Aktenzeichen B 5 K 17.298
VwGO § 113 Abs. 5 S. 2, § 124 Abs. 2 Nr. 3 u. Nr. 4, § 154 Abs. 1, § 167 Abs. 1, § 709
Leitsatz
Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle kann nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung des Beamten durch den Dienstherrn in vollem Umfange nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2015 – 2 C 27/14). (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, die am 16. September 2016 eröffnete dienstliche Beurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 14. März 2012 bis 31. Dezember 2014 aufzuheben und die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts für den genannten Beurteilungszeitraum erneut dienstlich zu beurteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
1. Die zulässige Klage ist begründet. Die periodische dienstliche Beurteilung der Klägerin für den Zeitraum vom 14. März 2012 bis 31. Dezember 2014, die ihr am 16. September 2016 eröffnet wurde, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Aufhebung der dienstlichen Beurteilung und erneute Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.
a) Dienstliche Beurteilungen sind – ihrem Wesen als persönlichkeitsbedingte Werturteile entsprechend – von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt überprüfbar. Allein der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung (Art. 54 ff. LlbG) ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung des Beamten durch den Dienstherrn in vollem Umfange nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2015 – 2 C 27/14 – juris Rn. 9; U.v. 26.6.1980 – 2 C 8/78 – BVerwGE 60, 245/246; BayVGH, B.v. 29.1.1997 – 3 B 95.1662; U.v. 22.5.1985 – 3 B 94 A.1993). Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abfassung der dienstlichen Beurteilung erlassen hat, ist vom Gericht zudem zu prüfen, ob diese Richtlinien eingehalten sind und ob die Richtlinien mit den normativen Regelungen über die dienstliche Beurteilung im Einklang stehen (BVerwG, U.v. 21.3.2007 – 2 C 2.06 – juris Rn. 7). Innerhalb des durch die gesetzlichen Vorschriften gezogenen Rahmens steht es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er verwertbare Aussagen zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen und worauf er im Einzelnen sein Gesamturteil stützen will. Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzelausdrücke beschränken (BVerwG, U.v. 26.6.1980 – 2 C 8.78 – juris Rn. 20).
Rechtsgrundlage für die dienstliche Beurteilung der Klägerin sind die im Jahr 2011 erlassenen, zum Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung (vgl. BayVGH, B.v. 17.3.2011 – 3 ZB 10.1242; U.v. 16.5.2011 – 3 B 10.180) gültigen Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte an Schulen in Bayern (Beurteilungsrichtlinien) in Form der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 7. September 2011 (Az. II.5-5 P 4010.2) sowie die allgemein für die dienstliche Beurteilung von Beamten des Freistaats Bayern geltenden Bestimmungen der Art. 54 ff. des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) und des Abschnitts 3 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR), soweit sie nicht von den spezielleren Vorschriften für die dienstliche Beurteilung von Lehrkräften verdrängt werden. Weitere Konkretisierungen speziell für den streitgegenständlichen Beurteilungszeitraum erfolgten durch das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus mit Schreiben vom 17. Juli 2012 (IV.5 – 5 P 7010.2.2 – 4 b.34962) und vom 19. November 2013 (IV.5 – 5 P 7010.2.2 – 4 b.123251).
b) Gemessen an diesen Rechtsgrundlagen sowie an den oben dargelegten Grundsätzen für die gerichtliche Überprüfbarkeit dienstlicher Beurteilungen erweist sich die periodische Beurteilung der Klägerin als rechtswidrig. Zwar begegnet sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht keinen Bedenken; die fehlende Plausibilisierung des Gesamtergebnisses führt aber als materiell-rechtlicher Gesichtspunkt zur Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung.
aa) Entgegen den Einwänden der Klägerin ist die dienstliche Beurteilung unter Beachtung der einschlägigen Verfahrensvorschriften zustande gekommen. Sie wurde durch den fachlichen Leiter des Schulamts, Schulrat T (jetzt: Schulamtsdirektor), als gemäß Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG i.V.m. Abschnitt A Ziff. 4.6.2. der o.g. Beurteilungsrichtlinien zuständigen Beurteiler auf Vorschlag der früheren Schulleiterin der Stammschule der Klägerin, U, erstellt. Ferner entspricht der Beurteilungszeitraum den Vorgaben der Beurteilungsrichtlinien (A. Ziff. 4.2.1), auch wenn dieser nur etwas über zwei Jahre und acht Monate umfasst. Es liegt ein begründeter Ausnahmefall für ein Abweichen vom vierjährigen Regelbeurteilungszeitraum vor, da die Klägerin während des laufenden Beurteilungszeitraums eine Probezeitbeurteilung erhielt (Anmerkungen zu 4.2.1 der Beurteilungsrichtlinien im Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus mit Schreiben vom 17. Juli 2012).
Darüber hinaus bestand auch keine Notwendigkeit eines Fachberaterbesuches. Zum einen sieht Ziffer 4.1.3 der Beurteilungsrichtlinie bereits vor, dass Schulleiter der Grund- und Mittelschulen, die den Beurteilungsvorschlag bzw. die Beurteilung erstellen, Beobachtungen von Fachberatern heranziehen „können“. Für den Fall, dass vom Besuch eines Fachberaters Gebrauch gemacht wird, soll dieser grundsätzlich in Begleitung des Schulrats bzw. des Schulleiters erfolgen. Bereits die Ausgestaltung dieser Regelung als „Kann-Vorschrift“ zeigt, dass es im pflichtgemäßen Ermessen des Beurteilers steht, ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchte, ohne dass eine Pflicht hierzu bestünde. Zudem gab auch der Zeuge T in seiner Vernehmung an, dass Fachberater nur bei Fachlehrkräften zum Unterrichtsbesuch beigezogen werden würden. Fachlehrkräfte seien in den Lehrfächern Soziales, Werken oder Technisches Zeichen tätig. Für „normale“ Grundschullehrkräfte gebe es keine Fachberater, vielmehr werde den Rektoren und Schulräten als Beurteiler hierbei eine ausreichende Beurteilungskompetenz unterstellt. Diese Angaben decken sich entgegen der Ansicht der Klägerin mit der Ermessensregelung in den Beurteilungsrichtlinien, die lediglich die Möglichkeit der Zuziehung eines Fachberaters vorsehen. Daher bestehen zur Überzeugung des Gerichts keine Zweifel daran, dass die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung einer Grundschullehrkraft, die keine Fachlehrkraft ist, ohne die Hinzuziehung eines Fachberaters erfolgen kann und der ausgeübten Praxis des Schulamts entspricht.
Ebenfalls begegnet der unterlassene Unterrichtsbesuch des Schulrats keinen rechtlichen Bedenken. Gemäß der Beurteilungsrichtlinie kann sich der Schulrat nach pflichtgemäßem Ermessen durch Unterrichtsbesuche eine Überzeugung hinsichtlich der von der Schulleiterin vorgeschlagen Beurteilung verschaffen (A. Ziff. 4.6.2). Auch insoweit handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, die keine Pflicht zum Unterrichtsbesuch vorsieht. Davon abgesehen fand ein Unterrichtsbesuch der früheren Schulamtsdirektorin S am 23. Januar 2014 an der Y-Grundschule in … statt, deren Aufzeichnungen auch zur Grundlage der Beurteilung wurden. Weiter äußerte der Zeuge T in seiner Vernehmung, dass er am 11. August 2014 an das Staatliche Schulamt abgeordnet worden sei und erst am 1. Dezember 2014 zum Schulrat ernannt wurde. Ein Unterrichtsbesuch sei daher aus zeitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen. Da die Klägerin darüber hinaus ab dem 1. Januar 2015 nicht mehr im Dienst gewesen sei, habe auch kein späterer Besuch erfolgen können. Bei einzelnen anderen Kollegen, die er beurteilt habe, hätten noch Unterrichtsbesuche stattgefunden. Aus diesen Äußerungen lässt sich schließen, dass von Seiten des Schulrats sehr wohl Überlegungen dahingehend stattgefunden haben, bei welchen zu beurteilenden Personen trotz des knappen Zeitfensters noch ein Unterrichtsbesuch von Nöten ist. Bei der Klägerin kam zudem erschwerend der nur sehr geringe Zeitraum von etwa drei Wochen für einen möglichen Unterrichtsbesuch hinzu. Darüber hinaus hätte ein späterer Unterrichtsbesuch vor der erneuten Erstellung bzw. Eröffnung der dienstlichen Beurteilung im September 2016 keine Aussagekraft mehr über den im Beurteilungszeitraum vorhandenen Leistungsstand der Klägerin gehabt. Überdies fand eine Unterrichtsbeobachtung der Amtsvorgängerin des Zeugen T während des Beurteilungszeitraums statt. Folglich kann auch im unterlassenen Unterrichtsbesuch kein Ermessensfehler gesehen werden, der einen Verfahrensfehler zur Folge hätte. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass eine Dokumentationspflicht des Schulrats für diese Ermessensausübung bestünde.
Auch die weiteren Verfahrensvorschriften wurden beachtet. Es fanden mehrmals über den Beurteilungszeitraum verteilte Unterrichtsbesuche statt (A. Ziff. 4.1.2), die jeweils dokumentiert wurden (A. Ziff. 4.1.2). Auch wurden die Zwischenbeurteilungen – die in derselben Form wie eine periodische Beurteilung erstellt wurden, jedoch ohne Gesamturteil – ordnungsgemäß berücksichtigt (A. Ziff. 4.3.1). Im Übrigen ist es auch unschädlich, dass die Beurteilung nicht nur auf eigenen Wahrnehmungen angefertigt wurde (A. Ziff. 4.1.3). Zudem wurde eine Stellungnahme der …-Universität … über die Tätigkeit der Klägerin als Praktikumslehrerin eingeholt (A. Ziff. 4.1.3).
Schließlich bestehen seitens des Gerichts zugleich keine Bedenken an der Vereinbarkeit der maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien mit höherrangigem Recht. Solche wurden von der Klägerin selbst auch nicht vorgebracht.
bb) Jedoch leidet die dienstliche Beurteilung an materiell-rechtlichen Fehlern. Zwar wurden die jeweiligen Beurteilungsbeiträge – soweit dies gerichtlich überprüfbar ist – in ausreichender Form berücksichtigt, hingegen führt die unzureichende Plausibilisierung des Gesamturteils zur Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung.
(1) Der Schulamtsdirektor konnte sich bei der Beurteilung der Klägerin auf geeignete und hinreichende Erkenntnisgrundlagen stützen, zu denen nach den Beurteilungsrichtlinien in erster Linie die Unterrichtsbesuche zählen (A. Ziff. 4.1.1 und Ziff. 4.1.2.). Der Schulrat muss als Letztverantwortlicher für die dienstliche Beurteilung Kenntnisse über den Leistungsstand der Lehrkräfte haben. Vorliegend standen ihm zwei Zwischenbeurteilungen und Aufzeichnungen von drei Unterrichtsbesuchen zur Verfügung. Zudem gab er im Rahmen seiner Zeugenbefragung an, sich vor der Erstellung der ersten, aufgehobenen dienstlichen Beurteilung mit der Schulleiterin U und den von ihr erstellten Beurteilungsvorschlag für die Klägerin besprochen zu haben. Wie bereits im Rahmen der Verfahrensvorschriften dargestellt, besteht keine Pflicht zur Durchführung eines Unterrichtsbesuches durch den Schulrat. Ihm ist es grundsätzlich selbst überlassen, in welcher Weise er sich die erforderlichen Kenntnisse über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des zu beurteilenden Beamten verschafft. Diese müssen nicht notwendigerweise auf persönlichen Eindrücken beruhen. Er kann sich die erforderlichen Kenntnisse neben eigener, unmittelbarer Beobachtung auch durch Vorlage schriftlicher Arbeiten des Beamten, mündlicher oder schriftlicher Auskünfte des Vorgesetzten des jeweiligen Beamten, Arbeitsplatzbeschreibungen usw. verschaffen (BVerwG, U.v. 26.6.1980 – 2 C 8/78 – BVerwGE 60, 245/249; BayVGH, U.v. 21.7.1982 – 3 B 81 A.2694 – ZBR 1982, 375). In den Beurteilungsrichtlinien kann näheres zu den Beurteilungsbeiträgen geregelt werden. Abschnitt 3, Nr. 10.1 Satz 3 VV-BeamtR sieht insoweit vor, dass unmittelbar Vorgesetzte des zu beurteilenden Beamten mit der Erstellung eines Beurteilungsentwurfs beauftragt werden sollen. Dem entspricht das hier gewählte Vorgehen, obgleich die gegenständliche Beurteilung durch den Schulrat alleine erstellt wurde. Jedenfalls konnte er sich auf die Erkenntnisse bei der Erstellung der ersten dienstlichen Beurteilung und dem dabei geführten Gespräch mit der zum Zeitpunkt der Erstellung der zweiten Beurteilung bereits pensionierten Schulleiterin U berufen. Dieser lag auch bereits bei der Erstellung des Beurteilungsvorschlags für die erste dienstliche Beurteilung der Beurteilungsbeitrag der Grundschule Z, der – wie aus den Behördenakten ersichtlich – von der Schulleiterin V für den Zeitraum vom 5. Februar 2014 bis 29. Juli 2014 am 1. August 2014 erstellt wurde, vor. Jedoch litt der Beurteilungsbeitrag zum damaligen Zeitpunkt an diversen Formmängeln, sodass in der Folge die dienstliche Beurteilung aufgehoben werden musste. Gleichwohl ist inhaltlich bereits in dieser Beurteilung – den nicht widerlegten Angaben des Zeugen T zufolge – der Beitrag der Grundschule Z durch die Schulleiterin U miteingearbeitet worden. Aus diesem Grund bestand für den Schulrat T, wie dieser in seiner Zeugenbefragung angegeben hat, als Beurteiler kein Anlass, bei der erneuten Erstellung der dienstlichen Beurteilung über den Beurteilungszeitraum mit Stichtag zum 31. Dezember 2014 eine Änderung der Einzelprädikate bzw. des Gesamtprädikats vorzunehmen, da nun der formwirksame, inhaltlich identische Beurteilungsbeitrag aus Z vorgelegen habe. Dass der Beurteilungsbeitrag bei der Erstellung der streitgegenständlichen Beurteilung vorgelegen habe, wird von der Klägerin zudem nicht bestritten. Soweit sie aber darauf verweist, dass der Beurteilungsbeitrag der Grundschule Z, der in allen Einzelprädikaten die Bewertung „Leistung, die die Anforderungen übersteigt (UB)“ aufweist, zu einem insgesamt besseren Gesamturteil hätte führen müssen, ist diese Einschätzung angesichts des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich. Der Schulamtsdirektor T führt demgegenüber im Rahmen seiner Zeugenbefragung aus, dass der streitige Beurteilungsbeitrag nur einen Teil des Beurteilungszeitraums abdecke und eine Leistungssteigerung der Klägerin zu erkennen sei. Jedoch sei die Grundschule Z eine sehr kleine Schule mit nur vier Klassen, sodass für die Schulleiterin die Vergleichsgröße der Lehrkräfte nicht in dem gleichen Maße wie in einer anderen Schule gegeben gewesen sei. Die Aussagekraft und folglich die inhaltliche Bewertung dieses Beitrags ist, wie eben dargestellt, gerichtlich nicht überprüfbar. Jedenfalls lag eine ausreichende Mitberücksichtigung des Beitrags vor. Davon abgesehen sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass bei der Berücksichtigung dieses Beurteilungsbeitrags allgemein gültige Wertmaßstäbe missachtet worden wären oder dass sachfremde Erwägungen eine Rolle gespielt hätten. Weiter setzt die Klägerin mit ihrem Einwand, dass die Tätigkeit als Praktikumslehrkraft in höherem Maße berücksichtigt hätte werden müssen, in nicht zulässiger Weise ihre Selbsteinschätzung an die Stelle der Bewertung durch den zuständigen Beurteiler. Nur dieser und die Überprüfungsbehörde können jedoch die im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen in Relation zu den Leistungen anderer Lehrkräfte desselben Statusamtes setzen.
(2) Dennoch ist die dienstliche Beurteilung rechtswidrig, da die Begründung des Gesamtergebnisses durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 2.3.2017 – 2 C 51/16 – juris Rn. 12 ff.; U.v. 17.9.2015 – 2 C 15.14 u.a. – juris Rn. 27 ff.) müssen Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung im dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden. Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet, das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann. Insbesondere gilt dies bei einer im Ankreuzverfahren für vorgegebene Einzelbewertungen erstellten Beurteilung, bei der die Bildung des Gesamturteils einer zusammenfassenden Wertung bedarf. Erst durch die Ausführungen einer textlichen Begründung wird erkennbar, wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen hergeleitet und welches Gewicht den einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkten gegeben worden ist. Die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil sind umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Bewertung nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Bewertungsstufe – vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null – geradezu aufdrängt (BVerwG, U.v. 2.3.2017 – 2 C 51/16 – juris Rn. 13; U.v. 17.9.2015 a.a.O. Rn. 32). Ergibt sich das Gesamturteil schlüssig und ohne weitere Gewichtung aus den Bewertungen der Einzelmerkmale, so genügt es demzufolge, wenn im Beurteilungsformblatt zum Punkt Gesamtergebnis die Bezeichnung des Beurteilungsprädikats in ausformulierter Form angeführt wird. Ferner kann das Erfordernis einer Begründung von im Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilungen entfallen, wenn bereits die der dienstlichen Beurteilung zugrundeliegenden Beurteilungsrichtlinien hinreichend deutliche Aussagen zum Gewicht der Einzelbewertungen und zur Herleitung (Bildung) des Gesamturteils aus diesen Einzelbewertungen enthalten.
In den Beurteilungsrichtlinien wird hierzu ausgeführt (A. Ziff. 2.3.3), dass die bei den einzelnen Beurteilungsmerkmalen vergebenen Bewertungsstufen das Gesamtergebnis tragen müssten. Die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe seien darzulegen. Mache erst die Gewichtung bestimmter Einzelmerkmale die Vergabe einer bestimmten Bewertungsstufe plausibel und sei diese nicht schon in anderer Weise transparent gemacht, so sei diese Gewichtung darzustellen und zu begründen. Nach A. Ziff. 2.3.3 der Beurteilungsrichtlinien haben Unterricht und Erziehung als Hauptaufgaben einer Lehrkraft bei der Bildung des Gesamturteils zentrale Bedeutung. Ausgangspunkt der Bildung eines Gesamturteils sollen daher hauptsächlich die Einzelwertungen der Merkmale „Unterrichtsplanung und Unterrichtsgestaltung“, „Unterrichtserfolg“ und „erzieherisches Wirken“ sein. Dennoch kann hiervon abgewichen werden, wenn ein wesentlicher Teil der dienstlichen Aufgaben nicht unterrichtlicher Art sei.
Hieran gemessen erfüllt die Begründung des Gesamtergebnisses diese Voraussetzungen nicht. Bei der streitgegenständlichen Beurteilung handelt es sich um eine im Ankreuzverfahren erstellte Beurteilung, die in der Regel einer Begründung bedarf. Zwar beinhaltet die Beurteilung eine Begründung des Gesamtergebnisses, gleichwohl lässt sich aus dem allgemein formulierten Begründungstext kein Rückschluss auf eine etwaige Gewichtung bestimmter Einzelmerkmale oder Einzelwertungen ziehen. Angesichts des uneinheitlichen Bewertungsbildes in den Einzelmerkmalen, in denen die Klägerin fünfmal die Bewertung „VE“ und lediglich dreimal die Bewertung „HM“ erhielt, kann nicht von einem sich schlüssig und ohne weitere Gewichtung ergebenden Gesamturteil die Rede sein. Erst Recht kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Vergabe des Gesamtergebnisses „HM“ geradezu aufdrängen musste. Auch ergibt sich aus den Aussagen der Beurteilungsrichtlinie zum Gewicht der Einzelbewertungen und zur Herleitung des Gesamturteils kein derart eindeutiges Leistungsbild der Klägerin, dass die Vergabe des Gesamturteils „HM“ alternativlos wäre. Zwar sehen die Richtlinien bei der Gewichtung vor, dass den drei Einzelmerkmalen „Unterrichtsplanung und Unterrichtsgestaltung“, „Unterrichtserfolg“ und „erzieherisches Wirken“ zentrale Bedeutung zukommen soll und sie daher bei der Bildung des Gesamturteils hauptsächlich von Bedeutung sein sollen. Der Zeuge T äußerte sich in seiner Vernehmung dahingehend, dass nur diese drei Kriterien für das Gesamturteil ausschlaggebend seien. Die Weiteren Einzelprädikate seien ein Hinweis für die nächste periodische Beurteilung bzw. für den nächsten Beurteiler.
Zur Überzeugung des Gerichts lässt sich – entgegen der Ansicht des Zeugen und Beurteilungserstellers T – der Formulierung in den Beurteilungsrichtlinien nicht entnehmen, dass den übrigen Einzelbewertungen keinerlei Gewicht bei der Bildung des Gesamturteils mehr zugemessen werden soll. Vielmehr sind diese, wie die Formulierung „hauptsächlich“ zeigt, weiterhin zu beachten, wenn auch zu einem deutlich geringeren Anteil. Die Klägerin erzielte in den zentralen Einzelmerkmalen zweimal die Bewertung „HM“ und einmal „VE“, sodass hier zunächst die niedrigere Bewertung überwiegt. In den verbliebenen Einzelmerkmalen wurde sie aber viermal mit „VE“ und lediglich einmal mit „HM“ benotet. Ohne den einzelnen Kriterien nun eine exakte prozentuale Gewichtung zuschreiben zu wollen, lässt sich nach Ansicht der Kammer jedenfalls nicht eindeutig klar bestimmen, ob nicht das deutliche Überwiegen der höheren Benotung in den „nicht-zentralen“ Einzelmerkmalen den Unterschied der Bewertung in den zentralen Merkmalen aufwiegen kann. Da die Richtlinienformulierung der „hauptsächlichen“ Berücksichtigung der zentralen Einzelmerkmale jedenfalls keinen Ausschluss der weiteren Kriterien von der Gewichtung vorsieht, kann kein eindeutiges Leistungsbild gezeichnet werden. Aus diesem Grund hätte es einer ausführlicheren, konkret auf den Einzelfall bezogenen Begründung bedurft, aus der erkennbar wird, wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen hergeleitet wird und welches Gewicht den einzelnen Gesichtspunkten beigemessen wurde. An diesem Inhaltserfordernis mangelt es der streitigen dienstlichen Beurteilung.
Auch wenn im weiteren Verfahrensablauf – u.a. im Gespräch bei der Regierung von Mittelfranken am 23. Januar 2017 – das Gesamturteil näher erläutert wurde, nun insbesondere klargestellt wurde, welche Einzelmerkmale zentrale Bedeutung für die Bildung des Gesamturteils hatten und dass dieses – zutreffenderweise – kein arithmetisches Mittel darstelle, kann dies die mangelhafte Begründung der bereits eröffneten dienstlichen Beurteilung nicht ersetzen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat die Begründung des Gesamturteils bereits in der dienstlichen Beurteilung selbst zu erfolgen, sie ist materieller Bestandteil der Beurteilung. Dies rechtfertigt sich dadurch, dass die Einheitlichkeit und die gleiche Anwendung der den dienstlichen Beurteilungen zugrundeliegenden Maßstäbe nur dann hinreichend gewährleistet und ggf. gerichtlich überprüft werden kann, wenn diese in der dienstlichen Beurteilung offen- und niedergelegt sind. Andernfalls besteht das naheliegende Risiko, dass jeweils nachträglich ein „passendes“ Kriterium für denjenigen Beamten nachgeschoben wird, der ein Rechtsmittel eingelegt hat (BVerwG, U.v. 2.3.2017 – 2 C 51/16 – juris Rn. 17ff.). Folglich konnte die Begründung des Gesamtergebnisses nach der Eröffnung der Beurteilung auch nicht mehr ergänzt werden.
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 VwGO.
3. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr.3 und Nr.4 VwGO liegen nicht vor.