Verwaltungsrecht

Disziplinarverfahren, Polizeibeamter, Diebstahlsvorwurf, Begriff dienstlicher Gründe

Aktenzeichen  M 5 K 15.1981

Datum:
23.2.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBG Art. 6 Abs. 4 BayBG
BeamtStG § 39 BeamtStG

 

Leitsatz

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München
Aktenzeichen: M 5 K 15.1981
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 23. Februar 2016
5. Kammer
Sachgebiets-Nr. 1330
Hauptpunkte:
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte;
Polizeibeamter;
Verdacht der Begehung von Straftaten unter Kollegen
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache

– Kläger –
bevollmächtigt: Rechtsanwälte …
gegen
…, vertreten durch: Präsidium der … Bereitschaftspolizei
– Beklagter –
wegen Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 5. Kammer,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht …, den Richter am Verwaltungsgericht …, die Richterin …, die ehrenamtliche Richterin …, die ehrenamtliche Richterin … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2016 folgendes Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Kläger steht seit … 2013 als Beamter auf Probe als Polizeimeister in den Diensten des Beklagten. Er ist Angehöriger der vierten Bereitschaftspolizeihundertschaft der Bereitschaftspolizei … Abteilung …
An einem nicht mehr genau bestimmbaren Tag im Jahr 2014 oder 2015 war die Kleidung mehrerer Polizeibeamter in der Antretehalle abgelegt. Nach der Erteilung des Einsatzbefehles legten die Beamten ihre Kleidung an. Der Kläger zog anstelle seiner eigenen Lederjacke die eines Kollegen, des Polizeimeisters H., an. Von diesem hierauf angesprochen gab der Kläger die Jacke heraus. Der Kläger stand bereits … im Verdacht des Beklagten, mit dem Abhandenkommen von Dienstbekleidung in Verbindung zu stehen.
Gegen den Kläger wurde ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des Diebstahls bzw. Fundunterschlagung) eingeleitet (Az. …).
Es fand am … Januar 2015 in der dienstlichen Unterkunft des Klägers eine Durchsuchung statt. Dabei wurden acht Bekleidungsgegenstände aufgefunden, deren Eigentümer unklar ist. Hierbei handelt es sich um dünne schwarze Lederhandschuhe, welche nicht im Bekleidungsnachweis des Klägers aufgelistet sind, einen linken Damenlederhandschuh mit Protektoren sowie das nämliche Modell in der Herrenausführung, wobei der Kläger im Besitz seiner eigenen Schlagschutzhandschuhe war und diese nur einmal pro Beamter ausgegeben werden, zwei Uniformhemden Größe 38 sowie Größe 37/38, wobei der Kläger Größe 39/40 trägt, einen Damenparka Größe 38, einen Einsatzoverall Größe 48 mit der Kennzeichnung „…“, wobei der Kläger Größe 106 trägt, eine Regenjacke Größe S mit dem Namensschild „…“, einen Lederblouson Größe 48 mit der handschriftlichen Kennzeichnung „…“, welche durchgestrichen wurde und bei dem stattdessen der Name des Klägers eingetragen wurde, wobei der Kläger Größe 50 trägt, sowie ein Paar schnitthemmende schwarze Lederhandschuhe ESKA Größe 7/XS, wobei ein solches Paar von einer Kollegin des Klägers vermisst wurde.
Mit Bescheid vom … Januar 2015 verfügte die Bayerische Bereitschaftspolizei ohne vorherige Anhörung ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 16. Februar 2015 Widerspruch ein. Das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom … April 2015, dem Kläger zugegangen am 20. April 2015, zurück.
Am 16. April 2015 wurden disziplinarrechtliche Ermittlungen gegen den Kläger eingeleitet. Das Disziplinarverfahren wurde für die Dauer des Ermittlungsverfahrens ausgesetzt.
Die Staatsanwaltschaft … beantragte gegen den Kläger wegen der Unterschlagung von drei bei dem Beamten aufgefundenen Uniformteilen (Damen-Winterparka, Regenjacke, Einsatzoverall) den Erlass eines Haftbefehls unter Verhängung einer Geldstrafe von 3000,00 Euro. Wegen der übrigen beim Kläger aufgefundenen Ausrüstungsgegenstände wurde das Verfahren nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung/StPO eingestellt.
Gegen den Strafbefehl hat der Kläger Einspruch erhoben.
Mit noch nicht rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichtes … vom … Februar 2016 (Az. …) wurde der Kläger freigesprochen.
Der Kläger hat am 18. Mai 2015 Klage erhoben und beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom … Januar 2015 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom … April 2015 aufzuheben.
Der Kläger habe keine Kleidungsstücke entwendet. Der Vorfall mit der Lederjacke basiere auf einer bloßen Verwechslung, die in der Hektik des Einsatzbefehles immer wieder vorkommen könne. Die Jacke des Klägers selbst sei von einem dritten Kollegen getragen worden. Hinsichtlich der bei der Durchsuchung aufgefundenen Gegenstände sei der Diebstahlsvorwurf nur belegt, wenn die Kleidungsstücke anderen Kollegen konkret zuordenbar seien. Da dies nicht der Fall sei, handele es sich um eine reine Vermutung. Dienstkleidung könne auch frei käuflich erworben werden. Im Zuge der Ermittlungen seien entlastende Tatsachen vorgetragen worden, die von dem Beklagten nicht berücksichtigt worden seien.
Das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei hat für den Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es bestehe der dringende Verdacht, der Kläger habe Kleidungsstücke von Kollegen entwendet. Selbst wenn der Kläger die Kleidungsstücke nicht gestohlen habe, so liege zumindest Fundunterschlagung nahe. Besonders auffallend sei der Fund eines Damen-Uniformparkas Größe 38 im Zimmer des Klägers, wobei einer Kollegin wenige Tage vorher ein Parka gleicher Größe abhandengekommen sei. Das vom Beamten gezeigte äußerst unkollegiale Verhalten stelle unabhängig von einer eventuellen strafrechtlichen Bewertung einen erheblichen Verstoß gegen Dienstpflichten dar und rechtfertige ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte.
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die vorgelegten Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom … Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom … April 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO.
Gemäß § 39 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern – Beamtenstatusgesetz/BeamtStG – i. V. m. Art. 6 Abs. 4 S. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes/BayBG – kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verbieten. Diese vorläufige und zeitlich befristete Maßnahme dient dazu, ein weiteres dienstliches Tätigwerden des Beamten bis zur Entscheidung über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens oder eines sonstigen auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren zu unterbinden.
1. Auch wenn der Kläger vor Ergehen der streitgegenständlichen Verfügung nicht angehört worden ist, folgt daraus nicht die formelle Rechtswidrigkeit der Verfügung. Nach Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBG soll der Beamte vor Erlass des Verbots gehört werden. Auch wenn die Anhörung als Sollvorschrift und nicht als zwingende Norm ausgestaltet ist, so binden auch Sollvorschriften die Verwaltung, soweit kein triftiger Grund für eine Ausnahme vorliegt (vgl. Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Bayerisches Beamtengesetz, Stand: November 2015, § 39 BeamtStG Rn. 34, § 6 BayBG Rn. 19). Selbst wenn man von einer ursprünglich vor Bescheidserlass zu Unrecht unterbliebenen Anhörung ausgeht, wäre dieser Verfahrensmangel geheilt. Nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz/BayVwVfG kann die erforderliche Anhörung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit heilender Wirkung nachgeholt werden. Jedenfalls durch die Auseinandersetzung des Beklagten mit den gegen das Verbot vorgebrachten Argumenten im Rahmen des Widerspruchs- und Klageverfahrens wurde das in der Anhörungspflicht enthaltene Gebot gewahrt, ein etwaiges Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und – im Hinblick auf eine etwaige Abänderung der getroffenen Verfügung – in Erwägung zu ziehen.
2. Bei dem Begriff der zwingenden dienstlichen Gründe im Sinne von § 39 BeamtStG handelt es sich nach herrschender Lehre um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Dienstliche Gründe können sowohl im dienstlichen als auch im außerdienstlichen Verhalten des Beamten oder in seiner Person begründet sein, soweit sie sich auf die dienstlichen Bereiche auswirken können. Die dienstlichen Gründe müssen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte zwingend erfordern. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist eine Notmaßnahme, um eine erhebliche Beeinträchtigung oder Gefährdung dienstlicher oder öffentlicher Belange zu verhindern oder zu unterbinden. Es müssen also Umstände vorliegen, die eine weitere Ausübung der Dienstgeschäfte durch den Beamten zumindest im Augenblick als nicht vertretbar erscheinen lassen und es darf keine anderen, weniger einschneidenden Möglichkeiten geben, die dienstlichen Nachteile abzuwenden. Die zu befürchtenden Nachteile müssen also so gewichtig sein, dass dem Dienstherrn die Führung der Dienstgeschäfte durch den Beamten bis zur abschließenden Klärung und Entscheidung nicht zugemutet werden kann. Schließlich ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte darf nicht außer Verhältnis zur Schwere des inkriminierenden Verhaltens und dem Grad der zu befürchtenden Unzuträglichkeiten stehen. Soweit jedoch gewichtige Bedenken gegen eine Fortführung der Dienstgeschäfte bestehen, hat das Individualinteresse des Beamten an der Führung seiner Dienstgeschäfte gegenüber den dienstlichen Interessen zurückzutreten (vgl. zum Ganzen: VG München, B. v. 7.5.2013 – M 5 S 13.1380; VG München, B. v. 13.10.2006 – 5 S 06.3478 – juris; VG Kassel, B. v. 16.10.2006 – 1 L 1108/09.KS – juris; Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Bayerisches Beamtengesetz, Stand: November 2015, § 39 BeamtStG Rn. 21 ff. m. w. N.).
Zwingende dienstliche Gründe können bereits bei Vorliegen des Verdachtes einer Straftat bestehen. Voraussetzung ist nicht etwa, dass nachgewiesen ist, dass der Beamte eine Straftat tatsächlich begangen hat. Bereits der Verdacht kann genügen, um ein Verbot nach § 39 BeamtStG auszusprechen (vgl. Praxis der Kommunalverwaltung, Stand Juni 2014, S. 387). Dies ist insofern gerechtfertigt, als das Verbot nach § 39 BeamtStG lediglich zeitweise gilt und kurzfristig zum Einsatz kommt, bis eine endgültige Klärung erreicht werden kann.
3. Durch den der streitgegenständlichen Maßnahme zugrunde liegenden Sachverhalt liegen solche Umstände vor, die eine weitere Ausübung der Dienstgeschäfte durch den Kläger im Zeitpunkt des Ausspruchs des Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte als nicht vertretbar erscheinen lassen.
a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte ist der Zeitpunkt der Anordnung des Verbotes (Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Bayerisches Beamtengesetz, Stand: November 2015, § 39 BeamtStG Rn. 60; Sächsisches OVG, Beschluss vom 14. Februar 2012 – 2 A 133/11 – juris Rn. 16). Nachträglich eingetretene Umstände sind für die Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht von Einfluss. Aus diesem Grund ist der Ausgang des gegen den Kläger geführten Strafverfahrens auch ohne weitere Bedeutung. Auch ist unerheblich, ob etwaige Verdachtsmomente zu einem späteren Zeitpunkt ausgeräumt wurden.
b) Als das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ausgesprochen wurde, hatten sich zuvor verschiedene Vorfälle ereignet. Der Kläger war mehrfach in Verbindung mit Ungereimtheiten bezüglich des Verschwindens von Bekleidungsstücken aufgefallen. Der Kläger hat selbst eingeräumt, die Lederjacke des Kollegen H. angezogen zu haben. Bei der durchgeführten Durchsuchung wurden verschiedene Kleidungsstücke aufgefunden, die dem Kläger nicht eindeutig zuzuordnen waren. Die Eigenarten der aufgefundenen Gegenstände legen den Verdacht nahe, dass diese nicht dem Kläger gehören. Denn hierbei handelte es sich um Damenbekleidungsstücke oder Kleidungsstücke, die nicht die Größe des Klägers aufwiesen. Zum Teil waren Bekleidungsgegenstände doppelt vorhanden oder enthielten fremde Namenskennzeichnungen.
Darüber hinaus wurden von anderen Kollegen Ereignisse geschildert, bei denen der Kläger Kleidungsstücke von Kollegen an sich genommen haben soll oder solche in seinem Zimmer aufgefunden worden. Bei solchen Vorfällen kann es sich im Einzelnen sicherlich, wie vom Kläger vorgetragen, um Verwechslungen handeln. Soweit sie wie im vorliegenden Fall allerdings gehäuft auftreten, legen sie demgegenüber den Verdacht nahe, dass die Vorfälle über unabsichtliche Verwechslungen hinausgehen könnten.
Die Verdachtsmomente gegen den Kläger hatten sich für die Strafverfolgungsbehörden auch dergestalt verdichtet, dass gegen den Kläger ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist.
Da es für § 39 BeamStG nicht erforderlich ist, dass die Begehung einer Straftat erwiesen ist, kann ein solches Verdachtsmoment ausreichen. Die verschiedenen Anhaltspunkte begründen jedenfalls objektiv den Verdacht, dass der Kläger Straftaten begangen haben könnte. Die vom Kläger vorgebrachten Behauptungen dienen indes nicht dazu, diesen Verdacht auszuräumen, sondern könnten auch bloße Schutzbehauptungen sein.
Selbst wenn der Beamte keine Straftaten begangen haben sollte, sondern es sich – wie von ihm behauptet – um bloße Versehen handelt, so liegt jedenfalls der Verdacht eines grob nachlässigen Verhaltens vor, welches wiederum eine Verletzung der Dienstpflichten begründen kann. Der Kläger hat entsprechend seinem Vortrag nicht bloß vereinzelt, sondern mehrfach Kleidungsstücke von Kollegen verwechselt und in seine Räume verbracht. Auch ist kein Bemühen des Klägers ersichtlich gewesen, den Sachverhalt insgesamt aufzuklären und die Gegenstände zeitnah wieder ihrem rechtmäßigen Besitzer zuzuführen. Gerade in größeren Einheiten ist es von grundlegender Bedeutung, dass jeder Beamte darauf achtet, zu einem gewissen Maß an Ordnung beizutragen. Zudem müssten sich die Bekleidungsgegenstände über einen längeren Zeitraum angesammelt haben. Je länger der Kläger mit der Rückgabe der Gegenstände zuwartet, umso schwieriger wird die Aufklärung, welchem Beamten ein Gegenstand zugeordnet werden kann. Selbst wenn der Kläger vom strafrechtlichen Vorwurf des Diebstahls freigesprochen wurde, wobei das Urteil noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, ist eine strafrechtliche Verurteilung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte unmaßgeblich.
In Anbetracht dieser Umstände durfte der Beklagte im Zeitpunkt des Ausspruchs des Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte zu Recht davon ausgehen, dass sich der Kläger eines beträchtlichen Fehlverhaltens schuldig gemacht haben könnte und eine weitere Ausübung der Dienstgeschäfte als nicht vertretbar erschien.
4. Die Maßnahme ist auch verhältnismäßig gewesen. Der Beklagte hat das ihm nach eingeräumte Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt (§ 114 VwGO).
Das Verbot war angemessen. Die Interessen des Klägers, seine Dienstgeschäfte fortzuführen, müssen hinter den Interessen des Beklagten zurückstehen.
Die Anhaltspunkte waren hinreichend konkret und massiv, weshalb zu besorgen war, dass der Kläger Straftaten im Kollegenbereich begangen oder sich jedenfalls grob nachlässig und unkollegial verhalten haben könnte. Nach § 34 S. 3 BeamtStG muss das Verhalten der Beamten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. Der Dienstherr muss sich darauf verlassen können, dass Beamte sich entsprechend diesem Grundsatz verhalten. Aufgrund der Umstände und des bestehenden Verdachtes war es dem Beklagten nicht zuzumuten, weiterhin darauf zu vertrauen, dass der Kläger diesen Grundsatz erfüllen werde. Bis zur Bestätigung oder endgültigen Ausräumung eines solchen Verdachtes ist ein Verbot des Führens von Dienstgeschäften das angemessene Mittel.
Nicht zuletzt trifft den Beklagten eine Fürsorgepflicht aus Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland – Grundgesetz/GG – nicht nur gegenüber dem Kläger, sondern auch gegenüber den übrigen Bediensteten. Darüber hinaus ist ein Kollegendiebstahl auch geeignet, das Vertrauensverhältnis zwischen den Beamten zu stören. In dem Näheverhältnis, das zwischen Kollegen, gerade bei den Einsätzen der Bereitschaftspolizei, besteht, sind Diebstähle verhältnismäßig leicht möglich. Besteht ein begründeter Verdacht, dass ein Beamter seine Kollegen bestiehlt, ist der Betriebsfrieden in nicht unerheblichem Maße gefährdet. Auch wenn ein solches Verhalten nicht den Tatbestand einer Straftat erfüllen sollte, kann darin ein erhebliches pflichtwidriges Handeln liegen, das den internen Dienstbetrieb ganz bedeutend stört und zu Reibereien innerhalb des Kollegenkreises führen kann und deshalb vom Beklagten negativ bewertet werden durfte.
5. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1, 2 des Gerichtskostengesetzes.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1, 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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