Verwaltungsrecht

Corona-Pandemie: Qualifikation des Betriebs einer Hundeschule als außerschulisches Bildungsangebot

Aktenzeichen  20 CE 21.557

Datum:
16.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 4727
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123, § 146 Abs. 1
12. BayIfSMV § 12, § 20

 

Leitsatz

Bei einer Hundeschule handelt es sich um ein außerschulisches Bildungsangebot iSv § 20 Abs. 2 S. 1 der 12. BayIfSMV (Bestätigung von VGH München BeckRS 2021, 1833; s. auch VGH München BeckRS 2020, 10404). (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 18 E 21.214 2021-02-08 Bes VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine Änderung der angegriffenen Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Hundeschule des Antragstellers als außerschulisches Bildungsangebot i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 5. März 2021 (12. BayIfSMV; BayMBl. 2021 Nr. 171) anzusehen ist und deshalb in den Regelungsbereich dieser Norm fällt (vgl. dazu auch BayVGH, B.v. 8. Februar 2021 – 20 NE 20.2866 – BeckRS 2021, 1833). Adressaten des Lehrangebots einer Hundeschule sind im Schwerpunkt die Hundehalter, die Anleitung zu Erziehung und Umgang mit ihrem Tier erhalten wollen, nicht hingegen die Hunde selbst. Auf die Frage, ob der Betrieb einer Hundeschule (auch) als Dienstleistung zu qualifizieren wäre, die nicht unter die Beschränkungen des § 12 12. BayIfSMV fällt, weil die Ausbildungsleistung weder in einem Ladengeschäft nach § 12 Abs. 1 Satz 1 12. BayIfSMV, noch körpernah nach § 12 Abs. 2 Satz 1 12. BayIfSMV erbracht wird, kommt es wegen der für außerschulische Bildungsangebote vorrangigen Regelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 12. BayIfSMV nicht an (zur alten Rechtslage vgl. BayVGH, B.v. 29.5.2020 – 20 NE 20.957 – BeckRS 2020, 10404).
Mit Schreiben des Senats vom 8. März 2021 wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass mit Inkrafttreten des § 20 Abs. 2 Satz 1 12. BayIfSMV der Betrieb der streitgegenständlichen Hundeschule unter den in § 20 Abs. 1 Sätzen 1 bis 5 12. BayIfSMV genannten Voraussetzungen zulässig sein dürfte. Deshalb bestehen im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt auch Zweifel am Bestehen eines vom Antragsteller glaubhaft zu machenden Anordnungsgrundes (§ 123 Abs. 3 i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Da der Antrag auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, war die Anwendung von Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 nicht veranlasst.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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