Verwaltungsrecht

Des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlsutig werden

Aktenzeichen  25 U 181/18

Datum:
19.3.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 8688
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 516 Abs. 3

 

Leitsatz

Verfahrensgang

25 U 181/18, 25 W 221/18 2018-02-27 Hinweisbeschluss OLGMUENCHEN LG München I

Tenor

1. Der Kläger ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren wird im Hinblick auf die noch laufende Stellungnahmefrist zur Streitwertbeschwerde (Az. 25 W 221/18) zurückgestellt.

Gründe

Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO.
Die Berufung ist zurückgenommen worden.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen