Verwaltungsrecht

Dienstposten, Auswahlentscheidung, Bewerber, Besoldungsgruppe, Beamter, Dienstherr, Anordnungsanspruch, Anordnungsgrund, Arbeitszeit, Bewerbungsverfahrensanspruch, Ausschreibung, Auswahlverfahren, Dienstpostenbesetzung, Antragsteller, dienstliche Beurteilung, einstweilige Anordnung, Art und Weise

Aktenzeichen  RN 1 E 20.3187

Datum:
27.4.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 28477
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Dem Antragsgegner wird vorläufig untersagt, den Dienstposten „Kommissariatsleiterin/Kommissariatsleiter im K7 – Zentrale Dienste – bei der KPI P … (A 12/13)“ mit einem anderen Bewerber zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist.
II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf 17.135,09 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens.
Der Antragsteller steht als Kriminalhauptkommissar (BesGr A 12, Stufe 9) in den Diensten des Antragsgegners. Die konkrete Dienstverrichtung erfolgt seit 1.4.2019 als stellvertretender Kommissariatsleiter K11 bei der KPI P … – Kommissariat 11 – Cybercrime. Von 1.9.2009 bis 31.3.2019 verrichtete der Antragsteller seinen Dienst hauptamtlich als kriminalpolizeilicher Sachbearbeiter 3. QE der grenzbezogenen Kriminalität im Kommissariat Grenze der KPS … Der Antragsteller erhielt in der letzten dienstlichen Beurteilung vom 31.5.2018, Beurteilungszeitraum 1.6.2015 bis 31.5.2018, dem Antragsteller eröffnet am 1.8.2018, in der Besoldungsgruppe A 11 im Gesamturteil 14 Punkte. Die Verwendungseignung wurde in der aktuellen Beurteilung wie folgt beschrieben: für Führungsaufgaben geeignet; sonstige Verwendungseignung: für Führungsaufgaben und als Sachbearbeiter geeignet, z.B. als Dienstgruppenleiter, Kommissariatsleiter, Mitarbeiter im Kriminaldienst, stellvertretender Kommissariatsleiter, Verfügungsgruppenleiter. Es wurden unter Ziff. 7 der aktuellen Beurteilung „dauerhaft herausragende Leistungen“ festgestellt. Auf die dienstliche Beurteilung des Antragstellers zum Stichtag 31.5.2018 wird ergänzend Bezug genommen.
Der Beigeladene steht als Kriminalhauptkommissar (BesGr A 11) in den Diensten des Antragsgegners. Die konkrete Dienstverrichtung erfolgt seit 1.4.2014 im Kommissariat 7 (Zentrale Dienste) als Sachbearbeiter 3. QE bei der KPI P … Vom 1.6.2012 bis 31.3.2014 war er zum Kommissariat 8 (KDD) abgeordnet. Der Beigeladene erhielt in der letzten dienstlichen Beurteilung vom 31.5.2018, Beurteilungszeitraum 1.6.2015 bis 31.5.2018, dem Beigeladenen eröffnet am 30.7.2018, in der Besoldungsgruppe A 11 im Gesamturteil … Punkte. Die Verwendungseignung wurde in der aktuellen Beurteilung wie folgt beschrieben: für Führungsaufgaben geeignet; sonstige Verwendungseignung: für Führungsaufgaben und als Sachbearbeiter geeignet, z.B. K-Sachbearbeiter, stv. Kommissariatsleiter. Auf die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen zum Stichtag 31.5.2018 wird ergänzend Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 15.4.2020 bewarb sich der Antragsteller auf den seitens des Antragsgegners im Mitteilungsblatt Nummer 7 am 15.4.2020 unter Ziffer 5.4 ab 1.10.2020 ausgeschriebenen Dienstposten „Kommissariatsleiterin/Kommissariatsleiter im K7 – Zentrale Dienste – bei der KPI P … (A 12/13)“. In der Stellenausschreibung wurde ausdrücklich auf die Bestellungsrichtlinie – RBestPol – vom 1.11.2018 hingewiesen. Unter dem konkret ausgeschriebenen Dienstposten fand sich folgender Hinweis:
„Bewerben können sich ausschließlich Beamtinnen/Beamte mit einer Qualifikation für Ämter ab der 3. QE, die besondere Fachkenntnisse erworben haben. Nachgewiesen werden diese durch eine mindestens vierjährige Verwendung in einer kriminalpolizeilichen Fachstelle (Spurensicherung, Erkennungsdienst). Diese Verwendung darf nicht länger als fünf Jahre beendet sein.“
Wegen der Einzelheiten der Bewerbung und Stellenausschreibung wird auf die Behördenakte Bezug genommen.
Unter dem 20.4.2020 gab die KPI S … eine Stellungnahme zu der vom Antragsteller mit seiner Bewerbung übersandten Anlage mit Nachweisen seiner „besonderen Fachkenntnis“ ab. Bereits vor Übernahme des derzeitigen KPI Leiters am 1.10.2014 sei der Antragsteller für den kriminalpolizeilichen Standort D … mit Teilaufgaben des Kommissariats 7 der KPI S … – als verlängerter Arm des Kommissariats 7 – im Nebenamt beauftragt worden. Aus Effizienzgründen sei es notwendig gewesen, dass der Antragsteller stellvertretend für und in enger Absprache mit dem Kommissariat 7 die vom Antragsteller in seiner Bewerbung aufgelisteten K7-fachspezifischen Tätigkeiten vorgenommen habe. Die vom Antragsteller in diesem Kontext aufgelisteten Spurensicherungen könnten dem Bereich des Kommissariats 7 zugeordnet werden. In Absprache mit dem früheren Leiter der KPS D … EKHK a.D. V., sowie dem aktuellen Leiter des Kommissariats 7, EKHK D., könne im Ergebnis bestätigt werden, dass der Antragsteller die dargestellten Aufgaben- und Tätigkeitsbereiche auch tatsächlich wahrgenommen habe. Zum zeitlichen Umfang dieser Tätigkeiten im Verhältnis zum Umfang der kriminalpolizeilichen Sachbearbeitung beim Kommissariat Grenze könne keine belastbare Einschätzung getroffen werden. Die Wahrnehmung dieser K7-spezifischen Tätigkeiten durch den Antragsteller variiere und sei im Hinblick auf die zeitliche Dimension unterschiedlich ausgeprägt gewesen.
Mit Schreiben vom 27.4.2020 bewarb sich der Beigeladene auf den ausgeschriebenen Dienstposten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die der Bewerbung beigefügte Auflistung der vom Beigeladenen besuchten Lehrgänge Bezug genommen.
Unter dem 25.5.2020 gab das PP N … eine Stellungnahme zur Stellenausschreibung ab. Der Antragsteller sei für den Dienstposten als Kommissariatsleiter gut geeignet, verfüge derzeit aber noch nicht über die notwendigen Verwendungszeiten, weshalb der zu besetzende Dienstposten entsprechend der aktuell gültigen Stellenbesetzungsrichtlinien fachspezifisch ausgeschrieben werden müsse. Sollte die Verwendung des Antragstellers als fachspezifische Verwendung anerkannt werden, sei der Antragsteller aus Sicht des PP N … für den Dienstposten sicherlich geeignet. Die Bewerbung werde daher befürwortet.
Unter dem 16.6.2020 äußerte sich der leitende Kriminaldirektor S. der KPI S … per E-Mail unter Bezugnahme zum Schreiben vom 20.4.2020 zur Einschätzung des zeitlichen Umfangs der K7-spezifischen Tätigkeiten des Antragstellers bei der KPSD … Eine prozentuale Angabe des zeitlichen Umfangs sei nicht möglich, da diese nicht faktenbasiert wäre und der Umfang der K7-spezifischen Tätigkeiten variiere. Nach Einschätzung von EKHK a.D. V. hätten die K7-spezifischen Tätigkeiten annährend die Hälfte der Arbeitszeit des Antragstellers eingenommen. Ungeachtet dessen sei festzuhalten, dass der Antragsteller die in der Stellungnahme vom 20.4.2020 genannten K7-spezifischen Aufgaben- und Tätigkeitsbereiche in erheblichem Umfang über annährend zehn Jahre bei der KPS D …wahrgenommen habe und sich so einschlägige fachspezifische Kenntnisse habe aneignen können.
Mit Schreiben vom 10.7.2020 äußerte sich der Antragsteller in einem Nachtrag zu seiner Bewerbung zu seinen spezifischen besonderen Fachkenntnissen. Diese habe er durch seine selbständigen Tätigkeiten bei der KPS D … erworben. Sein prozentualer Arbeitszeitanteil fachspezifischer K7-Tätigkeiten liege bei ca. 60% und basiere auf einer zehnjährigen Tätigkeit in diesem Fachbereich. Der Antragsteller sei neben den weiter aufgezählten Tätigkeiten als Ansprechpartner für alle weiteren K7-fachspezifischen Tätigkeiten im spurensicherungs- und erkennungsdienstlichen Bereich tätig gewesen. Bei den anderen ihm zukommenden Tätigkeiten, zu welchen von EKHK a.D. V. der Zeitanteil noch nicht beziffert worden sei, habe der Zeitanteil an K7-spezifischen Tätigkeiten bei ca. 10-15% der Arbeitszeit betragen. EKHK a.D. V. habe von diesen Tätigkeiten größtenteils keine Kenntnis, weil der Antragsteller diese Tätigkeiten den Sachbearbeitern direkt angeboten und durchgeführt habe. Bei seiner Verwendung im Kommissariat Grenze habe der Antragsteller lediglich ca. 20-30 PKS-Vorgänge jährlich gehabt, sodass ausreichend Arbeitszeit für den Bereich der spezifischen K7-Tätigkeiten zur Verfügung gestanden habe. Der Antragsteller habe daher in Bezug auf die Vorgaben der Ziff. 4.2.2 RBestPol die besondere Fachkenntnis nachweislich vom Inhalt, Umfang und Anspruch her erworben. Auf den Inhalt des Nachtrags wird Bezug genommen.
Mit E-Mail vom 29.7.2020 erfolgte seitens des Sachgebiets C3 des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration eine interne Nachfrage an das Sachgebiet C5, ob angesichts der vom Antragsteller in seiner Bewerbung vom 15.4.2020 angeführten Tätigkeiten, der Ergänzung vom 10.7.2020 und der jeweiligen Stellungnahmen der KPI S … und des PP N … die in der Ausschreibung geforderten fachspezifischen Zeiten beim Antragsteller als gegeben angesehen werden könnten.
Mit E-Mail vom 31.7.2020 nahm das Sachgebiet C5 zur Anerkennung fachspezifischer Zeiten des Antragstellers Stellung. Auch aus Sicht des Sachgebietes C5 bestehe kein Zweifel, dass der Antragsteller über die letzten zehn Jahre durchaus in erheblichem Umfang Kenntnisse im Hinblick auf die fachspezifischen Anforderungen aus dem Zuständigkeitsbereich des Kommissariat 7 (Zentrale Dienste) erworben habe. Aus fachlicher Sicht sei durch die dargestellten Tätigkeiten jedoch nur ein Teilbereich der Anforderungen an einen Kommissariatsleiter K7 abgedeckt. Hierzu wurde auf den Geschäftsverteilungsplan der KPI P … verwiesen. In diesem Geschäftsverteilungsplan fänden sich wesentliche Aufgaben des Kommissariats, die sicherlich durch Kenntnisse des Antragstellers als Sachbearbeiter abgedeckt werden könnten. Der Geschäftsverteilungsplan benenne jedoch auch spezielle Aufgaben des Kommissariatsleiters. Speziell im Hinblick auf drei im Nachgang aufgeführte Aufgaben bestünden fachliche Zweifel, ob der Antragsteller aufgrund seiner zurückliegenden Tätigkeiten diesen Anforderungen entsprechen könne. Hinsichtlich der „Koordination Tatortarbeit bei Kapitaldelikten“ könne das Portfolio des Antragstellers hier maximal Teilbereiche der praktischen Anwendung abdecken. Nachdem die Aufgabenzuweisung an den Kommissariatsleiter insbesondere die Koordination der Tatortarbeit Kapitaldelikte umfasse, bestünden erhebliche Zweifel, ob diese ohne eigene praktische Erfahrung im Hinblick auf die Tatortarbeit bei komplexen Spurenlagen zu gewährleisten sei. Die Leitung eines Spurenlabors, wie sie zur Aufgabenstellung des Kommissariatsleiters gehöre, umfasse eine Vielzahl weiterer Aufgaben, die über die vom Antragsteller ausgeübte Auswertung von Asservaten hinausgingen. Die spezielle Aufgabenzuweisung an eine Kommissariatsleitung sei aus fachlicher Sicht letztlich nur dann umsetzbar, wenn die Anforderungen aus den vorgenannten Punkten umfassend erfüllt würden. Gerade im Aufgabenbereich des gegenständlichen Kommissariats nähmen besondere Fachkenntnisse, die im Rahmen der fachspezifischen Ausschreibung eingefordert würden, einen besonderen Stellenwert ein. Insbesondere der qualifizierten und hochspezialisierten Tatortarbeit komme hierbei eine besondere Bedeutung zu, da die hier gewonnenen Ermittlungserkenntnisse im besonderen Fokus der nachfolgenden justiziellen Aufarbeitung stünden. Zusammenfassend führte das Sachgebiet C5 aus, dass die erworbenen Kenntnisse und die besonderen Leistungen, durch die sich der Antragsteller auszeichne, anerkannt würden, gleichwohl erhebliche Zweifel bestünden, ob das umfassende Aufgabenspektrum eines Kommissariatsleiters K7 durch die dargestellten besonderen Fachkenntnisse abgedeckt werden könne. Das Sachgebiet C5 sehe die geforderten fachspezifischen Zeiten damit als nicht gegeben an. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen des Sachgebietes C5 Bezug genommen.
Unter dem 25.11.2020 fertigte das Sachgebiet C3 einen weiteren Aktenvermerk zur Dienstpostenbesetzung des Leiters des Kommissariats 7 Zentrale Dienste bei der KPI P … an. Nachdem festgestellt wurde, dass keine Umsetzungs-/Versetzungsbewerber vorhanden seien, sei die Auswahlentscheidung nach dem Grundsatz der Bestenauswahl – nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung – aus dem Kreis der Beförderungsbewerber zu treffen. Hinsichtlich des Antragstellers wurde festgestellt, dass er unter den 2018 in der Besoldungsgruppe A 11 beurteilten Bewerbern mit … Punkten das beste Gesamturteil erreicht habe. Der Aktenvermerk verwies hinsichtlich der Übernahme von Aufgaben eines Fachkommissariats durch den Antragsteller auf die durch diesen in seiner Bewerbung aufgelisteten Fälle. Die verschiedenen Einschätzungen des PP Niederbayern, der KPI S … und des Sachgebietes C5 wurden rekurriert. Hinsichtlich des Beigeladenen führte der Aktenvermerk aus, dass dieser der einzig verbleibende Bewerber sei. Seit 1.1.2016 sei der Beigeladene im Kommissariat 7 eingesetzt und erfülle damit die geforderte fachspezifische Verwendung. Folglich gelte er als leistungsstärkster Bewerber und erfülle auch die besonderen Anforderungen. Für die Bestellung werde der Beigeladene als Beförderungsbewerber vorgeschlagen und der Besetzungsvorschlag dem Hauptpersonalrat gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Art. 80 Abs. 2 BayPVG zur Mitbestimmung vorgelegt.
Unter dem 30.11.2020 erfolgte die Vorlage an den Hauptpersonalrat, welcher mit Schreiben vom 10.12.2020 dem Besetzungsvorschlag zustimmte. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen zu den Anforderungen in der Stellenausschreibung, zum Antragsteller und zum Beigeladenen wird Bezug auf den Aktenvermerk vom 25.11.2020 genommen.
Mit Schreiben vom 10.12.2020 nahm der Antragsteller nochmals Stellung zum Auswahlvorgang. Der Antragsteller widerspreche der fehlenden zeitlichen Einschätzung des KPI S … Der Antragsteller bat, den Punkt des zeitlichen Umfangs neu zu prüfen, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass er aufgrund der zehnjährigen ständigen K7-Tätigkeiten mit ca. 50% auch die fachspezifische Eignung erworben habe.
Dem Schreiben des Antragstellers vom 10.12.2020 lag eine Stellungnahme des EKHK a.D. A vom 3.11.2020 bei. EKHK a.D. A. sei von 1.4.2011 bis 30.9.2020 Leiter des Kommissariats 7 Zentrale Dienste bei der KPI P … und zugleich Laborleiter des kriminaltechnischen Labors der KPI P … gewesen. Die KPS D … sei organisatorisch anders gegliedert als die KPI S … oder KPI P … Die anfallenden Arbeiten seien bei der KPS und der KPI naturgemäß ähnlich und die Anforderungen an die Gerichtsverwertbarkeit seien überall stets gleich hoch. Selbst im eigenen K7 sei zwischen Spurensicherung und Erkennungsdienst unterschieden worden. Die Sachbearbeiter des K7 seien in speziellen Aufgabengebieten eingesetzt worden, um vertiefte Fachkompetenz entweder in der Spurensicherung oder im Erkennungsdienst zu erreichen. Einen Sachbearbeiter mit gleicher Kompetenz in der Spurensicherung und im Erkennungsdienst gebe es praktisch nicht. Im Alltag wäre der Unterschied erkennbar, sobald gezielt Sachbearbeiter für komplizierte Fälle, Speziallehrgänge oder Ansprechpartner für den einen oder anderen Arbeitsbereich herangezogen würden. Die Aufstellung des Antragstellers sei etwas mehr erkennungsdienstlastig, zeige jedoch auch die nötige Qualifikation in der Spurensicherung. Die vom Landeskriminalamt geforderte Qualifizierung seiner Zulieferer werde durch das vom Antragsteller abgeleistete K-Basis-Seminar für Spurenkunde uneingeschränkt nachgewiesen. Eine höhere Qualifikationsanforderung als diesen Lehrgang gebe es für die Spurensicherung nicht. Erwähnenswert sei die Wiedersichtbarmachung von Prägezeichen durch den Antragsteller. Mit diesem speziellen Arbeitsauftrag würden im PP N … nur Spurensicherer des K7 der KPI P … beauftragt. Die Bezifferung des zeitlichen Aufwands mit 50%, den der Antragsteller für seine Arbeit bei der KPS D … in seinem Nebenamt aufgebracht habe, sehe EKHK a.D. A. als begrenzt aussagekräftiges Ergebnis von im System erfassten Daten und Zahlen an. Es gebe seines Erachtens nicht den tatsächlichen zeitlichen Aufwand wieder, den der Antragsteller für sein Nebenamt habe aufbringen müssen. Die verschiedenen Aufgabenbereiche, die der Antragsteller als Ansprechpartner, Qualitätssicherer oder Multiplikator bedient habe, übernähmen im Fachkommissariat K7 verschiedene Sachbearbeiter. Die Qualitätsanforderungen seien überall identisch. Als ehemaliger Leiter des Kommissariats 7 könne EKHK a.D. A. bekräftigen, dass der Antragsteller die besondere Fachkenntnis im Bereich Erkennungsdienst und Spurensicherung über das in der Bestellungsrichtlinie geforderte Maß hinaus erworben habe. Auf die Stellungnahme des EKHK a.D. A. wird Bezug genommen.
Mit E-Mail vom 14.12.2020 nahm das Sachgebiet C5 erneut Stellung zur Dienstpostenbesetzung. Aus rein fachlicher Bewertung heraus änderten auch die vorgelegten Nachreichungen des Antragstellers vom 10.12.2020 nichts an der grundsätzlichen Bewertung. Diese könnten nur einen nüchternen Abgleich aus den grundsätzlichen fachlichen Anforderungen und den vorgelegten Bewerbungsunterlagen abbilden. Persönliche Einschätzungen wie das Schreiben des EKHK a.D. A. könnten fachlich weder bestätigt noch widerlegt werden. Auch sei es in der Gesamtschau kein Ausschlusskriterium, ob nun eine etwas unter oder über 50-prozentige fachliche Verwendung gegeben sei. Zusammenfassend sehe das Sachgebiet C5 die bestehende Bewertung nach wie vor als vertretbar an.
Mit Schreiben vom 16.12.2020 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass – nachdem der ehemals zu bestellende KHK M. die fachspezifischen Voraussetzungen für den Dienstposten nicht erfülle – beabsichtigt sei, den Dienstposten dem Beigeladenen zu übertragen. Der Beigeladene erfülle die an diesen Dienstposten gestellten Anforderungen. Der Antragsteller erfülle diese nicht. Seine Bewerbung habe daher nicht berücksichtigt werden können.
Am gleichen Tag erfolgte die Mitteilung an den Beigeladenen, dass aufgrund der Nichterfüllung der fachspezifischen Voraussetzungen durch den ehemals zu bestellenden KHK M. eine Neuauswahl erforderlich sei. Diese fiele auf den Beigeladenen. Der Hauptpersonalrat habe der Bestellung zugestimmt.
Unter dem 23.12.2020, beim Verwaltungsgericht Regensburg eingegangen am selben Tag, erhob der Antragsteller Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die beabsichtigte Dienstpostenbesetzung mit dem Beigeladenen. Mit Schriftsatz vom selben Tag erhob der Antragsteller parallel Klage (RN 1 K 20.3188) gegen die beabsichtigte Dienstpostenbesetzung mit den Anträgen, den Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration – Aktenzeichen C3-0302-13-64 – vom 16.12.2020 aufzuheben sowie den Antragsteller zu verpflichten, über die Bewerbung des Antragstellers vom 15.4.2020 um den Dienstposten „Leiter des Kommissariats 7 Zentrale Dienste bei der KPI P …“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Zur Begründung des Antrags trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor: Mit der förmlichen Übertragung des Dienstpostens, die noch während der Dauer und vor Abschluss des Hauptverfahrens zu befürchten sei, wäre eine Übertragung des Dienstpostens an den Antragsteller nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nicht mehr möglich. Mit der Forderung, Bewerberinnen und Bewerber müssten besondere Fachkenntnisse aufweisen, schaffe der Antragsgegner ein konstitutives Anforderungsmerkmal und damit eine Zugangssteuerung. Grundsätzlich dürfe nach Art. 33 Abs. 2 GG die Auswahlentscheidung nicht anhand der Anforderung eines konkreten Dienstpostens erfolgen. Ausnahmen seien nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetze, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringe und sie in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht erlangen könne. Diese Voraussetzungen habe der Dienstherr dazulegen, sie unterlägen voller gerichtlicher Kontrolle. Dies sei nicht erfolgt und ergebe sich auch nicht aus dem Auswahlvermerk. In der aktuellen Beurteilung sei dem Antragsteller eine Verwendungseignung unter anderem als Kommissariatsleiter bescheinigt worden. Es werde davon ausgegangen, dass eine Verwendung als Kommissariatsleiter nicht unbedingt spezielle Fachkenntnisse voraussetze, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringe und sich nicht in zumutbarer Zeit aneignen könne. Verfahrensgegenständlich sei ein Dienstposten „Leiter des Kommissariats K7 (Zentrale Dienste)“. Die Bezeichnung „Zentrale Dienste“ deute darauf hin, dass es sich bei dem Aufgabenbereich des Kommissariats 7 um einen breiten Bereich unterschiedlichster kriminalpolizeilicher Aufgaben handle. Anders als bei einem Kommissariat, welches speziell etwa für Cyberkriminalität oder Wirtschaftskriminalität zuständig sei, liege es bei einem Kommissariat für „Zentrale Dienste“ nicht unbedingt nahe, dass für dessen Leitung nicht nur in erster Linie Führungseignung erforderlich sei, sondern besondere Fachkenntnisse, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringe oder erlangen könne. Angesichts der Vielfältigkeit des Aufgabenbereichs des Kommissariats 7 sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb im Anforderungsprofil der Nachweis besonderer Fachkenntnisse durch Verwendung in einer kriminalpolizeilichen Fachstelle offenbar gerade in den Bereichen Spurensicherung und Erkennungsdienst erfolgen müsse. Hierdurch erfolge eine (weitere) unzulässige Zugangsbeschränkung. Das für den Dienstposten aufgestellte Anforderungsprofil sei unzulässig. Zudem erfülle der Antragsteller dieses Anforderungsprofil. Bei der KPS D … handle es sich objektiv um eine Kriminalfachstelle. Der Antragsteller sei dort Qualitätssicherer aller erkennungsdienstlicher Behandlungen des KPS, VPI und PI D … sowie verantwortlicher Beamter für die Einweisung neuer PVB im Bereich N … für die Durchführung von ED-Behandlungen gewesen. Im selben Zeitraum sei er auch Verantwortlicher für die Durchführung von ED-Behandlungen im Bereich des KPS, VPI und PI D … gewesen. Der Leiter der KPI S … habe bestätigt, dass der Antragsteller bereits vor dem 1.10.2014 für die KPS D …mit Teilaufgaben des Kommissariats 7 im Nebenauftrag beauftragt gewesen sei. Der Antragsteller nimmt insoweit Bezug auf die Ausführungen des Kommissariatsleiters der KPI S … vom 16.6.2020 sowie die ergänzende Stellungnahme des Antragstellers vom 20.4.2020. Zutreffend sei die Sicht des PP N … zur Erfüllung der fachspezifischen Voraussetzungen. Die Sicht des Sachgebiets C5 zur Nichterfüllung der geforderten fachspezifischen Zeiten beim Antragsteller sei schon von daher nicht richtig, als der Antragsteller in mehreren Bereichen (Erkennungsdienst und Spurensicherung) „K7-spezifisch“ bei der KPS D … verwendet worden sei. Damit enge der Antragsgegner in unzulässiger Weise noch einmal das mit der Ausschreibung aufgestellte Anforderungsprofil für den verfahrensgegenständlichen Dienstposten ein. Art und Ausmaß der Bindungswirkung eines konkreten Anforderungsprofils hingen von dem Inhalt ab, den ihm der Dienstherr im Einzelfall gebe. Dieser sei durch Auslegung zu ermitteln. In der verfahrensgegenständlichen Stellenausschreibung werde lediglich eine Verwendung in einer kriminalpolizeilichen Fachstelle (Spurensicherung, Erkennungsdienst) über einen Zeitraum von mindestens vier Jahren verlangt. Eine Präzisierung der Vorgaben sei nicht vorgenommen worden. Der Antragsgegner setze in der Ausschreibung daher insbesondere auch keine vierjährige kriminalpolizeiliche Tätigkeit bei einem Kommissariat 7 voraus. Die erforderlichen Fachkenntnisse könnten auch in einer anderen kriminalpolizeilichen Fachstelle wie etwa der KPS D … erworben werden. Soweit der Antragsgegner davon ausgehe, dass durch die Tätigkeit des Antragstellers in den letzten zehn Jahren nur ein Teilbereich der an einen Kommissariatsleiter K7 gestellten Aufgaben abgedeckt werde, sei dem entgegenzuhalten, dass sich aus der Ausschreibung nicht ergebe, dass der Nachweis besonderer Fachkenntnisse der Bewerber hinsichtlich sämtlicher Anforderungen an einen Kommissariatsleiter K7 gleichwertig vorliegen müsse. Die Stellenausschreibung differenziere auch hinsichtlich der Anforderung nicht, ob die besonderen Fachkenntnisse in einer Verwendung als Hauptsachbearbeiter oder im Nebenamt erworben worden seien. Nach dem objektiven Empfängerhorizont erfordere die Ausschreibung gerade keine besonderen K7-spezifischen Fachkenntnisse, sondern Fachkenntnisse, die durch eine mindestens vierjährige Verwendung in einer kriminalpolizeilichen Fachstelle (Spurensicherung, Erkennungsdienst) erworben werden könnten. Diese in der Ausschreibung allein geforderten besonderen Fachkenntnisse habe der Antragsteller durch seine mehr als zehnjährige entsprechende Verwendung bei der KPS D … nachgewiesen. Der Ausschluss des Antragstellers aus dem Bewerbungsverfahren wegen fehlender fachspezifischer Voraussetzungen sei daher rechtswidrig gewesen. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers sei verletzt. Im Falle einer neuen Entscheidung sei zumindest möglich, dass der deutlich besser als der Beigeladene beurteilte Antragsteller zum Zuge komme. Der Antragsteller beantragt,
Dem Antragsgegner wird vorläufig untersagt, den Dienstposten „Leiter des Kommissariats 7 Zentrale Dienste bei der KPI P … (A 12/13)“ mit einem anderen Bewerber zu besetzen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist.
Der Antragsgegner beantragt,
Der Antrag wird abgelehnt.
Der zulässige Antrag sei unbegründet. Es liege kein Anordnungsanspruch vor. Das Bestellungsverfahren weise keine formellen Fehler auf, das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration sei zuständige Behörde nach Art. 18 Abs. 1 BayBG i.V.m. § 1 Abs. 3 Nr. 3 ZustV-IM, Ziff. 2.1 RBestPol. Das personalvertretungsrechtliche Mitwirkungsverfahren nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 6, Art. 80 Abs. 2 BayPVG sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die maßgeblichen Gründe für die Auswahlentscheidung seien im Auswahlvermerk vom 25.11.2020 sowie im Schreiben an den Hauptpersonalrat vom 30.11.2020 dargelegt worden. Auch materiell-rechtlich sei die Auswahlentscheidung nicht zu bestanden. Der Antragsteller habe lediglich einen Anspruch auf Vergabe des Dienstpostens unter Berücksichtigung des in Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 94 Abs. 2 Satz 2 BV, § 9 BeamtStG und Art. 16 Abs. 1 LlbG normierten Leistungsgrundsatzes und darauf, dass die Auswahlentscheidung nur auf Gesichtspunkte gestützt werde, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber beträfen. Vorliegend sei der Dienstposten mit einem konstitutiven Anforderungsprofil im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Satz 2 LlbG, Ziff. 4.1 RBestPol ausgeschrieben worden. Die fachspezifischen Dienstposten bei der Polizei seien in Anlage 2 RBestPol abschließend aufgeführt und stellten die Ausnahme dar. Beim Leiter des Kommissariats 7 handle es sich nach Ziff. 4.1 Satz 7 RBestPol i.V.m. Ziff. 3.1.3 der Anlage 2 zur RBestPol um einen fachspezifischen Dienstposten, wenn der stv. Leiter die besonderen Fachkenntnisse – wie vorliegend – nicht aufweise. Dies verdeutliche das Ziel, Ausschreibungen mit konstitutivem Anforderungsprofil auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken (Ziff. 4.1 Satz 8 RBestPol). Nach Ziff. 4.2.2 RBestPol würden die geforderten besonderen Fachkenntnisse und/oder Fähigkeiten durch Verwendungen in den in Anlage 2 jeweils genannten speziellen Organisationseinheiten erworben. Verwendungen außerhalb dieser Fachstellen könnten nur anerkannt werden, wenn sie nachweislich in Inhalt, Umfang und Anspruch den Tätigkeiten in den aufgeführten Organisationseinheiten entsprächen. Das konstitutive Anforderungsprofil sei zulässig. Das Anforderungsprofil sei ein Personalauswahlverfahren, das den Kreis der Bewerber aufgrund der bei der Besetzung eines Dienstpostens zu erfüllenden Voraussetzungen einschränke. Es obliege dem organisatorischen Ermessen jedes Dienstherrn, wie er einen Dienstposten zuschneiden wolle und welche Anforderungen der Bewerberauswahl zugrunde zu legen seien. Mit einem Anforderungsprofil werde eine bestimmte Auswahl bereits antizipiert. Das konstitutive Anforderungsprofil begründe einen eigenen, von der dienstlichen Beurteilung getrennten und objektiv überprüfbaren Auswahlmaßstab für den konkret zu besetzenden Dienstposten. Das Organisationsermessen des Dienstherren sei dabei an die Vorgabe des Leistungsprinzips und der Bestenauslese gebunden. Die Einengung des Kreises der Bewerber bedürfe sachlicher Erwägungen. Der Bedarf besonderer Fachkenntnisse des Leiters des Kommissariats 7 sei bereits durch die Nennung der Stelle als Dienstposten, dessen Besetzung eine besondere fachliche Ausbildung und praktische Erfahrung erfordere, in der RBestPol i.V.m. Anlage 2 vorgegeben. Die Stellenausschreibung entspreche Ziff. 4.1 Satz 7 und 8 RBestPol i.V.m. Ziff. 3.1.3 der Anlage 2. Für die sachgerechte Leitung des Kommissariats 7 sei es erforderlich, dass die Leitung die fachlichen Anforderungen aus eigener Berufserfahrung kenne, um die Leitungsaufgaben und die Fachaufsicht über die unterstellten Beamten sachgerecht durchführen zu können. Die Bezeichnung „Zentrale Dienste“ bedinge nicht, dass keine besonderen Fachkenntnisse erforderlich seien. Vielmehr erfasse das Kommissariat spezifische Aufgabenbereiche, die auch für andere Kommissariate notwendig seien. Die Tätigkeiten des Kommissariats 7 seien sehr spezifisch und hochspezialisiert. Sie seien deshalb in einem speziellen Kommissariat zusammenzufassen gewesen. Der Antragsteller erfülle das Anforderungsprofil nicht. Die Präzisierung der Fachstelle zur Ausfüllung der Anforderungen des Ausschreibungsprofils auf Spurensicherung und Erkennungsdienst schränke nicht das Anforderungsprofil ein, sondern mache dieses zulässig. Aufgrund des herausgehobenen Stellenwerts dieser Tätigkeiten setze die Wahrnehmung des Dienstpostens des Leiters Fachwissen in diesen Bereichen voraus, wenn der stv. Leiter dieses nicht aufweise. Damit konterkariere die Verwendungseignung als Kommissariatsleiter nicht das Anforderungsprofil, da der Dienstposten nicht fachspezifisch sei, wenn der stv. Leiter die besondere Fachkenntnis aufweise. Da der Antragsteller in keiner der in Anlage 2 genannten speziellen Organisationseinheiten verwendet wurde, hätten seine Verwendungen nach Ziff. 4.2.2 Satz 2 RBestPol nur anerkannt werden können, wenn sie in Inhalt, Umfang und Anspruch den Tätigkeiten in den aufgeführten Organisationseinheiten (Spurensicherung, Erkennungsdienst) entsprochen hätten. Die vom Antragsteller erworbenen fachspezifischen Kenntnisse reichten in Inhalt und Umfang nicht aus, um einer fachspezifischen Verwendung in einer kriminalpolizeilichen Fachstelle zu entsprechen. Es fehlten Fachkenntnisse in den Themenkomplexen Koordination und Tatortarbeit bei Kapitaldelikten, verantwortliche Leitung des Spurenlabors und Erprobung und Weiterentwicklung von Spurensicherungs- und Auswertungsmethoden. Der Antragsteller könne hier maximal Teilbereiche in der praktischen Anwendung abdecken. Dies entspreche keiner fachspezifischen Tätigkeit, die für die Aufgabe des Kommissariatsleiters K7 unbedingt erforderlich sei. Daneben sei nicht ersichtlich, in welchem Umfang die Tätigkeiten ausgeübt worden seien. Es liege keine belastbare Einschätzung zum zeitlichen Umfang der Tätigkeit im Verhältnis zur kriminalpolizeilichen Sachbearbeitung beim Kommissariat Grenze vor. Die Tätigkeiten entsprächen damit auch im zeitlichen Umfang keiner Verwendung in einer Fachstelle (Spurensicherung, Erkennungsdienst).
Mit Beschluss vom 5.1.2021 wurde der ausgewählte Bewerber zum Verfahren beigeladen. Er nahm unter dem 29.3.2021 wie folgt Stellung: Es führe nicht zur Unzulässigkeit eines Anforderungsprofils, dass für einen bestimmten Dienstposten neben der Verwendungseignung für eine Führungsaufgabe zusätzlich auch Fachwissen geforderte werde. Es sei eine sachgerechte Vorgehensweise des Antragsgegners, im Rahmen der jeweiligen Dienstpostenausschreibung zu prüfen, ob die Beschränkung durch eine fachspezifische Ausschreibung zwingend erforderlich sei, um den Dienstposten adäquat zu besetzen. Die bayerische Polizei fordere gerade nicht, dass jeder Führungsposten in einem Kommissariat fachspezifisch besetzt sein müsse. Es sei ausreichend, wenn ein Mitglied der Führung die Fachkenntnisse und das Erfahrungswissen besitze und dies dem zweiten Mitglied des Führungsteams vermittle. Es gehöre zu den Aufgaben eines Kommissariatsleiters, die Erprobung und Weiterentwicklung von Spurensicherungs- und Auswertungsmethoden durchzuführen, was voraussetze, dass der aktuelle Stand der Entwicklung dieser Methoden bekannt sei und eigene praktische Erfahrungen bei der Anwendung dieser Methoden aus eigener praktischer Arbeit vorhanden seien. Gerade für diese anspruchsvollen Tätigkeiten griffen personell und sachlich weniger gut ausgestattete Dienststellen wie eine KPS auf die Spezialisten eines K7 bei der KPI zurück. Dem Antragsteller fehle das Wissen, um zu beurteilen, welches Wissen für den streitgegenständlichen Dienstposten erforderlich sei. Die Stellungnahme des EKHK a.D. A. sei keine Stellungnahme des PP N … als personalführende Stelle des Antragstellers, sondern ein Schreiben des ehemaligen Kommissariatsleiters als Privatperson. Es gebe keinerlei Hinweise darauf, dass EKHK a.D. A. die Dienstverrichtung des Antragstellers aus der eigenen Wahrnehmung beurteilen könne. Hinsichtlich des Anwendungsprogramms EDDI sei der Antragsteller nur dem Bereich der einfachen Programmnutzer zuzuordnen, nicht dem der qualifizierten Anwender wie die Beschäftigten eines K7, welche durch absolvierte Lehrgänge die Befähigung erworben hätten, gesicherte Spuren qualifiziert freizugeben. Gleiches gelte für die vom Antragsteller angegebene Multiplikatorentätigkeit. Es bestehe qualitativ ein erheblicher Unterschied zwischen der tatsächlichen Durchführung spezialisierter Aufgaben und der Vermittlung des Wissens derartiger Methoden an andere Beamte, die für die Durchführung auf Spezialisten des K7 zurückgriffen. Die Quantität der Beschäftigung des Antragstellers in der wiederholten Spurensicherung an einem „einfachen“ Tatort könne nicht die fehlende Qualität zur Leitung der Tatortarbeit bei Kapitalverbrechen und komplexen Spurenlagen ersetzen. Auf den Schriftsatz des Beigeladenen sowie ergänzend auf sein Schreiben vom 7.4.2021 wird Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 14.4.2021 teilte der Antragsgegner mit, dass bei dem streitgegenständlichen Dienstposten bei Vorliegen der Beförderungsvoraussetzungen ohne eine erneute Auswahl eine Beförderung nach A 13 erfolge. Aus diesem Grund seien beide Bewerber Beförderungsbewerber.
Unter dem 16.4.2021 nahm der Antragsteller erneut Stellung und erwiderte, es stelle sich die Frage, wie der stv. Leiter ohne entsprechende spezielle Kenntnisse seine Stellvertreterfunktion im Bedarfsfall ausüben konnte, wenn die speziellen K7-Fachkenntnisse der Leitung in sämtlichen Bereichen unabdingbar seien. Allein deshalb bestünden Zweifel an der Notwendigkeit, den Dienstposten fachspezifisch auszuschreiben und mithin an der Zulässigkeit des Anforderungsprofils. Es bestehe Einigkeit darin, dass ein konstitutives Anforderungsprofil nur zulässig sei, wenn ein Laufbahnbewerber sich die erforderlichen Kenntnisse nicht in zumutbarer Zeit aneignen könne. Der stv. Kommissariatsleiter habe seinen Dienstposten seit 1.10.2017 inne, dürfte daher – auch wenn er noch nicht vier Jahre beim K7 verwendet wurde – dennoch bereits umfangreiche K7-spezifische Kenntnisse erlangt haben und einen neuen Kommissariatsleiter, der K7-spezifische Kenntnisse noch nicht aufweise, entsprechend unterstützen können. Jedenfalls in dieser Konstellation sei das aufgestellte konstitutive Anforderungsprofil nicht zulässig. Der Antragsgegner lege nicht dar, welche Anforderungen nunmehr der Dienstposten des Leiters (oder auch stv. Leiters) K7 mit sich bringe. Es werde lediglich dargelegt, dass es sich dabei um „spezifische Aufgabenbereiche“ und „sehr spezifische und hochspezialisierte Tätigkeiten“ handle. Es sei nochmals darauf hingewiesen, dass im Anforderungsprofil keine mindestens vierjährige Verwendung in einem Kommissariat 7 verlangt werde, sondern lediglich eine mindestens vierjährige Verwendung in einer „kriminalpolizeilichen Fachstelle“ im Bereich Spurensicherung, Erkennungsdienst, wobei in der Ausschreibung nicht auf die wohl in Anlage 2 RBestPol aufgeführten Stellen verwiesen werde und die Benennung der Bereiche Spurensicherung, Erkennungsdienst keinen eindeutigen Schluss zulasse, ob diese Benennung kumulativ oder alternativ gemeint sei. Der Dienstherr sei bei konstitutiven Anforderungsprofilen jedoch gehalten, diese hinreichend klar und bestimmt zu formulieren. Es sei davon auszugehen, dass nicht einmal die in einem K7 verwendeten Beamten in sämtlichen dieser spezifischen und hochspezialisierten Tätigkeiten Kenntnisse aufwiesen, sondern jeweils hauptsächlich in einem spezifischen hochspezialisierten Bereich tätig seien. Es gehe aus der Akte nicht hervor, welche konkreten Tätigkeiten der Beigeladene als Sachbearbeiter im K7 ausgeübt habe. Er verweise in seiner Bewerbung hinsichtlich des Erwerbs der fachspezifischen Qualifikation auf diverse absolvierte Lehrgänge, konkrete praktische Tätigkeiten würden nicht aufgeführt. Nachdem die vom K7 erfassten spezifischen Aufgaben insbesondere auch für andere Kommissariate notwendig seien, könnten naturgemäß jedenfalls Bewerber, die in solchen anderen Kommissariaten verwendet wurden, derartige spezifische Kenntnisse regelmäßig nicht mitbringen. Auch an solche Bewerber richte sich jedoch das Anforderungsprofil. So dürften Fachkenntnisse hinsichtlich des Themenkomplexes Koordination Tatortarbeit bei Kapitaldelikten bei kaum einem der im Anforderungsprofil angesprochenen Bewerber vorliegen. Entsprechendes gelte für den Komplex „Erprobung und Weiterentwicklung von Spurensicherungs- und Auswertungsmethoden“. Dies werde vom BLKA durchgeführt und dessen Erkenntnisse dann an die Kommissariate 7 weitergegeben. Soweit zwangsläufig vorausgesetzt werde, dass der aktuelle Stand der Entwicklung dieser Methoden bekannt sei, sei darauf hinzuweisen, dass es ausweislich des Anforderungsprofils ausreichend sei, wenn die Verwendung eines Bewerbers in einer kriminalpolizeilichen Fachstelle nicht länger als fünf Jahre beendet sei. Insofern richte sich das Anforderungsprofil auch an Bewerber, deren Verwendung in einer kriminalpolizeilichen Fachstelle beispielsweise bereits seit 4,5 Jahren beendet sei und denen daher der aktuelle Stand der Entwicklung von Spurensicherungs- und Auswertungsmethoden regelmäßig nicht bekannt sein dürfte. Die erforderlichen Kenntnisse für die „verantwortliche Leitung des Spurenlabors“ könnten durch einen Lehrgang kurzfristig erlangt werden. Nachdem das Anforderungsprofil derartige Kenntnisse nicht voraussetze, enge der Antragsgegner auch hier das Anforderungsprofil in unzulässiger Weise ein. Entsprechendes gelte für den Bereich der Spurensicherung durch Wiedersichtbarmachung von entfernten FINs. Nachdem diese konkrete Tätigkeit im PP N … ausschließlich durch die KPI P … durchgeführt werde, könnten zwangsläufig andere Bewerber, die nicht eine Verwendung bei der KPI P … vorweisen könnten, diese Kenntnisse regelmäßig nicht mitbringen, würden aber dennoch im Anforderungsprofil angesprochen. Diese Kenntnisse könnten durch Absolvierung eines entsprechenden Lehrgangs erlangt werden. Der Antragsteller habe diese zunächst unter Anleitung der vor Ort kommenden BLKA-Sachverständigen und später selbständig durchgeführt. Es sei festzustellen, dass sich das Erfordernis des Besitzes der speziellen Kenntnisse in speziellen Bereichen zum einen dem Anforderungsprofil nicht entnehmen lasse und zum anderen der Antragsteller auch diese vom Antragsgegner und Beigeladenen aufgeführten speziellen Kenntnisse jedenfalls teilweise bereits aufweise. Soweit der Antragsgegner ausführe, dass die durch den Antragsteller ausgeübten fachspezifischen Tätigkeiten nur einen Teilbereich abdeckten und nicht im geforderten Umfang ausgeübt worden seien, enge er das Anforderungsprofil in unzulässiger Weise ein. Selbst wenn man von dem Erfordernis einer entsprechenden „Vollzeitbeschäftigung“ ausgehe, habe der Antragsteller durch seine zehnjährige Verwendung „als verlängerter Arm“ des K7 bei der KPS D …die geforderte Verwendungsdauer vom Umfang her erfüllt. EKHK a.D. A. kenne die Verfahrensabläufe und könne die vom Antragsteller durchgeführten Tätigkeiten vom Umfang und Inhalt her zuverlässig einschätzen.
Mit Schreiben vom 21.4.2021 erwiderte der Beigeladene, dass die Ausführungen zur Aufgabenausübung des stv. Leiters des K7 am Fall vorbeigingen. Es sei unerheblich, ob der Antragsteller in absehbarer Zeit selbst das konstitutive Anforderungsprofil erfülle, da der Zeitpunkt der Auswahlentscheidung maßgeblich sei. Die Ausführungen zum Zeitraum der zurückliegenden Verwendung könnten dahinstehen, da der Beigeladene jedenfalls nicht seit knapp fünf Jahren aus dem fachspezifischen Kommissariat ausgeschieden sei. Der Antragsteller verkenne, dass die Möglichkeit bestehe, sich auch zum Erwerb von Wissen und Kenntnissen landesweit auf Sachbearbeiterstellen in einer KPI oder beim LKA zu bewerben. Es sei nicht unwahrscheinlich, dass der Antragsteller bei einem früheren Wechsel zu einem K7 aufgrund des dort höheren Leistungsniveaus ein Absinken des Beurteilungsergebnisses erlebt hätte. Das Polizeipräsidium Niederbayern habe die Eignung des Antragstellers unter den Vorbehalt gestellt, dass das StMI eine fachspezifische Verwendung sehe, was nicht der Fall sei. Auf den Schriftsatz des Beigeladenen wird ergänzend Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.
1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Dabei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.
Die Glaubhaftmachung setzt voraus, dass die begehrte einstweilige Anordnung geeignet und notwendig ist, den auf Art. 33 Abs. 2 GG beruhenden materiellen Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers zu sichern und dadurch einen endgültigen Rechtsverlust zu seinem Nachteil abzuwenden. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs dürfen nicht überspannt und über die Darlegung der Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung und die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung im Falle der Wiederholung des Bewerbungsverfahrens hinaus ausgedehnt werden (vgl. BVerfG, B.v. 4.2.2016 – 2 BvR 2223.15 – juris Rn. 83; B.v. 9.7.2007 – 2 BvR 206.07 – juris Rn. 16; B.v. 24.9.2002 – 2 BvR 857.02 – juris Rn. 11; BVerwG, U.v. 4.11.2010 – 2 C 16.09 – juris Rn. 32; BayVGH, B.v. 8.4.2015 – 3 CE 14.1782 – juris Rn. 43). Der Antragsteller hat die den Anordnungsanspruch und den Anordnungsgrund begründenden Tatsachen jedoch so darzulegen, dass das Gericht von ihrer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgehen kann (BVerfG, B.v. 29.7.2003 – 2 BvR 311.03 – juris Rn. 16).
Der Antragsteller hat nach summarischer Prüfung sowohl Anordnungsgrund als auch Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es spricht Überwiegendes dafür, dass der Ausschluss des Antragstellers von einem Eignungs- und Leistungsvergleich mit dem Beigeladenen den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt.
2. Der Antragsteller hat den notwendigen Anordnungsgrund gem. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO für den Erlass einer einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht.
Zwar ist Gegenstand des Rechtsstreits nicht die Vergabe eines statusrechtlichen Amtes, die nach Ernennung des ausgewählten Bewerbers nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nur noch rückgängig gemacht werden könnte, wenn der unterlegene Bewerber unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG an der Ausschöpfung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten gehindert worden wäre. Die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung über die Dienstpostenvergabe vermag die Rechtsstellung des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG aber dennoch zu beeinträchtigen, weil sie Vorwirkungen auf die nachfolgende Vergabe von Statusämtern entfalten kann. Der ausgeschriebene Dienstposten als Kommissariatsleiter (BesGr A 12/13) stellt für den Antragsteller, der als stv. Kommissariatsleiter ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 innehat, und für den Beigeladenen, der als Kriminalhauptkommissar ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 innehat, jeweils einen höherwertigen Dienstposten dar (vgl. zum Begriff des höherwertigen Dienstpostens Strunz in PdK Bay C-17b, 6. Fssg. 2020, Teil 1, Art. 16 LlbG, Nr. 1). Die Übertragung schafft daher nach erfolgreicher Bewährung, Art. 16 Abs. 5 Leistungslaufbahngesetz (LlbG), die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine spätere Beförderung (BVerwG, B.v. 21.12.2016 – 2 VR 1.16 – juris Rn. 12 f.). Diese Vorwirkung begründet in Fällen der Übertragung eines Beförderungsdienstpostens an einen Mitbewerber für den Unterlegenen einen Anordnungsgrund und führt dazu, dass das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Fällen grundsätzlich die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt (BayVGH, B.v. 4.2.2015 – 6 CE 14.2477 – NVwZ 2015, 604 Rn. 11 m.w.N.). Der Antragsgegner hat sich im Auswahlverfahren entschlossen, über die Bewerbungen des Antragstellers (BesGr A 12) und des Beigeladenen (BesGr A 11) nach den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG zu entscheiden (vgl. BayVGH, B.v. 13.1.2015 – 6 CE 14.2444 – juris Rn. 12). In dieser Konstellation ergibt sich der Anordnungsgrund aus dem möglichen Bewährungsvorsprung, den der Beigeladene auf dem ausgeschriebenen Dienstposten erlangen könnte (BayVGH, B.v. 1.9.2015 – 3 CE 15.1327 – juris Rn. 18). Von der Möglichkeit, die Vorwirkung der vorläufigen Dienstpostenbesetzung auf die nachfolgende Ämtervergabe zu vermeiden, hat der Antragsgegner keinen Gebrauch gemacht. Der Antragsgegner hat nicht erklärt, er werde bei einer – vorläufigen – Besetzung des Dienstpostens mit dem ausgewählten Bewerber dessen Bewährungsvorsprung bei einer erneuten Auswahlentscheidung unberücksichtigt lassen (BVerwG, B.v. 12.12.2017 – 2 VR 2.16 – juris Rn. 21, 28; vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 29.10.2018 – 6 CE 18.1868 – juris Rn. 11).
3. Der Antragsteller hat daneben einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
3.1. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Daraus folgt der Anspruch eines (Beförderungs-)Bewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (BVerwG, U.v. 4.11.2010 – 2 C 16.09 – juris; U.v. 25.2.2010 – 2 C 22.09 – juris Rn. 13; BVerfG, B.v. 29.7.2003 – 2 BvR 311.03 – juris Rn. 11). Wird dieses subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus zwar regelmäßig nicht ein Anspruch auf Beförderung und Vergabe des begehrten Dienstpostens; der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl bei rechtsfehlerfreiem Verlauf ernsthaft möglich erscheint (vgl. BVerwG, U.v. 4.11.2010 – 2 C 16.09 – juris Rn. 24; BVerfG, B.v. 2.10.2007 – 2 BvR 2457.04 – juris Rn. 11 m.w.N.).
Die Regeln der Bestenauslese dienen vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Stellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des in Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 94 Abs. 2 BV, § 9 BeamtStG und § 16 Abs. 1 LlbG normierten Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Zudem vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Dadurch nimmt der Dienstherr allerdings keine Verpflichtungen gegenüber seinen Bediensteten wahr. Vielmehr entscheidet der Dienstherr über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten nach organisatorischen Bedürfnissen und Möglichkeiten. Deshalb hat ein Beamter grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Schaffung oder auf Besetzung eines Dienstpostens oder gar darauf, dass ihm ein bestimmter Dienstposten übertragen wird. Gleichwohl ist der Dienstherr aufgrund seiner Fürsorgepflicht gehalten, bei der Besetzung von Dienstposten das individuelle Interesse des Beamten am beruflichen Fortkommen jedenfalls soweit zu berücksichtigen, als die organisatorischen Bedürfnisse und Möglichkeiten der Verwaltungsstruktur sowie das öffentliche Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben hierfür Raum lassen. Deshalb kann der Beamte beanspruchen, dass über seine Bewerbung um einen freien Dienstposten ohne Rechtsfehler in einem fairen, chancengleichen Verfahren entschieden wird (sogenannter „Bewerbungsverfahrensanspruch“, vgl. BVerwG, U. v. 16.8.2001 – 2 A 3.00 – NVwZ-RR 2002, 47; BVerwG, B.v. 20.6.2013 – 2 VR 1.13 – juris Rn. 20) und eine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind. Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dürfen ebenfalls nicht über das hinausgehen, was für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren genügt (BVerwG, B.v. 20.1.2004 – 2 VR 3.03 – juris Rn. 8 – Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23).
3.2. Kommen – wie vorliegend – mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Auswahlentscheidungen und damit einhergehend Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von Bewerbern um eine Beförderungsstelle sind grundsätzlich anhand aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen (BVerwG, B.v. 19.3.2018 – 1 WDS-VR 7.17 – juris Rn. 39; BVerwG, U.v. 30.6.2011 – 2 C 19.10 – juris Rn. 15)‚ die auf das Statusamt bezogen sind und eine Aussage darüber treffen‚ ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes und dessen Laufbahn gewachsen ist und welcher der Konkurrenten die Anforderungen der zu besetzenden Stelle voraussichtlich am besten erfüllen wird (vgl. BVerwG, B.v. 20.6.2013 – 2 VR 1.13 – juris Rn. 21 f.; BVerwG, B.v. 27.9.2011 – 2 VR 3/11 – juris Rn. 22 f.).
Abweichend von diesem Grundsatz kann der Dienstherr über die Eignung des Bewerberfeldes auch in einem gestuften Auswahlverfahren befinden. Bewerber, die zwingende Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen, können in einer ersten Auswahl ausgeschlossen werden und müssen nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden. Erst wenn es darum geht, ggf. eine Auswahl unter mehreren das Anforderungsprofil erfüllenden Bewerbern zu treffen, kommt den dienstlichen Beurteilungen (wieder) Bedeutung zu. Dieser absolut wirkenden Ausschlussfunktion entspricht es aber, dass konstitutive Anforderungsprofile nur aus besonderem Grund in ein Auswahlverfahren eingeführt werden dürfen (BVerwG, B.v. 6.11.2020 – 1 WDS-VR 10.20 – juris Rn. 31). Außerdem ist der Dienstherr bei der Bestimmung des Anforderungsprofils an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und damit, soweit eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht, auch zur Einhaltung des Grundsatzes der Bestenauswahl verpflichtet (BVerwG, B.v. 20.6.2013 – 2 VR 1.13 – BVerwGE 147, 20 – juris Rn. 24). Bereits das Bewerberfeld einengende konstitutive Anforderungsmerkmale sind nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Wahrnehmung der Dienstaufgaben des ausgeschriebenen Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen, sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle (BVerwG, B.v. 20.6.2013 – 2 VR 1.13 – BVerwGE 147, 20 – juris Rn. 31).
Das BVerwG führt hierzu in seinem Beschluss vom 6.11.2020 – 1 WDS-VR 10.20 – juris Rn. 31 aus:
„Bei einem freien und besetzbaren Dienstposten liegt es im Organisationsermessen des Dienstherrn, wie er die Art des Dienstpostens bestimmt (vgl. zum gesamten Folgenden BVerwG, Beschlüsse vom 28. September 2017 – 1 WB 44.16 und 45.16 – juris Rn. 29 und vom 19. Juli 2018 – 1 WB 3.18 – juris Rn. 31). Der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG wird nicht verletzt, wenn für die Besetzung des Dienstpostens bestimmte dienstrechtliche und/oder haushaltsrechtliche Voraussetzungen aufgestellt sind (BVerwG, Beschluss vom 6. Januar 2012 – 1 WDS-VR 7.11 – Buchholz 449 § 3 SG Nr. 64 Rn. 31 m.w.N.). Dabei fällt die Entscheidung darüber, welchen „Zuschnitt“ ein Dienstposten haben soll, welche Zuständigkeiten ihm im Einzelnen zugewiesen sind und welche Fachkenntnisse zur Erfüllung der Aufgaben auf dem Dienstposten erforderlich sind, in das Organisationsermessen des Dienstherrn, das hinsichtlich der Maßgaben militärischer Zweckmäßigkeit nicht, im Übrigen nur auf sachfremde Erwägungen gerichtlich überprüfbar ist (BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – 1 WB 39.07 – BVerwGE 133, 1 Rn. 42 und Urteile vom 16. Oktober 2008 – 2 A 9.07 – BVerwGE 132, 110 Rn. 54 sowie vom 26. Januar 2012 – 2 A 7.09 – BVerwGE 141, 361 Rn. 18). Der Dienstherr ist auch berechtigt, dem Auswahlverfahren ein Anforderungsprofil zugrunde zu legen. Dies muss jedoch ausschließlich auf leistungsbezogene Auswahlkriterien abstellen, die zudem in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle stehen müssen (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 – 2 A 7.09 – BVerwGE 141, 361 Rn. 19). Die Einengung des Kreises der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt durch die Festlegung eines Anforderungsprofils kann wegen der damit teilweise verbundenen Vorwegnahme der Auswahlentscheidung jedenfalls nur aufgrund sachlicher, dem Grundsatz der Bestenauslese entsprechender Erwägungen erfolgen; die Einhaltung der der Organisationsgewalt des Dienstherrn gezogenen Schranken unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (BVerfG, Beschluss vom 26. November 2010 – 2 BvR 2435/10 – NVwZ 2011, 746 Rn. 13). Festlegungen des Anforderungsprofils oder einer Aufgabenbeschreibung für den Dienstposten entfalten Bindungswirkung für die Festlegung und Gewichtung der Leistungsmerkmale im Auswahlverfahren; ob die zuständige Stelle ihre Auswahlentscheidung an dem Anforderungsprofil bzw. an der Aufgabenbeschreibung ausgerichtet hat, ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar (stRspr, z.B. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2012 – 1 WB 44.11 – juris Rn. 30 und Urteil vom 16. August 2001 – 2 A 3.00 – BVerwGE 115, 58 ).“
3.3. Gemessen an diesen Grundsätzen stellen die in der Stellenausschreibung vom 15.4.2020 unter dem streitgegenständlichen Dienstposten in Ziff. 5.4 festgelegten Voraussetzungen
„Bewerben können sich ausschließlich Beamtinnen/Beamte mit einer Qualifikation für Ämter ab der 3. QE, die besondere Fachkenntnisse erworben haben. Nachgewiesen werden diese durch eine mindestens vierjährige Verwendung in einer kriminalpolizeilichen Fachstelle (Spurensicherung, Erkennungsdienst). Diese Verwendung darf nicht länger als fünf Jahre beendet sein.“
ein konstitutives Anforderungsprofil dar. Die vorausgesetzte Eignung stellt sowohl aufgrund der Formulierung als strikte Voraussetzung als auch wegen der Handhabung als Ausscheidungskriterium der Bewerber, die dieses Merkmal nicht erfüllen, einen Filter vor dem eigentlichen Leistungsvergleich dar (vgl. BayVGH, B.v. 25.5.2011 – 3 CE 11.605 – BayVBl. 2011, 565 – juris Rn. 34).
Das Anforderungsprofil erweist sich als zulässig. Die geforderten Voraussetzungen in der Stellenausschreibung stimmen mit dem in Ziff. 3.1.3 der Anlage 2 zur RBestPol aufgeführten Ausschreibungstext überein. Nach Ziff. 4.1 Satz 1 RBestPol werden fachspezifische Dienstposten mit einem fachspezifischen Anforderungsprofil ausgeschrieben. Die fachspezifischen Dienstposten sind nach Ziff. 4.1 Satz 3 RBestPol in der Anlage 2 zur RBestPol abschließend aufgeführt. Die Anlage 2 zur RBestPol ist mit „Fachspezifische Dienstposten“ überschrieben. Aus dem Zusammenspiel von Ziff. 4.1 Satz 2 RBestPol und Ziff. 3.1.3 der Anlage 2 zur RBestPol ergibt sich, dass das Aufgabenprofil des Dienstpostens des Leiters des Kommissariats 7 Zentrale Dienste aus Sicht des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration so spezifisch ist, dass die zur Erfüllung notwendigen Kenntnisse von den regulär ausgebildeten Bewerbern oder Bewerberinnen nicht in einem dienstlich vertretbaren Zeitraum erlernt und/oder erworben werden können.
Sofern der Antragsteller aufgrund der Bezeichnung „Zentrale Dienste“ des Kommissariats 7 die Notwendigkeit eines konstitutiven Anforderungsprofils für nicht gegeben erachtet, ist dem zu entgegnen, dass die Bezeichnung des Fachkommissariats keine Aussage über die dort notwendigen besonderen fachspezifischen Kenntnisse trifft. Maßgeblich sind vielmehr die Anforderungen an die zu besetzenden Stelle und die wahrzunehmenden Dienstaufgaben (BVerwG, U.v. 26.1.2012 – 2 A 7.09 – BVerwGE 141, 361 – juris Rn. 19; BVerwG, B.v. 20.6.2013 – 2 VR 1.13 – BVerwGE 147, 20 – juris Rn. 31, 34, 36).
Im Hinblick auf den Beschluss des BVerwG vom 27.5.2020 – 1 WB 62.19 – juris Rn. 34, wonach der Dienstherr im Rahmen seines Organisationsermessens nicht darauf beschränkt sei, unerlässliche Kernanforderungen zu formulieren, sondern auch Anforderungen festgelegt werden können, die sich gemessen an den Aufgaben des Dienstpostens als förderlich darstellen und nach den Maßstäben von Eignung und Befähigung nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen, sieht sich das Gericht nicht veranlasst, das in der Stellenausschreibung festgelegte konstitutive Anforderungsprofil in Zweifel zu ziehen.
Ob die formalen Anforderungen an ein konstitutives Anforderungsprofil vom Antragsgegner durch Bezugnahme auf die RBestPol im Besetzungsakt (vgl. BVerwG B.v. 20.6.2013 – 2 VR 1.13 – BVerwGE 147, 20 – juris Rn. 39 ff., 30 ff.) und die ledigliche Feststellung im Aktenvermerk vom 25.11.2020, dass es sich um einen Dienstposten mit Führungsfunktion handle und es sich auch aus Sicht des Antragsgegners bei den in der Stellenausschreibung aufgestellten Anforderungen um konstitutive Voraussetzungen handle (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 15.4.2014 – 3 ZB 12.765 – juris Rn. 15), genügend dargetan wurden, kann im Ergebnis letztlich dahinstehen, da der Antragsteller nach Auffassung des Gerichts das konstitutive Anforderungsprofil nach summarischer Prüfung erfüllt.
3.4. Der Antragsteller hätte in einen an den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Leistungsvergleich der übrig bleibenden Bewerber einbezogen werden müssen.
Zwar erweist sich die für die Feststellung der ausgeübten Tätigkeiten grundsätzlich heranzuziehende aktuelle dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 31.5.2018 im Hinblick auf eine Tätigkeitsbeschreibung beim KPS D … Kommissariat Grenze und die vom Antragsteller wahrgenommenen Tätigkeiten im Nebenamt als nicht aussagekräftig. Eine Beschreibung der Art der Tätigkeiten und des Aufgabengebiets – wie es der Beurteilungsbogen bereits vorgibt – fehlen gänzlich. Es wird lediglich die einschlägige Organisationseinheit genannt. Jedoch sind sich die Parteien darüber einig, dass der Antragsteller seit mehr als zehn Jahren im Nebenamt – als verlängerter Arm der KPI S … – sowohl erkennungsdienstliche Tätigkeiten als auch Tätigkeiten der Spurensicherung ausgeübt hat. Dies verdeutlicht auch der maßgebliche Aktenvermerk vom 25.11.2020, in welchem auf die Bestätigung der tatsächlichen nebenamtlichen Aufgabenwahrnehmung des Antragstellers in Teilbereichen des Kommissariats 7 durch die KPI S … sowie die Einschätzung des PP N … zur langjährigen und nicht nur geringfügigen Übernahme von fachspezifischen Tätigkeiten durch den Antragsteller verwiesen wird (vgl. Aktenvermerk v. 25.11.2020 S. 3 f., Behördenakte S. 58 f.). Ebenso erkennt das Sachgebiet C5 des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration den Erwerb von Kenntnissen hinsichtlich fachspezifischer Anforderungen aus dem Zuständigkeitsbereich des Kommissariats 7 in erheblichem Umfang über die letzten zehn Jahre an (vgl. Behördenakte S. 47 f.; Aktenvermerk v. 25.11.2020 S. 4, Behördenakte S. 59). Demzufolge besteht Einigkeit der Parteien darüber, dass der Antragsteller im Nebenamt zumindest die von der KPI S … in deren Stellungnahme vom 20.4.2020 aufgelisteten Tätigkeiten in Spurensicherung und Erkennungsdienst bei der KPS Deggendorf tatsächlich ausgeübt hat. Lediglich deren Umfang und rechtliche Bewertung im Hinblick auf die Erfüllung des Anforderungsprofils sind streitig.
Art und Umfang eines in einer Stellenausschreibung enthaltenen konstitutiven Anforderungsprofils hängen von dem Inhalt ab, den ihm der Dienstherr im Einzelfall gibt. Inhalt und Bindungswirkung sind durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung zu ermitteln (BVerwG, B.v. 20.6.2013 – 2 VR 1.13 – juris Rn. 32; BayVGH B.v. 8.3.2018 – 3 CE 18.299 – juris Rn. 6).
Vor diesem Hintergrund ergibt die Auslegung des Anforderungsprofils, dass die Anforderungen auch durch die Tätigkeiten des Antragstellers in der KPS D … erfüllt werden können, da er dort unstreitig seit mehr als zehn Jahren im Nebenamt als verlängerter Arm der KPI S … Aufgaben im Bereich der Spurensicherung und erkennungsdienstliche Tätigkeiten übernommen hat.
Die KPS D …ist nach summarischer Prüfung wohl als eine kriminalpolizeiliche Fachstelle im Sinne der Stellenausschreibung anzusehen. Angesichts des auf der Homepage der bayerischen Polizei frei einsehbaren Organigramms für das PP N …, abrufbar unter organigramm.jpg (3333×2497) (bayern.de) (Stand: 26.4.2021), ist als Fachdienststelle neben der KPI P … und KPI S … u.a. auch die KPS D … aufgelistet. Soweit die Stellenausschreibung in Einklang mit Ziff. 3.1.3 der Anlage 2 zur RBestPol eine „Verwendung in einer kriminalpolizeilichen Fachstelle (Spurensicherung, Erkennungsdienst)“ als Nachweis für die besonderen Fachkenntnisse fordert, ist angesichts des Organigramms der internen Organisation des PP N … die KPS Deggendorf ebenso als eine Fachdienststelle wie die KPI P … oder KPI S … anzusehen. Es ist vorliegend auch nicht anderweitig ersichtlich, dass die KPS D … keine kriminalpolizeiliche Fachstelle darstellt. Ausweislich der Stellenausschreibung und Ziff. 3.1.3 der Anlage 2 zur RBestPol enthält diese zudem unter den verfügbaren Fach(dienst) stellen keine Einschränkung auf ein bestimmtes Fachkommissariat, wie bezeichnenderweise das für Spurensicherung und Erkennungsdienst zuständige Kommissariat 7 Zentrale Dienste. Der Wortlaut „Verwendung in einer kriminalpolizeilichen Fachstelle (Spurensicherung, Erkennungsdienst)“ widerspricht einer dahingehenden Auslegung, dass nur das Kommissariat 7 für den Verwendungsnachweis in Betracht kommt. Eine frühere Tätigkeit in einem Kommissariat 7 stellt dabei nur eine Möglichkeit dar, die verlangte Vorverwendung zu erfüllen, sofern anderweitig eine Tätigkeit in den Bereichen Spurensicherung oder Erkennungsdienst erfolgt ist. Denn Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist grundsätzlich nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt (vgl. BVerwG, B.v. 20.6.2013 – 2 VR 1.13 – BVerwGE 147, 20 – juris Rn. 28). Sofern eine Verwendung gerade und nur im entsprechenden Fachkommissariat K7 intendiert gewesen sein sollte, hätte die Stellenausschreibung abweichend von Ziff. 3.1.3 der Anlage 2 zur RBestPol anders formuliert und dahingehend eine Ausnahme des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration unter Mitwirkung des Hauptpersonalrats nach Ziff. 2.2.3 Satz 2 RBestPol eingeholt werden müssen. Dies ist nicht erfolgt.
Fraglich ist, ob der Wortlaut „mindestens vierjährige Verwendung in einer kriminalpolizeilichen Fachstelle (Spurensicherung, Erkennungsdienst)“ eine Kumulation von Spurensicherung und erkennungsdienstlicher Erfahrung voraussetzt. Dagegen spricht Folgendes: In systematischer Hinsicht zeigt ein Vergleich mit Ziff. 1.1.7 der Anlage 2 zur RBestPol, dass dort explizit in den Fußnoten 1 und 2 darauf hingewiesen wird, dass durch die Dienstpostenbesetzung zwingend alle in Ziff. 1.1.7 Anlage 2 RBestPol entsprechend in Klammern aufgeführten Fachbereiche abgedeckt sein müssen. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass durch das Fehlen eines solchen ausdrücklichen Hinweises bei der Ziff. 3.1.3 Anlage 2 RBestPol eine Abdeckung sämtlicher Tätigkeiten aller Fachbereiche nicht zwingend vorgeschrieben ist. Die Stellenausschreibung legt zudem nahe, dass durch die bloße Ableistung der nötigen vierjährigen Verwendung in einer kriminalpolizeilichen Fachstelle (Spurensicherung, Erkennungsdienst) der Nachweis als erbracht gilt. Einzelkenntnisse oder besondere Qualifikationen sind dabei nicht nachzuweisen. Ebenso wird die Kenntnis und praktische Erfahrung aller zukünftigen Aufgaben des ausgeschriebenen Dienstpostens als Leiter des Kommissariats 7 gerade nicht nachgeprüft und damit auch nicht vorausgesetzt. Die Auslegung ergibt, dass unabhängig von der Art und Weise der Ableistung der vierjährigen Verwendung in einer kriminalpolizeilichen Fachstelle die Voraussetzungen des in der Stellenausschreibung enthaltenen konstitutiven Anforderungsprofils erfüllt sind.
Ohne Bedeutung ist daher auch, ob, wie der Antragsgegner meint, es sich bei den vom Antragsteller bei der KPS D … übernommenen Tätigkeiten der Spurensicherung und des Erkennungsdienstes – als verlängerter Arm der KPI S … – lediglich um einfach gelagerte Fälle geringeren Umfangs und Intensität als bei einer KPI mit besonderer Aufgabenzuweisung gehandelt habe. Denn der Antragsgegner hat im verfahrensgegenständlichen Ausschreibungszusatz weder Vorgaben zum Umfang der bearbeiteten Delikte noch zu besonderem Spezialwissen in den Bereichen Spurensicherung und erkennungsdienstliche Maßnahmen getroffen.
Auch hinsichtlich der Intensität und des Umfangs der Bearbeitung der Bereiche Spurensicherung/Erkennungsdienst benennt die Stellenausschreibung keine Anforderungen. Es kann daher dahinstehen, ob der Antragsteller die spezifischen K7-Tätigkeiten bei der KPS D … als Hauptsachbearbeiter oder in einem entsprechenden Prozentsatz im Nebenamt bearbeitet hat. Ebenso wenig gibt die Stellenausschreibung neben der zeitlichen Dauer einer vierjährigen Verwendung in einer entsprechenden kriminalpolizeilichen Fachstelle einen Bearbeitungsmindestumfang vor. Damit wird auch bei Bewerbern von originär Angehörigen eines Kommissariats 7 kein Mindestumfang der Bearbeitung der speziellen Tätigkeiten in Spurensicherung und Erkennungsdienst gefordert und dementsprechend auch keine Auswertung durchgeführt.
Sofern der zeitliche Umfang der Bearbeitung der Sachbereiche Spurensicherung und Erkennungsdienst von den Beteiligten mit unterschiedlichen Von-Hundert-Sätzen angegeben wird, kann im Ergebnis dahinstehen, ob eine belastbare Aussage über den konkreten zeitlichen Umfang getroffen werden kann. Der Antragsgegner führt in seiner erneuten Stellungnahme durch das Sachgebiet C5 vom 14.12.2020 sogar selbst aus, dass es in der Gesamtschau kein Ausschlusskriterium sei, ob eine etwas unter oder etwas über 50-prozentige fachliche Verwendung des Antragstellers in den Bereichen Spurensicherung und Erkennungsdienst gegeben sei. Selbst wenn man von einer lediglich 40-prozentigen Verwendung in diesen Bereichen im Nebenamt ausginge, so ergäbe sich in der über zehnjährigen Tätigkeit in diesen Bereichen beim KPS D … mindestens die in der Stellenausschreibung im konstitutiven Anforderungsprofil geforderte vierjährige Verwendung. Dass der zeitliche Umfang im Rahmen der im einstweiligen Rechtsschutz anzustellenden summarischen Prüfung aufgrund unterschiedlicher Einlassungen nicht konkret dargestellt werden kann, kann indes nicht dazu führen, die nebenamtliche Tätigkeit gänzlich unbeachtet zu belassen. Eine weitere Klärung bliebe insoweit dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Nach alledem ergibt sich nach summarischer Prüfung und Auslegung des in der Stellenausschreibung enthaltenen konstitutiven Anforderungsprofils, dass der Antragsteller dieses durch seine Tätigkeit im Nebenamt bei der KPS D …- als verlängerter Arm der KPI S … – in den Bereichen Spurensicherung und Erkennungsdienst ebenso wie der Beigeladene erfüllt.
3.5. Hinzu kommt, dass, selbst wenn man die zehnjährige Tätigkeit des Antragstellers in der KPS D … als Nachweis für die besonderen Fachkenntnisse nicht anerkennen sollte, die Voraussetzungen des konstitutiven Anforderungsprofils nach Ziff. 4.2.2 RBestPol anderweitig anerkannt werden können, wenn sie nachweislich in Inhalt, Umfang und Anspruch den Tätigkeiten in den aufgeführten Organisationseinheiten entsprechen. Dabei sind ausweislich des klaren Wortlauts der Besetzungsrichtlinie als Anknüpfungspunkt die Tätigkeiten heranzuziehen, die in den in der Stellenausschreibung und in Ziff. 3.1.3 der Anlage 2 zur RBestPol in Bezug genommenen Organisationseinheiten – kriminalpolizeiliche Fachstelle(n) (Spurensicherung, Erkennungsdienst) – ausgeübt werden. Die Tätigkeiten in der KPS D … dabei einmal ausgeblendet und die Vergleichsgrundlage beispielhaft anhand der Tätigkeiten eines Sachbearbeiters der 3. QE im Fachkommissariat 7 „Zentrale Dienste“ gebildet, erweisen sich die vom Antragsteller in der KPS Deggendorf ausgeübten Tätigkeiten im Ergebnis auch in Inhalt, Umfang und Anspruch als hiermit vergleichbar.
Unter Bezugnahme obiger Ausführungen zur Auslegung des konstitutiven Anforderungsprofils in der Stellenausschreibung – und unter Ausklammerung der KPS D … als kriminalpolizeiliche Fachstelle – wäre als Anknüpfungspunkt auf die Tätigkeiten eines jeden Sachbearbeiters des K7 abzustellen. Höhere Anforderungen als jene an einen Sachbearbeiter im Fachkommissariat scheiden dabei aus, anderenfalls würden über die Öffnungsklausel zur Erfüllung des Anforderungsprofils in Ziff. 4.2.2 RBestPol letztlich höhere Anforderungen gestellt als über das originäre konstitutive Anforderungsprofil nach Maßgabe der Ziff. 3.1.3 der Anlage 2 zur RBestPol. Vorgesehen ist danach lediglich die Erfüllung der durchschnittlichen Tätigkeit in Inhalt, Umfang und Anspruch innerhalb einer vierjährigen Verwendung in einer kriminalpolizeilichen Fachstelle.
Sofern jedoch das Sachgebiet C5 des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration auf die teilweise Nichterfüllung des gesamten Geschäftsverteilungsplans der KPI eines Kommissariatsleiters K7 abstellt und sämtliche im Kommissariat 7 ausgeübten Tätigkeiten aller Sachbearbeiter als Vergleichsgrundlage heranzieht, werden von anderweitigen Bewerbern nach Maßgabe der Ziff. 4.2.2 Satz 2 RBestPol letztlich höhere Anforderungen erwartet als es das Anforderungsprofil der Stellenausschreibung vorgibt. Vielmehr hätte – wie ausgeführt – auf die durchschnittlich oder im Regelfall ausgeübten Tätigkeiten eines Sachbearbeiters in einem Fachkommissariat in Inhalt, Umfang und Anspruch als Bezugspunkt abgestellt werden müssen. Das Abstellen auf (sämtliche) Tätigkeiten des Leiters des Kommissariats K7 als Vergleichsgrundlage ist in Ziff. 4.2.2 Satz 2 RBestPol nicht vorgesehen. Ziff. 4.2.2 Satz 2 RBestPol schreibt lediglich eine Entsprechung in Inhalt, Umfang und Anspruch zu den Tätigkeiten in den Organisationseinheiten – also der Tätigkeiten der Sachbearbeiter der 3. QE in der Fachdienststelle – vor. Insoweit der Antragsgegner ausführt, dass die spezielle Aufgabenzuweisung an eine Kommissariatsleitung nur bei umfassender Erfüllung der Kooperation Tatortarbeit bei Kapitaldelikten, Leitung eines Spurenlabors und Erprobung und Weiterentwicklung von Spurensicherungs- und Auswertungsmethoden umsetzbar sei, widerspricht er demnach dem in der Stellenausschreibung und in Ziff. 3.1.3 der Anlage 2 zur RBestPol ausgewiesenen konstitutiven Anforderungsprofil. Denn die angeführten Aufgabenbereiche eines Kommissariatsleiters K7 werden auch durch die standardmäßige vierjährige Verwendung eines Sachbearbeiters im Kommissariat selbst nicht sichergestellt, da das Anforderungsprofil weder Nachweise hierzu fordert noch sich detailliert zu diesen speziellen Fachkenntnissen auslässt. Allein durch eine vierjährige Verwendung eines Sachbearbeiters kann nicht in allen Fällen sichergestellt werden, dass das umfassende Aufgabenspektrum eines Kommissariatsleiters K7 abgedeckt wird.
Hinzu kommt, dass durch die Vorgabe in der Stellenausschreibung, die Verwendung dürfe nicht länger als fünf Jahre beendet sein, die seitens des Beigeladenen angesprochenen Kenntnisse zum aktuellsten Stand der Entwicklung – beispielhaft im Bereich der Spurensicherung – nicht stets sichergestellt werden können. Denn ein Bewerber, der zwar die geforderte vierjährige Verwendung in einer kriminalpolizeilichen Fachstelle aufweisen kann, welche jedoch bis zu fünf Jahre zurückliegt, verfügt regelmäßig nicht über den aktuellsten Stand der Entwicklung. Dennoch würde seine mehrere Jahre zurückliegende schlichte Verwendung zur Erfüllung des Anforderungsprofils genügen. Damit können Anforderungen an aktuellste Erkenntnisse in den Tätigkeitsbereichen des K7 nicht vom Antragsteller als unabdingbare Voraussetzung im Sinne eines konstitutiven Anforderungsmerkmals vorausgesetzt werden.
Überdies würde sich bei Zugrundelegung der an den Antragsteller gestellten Anforderungen das konstitutive Anforderungsprofil zwar von Wortlaut und Auslegung her – wie bereits ausgeführt – an sämtliche Bewerber aus kriminalpolizeilichen Fachstellen richten, jedoch aufgrund der vom Antragsgegner im Nachhinein aufgestellten Anforderungen hinsichtlich sämtlicher Tätigkeiten des Leiters des Kommissariats 7 mit einer faktischen Verengung auf ehemalige Sachbearbeiter des K7 einhergehen. Nur diese hätten zumindest die – theoretische – Möglichkeit, sämtliche Tätigkeitsbereiche des Leiters des K7 abzudecken. Dies gibt die Auslegung des konstitutiven Anforderungsprofils jedoch gerade nicht her – sie richtet sich vielmehr an Bewerber kriminalpolizeilicher Fachstellen allgemein und ist nicht auf das Kommissariat 7 begrenzt.
Der Dienstherr hat hinsichtlich der Aufstellung eines konstitutiven Anforderungsprofils zwar Organisationsermessen, muss sich jedoch an dem aufgestellten Anforderungsprofil festhalten lassen und kann nicht im Nachhinein im durch die RBestPol vorgesehenen Fall der anderweitigen Erfüllung des Anforderungsprofils nach Maßgabe der Ziff. 4.2.2 Satz 2 RBestPol strengere weitergehende Anforderungen nachschieben und so das ursprünglich vorgesehene Anforderungsprofil weiter zu Lasten anderweitiger Bewerber verschärfen (vgl. zur Verbindlichkeit der in der Stellenausschreibung aufgestellten Vorgaben für die Vergabe eines Beförderungsdienstpostens BVerwG, B.v. 20.6.2013 – VR 1.13 – BVerwGE 147, 20 – juris Rn. 32; s. auch BVerwG, U.v. 3.3.2011 – 5 C 16.10 – BVerwGE 139, 135 – juris Rn. 21, 23; BVerwG, U.v. 16.8.2001 – 2 A 3.00 – BVerwGE 115, 58 – juris Rn. 32). Wie der Antragsgegner selbst unterstreicht, sollen nach Ziff. 4.1 Satz 8 RBestPol Ausschreibungen mit konstitutiven Anforderungsprofilen auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt werden.
Aus der Ausschreibung ergibt sich ferner nicht, dass der Nachweis besonderer Fachkenntnisse der Bewerber in beiden Bereichen (Spurensicherung, Erkennungsdienst) gleichwertig und kumulativ vorliegen muss. Damit schlägt die Auffassung des Antragsgegners nicht durch, dass das Fehlen einzelner Fachkenntnisse in der Tatortarbeit und besonderen Spurensicherung beim Antragsteller zur Nichterfüllung des Anforderungsprofils führe. Nach summarischer Prüfung und unter Würdigung der Stellungnahme des ehemaligen Kommissariatsleiters K7 der KPI P … EKHK a.D. A besitzen die meisten Sachbearbeiter einen Tätigkeitsschwerpunkt, der mehr erkennungsdienstlastig ist oder mehr in Richtung Spurensicherung tendiert. EKHK a.D. A. führt aus, einen Sachbearbeiter mit gleichen Kenntnissen in Spurensicherung und Erkennungsdienst gebe es praktisch nicht. Die einzelnen Sachbearbeiter würden gezielt für den einen oder den anderen Arbeitsbereich herangezogen. Dies erscheint im Hinblick auf eine Aufgabenverteilung der Sachbearbeiter im Kommissariat nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass es nach Ziff. 4.1 Satz 7 i.V.m. Ziff. 3.1.3 Anlage 2 RBestPol – wie auch der Antragsgegner mitteilte – ausreicht, wenn entweder der Leiter oder der stv. Leiter eines Kommissariats über die nötige Fachkenntnis verfügt. Schon aufgrund der Besetzungsrichtlinie ergibt sich demnach, dass nicht von allen Sachbearbeitern respektive (stv.) Leitern des Kommissariats 7 die gesamte Breite der im Kommissariat anfallenden spezifischen Tätigkeitspalette abgedeckt wird. Vor diesem Hintergrund leuchtet es nicht ein, wieso an den Antragsteller die Anforderung der praktischen Erfahrung und Fachkenntnis in sämtlichen Tätigkeitsbereichen und Aufgaben des Kommissariatsleiters gestellt werden, auf der anderen Seite der Beigeladene aber das Anforderungsprofil bereits durch dessen schlichte vierjährige Verwendung im Kommissariat 7 erfüllt, jedoch hierbei keinerlei Ausführungen zur Erfüllung aller Tätigkeitsbereiche, die einem Kommissariatsleiter zukommen, gemacht werden.
Der Antragsteller übte in seiner Verwendung bei der KPS D …ausweislich der KPI S … über zehn Jahre fachspezifische K7-Tätigkeiten als verlängerter Arm der KPI S … aus. Die vom Antragsteller in diesem Kontext in seiner Bewerbung aufgelisteten – und wie vom KPS D … in Absprache mit dem Kommissariat 7 bestätigt auch tatsächlich wahrgenommenen – Tätigkeiten der Spurensicherung könnten danach dem Bereich des K7 zugeordnet werden. Das PP Niederbayern führt aus, der Antragsteller sei für den Dienstposten als Kommissariatsleiter gut geeignet und eine Bewerbung werde bei Anerkennung der fachspezifischen Verwendung befürwortet. Nach Einschätzung des Leiters der KPI S … habe sich der Antragsteller einschlägige fachspezifische Kenntnisse aneignen können. Auch nach Stellungnahme des Sachgebiets C5 des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration könne der Antragsteller wesentliche Aufgaben des Kommissariats abdecken.
Überdies ist aufgrund der Vorschaltfunktion des konstitutiven Anforderungsprofils auf dieser Ebene noch unbeachtlich, ob der Beigeladene oder einer der Bewerber das Anforderungsprofil „besser“ erfüllt. Denn an dieser Stelle findet noch kein Leistungsvergleich statt.
3.6. Der unterlegene Beamte kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint (vgl. BVerwG, B.v. 21.12.2016 – 2 VR 1.16 – juris Rn. 43 m.w.N.; BVerwG, B.v. 20.1.2004 – 2 VR 3.03 – juris Rn. 8). Eine Auswahl erscheint bereits deshalb möglich, weil der Antragsteller bei Einbezug in den Leistungsvergleich in den Kreis der in der Besoldungsgruppe A 11 beurteilten Bewerber mit … Punkten in der aktuellen periodischen Beurteilung mit Stichtag vom 31.5.2018 – auch ausweislich des Auswahlvermerks vom 25.11.2020 – das beste Gesamturteil erreichte und darüber hinaus im Vergleich zum mit … Punkten im gleichen Zeitraum beurteilten Beigeladenen über die ausdrückliche Verwendungseignung zum Kommissariatsleiter verfügt, nicht nur zu dessen Stellvertreter. Der Antragsteller wäre mithin bei einer erneuten Auswahlentscheidung nicht chancenlos.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Beigeladene zwar Stellung bezogen, jedoch keinen Antrag gestellt und somit kein Kostenrisiko auf sich genommen hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).
5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 Gerichtskostengesetz (GKG) und beträgt unter Bezugnahme auf die aktuelle Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes zur Streitwertfestsetzung im Konkurrentenstreitverfahren (BayVGH, B.v. 24.10.2017 – 6 C 17.1429 – juris; B.v. 22.1.2018 – 3 CE 17.2440 – juris Rn. 30) – wie bei einer auf Neuverbescheidung einer Stellenbesetzung gerichteten Hauptsacheklage – ¼ der Jahresbezüge des vom Antragsteller angestrebten Amtes der BesGr A 13 in der Stufe 9 zuzüglich der Strukturzulage gem. Art. 33 Satz 1 BayBesG i.V.m. Anlage 4 des BayBesG, der Zulage für besondere Berufsgruppen nach Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBesG i.V.m. Anlage 4 des BayBesG sowie der berücksichtigungsfähigen jährlichen Sonderzahlung nach Art. 83 Abs. 1 Satz 2 BayBesG (vgl. BayVGH, B.v. 5.11.2019 – 3 CE 19.1896 – juris Rn. 32) im maßgeblichen Zeitpunkt gem. § 40 GKG (¼ (((5.159,44 EUR + 97,08 EUR + 161,69 EUR) x 12) + ((5.159,44 EUR + 97,08 EUR + 161,69 EUR) x 0,65)) = ¼ ((5.418,21 EUR x 12) + (5.418,21 EUR x 0,65)) = ¼ (65.018,52 EUR + 3.521,84 EUR) = ¼ x 68.540,36 EUR = 17.135,09 EUR).

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