Aktenzeichen 10 ZB 17.140
Leitsatz
Sind für das Gericht aus dem klägerischen Vorbringen trotz angemessener Würdigung und Auslegung die Zulassungsgründe nicht erkennbar, so ist der Zulassungsantrag abzulehnen. (Rn. 2 – 3) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
Au 1 K 15.1847 2016-12-13 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
IV. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem die Klägerin ihre in erster Instanz erfolglose Klage auf Erteilung einer Duldung weiterverfolgt, ist unzulässig. Denn er ist nicht den rechtlichen Anforderungen entsprechend begründet worden.
Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Zulassungsbegründung muss sich mit dem angefochtenen Urteil konkret und fallbezogen auseinandersetzen. Dem Darlegungserfordernis ist nur Genüge getan, wenn in dem Zulassungsantrag einer oder mehrere der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe geltend gemacht werden sowie fallbezogen und aus sich heraus verständlich in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht näher erläutert wird, aus welchen Gründen jeweils welcher der geltend gemachten Zulassungsgründe für gegeben erachtet wird. Zwar muss der Zulassungsgrund nicht ausdrücklich benannt werden, doch muss es dem Berufungsgericht bei angemessener Würdigung und Auslegung der Vorbringens möglich sein zu erkennen, welcher Zulassungsgrund oder welche Zulassungsgründe geltend gemacht werden und was jeweils hierzu vorgebracht wird. Nur dann ist eine inhaltliche Prüfung, ob ein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO tatsächlich vorliegt, überhaupt erst möglich. Ohne substantiierte Darlegung wenigstens eines Zulassungsgrundes ist der Zulassungsantrag unzulässig (vgl. Roth in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1.4.2018, § 124a Rn. 64 ff.).
Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Urteil vom 13. Dezember 2016 die Verpflichtungsklage, der Klägerin eine Duldung zu erteilen, abgewiesen, weil die geltende gemachte Reiseunfähigkeit des Verlobten der Klägerin und eine sich hieraus ergebende rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung der Klägerin im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht vorliege. In dem Schriftsatz vom 9. Februar 2017 beschreibt die Klägerin zunächst ausführlich die tatsächlichen Vorgänge um die Stellung eines Asylfolgeantrags durch sie und ihren Verlobten und die Ablehnung der Ausländerbehörde, eine Duldung zu erteilen. Sodann folgen ab-strakte Rechtsausführungen zur Duldung; die Klägerin legt dar, dass eine Duldung zu erteilen sei, wenn eine Abschiebung nicht möglich sei, und dass es nicht darauf ankomme, ob der Ausländer freiwillig ausreisen könne. Derartiges hat das Verwaltungsgericht auch nicht behauptet. Es hat vielmehr entschieden, dass eine Abschiebung der Klägerin nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich sei; weder sei die Abschiebung ihres Verlobten wegen einer krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit unmöglich noch erbringe sie für diesen unverzichtbare Betreuungsleistungen. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils geht der Schriftsatz der Klägerin überhaupt nicht ein. Es ist weder erkennbar, welche Zulassungsgründe im Sinn des § 124 Abs. 2 VwGO vorgetragen werden sollen, noch können aus dem Schriftsatz Gesichtspunkte entnommen werden, die auf einen Zulassungsgrund im Sinn des § 124 Abs. 2 VwGO führen könnten. Die Ausführungen zum Asylfolgeantrag sind nach dessen Ablehnung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge überholt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Da der Antrag auf Zulassung der Berufung aus den vorgenannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, ist auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe abzulehnen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).