Aktenzeichen M 21 K 14.3505
BBG BBG § 28 Abs. 2
Leitsatz
1. Wird nach Aufhebung einer Dienstpostenausschreibung ein neues Stellenbesetzungsverfahren für denselben Dienstposten in Gang gebracht, so steht dies der Weiterverfolgung eines auf Fortsetzung des früheren Stellenbesetzungsverfahrens gerichteten Rechtsschutzbegehrens nicht entgegen. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die dienstlich begründete statusgleiche Versetzung von Beamten auf andere Dienstposten steht im Ermessen des Dienstherrn. Bewerbungsverfahrensansprüche von Beförderungsbewerbern reduzieren dieses Ermessen nicht. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
3. Hat der Dienstherr ein Stellenbesetzungsverfahren rechtmäßig abgebrochen und den Dienstposten einem Versetzungsbewerber übertragen, so muss er das Verfahren nicht fortsetzen, wenn er die Ungeeignetheit dieses Bewerbers erkennt. (Rn. 12 – 13) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Klage ist zulässig. Obwohl in der Zwischenzeit nach Ausschreibung desselben Dienstpostens ein neues Stellenbesetzungsverfahren in Gang gebracht, aber nach den Ausführungen im Einstellungsbeschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Juli 2016 (Az. 6 CE 16.758) immer noch nicht abgeschlossen wurde, kann die Klägerin nach Auffassung des Gerichts ihr ursprüngliches Rechtsschutzbegehren, unter Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens … den ausgeschriebenen Dienstposten mit ihr zu besetzen, weiterhin verfolgen.
Die Klage ist aber unbegründet, denn weder hierauf noch auf die mit dem Hilfsantrag begehrte Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hat die Klägerin Anspruch, weil das Stellenbesetzungsverfahren erfolgreich abgebrochen worden ist. Der diesbezügliche Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 14. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Juli 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).
Wegen der näheren Begründung wird zunächst auf die Gründe der bereits eingangs erwähnten, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Beschlüsse des erkennenden Einzelrichters vom 24. Oktober 2014 (Az. M 21 E 14.3710) sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 7. November 2014 (Az. 6 CE 14.2444) Bezug genommen.
Ergänzend ist nur noch mit Blick auf das Vorbringen vom 12. September 2016 auszuführen, dass damit keine neuen Argumente in das Verfahren eingebracht wurden, die Anlass geben könnten, die Festlegungen in den o.g. Beschlüssen zu überdenken bzw. in Frage zu stellen; teilweise ist das neue Vorbringen für die Entscheidung des Rechtsstreits auch unerheblich.
Die Unterlassung der Versetzung von Regierungsdirektor C. auf eine mit A15 bewertete Stelle an der s… Ende 2013 ist Bestandteil des der Beklagten von § 28 Abs. 2 BBG eingeräumten Ermessens, Beamte aus dienstlichen Gründen statusgleich auf andere Dienstposten zu versetzen. Eine Ermessensreduzierung auf null in diesem Sinne, die zugleich dazu führen würde, dass sich die Ausübung des Auswahlermessens im Sinne der Versetzung des Regierungsdirektors C. an die O… allein deshalb als rechtswidrig darstellen würde, ist schon objektiv nicht ersichtlich, erst recht nicht aus einem überwiegenden privaten Interesse der Klägerin heraus. Diese blendet mit ihrem Vorbringen die Möglichkeit, dass auch die Versetzung des Beamten an die s… mit Problemen und Widerständen an jener Dienststelle verbunden gewesen sein oder ganz einfach mit anderweitigen Verwendungswünschen des betroffenen Beamten bzw. Verwendungsabsichten des Dienstherrn kollidiert haben könnte, unter unberechtigter einseitiger Bevorzugung ihrer eigenen Interessen aus.
Der vorgelegte Aktenvermerk vom 11. Februar 2014 über den Rechtsunterricht von Regierungsdirektor C. im Rahmen des Lehrgangs „f …“ belegt nur, dass sich bereits zu diesem frühen Zeitpunkt die Ungeeignetheit des Beamten für den Dienstposten abzeichnete. Zur Rechtswidrigkeit der Abbruchentscheidung führte dies jedoch nicht. Dieses Argument der Klägerin wurde bereits im Beschluss vom 24. Oktober 2014 (a.a.O., S. 15/16) eingehend mit für sie negativem Ergebnis gewürdigt. Nur der Dienstherr und nicht die Klägerin hatte nach seinem Ermessen zu entscheiden, wann er die Erprobung eines Beamten auf einem neuen Dienstposten als gescheitert ansah und welche Bedeutung er Aussagen aus dem betrieblichen Umfeld des Beamten beimessen sollte, die erkennbar darauf abzielten, sein Verhalten und seine Leistungen zu kritisieren und ihn selbst in Misskredit zu bringen. Aus ebendiesen Gründen konnte auch schon im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kein Anstoß an der Wahl des Zeitpunktes für den nach der Rechtsprechung (BVerwG vom 29.11.2012 – 2 C 6.11 – BVerwGE 145, 185 = Dok-Ber 2013, 155 = ZTR 2013, 345 = ZBR 2013, 246 = NVwZ 2013, 955 = BayVBl 2013, 543 = Schütz/Maiwald BeamtR ES/A II 1.4 Nr. 220 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 57) zu dokumentierenden Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens einschließlich der Mitteilung an die davon betroffenen Bewerber gefunden werden (Beschluss vom 24.10.2014, a.a.O., S. 16/17; vgl. auch BayVGH vom 13.01.2015, a.a.O., Rn. 14).
Auch zu der – für die Klägerin unerklärbaren – Frage, weshalb das Stellenbesetzungsverfahren nicht alsbald nach Erkennen der Ungeeignetheit von Regierungsdirektor C. mit ihrer Ernennung fortgesetzt worden ist, hat das Gericht bereits im Be-schluss vom 24. Oktober 2014 (a.a.O., S. 17/18) ausführlich Stellung genommen. Im Übrigen liegt die Dauer des Verfahrens – einschließlich des Umstands, dass der streitige Dienstposten nun schon jahrelang nicht besetzt ist – hauptsächlich darin begründet, dass die Klägerin am … Februar 2014 gegen den Abbruch des Stellenbe setzungsverfahrens Widerspruch eingelegt, am … August 2014 die vorliegende Klage erhoben, am … August 2014 den Antrag nach § 123 VwGO gestellt, gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hierüber vom 24. Oktober 2014 am …. November 2014 Beschwerde eingelegt und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof am 13. Januar 2015 hierüber entschieden hat. Ebenso, wie es ihr zustand, die Angelegenheit in Ihrem Sinne gerichtlich klären zu lassen, stand es dabei offensichtlich auch der Beklagten zu, die Rechtmäßigkeit ihres Verwaltungshandelns vor Gericht verteidigen zu dürfen.
Das weitere, die Auswahl des im Verfahren M 21 E 15.2949 beigeladenen Beamten S. betreffende Vorbringen ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht erheblich.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.