Verwaltungsrecht

Bestimmung einer Hauptwohnung im Melderecht bei mehreren Wohnungen

Aktenzeichen  5 ZB 17.869

Datum:
30.1.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 1347
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BMG § 6 Abs. 1, § 21 Abs. 1, Abs. 2, § 22 Abs. 3
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124a

 

Leitsatz

1 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Falle einer Anfechtungsklage gegen eine von Amts wegen erfolgte Berichtigung des Melderegisters, die nach dem zugrunde liegenden materiellen Recht eine Prognoseentscheidung voraussetzt, ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
2 In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt. Das Bestimmungskriterium des Schwerpunkts der Lebensbeziehungen darf jedoch erst dann herangezogen werden, wenn sich durch einen Vergleich der Aufenthaltszeiten nicht hinreichend sicher feststellen lässt, welche Wohnung vorwiegend benutzt wird (Folgend BVerwG BeckRS 2015, 54300). (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2 Bei der Prüfung der Frage, welche von mehreren Wohnungen vorwiegend benutzt wird, ist eine quantitative Betrachtung der Aufenthaltszeiten vorzunehmen. Dabei hängt die Bestimmung des Hauptwohnsitzes nicht von einem detailgenauen Nachweis ab; vielmehr darf die Meldebehörde bei ihrer Beurteilung eine auf Tatsachen gestützte Prognoseentscheidung treffen. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
3 Der Grundsatz, dass die Angaben des Betroffenen plausibel und nachvollziehbar sein müssen, gilt vor allem für Aufenthalte, die in der Zukunft liegen. (Rn. 15 und 20) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 13 K 16.4698 2017-02-21 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung seiner im Gebiet der Beklagten gelegenen Wohnung als Hauptwohnung ab dem 1. Januar 2016.
Er ist Zeitsoldat und studiert an der Universität der Bundeswehr im Gemeindegebiet der Beklagten. Auf dem Universitätsgelände hat er eine Wohnung inne. Er war zu Beginn des Jahres 2016 mit Hauptwohnung in der Gemeinde T. (Mecklenburg-Vorpommern, im Folgenden: T. bzw. Heimatort) gemeldet, in der er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin ein Einfamilienhaus bewohnt.
Mit Schreiben vom 2. August 2016 forderte die Beklagte den Kläger auf, einen Anhörungsbogen mit den jeweiligen Aufenthaltszeiten am Haupt- und Nebenwohnsitz für das Jahr 2016 zur Nachprüfung des Meldestatus auszufüllen. Der Kläger übersandte mit Schreiben vom 19. August 2016 den ausgefüllten Anhörungsbogen und machte geltend, mehr als die Hälfte des Jahres in T. zu verbringen. Die Entfernung zwischen den beiden Wohnungen gab der Kläger mit 780 km an, die Fahrzeit betrage ca. siebeneinhalb Stunden. Die Wohnung im Gebiet der Beklagten nutze er an 180 Tagen im Jahr, die Wohnung in T. benutze er an 173 Tagen, davon 105 Wochenendtage, dreizehn gesetzliche Feiertage, 25 Tage Praktikum und 30 Tage Erholungsurlaub; die restlichen zwölf Tage des Jahres verbringe er krankgeschrieben zu Hause in T.
Mit Schreiben vom 29. und 31. August 2016 forderte die Beklagte den Kläger auf, bis zum 13. September 2016 die vom ihm geltend gemachten Angaben zu zwölf Tagen Krankenaufenthalt in T. zu belegen, sowie bis zum 15. September 2016 vollständige Nachweise zu den Fahrten zwischen den beiden Wohnsitzen in den Monaten Januar bis August 2016 vorzulegen. Der Kläger äußerte sich nicht.
Mit Bescheid vom 5. September 2016 setzte die Beklagte die vom Kläger bewohnte Wohnung in ihrem Gebiet mit Wirkung vom 1. Januar 2016 als Hauptwohnung fest und forderte den Kläger auf, unverzüglich seinen Personalausweis und/oder Reisepass zur Berichtigung der gespeicherten Wohnungsdaten vorzulegen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Kläger unterliege als Student an der Universität der Bundeswehr der Präsenzpflicht während der allgemeinen Dienstzeiten. Ein Nachweis für zwölf Krankheitstage sei nicht erbracht. Zwei der vom Kläger angegebenen Feiertage würden im Jahr 2016 auf einen Sonntag fallen. Die Beklagte gehe daher von einem Aufenthalt von mindestens 195 Tagen im Gebiet der Beklagten und höchstens 171 Tagen in T. aus.
Gegen den Bescheid erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München und machte erneut geltend, sich überwiegend in T. aufzuhalten. Er legte Krankmeldungen für sechs Werktage im Juli 2016 vor, an denen er in T. gewesen sei, und trug vor, zur Fortsetzung der Behandlung seien bis Ende des Jahres zwingend noch weitere sechs Termine erforderlich, an denen er in T. sein werde. Des Weiteren habe er neben seinen 30 Urlaubstagen noch sieben Resturlaubstage aus dem Jahr 2015, an denen er sich, ebenso wie an allen Wochenenden, Feiertagen und Praktikumstagen in T. aufhalten werde. Im Jahr 2016 werde er seine Wohnung in T. an insgesamt 190 Tagen nutzen. Darüber hinaus machte er Angaben zum Kilometerstand seiner Kraftfahrzeuge zu verschiedenen Zeitpunkten. Mit Schriftsätzen seiner Bevollmächtigten vom 29. November und 5. Dezember 2016 legte er Krankmeldungen für weitere Krankheitstage in der Zeit von Oktober bis Dezember 2016 vor, an denen er krank zu Hause (in T.) gewesen sei. Die Familienangehörigen des Klägers könnten bestätigen, dass er sich an den insgesamt zwölf Krankheitstagen in T. aufgehalten habe.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 21. Februar 2017 ab. Zur Bestimmung der Hauptwohnung habe die Behörde eine auf Tatsachen gestützte Prognoseentscheidung für die Zukunft zu treffen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im gerichtlichen Verfahren sei der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Auf etwaige spätere Änderungen der Sachlage, insbesondere durch Vorbringen neuer Tatsachen oder durch Vorlage von Nachweisen im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, komme es daher grundsätzlich nicht an. Hier seien die Aufenthaltszeiten an den Orten, in denen sich die beiden Wohnungen befänden, rein quantitativ („taggenau“) festzustellen und miteinander zu vergleichen, ohne die Aufenthaltszeiten unter Berücksichtigung familiärer oder sonstiger privater Belange qualitativ zu gewichten. Die Beklagte habe zu Recht prognostiziert, dass sich der Kläger im Jahr 2016 an 196 Tagen in ihrem Gebiet aufhalte. Sie habe dabei berücksichtigt, dass sich der Kläger an 105 Wochenendtagen, elf nicht auf ein Wochenende fallenden gesetzlichen Feiertagen, 30 Urlaubstagen und 24 Praktikumstagen (nicht 25, da der 15. August 2016 in Bayern Feiertag sei), insgesamt also 170 Tagen in T. aufhalte. Die vom Kläger angegebenen zwölf Krankheitstage habe die Beklagte unberücksichtigt lassen dürfen, da der Kläger hierfür zum maßgeblichen Zeitpunkt keinen Nachweis beigebracht habe. Eine Berücksichtigung dieser zwölf Tage würde (quantitativ) aber auch zu keinem anderen Ergebnis führen. Auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen komme es daher nicht an.
Gegen das Urteil richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegentritt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
1. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe, soweit sie in der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Weise dargelegt worden sind, nicht vorliegen.
a) Die vom Kläger geltend gemachte Divergenz im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nicht vor. Sie setzt voraus, dass ein Rechts- oder Tatsachensatz des Verwaltungsgerichts von einem tragenden Rechts- oder Tatsachensatz des Divergenzgerichts abweicht und die Entscheidung darauf beruht. Die divergierenden Sätze müssen einander so gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 73 m.w.N.).
Eine Divergenz zu der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 15.10.1991 – 1 C 24.90 – BVerwGE 89, 110) hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage liegt nicht vor. In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall ging es um eine erstrebte Berichtigung des Melderegisters (Situation der Verpflichtungsklage), hier jedoch um eine Anfechtungsklage gegen eine von Amts wegen erfolgte Berichtigung des Melderegisters, die, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, nach dem zugrunde liegenden materiellen Recht eine Prognoseentscheidung voraussetzt.
b) Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht ausreichend dargelegt (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung setzt voraus, dass eine konkrete, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, deren Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und der eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, a.a.O., § 124a Rn. 72).
Der Kläger formuliert schon keine Frage, sondern bestreitet nur die Richtigkeit und Methodik der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
Sinngemäß wirft er die Frage auf, welche Nachweise die Meldebehörde verlangen kann, wenn sie in ihrer Prognose von den Angaben des Betroffenen abweichen will. Diese Frage ist in der Regel eine solche des Einzelfalls und nicht grundsätzlich klärungsfähig. Die insoweit maßgebliche Ausgangsfrage ist in der Rechtsprechung geklärt. Die Angaben des Betroffenen müssen, wie der Kläger selbst ausführt, plausibel und nachvollziehbar, d.h. in sich schlüssig und glaubhaft sein (vgl. BVerwG, U. v. 15.10.1991 – 1 C 24.90 – BVerwGE 89, 110 = juris Rn. 19; U.v. 30.9.2015 – 6 C 38.14 – BVerwGE 153, 89 = juris Rn. 21).
Grundsätzlich bedeutsam, weil bisher noch nicht entschieden, ist nach Auffassung des Klägers auch die Frage, wann ein Anwendungsfall des § 22 Abs. 3 BMG gegeben sei. Nach klägerischer Auffassung liege der Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen an seinem Heimatort, so dass es nicht auf die quantitative Betrachtung ankomme, erst recht nicht bei Zugrundelegung der Hilfsrechnung des Verwaltungsgerichts, die ein Verhältnis von 184 Tagen im Gemeindegebiet der Beklagten und 182 Tage in der Heimatgemeinde des Klägers ergebe.
Auch insoweit ist die Berufung nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, einerseits weil die Frage für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich war, da das Verhältnis von 184 zu 182 Tagen lediglich eine zusätzliche Erwägung des Verwaltungsgerichts betrifft, und andererseits weil die Frage in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt ist. Gemäß § 22 Abs. 3 BMG ist in Zweifelsfällen die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt. Das Bestimmungskriterium des Schwerpunkts der Lebensbeziehungen darf jedoch erst dann herangezogen werden, wenn sich durch einen Vergleich der Aufenthaltszeiten nicht hinreichend sicher feststellen lässt, welche Wohnung vorwiegend benutzt wird (BVerwG, U.v. 30.9.2015, a.a.O., juris Rn. 21). Weder mit der Systematik noch mit dem Normzweck des Gesetzes wäre es vereinbar, den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen als stillschweigendes Tatbestandsmerkmal hineinzulesen (vgl. BVerwG, U.v. 20.3.2002 – 6 C 12.01 – NJW 2002, 2579 = juris Rn. 21 zum früheren § 12 Abs. 2 Satz 2 MRRG). Daraus ergibt sich, dass auch bei einem hinreichend sicher bestimmten Verhältnis von 184 zu 182 Tagen kein Zweifelsfall gegeben ist.
c) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Der Kläger hat weder einen einzelnen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (zu diesem Maßstab vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163/1164).
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht – wie ausgeführt – davon ausgegangen, dass bei der Prüfung der Frage, welche von mehreren Wohnungen im Sinne des § 21 Abs. 2 BMG vorwiegend benutzt wird, eine quantitative Betrachtung der Aufenthaltszeiten vorzunehmen ist. Dabei ist zu beachten, dass es mit der Funktion des Melderechts und den Erfordernissen der Verwaltungspraktikabilität nicht zu vereinbaren wäre, die Bestimmung des Hauptwohnsitzes von einem detailgenauen Nachweis abhängig zu machen; vielmehr darf die Meldebehörde bei ihrer Beurteilung eine auf Tatsachen gestützte Prognoseentscheidung treffen (vgl. BayVGH, B.v. 9.12.2013 – 5 ZB 13.502 – juris Rn. 8). Diese Prognoseentscheidung ist hier rechtsfehlerfrei von der Beklagten getroffen werden, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat.
Die vom Kläger in der Anhörung geltend gemachten zwölf Krankheitstage in T. waren nicht plausibel und nachvollziehbar. Der Kläger hat zwölf Krankheitstage angegeben, ohne zu erklären, ob sie bereits in der Vergangenheit angefallen sind oder warum bereits jetzt festgestellt werden kann, dass sie in Zukunft anfallen. Der Grundsatz, dass die Angaben des Betroffenen plausibel und nachvollziehbar sein müssen, gilt vor allem für Aufenthalte, die in der Zukunft liegen. Behauptet der Betroffene – wie hier – Krankheitstage am Heimatort zu verbringen, hat er sie für die Vergangenheit zu benennen und für die Zukunft darzulegen, warum er davon ausgehen kann, dass sie überhaupt und zudem in der Weise anfallen, dass er sie am Heimatort verbringen kann, dass sie also im Zusammenhang mit Wochenendbesuchen, Urlauben oder Praktika am Heimatort stehen werden. Denn in Krankheitszeiten, die regelmäßig nicht vorhersehbar sind, ist häufig, wie hier auch beim Kläger nach den vorgelegten ärztlichen Attesten, Reiseunfähigkeit gegeben.
Gegebenenfalls hat die Behörde nachzufragen und dem Betroffenen Gelegenheit zur Darlegung zu geben, was hier auch geschehen ist. Der Kläger hat diese Möglichkeit hier nicht wahrgenommen und auch nicht um Fristverlängerung ersucht. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht zutreffend berechnet, dass auch bei Berücksichtigung dieser zwölf Tage ein überwiegender Aufenthalt im Gemeindegebiet der Beklagten anzunehmen ist.
Der vom Kläger später geltend gemachte Resturlaub aus dem Vorjahr kann schon deswegen nicht berücksichtigt werden, weil der Kläger dies in seiner Anhörung nicht angegeben hat und später geltend gemachte Tatsachen für die Prognoseentscheidung bei Erlass des Bescheids nicht maßgeblich sein können. Im Übrigen kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger noch Resturlaub hat, sondern darauf, dass er ihn im maßgeblichen Jahr noch nehmen kann und ihn gemäß einer Prognoseentscheidung an seinem Heimatort verbringen wird. Diesbezüglich weist die Beklagte – insoweit vom Kläger unbestritten – im Bescheid darauf hin, dass der Kläger seinen Jahresurlaub grundsätzlich in den Semesterferien (Juli bis September) einbringen muss, ein Zeitraum, der bei erstmaliger Geltendmachung dieser zusätzlichen sieben Tage in der Klageschrift vom 14. Oktober 2016 bereits abgelaufen war.
Das Abstellen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses bei der Überprüfung der Prognoseentscheidung bedeutet allerdings auch, dass es dem Betroffenen unbenommen bleibt, zu späterer Zeit einen Antrag auf Berichtigung des Melderegisters für die Zukunft zu stellen, wenn er plausibel und nachvollziehbar darlegen kann, dass es unrichtig geworden ist, weil die Prognoseentscheidung unzutreffend war oder sich die Aufenthaltszeiten an seinen Wohnsitzen geändert haben. Davon hat der Kläger bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Gebrauch gemacht (Bl. 87 der VG-Akte).
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen