Verwaltungsrecht

Besetzung von Rektorenstelle

Aktenzeichen  3 CE 19.2006, 3 CE 19.2007, 3 CE 19.2008

Datum:
6.12.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 32489
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123
GG Art. 33 Abs. 2

 

Leitsatz

1. Ein konstitutives Anforderungsprofil ist mit dem Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) vereinbar und führt dazu, dass diejenigen Bewerber, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, nicht an dem leistungsorientierten Auswahlverfahren teilnehmen können (Fortführung BayVGH BeckRS 2016, 54902). (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
2. Es besteht kein „Bestandsschutz“ dahingehend, dass in Entsprechung vorangegangener Anlassbeurteilungen erneut die Verwendungseignung zuerkannt werden muss, weil eine insoweit „vorgreifliche“ Wirkung nicht besteht (Fortführung BayVGH BeckRS 2019, 13895). (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 5 E 19.1538 2019-09-12 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerdeverfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
III. Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
IV. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 15.002,33 Euro festgesetzt.

Gründe

Die drei Beschwerden, die der Senat wegen der Parallelität der zugrunde liegenden rechtlichen Problematik zur gemeinsamen Entscheidung verbindet (§ 93 Satz 1 VwGO), sind zulässig, bleiben jedoch in der Sache ohne Erfolg.
Die 1982 geborene Antragstellerin ist eine seit 1. November 2017 als Konrektorin (Besoldungsgruppe A 13 mit „großer“ Amtszulage nach Anlage 1 Fußnote 4, Alt. 2 i.V.m. Anlage 4 BayBG) tätige Grundschullehrerin. Mit den Beschwerden verfolgt sie ihr Rechtsschutzziel weiter, dem Antragsgegner untersagen zu lassen, die im Oberbayerischen Schulanzeiger Nr. 1 vom 2. Januar 2019 ausgeschriebenen Stellen je einer Rektorin (Besoldungsgruppe A 13 Z) an den Grundschulen B… (3 CE 19.2006), R… (3 CE 19.2007) und H… (3 CE 19.2008) mit einer Mitbewerberin zu besetzen, solange nicht über die entsprechenden Bewerbungen der Antragstellerin bestandskräftig entschieden ist.
1. Das Verwaltungsgericht hat seine die Anträge ablehnende Beschlüsse vom 12. September 2019 im Wesentlichen damit begründet, dass die Auswahlentscheidungen des Antragsgegners zu Recht davon ausgegangen seien, dass die Antragstellerin nicht habe berücksichtigt werden können, weil sie das konstitutive Anforderungsprofil – Verwendungseignung als Rektorin – in der aktuellen (Regel-)Beurteilung vom 25. Januar 2019 nicht (mehr) erfülle. Auf die in der vorangegangenen Anlassbeurteilung vom 15. Februar 2017 noch festgestellte Verwendungseignung könne sie sich nicht mehr berufen. Denn eine vorangegangene Beurteilung lege nicht das Ergebnis der nachfolgenden Beurteilung fest. Die Gründe für den Fortfall der Verwendungseignung seien plausibel und nachvollziehbar dargestellt worden. Der zwischen der Antragstellerin und der Schulleitung bestehende Konflikt habe Defizite der Antragstellerin im Hinblick auf ihre Sozial- und Kommunikationskompetenz offenbart. Diese hätten gerade im Hinblick auf die von einer Schulleiterin zu fordernden Kernkompetenzen in die Beurteilung miteinbezogen werden müssen. Die vorgenommene, rechtlich nicht zu beanstandende Bewertung halte sich im Rahmen des der gerichtlichen Überprüfung entzogenen, nur dem Beurteiler zukommenden Beurteilungsspielraums.
2. Die Antragstellerin bezeichnet es als widerrechtlich, dass ihr die Verwendungseignung als Rektorin in der periodischen Beurteilung 2018 „entzogen“ worden sei. Dies stelle den für die Ablehnung ihrer Bewerbungen allein maßgeblichen Umstand dar. Die angeblichen Defizite im Bereich der Sozial- und Kommunikationskompetenz stützten sich einzig auf ein Beschwerdeschreiben des Schulleiters und seiner Verwaltungsangestellten. Bei ihr sei die Antragstellerin als junge Lehrkraft auf heftige Ablehnung gestoßen, was insbesondere während der Zeiten des häufigen krankheitsbedingten Ausfalls des Schulleiters zu Problemen bis hin zu Mobbing gegenüber der Antragstellerin geführt habe. Das staatliche Schulamt habe sich im Rahmen dieses Generationenkonflikts auf die Seite des Schulleiters geschlagen, ohne die Antragstellerin insbesondere zu dem Beschwerdeschreiben anzuhören. Es sei auch unberücksichtigt geblieben, dass die Antragstellerin während der Krankheitszeiten des Schulleiters diesen vollumfänglich und zuverlässig vertreten habe, ohne dass es Beschwerden aus dem Kreis des Kollegiums oder von Seiten der Eltern gegeben habe. Während dieser Vertretungszeiten habe sie ihre Verwendungseignung als Rektorin uneingeschränkt nachgewiesen; eine kommissarische Vertretung des Schulleiters sei nicht eingesetzt worden, womit das Schulamt und damit auch der Beurteiler implizit die Verwendungseignung der Antragstellerin anerkannt habe. Werde sie ihr aber dennoch in der maßgeblichen Beurteilung „entzogen“, liege darin ein widersprüchliches rechtswidriges Handeln. Durch ihren Wissens- und Erfahrungsvorsprung besitze die Antragstellerin gegenüber den ausgewählten Konkurrentinnen einen Vorsprung. Sie sei auch nicht darauf hingewiesen worden, dass weitere kommunikationsbedingte Defizite in der Zusammenarbeit im Schulleitungsteam die Verwendungseignung als Schulleiterin entfallen ließen. Sie habe außerdem einer Mediation zugestimmt, die allein wegen der Weigerung der Schulleitung nicht zustande gekommen sei. Das Schulamt habe sich in einem „komplottähnlichen Zusammenwirken gegen die Antragstellerin“ zusammen getan. Die Entziehung der Verwendungseignung basiere auf unsachlichen Kriterien, denn der Beurteiler habe einseitig die Sichtweise des Schulleiters und seiner Verwaltungsangestellten übernommen.
3. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin in keinem der drei Bewerbungsverfahren verletzt worden ist und die Auswahlentscheidung zu Gunsten der (beigeladenen) Konkurrentinnen im jeweiligen Besetzungsvermerk in ausreichender und nachvollziehbarer Weise dokumentiert worden ist.
Die in allen drei Verfahren identischen Beschwerdegründe, die fristgerecht (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegt worden sind und auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigen es nicht, den mit den Beschwerden weiter verfolgten Anträgen der Antragstellerin stattzugeben. Mit ihrem Vortrag zeigt die Antragstellerin keine Gesichtspunkte auf, mit denen sich nicht bereits das Verwaltungsgericht in seinen ausführlich begründeten Beschlüssen auseinandergesetzt hätte.
Ein konstitutives Anforderungsprofil (hier: Feststellung der Verwendungseignung als Rektorin an einer Grundschule) ist mit dem Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) vereinbar und führt dazu, dass diejenigen Bewerber, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, nicht an dem leistungsorientierten Auswahlverfahren teilnehmen können (BayVGH, B.v. 15.11.2016 – 3 CE 16.1835 – juris Rn. 3). Da der Antragstellerin die Verwendungseignung in der maßgeblichen periodischen Beurteilung nicht zuerkannt wurde, scheidet sie allein aus diesem Grunde ohne Berücksichtigung oder Bewertung ihrer Qualifikation aus dem Bewerbungsverfahren aus (BayVGH, B.v. 3.7.2018 – 7 CE 17.2430 – juris Rn. 58). Dieser grundsätzliche Zusammenhang wird von der Antragstellerin auch nicht in Frage gestellt. Allerdings möchte sie sich so behandelt sehen, als würde die noch in der vorangegangenen Anlassbeurteilung vom 15. Februar 2017 zuerkannte Verwendungseignung für eine Stelle als Rektorin nach wie vor als festgestellt gelten.
Die von der Beschwerde vorgebrachten Argumente vermögen diese Forderung nicht zu stützen. Die Antragstellerin genießt insbesondere keinen „Bestandsschutz“ dahingehend, dass ihr wie in der vorangegangenen Anlassbeurteilung vom 15. Februar 2017 erneut die Verwendungeignung zuerkannt werden müsste, weil eine insoweit „vorgreifliche“ Wirkung nicht besteht (BayVGH, B.v. 3.7.2019 – 3 CE 19.1118 – juris Rn. 14). Das Verwaltungsgericht hat die für die streitgegenständlichen Bewerbungen maßgebliche periodische Beurteilung vom 25. Januar 2019, die wegen der aus Sicht der Antragstellerin zu Unrecht versagten Verwendungseignung auch Gegenstand eines beim Verwaltungsgericht anhängigen Klageverfahrens (M 5 K 19.2143) ist, überprüft, wie dies die Rechtsprechung in Konstellationen der vorliegenden Art verlangt (vgl. BVerwG, B.v. 20.1.2004 – 2 VR 3.03 – juris Rn. 10-12). Die angefochtenen Beschlüsse gelangen dabei zu Recht zu dem Ergebnis, dass sich die Begründung, mit der die Eignung der Antragstellerin als Rektorin verneint wird, nicht auf unsachliche Kriterien stützt, und sich diese Wertung im Rahmen des dem Beurteiler zukommenden Spielraums hält; diese Entscheidung ist nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich (BA S. 15, 16 – M 5 E 19.1538 -).
Im Rahmen der vom Beurteiler vorzunehmenden Prüfung, ob eine Verwendung der Antragstellerin als Rektorin und damit in einer Führungsposition in Betracht kommt, sind u.a. ihr Auftreten und ihre persönliche Wirkung, die Gesprächsführung sowie die Kompetenz zur Bewältigung schwieriger Situationen und von Konflikten zu berücksichtigen (vgl. Ziffer 3.3 Bek. BayStMUK v. 7.9.2011, KWMBl S. 306, geändert durch Bek. v. 15.7.2015, KWMBl. S. 121 – Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte sowie Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen in Bayern). Ohne dass er damit seinen Beurteilungsspielraum überschritten oder in völlig sachwidriger Weise ausgeübt hätte, hat der Beurteiler – insbesondere in der auch vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Stellungnahme des Schulamtsdirektors M. vom 28. März 2018 (4.) zum Widerspruch gegen die periodische Beurteilung zum 31. Dezember 2018 – die fehlende Verwendungseignung der Antragstellerin ohne Widersprüche und in nachvollziehbarer Weise dargestellt. Insbesondere hat der Beurteiler aus dem Umstand, dass sich Konfliktsituationen zwischen ihr und der Schulleitung und -verwaltung zunächst an der Grundschule K. (Schuljahr 2016/17) ergaben, die sich später in ähnlicher Weise an der Grund- und Mittelschule G. (Schuljahr 2017/18) wiederholten, den Schluss auf die offenbar eingeschränkte Sozial- und Kommunikationskompetenz der Antragstellerin als Konrektorin gezogen. Der Antragstellerin wurde im Rahmen eines Gesprächs am 26. Juli 2018 im Schulamt R. angeraten, Fortbildungen zum Thema Kommunikation zu besuchen und ein Einzelcoaching zu beginnen – wozu es nicht kam -, weil andernfalls die Verwendungseignung nicht mehr vergeben werden könne. Entgegen dem Beschwerdevorbringen befassen sich die angefochtenen Beschlüsse nicht mit den Gründen, wegen derer eine offenbar im vorangegangenen Schuljahr (2016/17) geplante Mediation zwischen Antragstellerin und Leitung der Grund- und Mittelschule G. nicht zustande gekommen ist.
Die vor diesem Hintergrund einer plausiblen Begründung erfolgte Entscheidung des Antragsgegners, in der periodischen Beurteilung die Verwendungseignung als Rektorin zu versagen, ist nicht zu beanstanden. Ihr liegt weder ein Verfahrensverstoß zu Grunde noch hat der Dienstherr den Sachverhalt, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen verkannt oder allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet (BayVGH, U.v. 10.2.2017 – 3 CE 16.2288 – juris Rn. 41 m.w.N.). Die Beschwerde setzt der Aussage des Beurteilers lediglich eine abweichende eigene Sicht der Dinge entgegen, ohne dass damit eines der vorgenannten Kriterien erfüllt wäre. So trifft der zentrale Vorwurf nicht zu, der Beurteiler stütze sich „einzig auf ein Beschwerdeschreiben des Schulleiters und seiner Verwaltungsangestellten“, gemeint sind wohl die Schreiben des Schulleiters F. vom 18. und 25. Juli 2018. Der Beurteiler wurde vielmehr, wie sich auch aus seinem in Bezug genommenen Schreiben vom 28. März 2018 ergibt, über die entstehenden Probleme von der Schulleitung „immer wieder telefonisch“ informiert. Der Vorwurf, es sei „zu Mobbing“ und schließlich zu einem „komplottähnlichen Zusammenwirken gegen die Antragstellerin“ gekommen, kann angesichts der verschiedenen Versuche des Schulamts, schon längst vor den genannten Schreiben eine Verbesserung der Situation herbeizuführen, nicht nachvollzogen werden. Hierzu zählen auch die verschiedenen Angebote, mit deren Hilfe die Antragstellerin ihre Sozial- und Kommunikationskompetenz hätte verbessern können; die Gründe, warum es hierzu nicht gekommen ist, spielen im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle. Für eine Voreingenommenheit des Beurteilers sind jedenfalls keine Anhaltspunkte erkennbar (vgl. BVerwG, B.v. 20.1.2004 – 2 VR 3.03 – juris Rn. 12).
Den Beschwerden verhilft auch nicht der Vortrag der Antragstellerin zum Erfolg, sie sei nicht „unmissverständlich“ darauf hingewiesen worden, im Fall anhaltender kommunikationsbedingter Defizite in der Zusammenarbeit im Schulleitungsteam käme ihre Verwendungseignung als Rektorin nicht (mehr) in Betracht. Neues Vorbringen ist damit nicht verbunden. Bereits die angefochtenen Beschlüsse (z.B. M 5 E 19.1538, BA S. 14, Rn. 40) haben sich damit beschäftigt und festgestellt, dass der Antragstellerin im Gespräch mit dem Schulamt am 26. Juli 2018 klargemacht worden sei, dass ihr die Verwendungseignung „entzogen“ werde, sollte sie nicht ihre Zusammenarbeit mit Rektor F. verbessern, ein Einzelcoaching beginnen und Fortbildungen zum Thema Kommunikation besuchen.
Für die von der Antragstellerin geforderte „implizite“ Anerkennung ihrer (faktischen) Eignung als Rektorin im Hinblick auf den Umstand, dass sie den Rektor der Grundschule wegen seiner „häufigen und auch langwierigeren Krankheitszeiten“ ständig zuverlässig vertreten habe, ohne dass eine kommissarische Schulleitung eingesetzt worden sei, gibt es schon keine rechtliche Grundlage. Unabhängig hiervon ist die Konfliktlage zwischen der Antragstellerin und der Sekretärin gerade in diesen Zeiträumen eskaliert, in denen die Antragstellerin „der deutlich älteren Verwaltungsangestellten“ Anweisungen erteilen musste. Die Entscheidung der Schulbehörde, keine kommissarische Schulleitung einzusetzen, kann im Übrigen verschiedene Gründe haben, ohne dass allein hieraus Rückschlüsse auf die Eignung der Vertreterin des Rektors für diese Position gezogen werden könnten. Jedenfalls vermag die Antragstellerin aus der Erfüllung der ihr obliegenden Vertretungsaufgaben schon deswegen keinen für die Bewerbungsverfahren relevanten Vorsprung gegenüber den Beigeladenen herzuleiten, weil sie in diesen Zeiträumen (nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Beurteilers) ihre Eignung für das Amt einer Rektorin gerade nicht unter Beweis stellen konnte. Zu guter Letzt ist auch die Dauer der Vertretungszeiträume weder von der Antragstellerin glaubhaft gemacht worden noch aus den vorliegenden Akten ersichtlich.
In der Gesamtschau ist damit nicht erkennbar, dass der Dienstherr den ihm zukommenden Beurteilungsspielraum bei der Erstellung der periodischen Beurteilung im Hinblick auf das Merkmal der Verwendungseignung überschritten hat.
4. Die Beschwerden waren daher allesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen. Da die Beigeladenen keine Anträge gestellt haben, entspricht es der Billigkeit, wenn sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 bis 3 GKG und entspricht derjenigen der Vorinstanz.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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