Aktenzeichen M 16 K 15.30083
Leitsatz
Die allgemeine wirtschaftliche Lage in Aserbaidschan begründet kein Abschiebungsverbot. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
Die Klage ist zulässig. Sie ist im Hinblick auf den vom Bundesamt nicht bestrittenen Vortrag des Bevollmächtigten der Klägerin, dass ihr der Bescheid erst am 25. Februar 2015 ausgehändigt wurde, fristgerecht erhoben worden.
Die Klage bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
Der Bevollmächtigte der Klägerin hat seinen Klageantrag auf die Nr. 4 (Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG) und die Nr. 5 (Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung) des streitgegenständlichen Bescheides beschränkt. Damit sind die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet (Nr. 1), die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet (Nr. 2) und die Ablehnung der Zuerkennung des subsidiären Schutzes (Nr. 3) jeweils bestandskräftig geworden.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens der geltend gemachten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Es fehlt insbesondere an einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit i. S. d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die allgemeine wirtschaftliche Lage in Aserbaidschan und die dortigen Lebensbedingungen begründen kein Abschiebungsverbot. Die Klägerin konnte vom Bundesamt vielmehr zu Recht bei einer Rückkehr in ihr Heimatland auf den Einsatz ihrer Arbeitskraft verwiesen werden. Auf die zutreffenden Ausführungen in der Begründung des Bescheides des Bundesamts wird insoweit Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Vor diesem Hintergrund ist auch die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden.
Das Gericht weist darauf hin, dass die Ausländerbehörde bei einer etwaigen Abschiebung der Klägerin im Hinblick auf ihre beiden Kinder, die Kläger im Verfahren M 16 K 15.30089 sind, die Vorgaben von Art. 6 Grundgesetz – GG und Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK zu beachten hat.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. Dem Antrag sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts … wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung – ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).