Verwaltungsrecht

Bindung des Haftrichters an Ausreisepflicht

Aktenzeichen  18 T 7213/16

Datum:
10.10.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 118881
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Nürnberg-Fürth
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
FamFG § 58 Abs. 1, § 59 Abs. 1

 

Leitsatz

An die dem Antrag auf Anordnung der Sicherungshaft wegen vollziehbarer Ausreisepflicht zugrunde liegenden Verwaltungsakte ist der Haftrichter gebunden. Die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen der Ausländerbehörde kann der Betroffene nur in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegenüber der Ausländerbehörde prüfen lassen. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

59 XIV 32/16 (B) 2016-10-07 Bes AGNUERNBERG AG Nürnberg

Tenor

1. Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 07.10.2016, Az. 59 XIV 32/16 (B), wird zurückgewiesen.
2. Der Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Betroffene ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er wurde am 07.10.2016 zunächst auf Grund einer einstweiligen Anordnung über die vorläufige Freiheitsentziehung mit Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 06.10.2016 am Flughafen in Nürnberg festgenommen. Nach Anhörung des Betroffenen hat das Amtsgerichts Nürnberg mit Beschluss vom 07.10.2016, Az. 59 XIV 32/16 (B), gegen den Betroffenen bis längstens 11.10.2016 die Sicherungshaft und zugleich die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses angeordnet (Bl. 26 ff d.A.). Der Betroffene befindet sich seitdem in Sicherungshaft in der JVA Mühldorf/Inn.
Noch am 07.10.2016 legte der Betroffene zu Protokoll des Amtsgerichts Nürnberg Beschwerde gegen Beschluss vom 07.10.2016 ein (Bl. 22 d.A.). Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab (Bl. 32 d.A.).
Zur Begründung der Beschwerde bringt der Betroffene vor, im Kosovo sei sein Leben in Gefahr. Dies wird in einem von ihm übergebenen, auf den 29.10.2015 datierten Schriftstück näher erläutert.
Wegen der Sachverhaltsdarstellung im Übrigen wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses vom 07.10.2016 Bezug genommen, die den Sachverhalt ausführlich und zutreffend wiedergeben.
II.
Die zulässige Beschwerde des Betroffenen ist unbegründet.
1. Die Beschwerde ist zulässig gem. §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 FamFG. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 FamFG).
2. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Anordnung der Sicherungshaft durch das Amtsgericht Nürnberg mit dem angefochtenen Beschluss vom 07.10.2016 ist nicht zu beanstanden.
Auch in diesem Punkt kann zunächst auf die ausführliche und zutreffende Begründung des Beschlusses vom 07.10.2016 verwiesen werden, die sich die Kammer ausdrücklich zu Eigen macht.
Verstöße des Amtsgerichts gegen Verfahrensvorschriften sind nicht ersichtlich.
Soweit der Betroffene vorbringt, im Kosovo sei sein Leben in Gefahr, unterliegt dieser Sachverhalt nicht der Prüfungskompetenz der Kammer im Haftbeschwerdeverfahren. Der Betroffene, der nach dem für ihn erfolglosen Abschluss des Asylverfahrens abgeschoben werden soll, ist nach einem bestandskräftigen Bescheid vom 08.04.2016 vollziehbar ausreisepflichtig. An die dem Haftantrag zugrunde liegenden Verwaltungsakte ist der Haftrichter grundsätzlich gebunden. Die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen der Ausländerbehörde kann der Betroffene nur in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegenüber der Ausländerbehörde prüfen lassen. Das gilt auch für etwaige Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG (so BGH, Beschluss vom 29.04.2010 – V ZB 202/09; Beschluss vom 14.04.2016 – V ZB 112/15). Mit dem diesbezüglichen Vorbringen hat sich die Ausländerbehörde im Übrigen bereits im Rahmen der Entscheidung vom 08.04.2016 ausführlich auseinandergesetzt. Den dagegen eröffneten Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten hat der Betroffene trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrungauch über die Möglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes nicht beschritten.
III.
Die Kammer kann ausnahmsweise ohne persönliche Anhörung des Betroffenen entscheiden. Der Betroffene hat im Rahmen der Anhörung durch das Amtsgericht Nürnberg Angaben zur Sache gemacht. Der Sachverhalt ist hinreichend ermittelt. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass eine erneute Anhörung des Betroffenen zu Erkenntnissen führt, die für die Entscheidung von Bedeutung wären (§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG).
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 Abs. 1 S. 1, 84 FamFG.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 79 Abs. 1 S. 1, 36 Abs. 1 und 3 GNotKG.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen