Verwaltungsrecht

Der Senegal ist sicherer Herkunftsstaat trotz allgemein harter Lebensbedingungen

Aktenzeichen  M 4 S 16.32375

Datum:
29.8.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5
GG GG Art. 16a Abs. 3 S. 1
AsylG AsylG § 3, § 4, § 29a
AufenthG AufenthG § 60

 

Leitsatz

Die allgemein harten Lebensbedingungen im Senegal eröffnen keine Berufung auf den Schutz aus § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. (redaktioneller Leitsatz)
Ein subsidiärer Schutzstatus – weil bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit eine extreme Gefahrenlage bestünde, welche den sicheren Tod oder schwerste Verletzungen bedeuten würden – liegt bei dem Vortrag von lediglich wirtschaftlichen Gründen für die Ausreise aus dem Senegal nicht vor. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), mit dem sein Asylbegehren als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist.
Der im Oktober 2014 eingereiste Antragsteller stellte am 1. Dezember 2014 einen Asylantrag und gibt an, die senegalesische Staatsangehörigkeit zu besitzen.
Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am … Juli 2016 trug er zu seiner Ausreise vor, er habe sein Heimatland ca. 2014 verlassen und sei nach einem längeren Aufenthalt in Mauretanien und Marokko unter anderem über Spanien in die Bundesrepublik eingereist.
Als Grund gab er an, dass das Leben im Senegal schwierig gewesen sei und er auf der Straße gelebt habe. Niemand habe ihn unterstützt und als Tagelöhner (Maurer) habe er sich kein Leben ermöglichen können. Bei einer Rückkehr in den Senegal werde er nichts haben.
Auf die Niederschrift der Anhörung des Antragstellers vor dem Bundesamt wird im Einzelnen verwiesen.
Mit Bescheid vom 12. August 2016, zugestellt am 17. August 2016, lehnte das Bundesamt sowohl den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2 des Bescheids) als auch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheids) als offensichtlich unbegründet ab, ebenso wurde der Antrag auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus als offensichtlich unbegründet abgelehnt (Ziffer 3 des Bescheids). Das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes -AufenthG- wurde verneint (Ziffer 4 des Bescheids), der Antragsteller wurde zur Ausreise aufgefordert, die Abschiebung bei nicht fristgerechter Ausreise angedroht (Ziffer 5 des Bescheids). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG wurde auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Ziffer 6 des Bescheids), das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 7 des Bescheids). Zur Begründung führte das Bundesamt im Bescheid aus, dass der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsland im Sinne von § 29a Abs. 2 AsylG -AsylG- stamme. Er habe nichts vorgetragen, was ein Abweichen von dieser allgemeinen Einschätzung gebieten würde. Der Antragsteller mache ausschließlich wirtschaftliche Gründe für seine Ausreise aus dem Senegal geltend. Auch habe der Antragssteller keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass er bei einer Rückkehr mit relevanten staatlichen oder nichtstaatlichen Repressionen zu rechnen hätte.
Auf die Begründung des Bescheids wird im Einzelnen verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 23. August 2016, bei Gericht per Telefax eingegangen am selben Tag, erhob die Bevollmächtigte des Antragstellers fristgerecht Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 12. August 2016 (Az. M 4 K 16.32374). Mit dieser wird unter Aufhebung des Bescheids die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Feststellung begehrt, dass der Antragssteller asylberechtigt sei und die Flüchtlingseigenschaft, der subsidiäre Schutz sowie Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG beim Antragsteller vorlägen.
Gleichzeitig wird im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen bzw. wiederherzustellen.
Die Antragsgegnerin hat sich im Verfahren nicht geäußert, sie hat die Behördenakte vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte des Bundesamts verwiesen.
II.
Der zulässig erhobene Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO bleibt erfolglos. Die Ablehnung des Asylbegehrens sowie der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als jeweils offensichtlich unbegründet und die Ablehnung des subsidiären Schutzes unterliegen keinen durchgreifenden Bedenken. Auch das Vorliegen von Abschiebungsverboten ist nicht erkennbar, so dass eine Aussetzung der Abschiebung im Ergebnis nicht geboten ist.
1. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG i. V. m. § 30 Abs. 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung in den Fällen, in denen der Asylantrag und der Antrag auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sind, nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Diese ernstlichen Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (grundlegend zur Ablehnung des Asylantrags als „offensichtlich unbegründet“ und zum Umfang der gerichtlichen Prüfung: BVerfG, U. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166/189 ff. – juris Rn. 86 ff.). Anknüpfungspunkt zur Frage der Bestätigung oder Verwerfung des Sofortvollzugs durch das Gericht muss daher die Prüfung sein, ob das Bundesamt den Antrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat und ob diese Ablehnung auch weiterhin Bestand haben kann.
Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch die Ein-schätzung des Bundesamtes, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, zum Gegenstand der Prüfung zu machen. Dies ist zwar der gesetzlichen Regelung des § 36 AsylG nicht ausdrücklich zu entnehmen, jedoch gebieten die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen der Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) die diesbezügliche Berücksichtigung auch im Verfahren nach § 36 AsylG (vgl. zur Rechtslage nach dem Abschiebungsverbot gemäß § 60 AufenthG entsprechenden § 51 Ausländergesetz 1990: BVerfG, U. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166/221).
2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze bestehen vorliegend keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen, mit einer Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG) verknüpften Abschiebungsandrohung. Das Gericht folgt zunächst den Ausführungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung von Entscheidungsgründen ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Ergänzend wird ausgeführt:
a) Im Antragsvorbringen ist zur Frage der Ablehnung des Asylbegehrens des Antragstellers nichts vorgetragen, was eine Abweichung von der gesetzlichen Wertung in Art. 16a Abs. 3 GG, § 29a Abs. 1 AsylG begründen könnte. Der Antragsteller trägt allein wirtschaftliche Gründe für seine Ausreise vor. Der Senegal ist in der Anlage II zu § 29a Abs. 2 AsylG als sogenannter sicherer Herkunftsstaat gelistet. Vom Antragsteller sind keine Tatsachen oder Beweismittel angegeben, die eine von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat abweichende Bewertung rechtfertigen (vgl. § 29a Abs. 1 AsylG). Der Asylantrag war somit nach § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Die gleiche Beurteilung gilt für die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet.
b) Die Ablehnung mit der Folge des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung erfasst auch die Verneinung des Vorliegens von (nationalen) Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Auch zum Vorliegen von Abschiebungsverboten hat der Antragsteller bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung nichts vorgetragen, was ein Abweichen von der Bewertung im angegriffenen Bescheid rechtfertigt.
(1) Die allgemein harten Lebensbedingungen im Senegal eröffnen keine Berufung auf den Schutz aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Zwar ist nach der Auskunftslage (Bericht des Auswärtigen Amtes a. a. O., dort zu Ziffer IV.1 – S. 15) davon auszugehen, dass die Versorgungslage im Senegal schlecht ist. Im Hinblick auf die Lebensbedingungen kann der zurückkehrende Ausländer Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aber nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei seiner Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, d. h. gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, U. v. 12.7.2001 – 1 C 5/01 – BVerwGE 115, 1 m. w. N.; BVerwG, U. v. 29.9.2011 – 10 C 24/10 – NVwZ 2012, 451 Rn. 20).
(2) Das Vorliegen einer extremen Gefahrenlage bei Rückkehr kann beim Antragsteller nicht angenommen werden. Dieser ist als junger arbeitsfähiger Mann in der Lage, wie jeder andere dort Lebende in der vergleichbaren Situation, seinen Lebensunterhalt im Senegal durch eigene Tätigkeit sicherzustellen. Eine drohende Lebensgefahr ist bei einer Rückkehr nach der Auskunftslage nicht erkennbar
c) Damit ist insgesamt die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG erlassenen Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden. Die gesetzte Ausreisefrist entspricht der Regelung in § 36 Abs. 1 AsylG.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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