Aktenzeichen AN 3 S 20.2532
BayBO Art. 77
BayBO Art. 76 S. 2
Leitsatz
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 12.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen eine sofort vollziehbare, zwangsgeldbewehrte Nutzungsuntersagung ihrer Betriebsgebäude.
Mit Bescheid vom 4. September 2007 erteilte das Landratsamt … der Antragstellerin die Baugenehmigung für den Neubau einer Lager- und Produktionshalle auf dem Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung … Ein vom Landratsamt wegen planabweichender Bauausführung geforderter Bauantrag ging am 10. Juli 2008 ein. Die Antragstellerin wurde sodann mit Schreiben des Landratsamtes vom 11. Juli 2008, 3. November 2009, 16. November 2010, 12. Mai 2014 und 19. Juli 2016 aufgefordert, die Bescheinigung eines Sachverständigen für den vorbeugenden Brandschutz gem. § 19 PrüfVBau einschließlich des geprüften Brandschutzkonzepts vorzulegen. Die letzten drei Schreiben enthielten zudem den Hinweis, dass der Bauantrag als zurückgenommen gelte, wenn die Brandschutzbescheinigung nicht innerhalb gesetzter Frist vorgelegt wird, und ein Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie eine Nutzungsuntersagung im Raum stünden, da die Änderungen in der Halle bereits ohne eine entsprechende baurechtliche Genehmigung vorgenommen worden seien.
Im Rahmen eines wasserrechtlichen Verfahrens bemerkte das Landratsamt mehrere nicht genehmigte neu errichtete bzw. veränderte Bauten. Mit Schreiben vom 18. Juli 2016 und Bescheid vom 27. Oktober 2016 forderte das Landratsamt die Antragstellerin daher auf, einen vollständigen, prüffähigen Bauantrag für die ungenehmigten Baumaßnahmen zu stellen, welchen die Antragstellerin am 20. Dezember 2016 stellte. Das Landratsamt stufte das Vorhaben abermals als Sonderbau ein und forderte mit Schreiben vom 27. Februar 2017 die Vorlage der Bescheinigungen Brandschutz I und II, da die Nutzung der Halle bereits aufgenommen worden war. Ebenfalls im Februar 2017 wurde dem Landratsamt mitgeteilt, dass die Antragstellerin einen weiteren Neubau plane, im Zuge dessen die sich in der Produktionshalle 3 befindlichen Büros ausgelagert werden sollen, was brandschutztechnisch besser sei. Man werde eine entsprechende Erklärung des Prüfsachverständigen an das Landratsamt in die Wege leiten.
Am 23. März 2018 ging der Bauantrag für den Neubau einer Lagerhalle (Halle 1.1), die baulichen Änderungen und die Nutzungsänderung in Halle 3 sowie für die baulichen Änderungen in Halle 4 beim Landratsamt ein. Dabei gab die Antragstellerin an, dass der Brandschutznachweis durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt werden solle und es sich um ein Gebäude der Gebäudeklasse 3 handle (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayBO). Am 13. Juli 2018 legte die Bauherrin die Brandschutzbescheinigung I vor. Mit inzwischen bestandskräftigem Bescheid vom 23. Oktober 2018 wurde die Baugenehmigung erteilt. Sie enthält unter anderem folgende Nebenbestimmungen:
„1. Mit der Anzeige der Nutzungsaufnahme ist dem Landratsamt … gemäß Art. 78 Abs. 2 BayBO die „Bescheinigung Brandschutz II – ordnungsgemäße Bauausführung nach Art. 77 Abs. 2 BayBO i.V.m. § 19 PrüfVBau“ des Prüfsachverständigen vorzulegen.
2. Falls für einzelne Gebäudeteile die Nutzung aufgenommen werden soll, ist eine entsprechende Bescheinigung Brandschutz II (ordnungsgemäße Bauausführung nach Art. 77 Abs. 2 BayBO i.V.m. § 19 PrüfVBau) vorzulegen.“
In der Folgezeit nahm die Antragstellerin die Nutzung der Produktionshallen auf und stellte das Neubauprojekt im Übrigen zurück. Eine Baubeginnsanzeige war nicht erfolgt. Mit Schreiben vom 4. Februar 2020 wurde die Antragstellerin aufgefordert, für die am 23. Oktober 2018 genehmigten Gebäudeteile, bei denen bereits die Nutzung aufgenommen wurde, die Brandschutzbescheinigung II vorzulegen. Zugleich wurde sie zur Möglichkeit einer kostenpflichtigen Anordnung angehört. Mit Bescheid vom 28. Februar 2020 wurde die Antragstellerin unter Zwangsgeldandrohung zur Vorlage der Brandschutzbescheinigung II bis 3. April 2020 aufgefordert. Mit Bescheid vom 5. Mai 2020 wurde ein weiteres Zwangsgeld angedroht für den Fall, dass die Brandschutzbescheinigung II nicht bis 3. Juni 2020 – später verlängert bis 31. Juli 2020 – vorgelegt wird. Am 4. August 2020 wurde unter Zwangsgeldandrohung erneut die Vorlage der Brandschutzbescheinigung II bis 14. August 2020 gefordert. Die Antragstellerin brachte am 9. September 2020 einen Prüfbericht des Prüfsachverständigen in Vorlage, welcher ausdrücklich keine Brandschutzbescheinigung darstellt. Dem Bericht zufolge bestünden aus brandschutztechnischer Sicht keine Einwände dagegen, dass das Landratsamt einer Nutzungsaufnahme noch vor Ausstellung der Brandschutzbescheinigung II zustimme.
Mit Schreiben vom 24. September 2020 wies das Landratsamt die Antragstellerin nochmals darauf hin, dass die Nutzungsaufnahme erst erfolgen darf, wenn die Bescheinigung des Prüfsachverständigen vorliegt. Die Antragstellerin wurde zu einer möglichen Nutzungsuntersagung angehört, wenn nicht bis 15. Oktober 2020 die Bescheinigung eingereicht werde oder der Prüfsachverständige sie erteile. Am 14. Oktober 2020 stellte die Antragstellerin die Bescheinigung gegenüber dem Landratsamt in Aussicht, welches am 15. Oktober 2020 mitteilte, dass eine weitere Duldung des Zustandes nicht mehr in Betracht komme. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin verwies am 15. Oktober 2020 auf den Bericht des Prüfsachverständigen, angesichts dessen eine Nutzungsuntersagung weder geboten noch verhältnismäßig sei.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 20. Oktober 2020, dem Antragstellerbevollmächtigten zugestellt am 23. Oktober 2020, untersagte der Antragsgegner die Nutzung zeichnerisch dargestellter Gebäudeteile (Ziffer I), ordnete die sofortige Vollziehung an (Ziffer II) und drohte ein Zwangsgeld in Höhe von 50.000,00 EUR an (Ziffer III). Zur Begründung führte das Landratsamt aus, dass die Nutzungsuntersagung auf Art. 76 Satz 2 i.V.m. Art. 78 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBO gestützt werde. Da bei Sonderbauten gemäß Art. 62 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBO der Brandschutznachweis durch einen Prüfsachverständigen zu bescheinigen sei, der an die Stelle der unteren Bauaufsichtsbehörde trete, und eine solche Bescheinigung nicht vorgelegt worden sei, habe die Nutzung nicht aufgenommen werden dürfen. Das Gesetz sehe keine Möglichkeit des Ersatzes durch einen Prüfbericht wie den von der Antragstellerin vorgelegten vor. Auch bestehe nicht die Möglichkeit, dass der Prüfsachverständige die Entscheidung über die Nutzungsaufnahme der Bauordnungsbehörde überlasse, wie es der Prüfbericht vorschlägt. Die Antragstellerin habe über Jahre hinweg auf die Anordnungen des Landratsamtes nicht reagiert – selbst unter dem Eindruck immer höherer Zwangsgeldandrohungen – und mehrfach Fristverlängerungen beantragt sowie die baldige Vorlage der Brandschutzbescheinigung II angekündigt. Die Nutzungsuntersagung sei angesichts dessen, dass sich die Antragstellerin von Zwangsgeldern über mehrere Jahre hinweg unbeeindruckt gezeigt habe, erforderlich. Angesichts der Gefahren bei nicht brandschutzgerechter Bauausführung und des langen Zuwartens seitens der Behörde mit dem erfolglosen Einsatz milderer Mittel sei die Nutzungsuntersagung verhältnismäßig.
Die auf Art. 29, 30, 31 und 36 VwZVG gestützte Zwangsgeldandrohung sei erforderlich, um die Antragstellerin zur Einhaltung der Nutzungsuntersagung zu bewegen. Die Höhe des Zwangsgeldes entspreche dem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin an der Nutzung der besagten Gebäudeteile.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer I des Bescheides wurde mit einer Gefahr für Leib und Leben begründet. Die Eilbedürftigkeit sei dem Brandschutz immanent.
Die Antragstellerin ließ am 23. November 2020 Klage gegen den Bescheid erheben und strengte zugleich ein Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes an. Der Bevollmächtigte begründete den Eilantrag dahingehend, dass naturgemäß eine vollständige Umsetzung des vorgesehenen Brandschutzkonzeptes noch nicht vorliege, da mit dem Neubauvorhaben der Antragstellerin aus wirtschaftlichen Gründen noch nicht begonnen worden sei. Für die Bestandsgebäude habe die Antragstellerin die geforderten Brandschutzmaßnahmen vollständig umgesetzt. Dies habe der Architekt, Herr …, betreut. Eine Auflistung der einzelnen Brandschutzmaßnahmen mit Vermerken des Herrn … zum jeweiligen Status („Neubau“ oder „erledigt“) wurde zur Gerichtsakte gereicht. Der Bevollmächtigte führte aus, dass die Brandschutzbescheinigung II folglich alleine deshalb, weil die Baugenehmigung vom 23. März 2018 noch nicht vollständig umgesetzt worden sei, nicht erteilt werden könne. Das Interesse der Antragstellerin an der Nutzung der Gebäude überwiege gegenüber dem öffentlichen Sofortvollzugsinteresse, da die Nutzungsuntersagung rechtswidrig sei.
Es wird sinngemäß beantragt,
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Oktober 2020 (Gz. …) wird wiederhergestellt bzw. angeordnet.
Der Antragsgegner beantragt Antragsablehnung und erwiderte mit Schriftsatz vom 26. November 2020, dass selbst die Antragstellerin nach wie vor einräume, dass bislang keine Brandschutzbescheinigung II existiere. Mithin habe die Nutzung der Gebäude nicht aufgenommen werden dürfen. Sofern die Antragstellerin eine Existenzgefährdung durch die Nutzungsuntersagung behaupte, führe auch dies nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme.
Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2020 wiederholte der Bevollmächtigte der Antragstellerin seine Ausführungen.
Ergänzend wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte.
II.
Gegenstand des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes sind dem erkennbaren Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin entsprechend (vgl. § 88 VwGO) die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung (Ziffer I des Bescheides vom 20. Oktober 2020) sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohung (Ziffer III des Bescheides vom 20. Oktober 2020).
Die Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO sind zwar zulässig, jedoch unbegründet und haben daher keine Aussicht auf Erfolg.
A.
In Fällen, in denen die gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO dem Grundsatz nach gegebene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage aufgrund einer vom Antragsgegner getroffenen Sofortvollzugsanordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO – Ziffer I des streitgegenständlichen Bescheides) oder einer gesetzlichen Regelung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a Satz 1 VwZVG – Ziffer III des streitgegenständlichen Bescheides) ausgeschlossen ist, kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung der innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtzeitig erhobenen Klage anordnen bzw. wiederherstellen. Bei der Entscheidung hat das Gericht in einer dem Charakter des summarischen Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechenden Weise die Interessen der Antragsteller und der Antragsgegnerin gegeneinander abzuwägen, wobei die bereits überschaubaren Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen sind.
Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. HS. VwGO kann zudem bereits deswegen begründet sein, weil es an formellen Voraussetzungen für die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich Zuständigkeit, Verfahren oder Form fehlt (BeckOK VwGO, Stand 1.7.2018, § 80 Rn. 177).
B.
Gemessen an diesen Grundsätzen sind die Anträge vollumfänglich abzulehnen: Bei summarischer Prüfung sind sowohl die Nutzungsuntersagung (I) als auch die Zwangsgeldandrohung (II) rechtmäßig und verletzen die Antragstellerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
Die Nutzungsuntersagung ist nach Art. 76 Satz 2 BayBO aller Voraussicht nach rechtmäßig, sodass der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung unbegründet ist. Die seitens der Behörde getroffene Sofortvollzugsanordnung ist weder in formeller Hinsicht zu beanstanden (1.), noch läuft sie in materiell-rechtlicher Hinsicht der Interessenabwägung des erkennenden Gerichts zuwider (2.).
1. Die formellen Voraussetzungen der Sofortvollzugsanordnung in Ziffer II des Bescheides liegen vor. Insbesondere genügt die Begründung der Sofortvollzuzugsanordnung den erforderlichen Ansprüchen, vgl. § 80 Abs. 2 und 3 VwGO.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erfordert ein besonderes öffentliches Interesse, das über das Interesse hinausgeht, das den Erlass des Verwaltungsaktes selbst rechtfertigt (vgl. BVerfG, B.v. 25.11.1996 – 2 BvR 2718/95 – juris). Dieses besondere Sofortvollzugsinteresse muss in der nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erforderlichen Begründung dargestellt werden. Dem trug der Antragsgegner durch die auf den Einzelfall eingehende, nicht bloß formelhafte Begründung auf Seite 9 des Bescheides Rechnung. Er stellte dabei auf die erheblichen Gefahren für Leib und Leben angesichts der unter Umständen nicht ordnungsgemäß erfolgten Umsetzung des Brandschutzkonzeptes ab, welche ein Zuwarten bis zur Bestandskraft der Nutzungsuntersagung nicht zulassen. Der Antragsgegner verweist zutreffend darauf, dass bei einer derartigen Nutzungsuntersagung regelmäßig ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung anzunehmen ist (vgl. VG Ansbach, B.v. 3.8.2017 – AN 9 S 17.01446, AN 9 S 17.01461 – juris).
2. Im vorliegenden Fall müssen die Interessen der Antragstellerin zurückstehen, weil die Anfechtungsklage gegen die streitgegenständliche Nutzungsuntersagung voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die von dem Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin verfügte Nutzungsuntersagung ist nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Befugnisnorm Art. 76 Satz 2 BayBO sind mit hoher Wahrscheinlichkeit erfüllt (a). Ermessensfehler sind nicht ersichtlich (b).
a) Nach Art. 76 Satz 2 BayBO kann die Nutzung einer baulichen Anlage untersagt werden, wenn sie öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht.
Die geänderte Nutzung des inmitten stehenden Gebäudes ist zwar grundsätzlich von der bestandskräftigen Baugenehmigung gedeckt und somit formell legal. Die Baugenehmigung enthält jedoch die ebenfalls bestandskräftige Nebenbestimmung, dass im Falle der Nutzungsaufnahme die Brandschutzbescheinigung II vorzulegen ist. Da die Antragstellerin die Nutzung aufgenommen hat, ohne die Bescheinigung vorzulegen, nutzt sie das Gebäude in materiell baurechtswidriger Weise. Darüber hinaus ist diese Vorlagepflicht auch in Art. 78 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BayBO, Art. 77 Abs. 2 BayBO i.V.m. § 19 PrüfVBau gesetzlich geregelt, sodass die derzeitige Nutzung auch aus diesem Grund öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht.
Auch in Anbetracht der vorgetragenen Bemühungen der Antragstellerin bleibt festzuhalten, dass die Nebenbestimmung bislang nicht erfüllt wurde.
Weder die Nebenbestimmung noch die genannten gesetzlichen Regelungen sehen die Möglichkeit vor, die Brandschutzbescheinigung II durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Prüfsachverständigen, wie sie die Antragstellerin beigebracht hat, zu ersetzen (vgl. auch BayVGH, B.v. 30.6.2016 – 15 CS 15.1615 – juris). Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass die vorgelegte Unbedenklichkeitsbescheinigung ohnehin die plankonforme Bauausführung voraussetzt, was gerade vom Prüfsachverständigen festzustellen wäre.
Genauso wenig ist es rechtlich zulässig, die Brandschutzbescheinigung II nunmehr vom Landratsamt ausstellen zu lassen, nachdem die Antragstellerin ihr im Baugenehmigungsverfahren bestehendes Wahlrecht nach Art. 62 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 BayBO i.d.F. vom 14. August 2007 (nunmehr Art. 62b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBO) dergestalt ausgeübt hat, dass die Bescheinigung durch einen Prüfsachverständigen erstellt werden soll (BayVGH, B.v. 7.11.2019 – 9 CS 19.1273 – juris).
b) Die Nutzungsuntersagung ist auch ermessensfehlerfrei ergangen (§ 114 Satz 1 VwGO).
Wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 76 Satz 2 BayBO vorliegen, steht das Einschreiten im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde. Der der Behörde eingeräumte Ermessensspielraum bezieht sich zum einen darauf, ob sie überhaupt einschreitet (sog. Handlungs- oder Entschließungsermessen) und zum anderen darauf, welches Mittel sie zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands einsetzt und welchen Störer sie in Anspruch nimmt (sog. Auswahlermessen). Nach § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Nach Art. 40 BayVwVfG hat die Behörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Ob die Ermessensausübung im Einzelfall pflichtgemäß oder fehlerhaft erfolgte, lässt sich anhand der nach Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG erforderlichen Begründung ermitteln (vgl. auch BayVGH, B.v. 4.8.2004 – 15 CS 04.1648 – juris; B.v. 26.2.2007 – 1 ZB 06.2296 – juris).
Vorliegend sind Ermessensfehler nicht ersichtlich. Insbesondere bestehen an der Verhältnismäßigkeit der Nutzungsuntersagung angesichts dessen, dass der Antragsgegner über Jahre hinweg mittels mehrerer Anordnungen sowie der Androhung und der Fälligstellung stets höher werdender Zwangsgelder erfolglos versuchte, die Antragsgegnerin zur Vorlage der Brandschutzbescheinigung II zu bewegen, keinerlei Zweifel, zumal die hochrangigen Rechtsgüter Leib, Leben und Gesundheit inmitten stehen. Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass ihre wirtschaftliche Situation angesichts der Corona-Pandemie ohnehin schon angespannt sei, legt sie hiermit nicht hinreichend substantiiert eine Existenzgefährdung dar (vgl. BayVGH, B.v. 2.5.2014 – 9 CS 13.2530 – juris), welche im Übrigen im Falle einer Nutzungsuntersagung wegen brandschutzrechtlicher Mängel ohnehin nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Nutzungsuntersagung führen würde (vgl. Simon/Busse, BayBO, Stand: September 2020, Art. 76 Rn. 307).
II.
Auch die in Ziffer III des Bescheids verfügte Zwangsgeldandrohung erweist sich aller Voraussicht nach als rechtmäßig. Sie entspricht sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach den Vorschriften der Art. 29 ff. VwZVG. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist folglich ebenfalls unbegründet.
III.
Mithin kann der angegriffene Bescheid insgesamt nicht beanstandet werden, sodass die noch anhängige Anfechtungsklage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird und demgemäß im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens auch kein überwiegendes Interesse der Antragstellerin für eine Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung erkennbar ist.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf den streitgegenständlichen Bescheid und seine zutreffende Begründung Bezug genommen, § 117 Abs. 5 VwGO analog.
Nach alledem waren die Anträge mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 1.5, 1.7.2 und 9.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus dem Jahr 2013.