Aktenzeichen 3 ZB 15.2274
LlbG Art. 58 Abs. 2 S. 1, Art. 60 Abs. 1 S. 1
Leitsatz
1 Die dienstliche Beurteilung setzt nicht voraus, dass der Beurteiler die Leistung des Beurteilten aus eigener Anschauung während des gesamten Beurteilungszeitraums kennt. Vielmehr liegt es in seinem Ermessen, auf welche Weise er sich seine Kenntnisse über den zu beurteilenden Beamten verschafft. Insbesondere kann er Erkenntnisse Dritter – vor allem die des unmittelbaren Vorgesetzten – übernehmen. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
2 Da eine Beförderung zu einem strengeren Beurteilungsmaßstab führt, wird dies bei gleichbleibenden Leistungen des Beamten regelmäßig ein Absinken des Beurteilungsergebnisses zur Folge haben. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
Au 2 K 14.1120 2015-06-25 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die dienstliche Beurteilung der Klägerin vom 31. März 2014 betreffend den Beurteilungszeitraum vom 1. April 2009 bis 30. November 2012 zu Recht abgewiesen.
1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 25. Juni 2015 (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht zum Ergebnis gelangt, dass die streitgegenständliche Beurteilung der Regierung von Schwaben vom 31. März 2014 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Die im Urteil getroffenen Feststellungen, dass das vorliegend angewandte Vorgehen innerhalb des dem Dienstherrn im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der Beurteilungsrichtlinien zustehenden Spielraums für das Beurteilungsverfahren liegt und die Beurteilung auf hinreichenden Erkenntnissen des Beurteilers über die Person und die Leistungen der Klägerin beruht, sind nicht zu beanstanden.
1.1 Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle ist aufgrund der bei dienstlichen Beurteilungen als persönlichkeitsbedingtes Werturteil immanenten Beurteilungsermächtigung auf die Prüfung beschränkt, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt, gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat oder die Beurteilung unter Verstoß gegen einschlägige Beurteilungsrichtlinien zustande gekommen ist (st. Rspr. BVerwG, U.v. 26.6.1980 – 2 C 8.78 – BVerwGE 60, 245; BVerwG, U.v. 21.3.2007 – 2 C 2.06 – juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 11.4.2016 – 6 ZB 15.2029 – juris Rn. 5; B.v. 17.3.2011 – 3 ZB 10.1242 – juris Rn. 6). Soweit das Verwaltungsgericht insofern zur Auffassung gelangt, dass die streitgegenständliche Beurteilung weder in formeller noch in materieller Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet, so ist hieran nichts zu erinnern.
1.2. Die streitgegenständlich Beurteilung wurde gemäß Art. 60 Abs. 1 Satz 1 Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen – Leistungslaufbahngesetz – (LlbG) von dem für die Beurteilung zuständigen Beurteiler – dem Regierungspräsidenten von Schwaben – erstellt und basierte im Einklang mit den Beurteilungsrichtlinien auf einem Beurteilungsvorschlag des unmittelbaren Vorgesetzten der Klägerin (vgl. Ziffer 11.1 Satz 3 des Abschnitts 3 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht – VV-BeamtR; Az. 21 – P 1003/1-023-19 952/09 v. 13.07.2009, FMBl. 2009, 190). Vom unmittelbaren Vorgesetzten, Abteilungsdirektor S* …, waren zuvor die angedachten Gesamturteile der ihm nachgeordneten Beamten in der Besoldungsgruppe A16 bei der Regierung von Schwaben – also auch das die Klägerin betreffende Gesamturteil – im Rahmen der für die bayernweit 59 zu beurteilenden Beamten der Besoldungsgruppe A16 eingerichteten Beurteilungskommission abgestimmt worden.
Art. 60 Abs. 1 Satz 4 LlbG a.F. (nunmehr Art. 60 Abs. 1 Satz 5 LlbG) i.V.m. 11.3. Satz 1 VV-BeamtR eröffnet insoweit die Möglichkeit, für die Erstellung von Beurteilungen oder die Vereinheitlichung des Beurteilungsmaßstabs eine Beurteilungskommission einzurichten, soweit ein dienstliches Bedürfnis besteht. Die Kommissionen sollen hierbei als Instrument zur Wahrung des Beurteilungsmaßstabs der Unterstützung des Beurteilers dienen (Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 6. Auflage 2016 Rn. 127; BayVGH, B.v. 4.11.2010 – 3 ZB 08.1626 – juris Rn. 4).
Die Vorschläge des unmittelbaren Vorgesetzten der Klägerin im Hinblick auf die Gesamturteile der ihm nachgeordneten Beamten der Regierung von Schwaben sind in den Kommissionsgesprächen akzeptiert worden. Anschließend erstellte der Vorgesetzte die Beurteilungsentwürfe – auch für die Klägerin, der auch vom Regierungspräsidenten übernommen wurde. Nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht habe er bei der Übernahme der Entwürfe dabei darauf geachtet, dass das Gesamturteil zu seiner eigenen Einschätzung passe, was bei der Klägerin der Fall gewesen sei. Diese Vorgehensweise hat das Verwaltungsgericht zu Recht nicht beanstandet.
1.3. Soweit die Klägerin geltend macht, der Beurteiler habe sich kein ausreichendes eigenes Werturteil über die im Beurteilungszeitraum gezeigte Leistung, Eignung und Befähigung gebildet, unkritisch den Beurteilungsentwurf übernommen und es versäumt, sich die notwendigen Erkenntnisunterlagen für einen Vergleich zwischen den zu beurteilenden Beamten zu verschaffen, kann sie nicht durchdringen. Die Abfassung einer dienstlichen Beurteilung setzt nicht voraus, dass der Beurteiler die Eignung und Leistung des Beurteilten aus eigener Anschauung während des gesamten Beurteilungszeitraums kennt. Vielmehr liegt es grundsätzlich in seinem Ermessen, auf welche Weise er sich seine Kenntnisse über den zu beurteilenden Beamten verschafft (BayVGH, U.v. 12.11.2015 – 3 B 14.2012 – juris Rn. 26), wobei er jedoch Verfahrensvorschriften, insbesondere Richtlinien zur Erstellung der dienstlichen Beurteilung, zu beachten hat (BVerwG, U.v. 16.5.1991 – 2 A 4.90 – juris Rn. 17; BayVGH, U.v. 7.5.2014 – 3 BV 12.2594 – juris Rn. 33). Es genügt grundsätzlich, dass sich der Beurteiler u.a. auf Arbeitsplatzbeschreibungen, schriftliche Arbeiten und vor allem auch auf Berichte von dritter Seite stützen kann (vgl. BVerwG, B.v. 14.4.1999 – 2 B 26.99 – juris Rn. 2; BayVGH v. 18.12.1998 – 3 B 97.1485 – juris Rn. 42). So bleibt es ihm unbenommen, für seine Beurteilung auch die Erkenntnisse Dritter – vor allem die des unmittelbaren Vorgesetzten – teilweise oder ganz zu übernehmen oder auf die vorbereitende formale sowie inhaltliche Überprüfung durch Hilfspersonen wie insbesondere einer Personalabteilung zurückzugreifen, um sich deren Erkenntnisse für seine Bewertung zu eigen zu machen (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2013 – 3 ZB 11.47 – juris Rn. 10; B.v. 31.1.2008 – 3 B 04.3385 – juris Rn. 44).
Vorliegend hat der Regierungspräsident den unmittelbaren Vorgesetzten der Klägerin entsprechend den Beurteilungsrichtlinien gemäß 11.1 Satz 3 VV-BeamtR beauftragt, einen Beurteilungsentwurf für die ihm unterstehenden Beamten der Besoldungsgruppe A16 zu erstellen (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 18.12.2013 a.a.O. Rn. 10; B.v. 27.7.2012 – 3 ZB 10.2053 – juris Rn. 8). Von den vier zu beurteilenden Beamten in A16 wurden letztendlich in Abstimmung mit der Beurteilungskommission einer mit 14 Punkten, zwei mit 13 Punkten und die Klägerin mit 12 Punkten bewertet. Anhaltspunkte dafür, dass die Vergleichsgruppe nicht ordnungsgemäß gebildet wurde, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen. Den Beurteilungsentwurf der Klägerin hat der Beurteiler danach mit seinen eigenen Einschätzungen in Bezug auf die Klägerin abgeglichen (BayVGH, B.v. 12.11.2015 – 3 B 14.2012 – juris Rn.22). Der Beurteiler hat sich deshalb nicht nur auf eine rein formale Prüfung des Beurteilungsentwurfs beschränkt (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2013 a.a.O. Rn. 12), sondern diese auch inhaltlich mit seinen eigenen Wahrnehmungen verglichen und auf dieser Grundlage eine endgültige Beurteilung vorgenommen. Er hatte es damit allein in der Hand, sich diesen Entwurf entweder zu eigen zu machen und zu übernehmen oder ggf. eine Änderung vorzunehmen (BayVGH, B.v. 7.5.2014 a.a.O. Rn. 75). Ermessensfehler sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere war ihm nach eigenen Angaben in diesem Zusammenhang auch bewusst, dass die Klägerin im Beurteilungszeitraum befördert worden war. Dem Senat erschließt sich in diesem Zusammenhang nicht, warum aus dem Vortrag des Beurteilers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, er kenne die Klägerin schon sehr lange aus früheren Verwendungen, der Schluss zu ziehen sei, der Beurteiler habe seine Einschätzung der Klägerin nur auf frühere, außerhalb des Beurteilungszeitraums liegende Leistungen der Klägerin gestützt. Hier fehlt es an substantiiertem Vortrag von Seiten der Klägerin.
Fehler im Rahmen der Entwurfserstellung, die auf die Ebene des Beurteilers durchgeschlagen sind bzw. zu einer fehlerhaften Ausübung des Beurteilungsermessens geführt haben, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Soweit das Verwaltungsgericht die streitgegenständliche Beurteilung nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für plausibel und nachvollziehbar hält, so ist dies nicht zu beanstanden. Der unmittelbare Vorgesetzte hat vorgetragen, dass ein Gesamturteil von 12 Punkten dem Orientierungs- oder Richtwert für die Beamten in A16 entspreche. In der Klageerwiderung vom 26. September 2014, in der der Beklagte den Inhalt und das Gesamturteil der Beurteilung näher erläuterte, wurde zudem ausgeführt, dass ein Gesamturteil von 12 Punkten eine insgesamt deutlich überdurchschnittliche Leistung darstelle und der weiteren beruflichen Entwicklung der Klägerin nicht entgegenstehe. Die Leistungen hätten sich auch gegenüber der vorherigen periodischen dienstlichen Beurteilung mit insgesamt 13 Punkten nicht verschlechtert, allerdings habe die zwischenzeitliche Beförderung zu einem höheren Maßstab geführt, was bei gleichbleibender Leistung regelmäßig ein Absinken des Beurteilungsergebnisses – so auch bei der Klägerin -bedeute (vgl. BayVGH, B.v. 27.8.1999 – 3 B 96.4077 – juris Rn. 21).
Anhaltspunkte dafür, dass der Dienstherr hier von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist, sachfremde Erwägungen angestellt oder einen falschen Wertungsmaßstab zugrunde gelegt hat, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen. Die Darstellung des Beklagten stimmt mit der Rechtsprechung überein und wurde zu Recht vom Verwaltungsgericht nicht beanstandet (BayVGH, B.v. 27.8.1999 a.a.O.). Die Bewertung der einzelnen Beurteilungsmerkmale wurde von der Klägerin ebenso wenig angegriffen wie das daraus abgeleitete Gesamturteil, dessen Zustandekommen in den „ergänzenden Bemerkungen“ erläutert wurde. Dort heißt es „bei der Bildung des Gesamturteils wurden die bei den Einzelmerkmalen vergebenen Wertungen unter Berücksichtigung des Amtes und der Funktion in einer Gesamtschau betrachtet und vorliegend gleichmäßig gewichtet“. Damit liegt eine – wenn auch formelhafte – Begründung vor, die der Senat in ständiger Rechtsprechung zwar als knapp, aber doch als ausreichend ansieht (vgl. BayVGH, B.v. 4.11.2010 – 3 ZB 08.1626 – juris Rn. 5; B.v. 16.8.2004 – 3 ZB 03.2386 – juris). In den ergänzenden Bemerkungen ist zudem ausgeführt, dass durch die im Beurteilungszeitraum erfolgte Beförderung ein geänderter Vergleichsmaßstab heranzuziehen gewesen sei, der auf dem höheren Leistungsniveau der Beamten der Besoldungsgruppe A16 basiere. Ein Gesamturteil von 12 Punkten sei deshalb gerechtfertigt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden hierzu weitere Ausführungen, insbesondere zu den notwendigen Leistungssteigerungen für eine höhere Bewertung im Gesamturteil gemacht. Sofern die Klägerin hier im Verweis auf den durch die Beförderung geänderten Maßstab einen Verstoß gegen die Plausibilisierungspflicht sieht, fehlt es am substantiierten Vortrag.
Soweit die Klägerin geltend macht, der unmittelbare Vorgesetzte sei irrtümlich davon ausgegangen, dass eine Bewertung mit mehr als 14 Punkten bei einem Beamten in der Besoldungsgruppe A16 eine außergewöhnliche Leistung darstelle, die bei einer Regierung regelmäßig nicht erbracht werde, so führt dies vorliegend ebenfalls nicht zu einer unzulässigen Einschränkung des Beurteilungsermessens. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die dienstliche Beurteilung der Klägerin nicht statusamtsbezogen erfolgte. Abgesehen davon, dass 15 oder 16 Punkte tatsächlich (nur) zu vergeben sind, wenn das einzelne Merkmal in jeder Hinsicht in besonders herausragender Weise erfüllt wird (vgl. 3.2.2 der VV-BeamtR), es sich bei einer Bewertung über 14 Punkte also in der Tat um eine „außergewöhnliche“ Leistung handeln muss, ist vorliegend weder substantiiert dargetan, dass sich die Leistungen der Klägerin in diesem Bereich bewegen noch dass diese Sichtweise im Fall der Klägerin zu einer tatsächlichen Maßstabsverschiebung geführt hat. Vielmehr hat der unmittelbare Vorgesetzte in der mündlichen Verhandlung detailliert ausgeführt, warum er die Klägerin mit 12 Punkten gerecht – auch im Hinblick auf den gleichfalls im Beurteilungszeitraum beförderten Kollegen P. – angesehen hat. Dieser habe gegenüber der Klägerin ein deutlich besseres Leistungsbild gezeigt und als sein Stellvertreter die mit dem Konjunkturpaket 2 in Zusammenhang stehenden Aufgaben mit enormem finanziellem Umfang sehr gut bewältigt. Eine deutliche Leistungssteigerung sei bei diesem – im Gegensatz zur Klägerin – zu erkennen gewesen, weshalb eine Beurteilung mit 13 Punkten trotz ebenfalls erfolgter Beförderung im Beurteilungszeitraum gerechtfertigt gewesen sei. Der Senat geht deshalb davon aus, dass vorliegend eine Herabsetzung der Beurteilung allein aufgrund der Funktion der Klägerin ausscheidet (vgl. OVG NW, B.v. 18.8.2008 – 6 A 395/06 – juris Rn. 42).
Anhaltspunkte dafür, dass die Beurteilungsskala bei der Regierung von Schwaben in der Beurteilungsrunde 2012 insgesamt nicht ausgeschöpft und dies dann in Relation auch bei der Klägerin zu einer höheren Bewertung hätte führen müssen, sind nicht ersichtlich. Hiergegen spricht auch die durch die Kommission erfolgte bayernweite Abstimmung der Gesamturteile von 59 Beamten in der Besoldungsgruppe A 16.
Dem Senat erschließt sich auch nicht, wie es hier zu einer unzulässigen Einschränkung oder zu Fehlern im Beurteilungsermessen des Beurteilers gekommen sein soll. Zu Recht konnte der Regierungspräsident davon ausgehen, dass die einschlägige Vergleichsgruppe zutreffend abgebildet war und der unmittelbare Vorgesetzte schlüssige Vorschläge im Hinblick auf die zu beurteilenden Beamten – sowohl im Hinblick auf das Gesamturteil jedes einzelnen als auch im Verhältnis zueinander im Sinne von Art. 58 Abs. 2 Satz 1 LlbG abgegeben hat (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2013 – 3 ZB 11.47 – Rn. 9 m.w.N.). Zwar kommt es bei der endgültigen Beurteilung maßgeblich auf den Vergleich mit den Beamten derselben Besoldungsgruppe an. Diesen Vergleich kann aber nur der übergeordnete Vorgesetzte und der – die Beurteilung verantwortende – Beurteiler anstellen (BayVGH, B.v. 18.12.2013 a.a.O Rn. 9 m.w.N.). Inwiefern hier Fehler vorlägen oder von unrichtigen Vorrausetzungen ausgegangen worden wäre, ist nicht vorgetragen. Insbesondere hat der unmittelbare Vorgesetzte im Rahmen des Vergleichs bei den Beurteilungsentwürfen die Beförderung der Klägerin und ihres Kollegen im Beurteilungszeitraum berücksichtigt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich der Umstand, dass der Beurteiler selbst zwar von der Beförderung der Klägerin, nicht aber von der Beförderung des mit 13 Punkten bewerteten Kollegen im Beurteilungszeitraum Kenntnis hatte, nachteilig auf die Beurteilung der Klägerin hätte auswirken können. Auch hier fehlt es an substantiiertem klägerischen Vortrag.
Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).