Verwaltungsrecht

Darlegungslast des Asylsuchenden – nigerianischer Staatsangehöriger

Aktenzeichen  M 28 S 17.37377

Datum:
28.9.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 156801
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
AsylG § 3, § 4, § 30 Abs. 1, Abs. 2, § 36 Abs. 1
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
GG Art. 16a

 

Leitsatz

1. Der Asylsuchende muss die Umstände und Tatsachen, die für die von ihm befürchtete Gefahr maßgeblich sind, von sich aus konkret, in sich Stimmig und erschöpfend vortragen; ihn trifft insoweit eine Darlegungslast. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Frau Rechtsanwältin … für dieses sowie für das Verfahren Az. M 28 K 17.37376 wird abgelehnt.

Gründe

I.
Der Antragsteller, nigerianischer Staatsangehöriger, reiste am 10. September 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 18. September einen Asylantrag.
Bei der Befragung durch die Regierung von Oberbayern am 24. September 2014 zur Klärung der Identität des Antragstellers gab dieser unter anderem an, er sei in „G. …, A. … Dorf“ geboren und sei zwei Wochen nach seiner Geburt nach B. … gekommen. Er habe bis zu seiner Ausreise in B. … an der Adresse „E. … Nr. 11“ gewohnt, insgesamt 8 Jahre lang. Er habe dort zusammen mit seinem Onkel und seinen zwei Schwestern gelebt. Die übrigen Personen würden dort nicht mehr wohnen, sie seien alle in das Dorf zurück gekehrt.
Bei der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 4. Oktober 2016 gab der Antragsteller an, er sei im Bundesstaat G. … geboren und hätte 12 Jahre in B. … … (Bundesstaat E..) in der „E. … 11“, gelebt, bis zu seiner Ausreise im Jahr 2014. Auf Nachfrage gab der Antragsteller an, er sei sehr jung gewesen als er G. … verließ, er sei ca. fünf Jahre alt gewesen.
Zur Begründung seines Asylantrags gab er im Wesentlichen an, er werde von Mitgliedern seines Wohnortes verfolgt, da er selbst beschnitten sei, was gegen die Tradition einer Bundesstaaten Nigerias sei. Er sei gemäß dem Wunsch seines Vaters beschnitten worden, was die Verantwortlichen, die für die „Einhaltung der Regeln zuständig“ seien, nicht gebilligt hätten.
Sie hätten gewollt, dass der Vater ihn zu ihnen bringe, was der Vater abgelehnt habe. Daraufhin habe es eine Rangelei gegeben, in welcher sein Vater getötet worden sei.
Seine Mutter habe daraufhin ihn und seine Schwestern zu einem anderen Wohnort, ca. 60 km von der alten Adresse entfernt gebracht. Nach einigen Monaten hätten „diese Leute“ sie bei der neuen Adresse gefunden. Er selbst sei in den Busch geflohen, seine Mutter sei von diesen getötet worden, seine Schwestern nicht.
Nach der Beerdigung der Mutter seien er und seine Schwestern von seinem Onkel zu einer anderen Adresse gebracht worden. Dort hätten sie ca. 4 bis 5 Monate gelebt, bis „diese Leute“ ihn auch hier ausfindig gemacht hätten. Es sei zu einer Rangelei gekommen, bei der sein Onkel mit einigen Messerstichen verletzt worden sei und später im Krankenhaus nach ca. 5 Monaten verstorben sei. Er selbst habe im Gesicht einige Messerzeichen abbekommen.
Er sei dann nach A. …, im D. …, in der Nähe der bisherigen Adresse geflohen. Plötzlich seien diese Leute wieder da gewesen. Der Mann bei dem er gewohnt habe, sei weggerannt, sein Haus sei in Brand gesetzt worden. Er selbst habe seinen Onkel informiert und dann über Internet mit einer in Deutschland lebenden Nigerianerin Kontakt aufgenommen, die ihm Hilfe zugesagt habe.
Auf Nachfrage des Bundesamtes woher diese Leute gewusst hätten, dass er beschnitten sei, gab der Antragsteller an, er sei im Bundesstaat G. … geboren und „durch den Umzug von der Gemeinde gecheckt“ worden.
Auf Nachfrage des BAMF gab der Antragsteller an, „die Geschichte mit dem Onkel als er starb“ sei im Jahr 2007 oder 2008 gewesen. Auf die Frage, warum er nicht gleich getötet worden sei und man ihm statt dessen nur die Messermale an den Augen beigebracht hätte, antwortete er, ein Beschnittener werde von den Dorfältesten getötet.
Mit Bescheid vom 6. April 2017, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.), auf Asylanerkennung (Ziffer 2.) sowie auf subsidiären Schutz (Ziffer 3.) jeweils als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.), forderte den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, andernfalls werde er abgeschoben (Ziffer 5.) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6.).
Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt:
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen offensichtlich nicht vor (§ 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
Der Sachvortrag des Antragstellers werfe etliche Fragen auf, sei in sich nicht schlüssig und auch nicht nachvollziehbar.
Es werde schon nicht klar, warum sein Vater ihn habe beschneiden lassen, wenn es doch angeblich gegen die Tradition der Gegend gewesen sei. Der Antragsteller gehöre nach seinen Angaben der Pfingstbewegung, einer christlichen Glaubensgemeinschaft an. Im Christentum spiele jedoch, abgesehen von einigen orthodoxen Kirchen, die männliche Beschneidung keine Rolle.
Der Bescheidserstellerin sei zudem ein Verbot der männlichen Beschneidung trotz eigener Internet-Recherchen in einzelnen Regionen in Nigeria nicht bekannt. Es sei für die Unterzeichnerin auch lebensfremd, dass bei der Verfolgung des Antragstellers immer nur die anderen getötet worden seien, der Antragsteller hingegen immer habe entkommen können. Zudem sein auch nicht nachvollziehbar, wieso man ihn habe wieder laufen lassen, nachdem man ihm einmal habhaft geworden sei und ihm nur die Messerzeichen unter den Augen beigebracht habe. Wenn der Dorfälteste ihn hätte töten sollen, dann hätte man ihn doch bis zu dessen Ankunft festhalten können.
Dem Antragsteller stehe zudem eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung (vgl. § 3 e AsylG).
Der Flüchtlingsschutz gemäß § 3 AsylG sei daher abzulehnen, ebenso wie der subsidäre Schutz (§ 4 AsylG).
Abschiebeverbote lägen nicht vor. Hinsichtlich des § 60 Abs. 5 AufenthG komme in erster Linie eine Verletzung des Art. 3 EMRK in Betracht. In Bezug auf Gefahren einer Verletzung des Art. 3 EMRK, die individuell durch einen konkret handelnden Täter drohten, sei keine andere Bewertung als bei der Prüfung des subsidiären Schutzes denkbar. Die derzeitigen humanitären Bedingungen im Nigeria führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der Antragsteller sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich.
Der Antragsteller sei gesund und im erwerbsfähigen Alter, er habe das Abitur gemacht und Autos gewaschen, er sei offensichtlich in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu sichern.
Dem Antragsteller drohe auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde.
Die Abschiebungsandrohung sei gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG zu erlassen. Die Ausreisefrist von einer Woche ergebe sich aus § 36 Abs. 1 AsylG. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG werde nach § 11 Abs. 2 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.
Gegen diesen Bescheid (zugestellt mittels PZU am 11. April 2017) erhob der Antragsteller am 13. April 2017 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte, den Bescheid des Bundesamtes vom 6. April 2017 aufzuheben sowie die Antragsgegnerin zu verpflichten festzustellen, dass er asylberechtigt sei, die Flüchtlingseigenschaft bei ihm vorliege, der subsidiäre Schutzstatus bei ihm vorliege und Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 2 und 7 AufenthG bei ihm vorlägen. Diese Klage, über die noch nicht entschieden ist, wurde zunächst unter dem Aktenzeichen M 21 K 17.37376 und wird nunmehr unter dem Aktenzeichen M 28 K 17.37376geführt. Ferner beantragte er ebenfalls am 13. April 2017, die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.
Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2017 begründete die Bevollmächtigte des Antragstellers unter Vollmachtsvorlage den Antrag sowie die Klage und beantragte, ihre Beiordnung im Verfahren. Es wurde unter anderem ausgeführt, dass der Dolmetscher bei der Anhörung nach Einschätzung des Antragstellers nicht gut habe übersetzen können. Dies sei aufgefallen, wenn er sehr kurz geantwortet habe, sei die Übersetzung lang gewesen. Er habe ferner Dinge übersetzt, die er nie gesagt habe. Zum Beispiel finde sich auf S. 9 des Bescheids die Aussage, er habe angegeben, einen sieben Monate alten Sohn zu haben. Dies habe er niemals gesagt und dies entspreche auch nicht den Tatsachen. Durch seinen Onkel habe der Antragsteller noch einen Brief der „ethnischen Familie A. … …“ erhalten, in welchen sie erklärten, dass sie den Antragsteller überall finden würden und ihn gemäß dem Schwur zum Opferschrein bringen würden. Ohne Schutz eines Familienverbundes und zudem noch schwer traumatisiert habe der Antragsteller im Heimatland praktisch keine Chance zu überleben. Auch eine seiner Schwestern sei nun bei einem Unfall gestorben. Weiter bezog sich die Bevollmächtigte des Antragstellers auf Angaben des IRB aus dem Jahr 2005, dass in ganz Nigeria rituelle Tötungen verbreitet seien. Im Hinblick darauf, dass das BAMF die Aussagen des Antragsteller unter anderem deshalb als nicht glaubhaft gewertet habe, da sie nicht detailreich seien, sei zu berücksichtigen, dass er von den Ereignissen traumatisiert sei und es ihm schwer falle, darüber zu sprechen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
1. Der Antrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung zulässig (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 AsylG; § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 3 AsylG), jedoch unbegründet.
Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (Art. 16 a Abs. 4 Satz 1 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird (BVerfGE 94, 166, 194). Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig (§ 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG).
Vorliegend bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffen Bescheids vom 6. April 2017. Das Bundesamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und für die Zuerkennung internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Bundesamt keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festgestellt hat. Dem Antragsteller droht offensichtlich weder im Hinblick auf die allgemeine Situation in Nigeria noch aufgrund besonderer individueller Umstände eine asylerhebliche Bedrohung, Verfolgung oder Gefährdung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG sowie der §§ 3 ff. AsylG, § 4 AsylG und § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG.
Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamts 6. April 2017 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Ergänzend ist noch auszuführen, dass die Angaben des Antragstellers, die er beim BAMF gemacht und die, welche er gegenüber der Regierung von Oberbayern gemacht hat, teilweise widersprüchlich sind. So gibt er z.B. einmal an, er sei zwei Wochen alt gewesen als er nach B. … … gekommen sei, das andere Mal er sei ca. fünf Jahre alt gewesen als er G. … verlassen habe. Auch wenn dies möglicherweise noch mit Erinnerungslücken/Unkenntnis oder ähnlichen zu erklären sein mag, so finden sich noch weitere Ungereimtheiten in seinen Angaben:
Beispielsweise hat er bei der Befragung durch die Regierung von Oberbayern angegeben, er habe bis zu seiner Ausreise insgesamt 8 Jahre lang gemeinsam mit dem Onkel und den Schwestern in B. … … gewohnt. Beim BAMF hingegen gab er einmal an, zuletzt in A. … bei einem Mann gewohnt zu haben bis ihn schließlich auch dort die Verfolger gefunden hätten. Beim BAMF gab der Antragsteller zudem an, er habe mit dem Onkel und den Schwestern nur ca. vier bis fünf Monate zusammen gewohnt, bevor der Onkel dann getötet worden sei, und er selbst nach A. … geflohen sei. Dann wieder gibt er beim BAMF an, er habe bis zu seiner Ausreise in B. … … gewohnt, 12 Jahre lang.
Es ist auch nicht nachvollziehbar, wieso der Antragsteller erst so spät von dem Dorfältesten getötet werden sollte, obwohl die Gemeinde seine Beschneidung ja bereits beim Umzug des Antragstellers aus G. … (entweder mit fünf Jahren oder mit zwei Wochen) erkannt haben soll. Nach seinen Angaben war der Vorfall, bei dem der Onkel getötet worden sei im Jahr 2007 oder 2008, als der Antragsteller ca. 18 bis 19 Jahre alt war. Die Angriffe gegen ihn haben nach Angaben des Antragstellers erst mehrere Monate davor begonnen. Diese Widersprüchlichkeiten konnten auch durch die ergänzenden Ausführungen der Bevollmächtigten des Antragstellers nicht ausgeräumt werden.
Im Hinblick auf die angeführten Zweifel an der Übersetzung („wenn er kurz geantwortet habe, sei die Übersetzung lang gewesen“) ist anzumerken, dass die Angaben des Antragstellers in der (übersetzten) Anhörungsniederschrift ohnehin recht knapp gehalten sind, so ist schwer nachvollziehbar, wie diese hätten noch kürzer ausfallen können. Hinsichtlich der Ausführungen zum angeblichen Kind des Antragstellers im Bescheid des BAMF ist auszuführen, dass sich diesbezüglich in der Anhörungsniederschrift keine Angaben finden. Es muss sich insoweit um ein Versehen bei der Bescheidserstellung handeln und spielte allenfalls bei der Entscheidung über die Befristung der Einreise- und Aufenthaltsverbotes eine Rolle (dann wohl zugunsten des Antragstellers, es wurde jedoch die „Regelbefristung“ von 30 Monaten festgesetzt).
Es ist auch auf § 25 Abs. 1 und 2 AsylG hinzuweisen: Gemäß § 25 Abs. 1 AsylG muss der Ausländer selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.
Gemäß § 25 Abs. 2 AsylG hat der Ausländer zudem alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen, anzugeben.
Er muss die Umstände und Tatsachen, die für die von ihm befürchtete Gefahr maßgeblich sind, von sich aus konkret, in sich stimmig und erschöpfend vortragen (vgl. Art. 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Buchst. c Richtlinie 2011/95/EU). Ihn trifft insoweit eine Darlegungslast (vgl. VG München Urt. v. 18.8.2014 – M 23 K 13.31227, BeckRS 2015, 41401, beck-online).
Ereignisse und Umstände aus seiner persönlichen Sphäre, aus denen der Ausländer die Gefahr politischer Verfolgung ableitet, muss er schlüssig, detailliert, widerspruchsfrei und zusammenhängend darlegen und etwaige Widersprüche auflösen (BVerwG DVBl. 1988, 653; Bergmann/Dienelt/Bergmann Rn. 4). Das seine persönliche Lage betreffende Vorbringen muss geeignet sein, den Asylanspruch zu tragen und insbes. den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahmen festzustellen (vgl. BVerwG EZAR 630 Nr. 8). Allgemein ist davon auszugehen, dass der Asylbewerber bei der Schilderung persönlicher Ereignisse in der Regel auf zuverlässige Kenntnisse und sein Erinnerungsvermögen zurückgreifen kann. In jedem Fall muss daher die Darlegung den Schluss zulassen, dass der Antragsteller verfolgt ist oder ernsthaften Schaden iSd § 4 Abs. 1 zu befürchten hat (Hailbronner AuslR Rn. 10). (BeckOK AuslR/Schönenbroicher AsylG § 25 Rn. 7, beck-online)
Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Antragstellers nicht.
Nach alldem war der gemäß § 83 b AsylG gerichtskostenfreie Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
2. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Bevollmächtigten des Antragstellers war ebenfalls abzulehnen. Es fehlt an den hinreichenden Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 Abs. 1 Zivilprozessordnung). Insoweit wird auf die Ausführungen unter 1. verwiesen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
Der Ausschluss der Beschwerde gemäß dieser Vorschrift gilt auch für Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe (vgl. VG München, B. v. 14. September 2017 – M 28 K 16.35341).

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen