Aktenzeichen 9 ZB 16.2323, 9 ZB 16.2324, 9 ZB 16.2325
Leitsatz
1. Der Bestimmtheitsgrundsatz verlangt, dass insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsakts die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
2. Maßgeblich für die Abgrenzung von Innenbereich und Außenbereich sind die konkreten örtlichen Verhältnisse und deren Würdigung durch das Verwaltungsgericht. Dabei reicht ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil grundsätzlich so weit, wie die aufeinanderfolgende Bebauung den Eindruck von Geschlossenheit vermittelt. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
3. Art. 76 S. 1 BayBO stellt auf den Begriff der Anlage ab und geht damit über den Begriff der baulichen Anlage im Sinne des Art. 2 Abs. 1 S. 1 BayBO hinaus. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
4. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gewährleistet nicht, dass eine gerichtliche Entscheidung frei von materiellen Rechtsfehlern oder sonstigen Verfahrensfehlern ist, sondern soll sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme oder in der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
W 4 K 15.721 u.a. 2016-09-13 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg
Tenor
I. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.
III. Die Kosten der Zulassungsverfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1 tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Die Beigeladene zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
IV. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird für das Verfahren 9 ZB 16.2323 auf 550,- Euro, für das Verfahren 9 ZB 16.2324 auf 400,- Euro und für das Verfahren 9 ZB 16.2325 auf 200,- Euro und nach der Verbindung auf insgesamt 1.150,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kläger wenden sich gegen die Beseitigungsanordnung des Landratsamts A. vom 30. Juni 2015, mit der sie jeweils im rückwärtigen Bereich ihres Grundstücks FlNr. … Gemarkung H. zur Beseitigung einer Gartenhütte, eines Gewächshauses sowie einer aus Maschendraht errichteten Einfriedung verpflichtet wurden. Das Verwaltungsgericht Würzburg hat die Klage gegen die Beseitigungsanordnung nach Trennung der Verfahren im Hinblick auf die einzelnen Anlagen mit Urteilen vom 13. September 2016 abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Anlagen im Außenbereich lägen und den Hochwasserschutz gefährdeten. Hiergegen richtet sich jeweils der Antrag auf Zulassung der Berufung der Kläger.
II.
Die Anträge auf Zulassung der Berufung haben keinen Erfolg.
Es kann dahingestellt bleiben, ob das aus einer Mischung von Sachverhalt, persönlichen Eindrücken und unstrukturierter, rechtlicher Kritik bestehende Vorbringen der Kläger im Zulassungsantrag dem Darlegungsgebot vollumfänglich entspricht (vgl. BayVGH, B.v. 22.7.2015 – 9 ZB 13.2581 – juris Rn. 7). Denn ein die Zulassung der Berufung rechtfertigender Grund ist dem pauschal auf alle Zulassungsgründe gestützten Zulassungsvorbringen jedenfalls auch bei Annahme einer hinreichenden Darlegung der Sache nach nicht gegeben.
1. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Kläger innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) haben darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Soweit sich dem Zulassungsvorbringen die Darlegung solcher Zweifel entnehmen lassen, bleibt der Antrag ohne Erfolg.
a) Die behauptete fehlerhafte Beiladung des Beigeladenen zu 1 führt zu keinen ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils.
Es ist bereits fraglich, ob sich die Kläger allein auf eine fehlerhafte Kostenentscheidung wegen fehlerhafter Beiladung berufen könnten (vgl. § 158 Abs. 1 VwGO), ob eine Aufhebung der Beiladung im Berufungsverfahren überhaupt möglich wäre (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 512 ZPO) und ob sich eine fehlerhafte Beiladung auf die maßgebliche Ergebnisrichtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch auswirken würde (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 24.8.2016 – 15 ZB 14.2654 – juris Rn. 10). Dies bedarf jedoch keiner Vertiefung. Selbst wenn gewisse Zweifel an der Zweckmäßigkeit der Beiladung des Beigeladenen zu 1 bestehen (vgl. BayVGH, B.v. 11.6.2018 – 9 C 18.1041 – juris Rn. 5), zeigt das Zulassungsvorbringen keine schlüssigen Gegenargumente auf, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BayVGH, B.v. 19.10.2018 – 8 ZB 18.1235 – juris Rn. 9). Eine Beiladung des Beigeladenen zu 1 kommt hier durchaus in Betracht (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2018, § 65 Rn. 13; Bier in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Mai 2018, § 65 Rn. 13), zumal dieser mit E-Mail vom 15. April 2015 zu einem Tätigwerden zur Sicherstellung eines freien Abflusses der E. aufgefordert hat. Als Nachbar, E.-Anlieger und unmittelbar vom Hochwasserabfluss Betroffener kann ihm insoweit ein berechtigtes Interesse nicht ohne weiteres abgesprochen werden.
b) Die Kläger machen geltend, im Lageplan seien Anlagen nicht oder nicht am richtigen Ort eingezeichnet und die Grundstücke seien nicht abgemarkt. Hieraus ergeben sich aber keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.
Der Bestimmtheitsgrundsatz verlangt, dass insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsakts die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. Dabei reicht es aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen – ggf. durch Auslegung – unzweifelhaft erkennen lässt (vgl. BVerwG, U.v. 3.12.2003 – 6 C 20.02 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 2.8.2018 – 9 CS 18.996 – juris Rn. 17). Soweit die Kläger die fehlende Bestimmtheit der Beseitigungsanordnung im erstinstanzlichen Verfahren gerügt haben, unterliegt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts keinen ernstlichen Zweifeln.
Der Bescheid vom 30. Juni 2015 enthält neben der textlichen Anordnung den Hinweis auf einen beiliegenden Lageplan, in dem die zu beseitigenden Anlagen farblich markiert sind. Das Verwaltungsgericht hat hierzu hinsichtlich der Einfriedung darauf abgestellt, dass diese im Lageplan farblich markiert ist und hinreichend deutlich dargestellt und bestimmbar ist. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, inwiefern die fehlende Einzeichnung weiterer Bauten auf den Nachbargrundstücken Auswirkungen auf die Bestimmtheit der Anordnungen betreffend die Anlagen der Kläger hat.
Hinsichtlich der Gartenhütte ordnet der Bescheid vom 30. Juni 2015 in Nr. 1 die Beseitigung der „im rückwärtigen Grundstücksbereich an der südwestlichen Grenze des Grundstücks FlNr. … Gemarkung H. errichteten Gartenhütte“ unter Verweis auf den beiliegenden Lageplan an. Dem Einwand im Zulassungsvorbringen, die Gartenhütte sei fehlerhaft eingezeichnet, lässt sich nicht entnehmen, dass den Klägern nicht klar ist, was von Ihnen verlangt wird, zumal keine weitere Gartenhütte auf dem Grundstück vorhanden ist.
Gleiches gilt für die in Nr. 2 des Bescheids vom 15. Juni 2015 zur Beseitigung angeordnete, als Gewächshaus bezeichnete Anlage, selbst wenn diese – wie die Kläger im Zulassungsvorbringen vortragen – weiter nördlich als im Lageplan eingezeichnet liegen sollte. Jedenfalls die textliche Beschreibung, „das im rückwärtigen Grundstücksbereich an der nordöstlichen Grundstücksgrenze FlNr. … Gemarkung H. errichtete Gewächshaus“ zu beseitigen, ist insoweit eindeutig und unmissverständlich, so dass es nicht auf eine maßstabsgetreue und örtlich exakte Einzeichnung im Lageplan ankommt.
Nach Nr. 3 des Bescheids vom 15. Juni 2016 ist „die im rückwärtigen Grundstücksbereich an der südwestlichen und nordöstlichen Grenze bzw. im südöstlichen Bereich aus Maschendraht errichtete Einfriedung auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung H. (…) in einer Länge von ca. 10 m von der E. liegenden Grundstücksgrenze aus zu beseitigen“, wobei ebenfalls auf den beiliegenden Lageplan verwiesen wurde. Der Einwand, die Einzeichnung der Gartenhütte und des Gewächshauses seien falsch, zeigt schon nicht auf, inwiefern hiervon die Einfriedung betroffen ist; deren Beseitigung wird vielmehr im südwestlichen und nordöstlichen Bereich unter Bezugnahme auf die E. längenmäßig bestimmt. Insoweit ist auch die fehlende Abmarkung des Grundstücks unerheblich. Dem Zulassungsvorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass sich der Maschendrahtzaun nicht auf dem Grundstück der Kläger befindet oder diese die falschen Adressaten sind. Die Längenangabe von ca. 10 m im südwestlichen und nordöstlichen Bereich ist eindeutig durch die textliche Beschreibung in der Anordnung und die farbliche Markierung im Lageplan bestimmt. Der Einwand, Beginn und Ende seien unklar, ist daher nicht nachvollziehbar. Aus dem in den Akten befindlichen Lageplan ergibt sich zudem eine Beschränkung in nordwestlicher Richtung durch eine fiktive (gestrichelte) Linie in Verlängerung des südlichen Bauwerks auf dem Nachbargrundstück FlNr. … Gemarkung H.
c) Die Ansicht der Kläger, ihre Anlagen lägen im planungsrechtlichen Innenbereich, greift nicht durch.
Maßgeblich für die Abgrenzung von Innenbereich (§ 34 BauGB) und Außenbereich (§ 35 BauGB) sind die konkreten örtlichen Verhältnisse und deren Würdigung durch das Verwaltungsgericht. Dabei reicht ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil grundsätzlich so weit, wie die aufeinanderfolgende Bebauung den Eindruck von Geschlossenheit vermittelt (vgl. BayVGH, B.v. 11.1.2010 – 15 ZB 09.1939 – juris Rn. 13). Mit diesen vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Maßstäben setzt sich das Zulassungsvorbringen bereits nicht auseinander. Zwar mag die Formulierung des Verwaltungsgerichts, dass „ein Bereich, der nach seinem tatsächlichen Erscheinungsbild unbebaut ist“, im Hinblick auf die auf den Nachbargrundstücken tatsächlich vorhandenen und beim verwaltungsgerichtlichen Augenschein festgestellten Anlagen und Bauten isoliert betrachtet missverständlich sein. Aus dem Gesamtkontext der Urteilsgründe ergibt sich jedoch nicht, dass das Verwaltungsgericht hier von tatsächlich unbebauten Flächen ausgegangen ist. Vielmehr steht die Passage im Zusammenhang mit den zutreffenden Ausführungen, dass Darstellungen in einem Flächennutzungsplan für die Abgrenzung von Innenbereich zum Außenbereich nicht maßgeblich sind (vgl. BVerwG, U.v. 8.11.1999 – 4 B 85.99 – juris Rn. 4) und der Ablehnung eines Bebauungszusammenhangs mit der östlich der E. und südlich der Straße B. vorhandenen Bebauung. Das Verwaltungsgericht stellt hier auf die E. als natürliches Geländehindernis und den Abschluss des Bebauungszusammenhangs entlang dieser Grenze ab, womit sich das Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht auseinandersetzt. Dem pauschalen Hinweis auf Gerätehallen auf den Nachbargrundstücken lässt sich nicht entnehmen, ob es sich hierbei um Bebauung handelt, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dient (vgl. BVerwG, U.v. 17.2.1984 – 4 C 55.81 – juris Rn. 11).
d) Soweit das Zulassungsvorbringen anführt, bei dem Gewächshaus handle es sich weder um ein Gebäude (Art. 2 Abs. 2 BayBO) noch bestehe eine feste Verbindung mit dem Erdboden (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayBO), gehen die Einwände fehl. Denn Art. 76 Satz 1 BayBO stellt auf Anlagen ab und geht damit über den Begriff der baulichen Anlage in Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayBO hinaus (vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand März 2018, Art. 76 Rn. 76). § 100 Satz 1 WHG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG, auf den die Beseitigungsanordnung vom Landratsamt hilfsweise ebenfalls gestützt wurde, lässt sich eine derartige Beschränkung auf bauliche Anlagen gleichfalls nicht entnehmen.
e) Entgegen der Ansicht der Kläger ist eine Verwirkung bauaufsichtlicher Befugnisse nicht möglich (vgl. BayVGH, U.v. 28.6.2012 – 9 B 10.2532 – juris Rn. 22 ff.; B.v. 5.7.2017 – 9 CS 17.849 – juris Rn. 26). Der Einwand, die Einfriedung bestehe schon seit 60 Jahren, greift daher nicht.
f) Die von den Klägern geltend gemachten Ermessensfehler liegen nicht vor.
Soweit sich die Kläger darauf berufen, Bauten auf den Nachbargrundstücken seien teilweise genehmigt worden, lässt sich hieraus nichts ableiten, weil bereits kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht (vgl. BVerwG, B.v. 22.4.1995 – 4 B 55.95 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 30.9.2014 – 9 ZB 11.1119 – juris Rn. 6). Das Landratsamt hat zudem erklärt, bezüglich der Hochwasserhemmnisse auf den Nachbargrundstücken in Abhängigkeit der gemeindlichen Planung bzw. im Falle nicht erfolgender Umsetzung der gemeindlichen Planung, die Beseitigung aller bestehenden Anlagen im Außenbereich bzw. im Überschwemmungsgebiet der E. weiter zu betreiben (vgl. Klageerwiderung vom 13.11.2015). Angesichts der Weigerung der Kläger zu einer Kooperation auch hinsichtlich anderer Möglichkeiten wie beispielsweise einem Flächentausch (vgl. Behördenakte Bl. 76 f.) erscheint ein vorrangiges Vorgehen gegen die Kläger nicht ermessensfehlerhaft. Zudem wurde die unterschiedliche Vorgehensweise rechts- und linksseitig der E. ausführlich begründet. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander, zumal der von den Klägern angenommene Bebauungszusammenhang vom Verwaltungsgericht mit ausführlicher Begründung aufgrund des beim Augenschein gewonnenen Eindrucks abgelehnt wurde.
Die Kläger können die behauptete fehlende Gefährdung des Hochwasserschutzes durch ihre Anlagen nicht damit begründen, dass andere Anlagen eine höhere Gefährdung darstellten. Soweit damit eine Ungleichbehandlung geltend gemacht werden soll, gelten die obigen Ausführungen. Hinsichtlich der Gartenhütte hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass diese als ein Gebäude i.S.d. Art. 2 Abs. 2 BayBO zu einer Veränderung des Hochwasserabflusses auf andere, bisher nicht betroffene Gebiete sowie zu einem Aufstau und damit zu einer nachteiligen Veränderung der Höhe des Wasserstandes führt. Soweit das Zulassungsvorbringen hierzu darauf hinweist, dass das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt habe, dass die Gartenhütte auf Steinen aufgelagert sei, ist nicht ersichtlich, dass Steine kein Abflusshindernis darstellen oder keinen Einfluss auf die Abflusssituation haben können. Schließlich wird sowohl im Bescheid vom 30. Juni 2015 als auch vom Verwaltungsgericht darauf verwiesen, dass die klägerischen Anlagen auch im Falle einer gemeindlichen Planung – nach wie vor – im Überschwemmungsgebiet liegen. Das Zulassungsvorbringen setzt sich aber weder mit der derzeitigen noch mit der künftigen Lage im Überschwemmungsgebiet substantiiert auseinander. Allein der Hinweis auf die abgebrochene gemeindliche Planung reicht hierfür nicht aus. Eine Auseinandersetzung mit der vom Verwaltungsgericht angeführten Untersuchung des Ingenieurbüros B*. vom 5. Februar 2015 fehlt völlig.
2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Sofern sich der Zulassungsbegründung überhaupt entsprechende, entscheidungserhebliche Fragen entnehmen lassen, lassen sich diese nach den obigen Ausführungen ohne weiteres und mit zweifelsfreiem Ergebnis im Zulassungsverfahren klären. Unabhängig davon haben die Kläger auch nichts entscheidungserhebliches über das zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Dargelegte hinaus vorgetragen. Allein die unterschiedliche Bewertung des vorliegenden Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht und die Kläger genügt nicht für die Darlegung besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (vgl. BayVGH, B.v. 30.7.2018 – 9 ZB 16.1068 – juris Rn. 14).
3. Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) scheidet ebenfalls aus.
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Erforderlich ist die Formulierung einer konkreten Tatsachen- oder Rechtsfrage und das Aufzeigen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist, sowie weshalb dieser Frage eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 4.9.2018 – 9 ZB 16.1261 – juris Rn. 12). Das Zulassungsvorbringen wird diesen Anforderungen bereits nicht gerecht; der bloße Verweis auf weitere Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung genügt dem nicht.
4. Die Berufung ist auch nicht wegen Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen.
Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das angefochtene Urteil mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem eben solchen Rechtssatz eines in der Vorschrift genannten Gerichts abweicht. Im Zulassungsantrag muss ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt werden (vgl. BVerwG, B.v. 5.7.2016 – 4 B 21.16 – juris Rn. 5). Der pauschale Hinweis im Zulassungsvorbringen auf eine „Abweichung von VGH-Entscheidungen hinsichtlich des Ermessensgebrauchs“ genügt diesen Anforderungen nicht. Damit wird weder eine Divergenzentscheidung genannt, noch wird ein divergierender Rechtssatz dargelegt. Der Sache nach zielt die Argumentation auf eine Würdigung des Sachverhalts und der getroffenen Feststellungen durch das Verwaltungsgericht ab und ist deshalb als Frage einzelfallbezogener Rechtsanwendung für eine Divergenz unerheblich (vgl. BayVGH, B.v. 30.7.2018 – 9 ZB 16.1068 – juris Rn. 23).
5. Soweit sich das Zulassungsvorbringen der Geltendmachung von Verfahrensmängeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuordnen lässt, liegen diese der Sache nach nicht vor.
a) Zur behaupteten fehlerhaften Beiladung des Beigeladenen zu 1 fehlen bereits Ausführungen dazu, inwieweit die Urteile des Verwaltungsgerichts hierauf beruhen können (vgl. BayVGH, B.v. 23.5.2017 – 20 ZB 15.1850 – juris Rn. 18).
b) Eine Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) liegt ebenfalls nicht vor.
aa) Der durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, das tatsächliche und rechtliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, soweit es aus verfahrens- oder materiellrechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann. Ein unerhebliches oder offensichtlich unsubstantiiertes Vorbringen darf außer Betracht gelassen werden (vgl. BVerwG, U.v. 20.11.1995 – 4 C 10.95 – NVwZ 1996, 378 = juris Rn. 13 m.w.N.). Diese Verfahrensgarantie gewährleistet auch nicht, dass die angefochtene Entscheidung frei von einfach-rechtlichen materiellen Rechtsfehlern oder sonstigen Verfahrensfehlern ist, sondern sie soll nur sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund gerade in der unterlassenen Kenntnisnahme oder in der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben (vgl. BayVGH, B.v. 19.10.2018 – 9 ZB 16.30023 – juris Rn. 10; B.v. 6.2.2017 – 15 ZB 16.397 – juris Rn. 74 m.w.N.). Danach liegt hier keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Kläger vor.
Das Verwaltungsgericht hat in der Begründung seiner Urteile eindeutig auf den im Augenschein vom 9. August 2016 gewonnen Eindruck abgestellt. Das Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe das rechtliche Gehör der Kläger durch eine Berücksichtigung des fehlerhaften Lageplans sowie durch eine Nichtverwertung der Erkenntnisse des Augenscheins verletzt, geht daher fehl. Die Kläger stellen ihre eigene Bewertung der tatsächlichen Umstände derjenigen des Verwaltungsgerichts gegenüber, ohne zugleich substantiierte Zweifel an den tatsächlichen Feststellungen oder der rechtlichen Bewertung des Verwaltungsgerichts aufzuzeigen. Das Verwaltungsgericht gibt die diesbezüglich andere Auffassung der Kläger zur Lage ihres Grundstücks im Tatbestand wieder und begründet seinen Eindruck der Erkenntnisse beim Augenschein mit den örtlichen Gegebenheiten. Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht in den Urteilsgründen auf die Argumentation der Kläger nicht nochmals explizit eingegangen und ihr im Ergebnis nicht gefolgt ist, sondern auf der Grundlage seiner Maßstäbe zu einer anderen Bewertung gelangt ist, rechtfertigt nicht die Annahme mangelnder Kenntnisnahme oder Erwägung des klägerischen Vortrags (vgl. BVerwG, B.v. 10.9.2018 – 5 B 20.18 D – juris Rn. 18).
Die Zulassungsanträge führen auch nicht zum Erfolg, soweit die Kläger geltend machen, ihnen seien die Schriftsätze des Landratsamts vom 6. September 2016 vom Verwaltungsgericht erst zusammen mit den Urteilen vom 13. September 2016 übermittelt worden. Zwar beinhaltet Art. 103 Abs. 1 GG auch ein Recht auf Stellungnahme, im Zulassungsvorbringen wird jedoch nicht dargelegt, was von den Klägern, die zur Gebäudeeigenschaft und Einstufung des Gewächshauses als bauliche Anlage in ihren Schriftsätzen vom 1. und 23. August 2016 (W 4 K 15.722) sowie zur Frage der Bestimmtheit der Beseitigungsanordnung betreffend die Einfriedung durch Schriftsatz vom 23. August 2016 (W 4 K 15.723) umfangreich vorgetragen haben, (darüber hinaus) vorgetragen worden wäre, wenn sie die Erwiderungsschriftsätze des Landratsamts vom 6. September 2016 rechtzeitig erhalten hätten und inwieweit das Urteil des Verwaltungsgerichts darauf beruhen kann (BVerwG, B.v. 2.1.2001 – 4 BN 13.00 – juris Rn. 19; Happ in Eyermann, a.a.O., § 124a Rn. 74). Hinsichtlich des Verfahrens W 4 K 15.721 (Gartenhütte) geht der Einwand schon deswegen ins Leere, weil dort kein entsprechender Schriftsatz des Landratsamts vom 6. September 2016 vorliegt.
bb) Die Verfahrensrüge, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, die (Genehmigungs-) Akten der übrigen baulichen Anlagen, insbesondere des Beigeladenen zu 1 und der Nachbargrundstücke, beizuziehen, greift nicht durch. Die Kläger machen damit einen Verstoß gegen Art. 86 Abs. 1 VwGO und die Pflicht zur Amtsermittlung geltend. Beweise sind jedoch nur insoweit zu erheben, als es für die Rechtsansicht des Gerichts hierauf ankommt (BVerwG, B.v. 18.12.2006 – 4 BN 30.06 – juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 24.5.2016 – 9 ZB 13.2539 – juris Rn. 25). Nach dem – im Übrigen wie oben ausgeführt zutreffenden – Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts gibt es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht und für die Beurteilung der Frage, ob die Anlagen der Kläger den Hochwasserschutz gefährden, spielt die Genehmigung der angeführten weiteren Anlagen keine Rolle. Gegenteiliges wird auch im Zulassungsvorbringen nicht aufgezeigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Da die Beigeladene zu 2 – im Gegensatz zum Beigeladenen zu 1 – im Zulassungsverfahren keinen rechtlich die Sache förderlichen Beitrag geleistet hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, der Beigeladene zu 1 seine außergerichtlichen Kosten dagegen erstattet erhält (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG (vgl. Nr. 9.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit); sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung der Anträge auf Zulassung der Berufung werden die angefochtenen Urteile rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).