Verwaltungsrecht

Dienstliche Beurteilung einer Polizeibeamtin

Aktenzeichen  Au 2 K 15.1741

Datum:
3.3.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG GG Art. 3 Abs. 1
LlbG Art. 54 ff., Art. 58 Abs. 2, Art. 60 Abs. 1 S. 1
VV-BeamtR Nr. 11.3 S. 1

 

Leitsatz

1 Das bei der Bayerischen Polizei seit langem praktizierte Verfahren der Leistungsreihung aller Beamten derselben Besoldungsgruppe ist rechtmäßig (hierzu: VGH München BeckRS 2014, 53487) und wurde vorliegend eingehalten. (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Plausibilisierung der Punktebewertung einer dienstlichen Beurteilung kann auch noch im gerichtlichen Verfahren, insbesondere in der Klageerwiderung oder der mündlichen Verhandlung, erfolgen. (redaktioneller Leitsatz)
3 Eine auf einen späteren Zeitraum bezogene Beurteilung stellt keine Fortschreibung der früheren Beurteilungen dar und kann deshalb selbst bei gleichbleibender Leistung gleich gut oder sogar schlechter ausfallen. Auch besteht kein Rechtssatz, dass sich die Leistungen des Beamten und mit ihnen die Gesamturteile dienstlicher Beurteilungen im Laufe der Zeit ständig steigern. Der Dienstherr muss deshalb nicht besonders begründen, weshalb dasselbe Gesamturteil oder gar ein schlechteres Prädikat als in der vorangehenden dienstlichen Beurteilung vergeben wurde. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die streitgegenständliche periodische dienstliche Beurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2012 bis 31. Mai 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ihr steht der geltend gemachte Anspruch, den Beklagten unter Aufhebung der streitgegenständlichen periodischen dienstlichen Beurteilung zu verpflichten, sie für den Beurteilungszeitraum unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen, nicht zu (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 VwGO analog).
Dienstliche Beurteilungen sind von den Verwaltungsgerichten – ihrem Wesen als persönlichkeitsbedingte Werturteile entsprechend – nur beschränkt überprüfbar (BVerfG, B. v. 29.5.2002 – 2 BvR 723/99 – NVwZ 2002, 1368; BVerwG, U. v. 21.3.2007 – 2 C 2.06 – DÖD 2007, 281; U. v. 19.12.2002 – 2 C 31.01 – NVwZ 2003, 1398/1399; BayVGH, B. v. 17.3.2011 – 3 ZB 10.1242 – juris Rn. 6). Allein der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung (Art. 54 ff. LlbG) ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle ist in Anbetracht der den normativen Regelungen des Beurteilungsverfahrens immanenten Beurteilungsermächtigung darauf beschränkt, zu überprüfen, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Sie kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung des Beamten durch den Dienstherrn in vollem Umfang nachvollzieht oder diese durch eine eigene Beurteilung ersetzt (BVerwG, U. v. 26.6.1980 – 2 C 8.78 – BayVBl 1981, 54; VG Augsburg, U. v. 7.7.2011 – Au 2 K 09.1684 – juris Rn. 14).
Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abfassung der dienstlichen Beurteilung erlassen hat, ist vom Gericht zudem zu prüfen, ob diese – vermittels Art. 3 Abs. 1 GG den Dienstherrn gegenüber den Beamten rechtlich bindenden – Richtlinien eingehalten sind und ob die Richtlinien mit den normativen Regelungen über die dienstliche Beurteilung – speziell denen der (Leistungs-)Laufbahnvorschriften in der zum Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung geltenden Fassung – im Einklang stehen (BVerwG, U. v. 21.3.2007 – 2 C 2.06 – DÖD 2007, 281; U. v. 30.4.1981 – 2 C 8.79 – NVwZ 1982, 101; BayVGH, U. v. 17.12.2015 – 3 BV 13.773 – juris Rn. 12). Maßgebend für die vorliegend zu überprüfende Beurteilung sind Art. 54 ff. LlbG, Abschnitt 3 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR – Allgemeine Beurteilungsrichtlinien – Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 13. Juli 2009, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 24. April 2014, FMBl S. 62) sowie die zur Beurteilung der Beamten und Beamtinnen der bayerischen Polizei und des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz ergangene Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 8. April 2011 (Nr. IC3-0371.0-41, AllMBl S. 129), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 11. April 2012 (AllMBl S. 129). Ferner sind die Vorgaben aus dem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 25. März 2015, Periodische Beurteilung von Beamtinnen und Beamten der Bayer. Polizei und des Landesamts für Verfassungsschutz zum Stichtag 31.05.2015, Az. IC3-0371.2-56, zu beachten. Die Vereinbarkeit der vom Beklagten zugrunde gelegten rechtlichen Grundlagen mit höherrangigem Recht wird von der Klagepartei selbst nicht in Frage gestellt. Anhaltspunkte diesbezüglich ergeben sich auch aus Sicht des Gerichts nicht.
1. Vorliegend ist die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung unter Beachtung der einschlägigen Verfahrensvorschriften zustande gekommen, insbesondere war der Leiter des Polizeipräsidiums … gemäß Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG nach Nr. 11.1.1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 8. April 2011 zuständig für die Erstellung der Beurteilung. Auch erfolgte die nach Nr. 11.1 Satz 2 VV-BeamtR erforderliche Beteiligung des unmittelbaren Vorgesetzten, da der Beurteilung eine Stellungnahme („ohne Einwendungen“) des unmittelbaren Vorgesetzten der Klägerin, EKHK …, zugrunde lag.
Aber auch im Übrigen kam die Beurteilung verfahrensfehlerfrei zustande. Das bei der Beurteilung der Klägerin angewandte, bei der Bayerischen Polizei seit langem praktizierte Verfahren, bei dem zunächst interne Leistungsreihungen aller Beamten derselben Besoldungsgruppe auf der Dienststellenebene durchgeführt werden, die dann auf der Ebene der eigens zu diesem Zweck gebildeten Reihungssprengel mit den Reihungen der anderen Dienststellen im Sprengel „verzahnt“ und – soweit möglich – auf dieser Grundlage sprengelweite Leistungsreihungen erstellt werden, die im Anschluss daran im Rahmen von Besprechungen durch eine beim Polizeipräsidium gebildete Reihungskommission zu einer präsidiumsweiten Gesamtreihung in Gestalt einer Rangreihenfolge zusammengeführt werden, über die anschließend die durch das Bayerische Staatsministerium des Innern vorgegebene Beurteilungsquote (Richtwert) gelegt wird, woraus sich das Gesamturteil für die einzelnen Beamten einer Besoldungsgruppe ergibt, das in der Folge der unmittelbare Vorgesetzte des Beamten durch Bewertung der Einzelmerkmale schlüssig macht, bevor der Polizeipräsident als zuständiger Beurteiler die Beurteilung des Beamten vornimmt, hält sich innerhalb des dem Dienstherrn im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der Beurteilungsrichtlinien zustehenden Beurteilungsspielraums (vgl. ausführlich: BayVGH, U. v. 7.5.2014 – 3 BV 12.2594 – juris Rn. 16 ff. m. w. N.).
Die Klägerin dringt mit ihren hiergegen erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwendungen nicht durch. Aus den vom Beklagten vorgelegten dienstlichen Stellungnahmen des Dienststellenleiters vom 28. Dezember 2015 wie auch des Beurteilers vom 13. Januar 2016 geht hervor, dass sich der Beklagte an die dargelegten Verfahrensschritte gehalten und diese folgerichtig umgesetzt hat. Dass vorliegend die Beurteilungskommission zur Zusammenführung der Sprengelreihungen als Vorschlag bereits neben der dienststelleninternen Reihung die Punkte für die Einzelmerkmale und das Gesamtprädikat übermittelt erhielt, ändert hieran nichts. Vielmehr entspricht dies den Vorgaben des Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG, wonach bei der Bildung des Gesamturteils die bei den Einzelmerkmalen vergebenen Wertungen unter Berücksichtigung ihrer an den Erfordernissen des Amtes und der Funktion zu messenden Bedeutung in einer Gesamtschau zu bewerten und zu gewichten sind. Nach Nr. 11.3 Satz 1 VV-BeamtR ist die Einrichtung einer Beurteilungskommission zulässig und bei großen Personalkörpern durchaus sinnvoll und damit sachgerecht. Da das Verfahren präsidiumsweit Anwendung gefunden hat, sind die Klägerin wie auch alle übrigen Betroffenen gleich behandelt worden sind.
Entgegen der Auffassung der Klägerin sind auch keine besoldungsgruppenfremden Beamten mit der Klägerin verglichen worden. Insofern hat die Beweisaufnahme ergeben, dass zum maßgeblichen Stichtag (vgl. Nr. 11.1 Satz 2 VV-BeamtR), hier den 31. Mai 2015, nur nach A12 besoldete Beamte gereiht und beurteilt wurden. Folgerichtig hat der Beklagte bei den Sitzungen vor dem genannten Stichtag die Beamten, deren Beförderung in diese Besoldungsgruppe bei den Reihungsgesprächen am 13./14. April 2015 zwar bereits abzusehen war, aber erst zum 1. Mai 2015 erfolgen sollte, vorläufig gereiht. Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, weshalb diese vorläufig Reihung zweier Beamter zu einer (verfahrens)fehlerhaften Beurteilung gerade bei der Klägerin führen könnte. Sie hat nach Aussage des Zeugen … bei den mit neun Punkten Beurteilten in der Mitte gelegen.
Schließlich begegnet es auch im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 2015 (2 BvR 1958/13 – juris) keinen durchgreifenden Bedenken, wenn die Klägerin ausschließlich mit in A12 besoldeten Beamtinnen und Beamten verglichen worden ist, obwohl ihr Dienstposten mit A11/A12 bewertet ist und nach Aussage der Zeugen hinsichtlich des konkreten Tätigkeitsfelds kein wesentlicher Unterschied zu den Aufgaben der mit A11 besoldeten Beamten auszumachen sein soll. Es ist weder ersichtlich und noch vorgetragen, dass sich der Dienstherr bei der Beurteilung nicht bewusst gewesen war, wie der Dienstposten der Klägerin bewertet ist und welche Aufgaben in diese Spannweite fallen. Vielmehr ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass anhand des spezifischen Anforderungsprofils im jeweiligen Statusamt eine angemessene Leistungsbewertung vorgenommen wird. Zudem bestimmt Art. 58 Abs. 2 Satz 1 LlbG, dass die Vergleichsgruppe Beamte derselben Besoldungsgruppe einer Fachlaufbahn umfasst (siehe auch IMS v. 25.3.2015, IC3-0371.2-56, Nr. 7 Beurteilungsmaßstab). Damit ist sichergestellt, dass dasselbe Anforderungsprofil an fachliche Leistung, Befähigung und Eignung bei der Beurteilung zugrunde gelegt werden kann, denn bei der Anknüpfung an das Statusamt sind die als gleich gedachten Leistungsanforderungen, die das identische Statusamt stellt, maßgebend (BVerwG, U. v. 24.11.2005 – 2 C 34.04 – juris Rn. 17).
2. Der Beklagte hat die bei der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung vorgenommenen Punktebewertungen auch hinreichend plausibilisiert. Eine Plausibilisierung des Gesamturteils und der Einzelbewertungen ist zunächst einmal durch die Erläuterungen des Beklagten im Rahmen der Klageerwiderung vom 20. Januar 2016 erfolgt. Insofern bestehen keine Bedenken, dass die Plausibilisierung noch im Verwaltungsstreitverfahren nachgeholt wird (BVerfG, B. v. 29.5.2002 – 2 BvR 723/96 – NVwZ 2002, 1368; BVerwG, U. v. 17.9.2015 – 2 C 27.14 – Rn. 21). In den der Klageerwiderung zugrunde liegenden dienstlichen Stellungnahmen des Dienststellenleiters und des Beurteilers wird nachvollziehbar und plausibel erläutert, wie die Bewertung der Klägerin zustande gekommen ist und warum sie unter Auswertung sämtlicher Erkenntnisse auf Platz 143 gereiht und dann unter Zugrundelegung der fachlichen Leistung, Eignung und Befähigung sowie unter Berücksichtigung der vorgegebenen Quote mit neun Punkten bewertet worden ist. In der schriftlichen Stellungnahme vom 13. Januar 2016 hat der Beurteiler aus seiner Sicht erläutert, warum er der Klägerin aufgrund ihrer Leistungen im Rahmen der Reihung das Gesamturteil „9 Punkte“ zuerkannt hat. Ferner hat der unmittelbare Vorgesetzte in der mündlichen Verhandlung erläutert, weshalb die Beurteilung mit neun Punkten auch unter Berücksichtigung der besonderen Leistungen der Klägerin im Zusammenhang mit der vorübergehenden Übernahme der Kommissariatsleitung zutreffend ist und inwiefern dies in die Beurteilung mit eingeflossen ist. Schließlich wurde begründet, warum in einigen Einzelmerkmalen auch im Vergleich zur letzten Beurteilung eine höhere Punktzahl vergeben wurde. Hieraus ergibt sich nachvollziehbar, welche Gesichtspunkte den Ausschlag für die Gesamtreihung der Klägerin gegeben haben und wie die beurteilungsrelevanten Merkmale der Beamten untereinander gewichtet wurden. Hierbei wird auch erkennbar, dass die unterschiedlichen Leistungen der einzelnen Beamten in angemessener Weise Berücksichtigung fanden und damit bei der Reihung ein Leistungsvergleich der Beamten vorgenommen wurde (vgl. BayVGH, U. v. 7.5.2014, a. a. O. Rn. 41).
3. Soweit sich die Klägerin auf die vorangehende, im Gesamturteil gleich bewertete dienstliche Beurteilung beruft, vermag dies Mängel der vorliegenden dienstlichen Beurteilung nicht zu begründen. Denn die streitgegenständliche, auf einen späteren Zeitraum bezogene Beurteilung stellt nach ständiger Rechtsprechung nicht die Fortschreibung der früheren Beurteilungen dar und kann deshalb selbst bei gleichbleibender Leistung und Vergleichsgrundlage gleich gut oder sogar schlechter ausfallen, als eine vorangegangene (vgl. BayVGH, U. v. 30.8.1999 – 3 B 96.3154 – juris Rn. 19 m. w. N.). Auch ein Rechtssatz dahingehend, dass sich die Leistungen des Beamten und mit ihnen die Gesamturteile dienstlicher Beurteilungen im Laufe der Zeit ständig steigern, besteht nicht. Der Dienstherr muss deshalb auch nicht besonders begründen, weshalb – wie hier – dasselbe Gesamturteil oder gar ein schlechteres Prädikat als in der vorangehenden dienstlichen Beurteilung vergeben wurde (vgl. hierzu BayVGH, U. v. 16.6.1993 – 3 B 92.2524 – BeckRS 1993, 10937). Maßgebend sind allein die Leistungen im Beurteilungszeitraum (BayVGH, B. v. 11.3.2013 – 3 ZB 10.602 – juris Rn. 9). Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich die Klägerin im Vergleich zur vorhergehenden dienstlichen Beurteilung in acht Einzelmerkmalen verbessert hat, in zwei Einzelmerkmalen („Arbeitsmenge“ und „Führungspotential“) sogar um zwei Punkte.
Nach alledem war die Klage daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.
Gründe, die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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