Verwaltungsrecht

Drohung der Abschiebung in die Elfenbeinküste – Fehlen einer flüchtlingsschutzrechtlich relevanten Beschneidungsgefahr

Aktenzeichen  W 2 K 17.33948

Datum:
13.6.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 19749
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3, § 4
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
GG Art. 16a Abs. 1

 

Leitsatz

Keine flüchtlingsschutzrechtlich relevante Beschneidungsgefahr in der Elfenbeinküste, wenn eine Beschneidung nicht von staatlicher Seite, sondern allenfalls seitens der Familie initiiert wird, da die Klägerin vor eventuellen gesellschaftlichen Verhaltenserwartungen bezüglich einer Beschneidung hinreichend geschützt wäre. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage, über die gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auch in Abwesenheit der Beteiligten verhandelt werden konnte, ist unbegründet.
Der Bundesamtsbescheid vom 15. Dezember 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerinnen haben zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG noch auf Anerkennung als Asylberechtigter oder auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG.
Es liegen auch keine nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vor. Die Ausreiseaufforderung unter Androhung der Abschiebung in die Elfenbeinküste und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots sind rechtmäßig.
1.1. Eine Anerkennung der Klägerin zu 1) als Asylberichtigte ist bereits aufgrund ihrer Einreise aus der Schweiz als einem sicheren Drittstaat gemäß Art. 16a Abs. 1 GG i.V.m. § 26a Abs. 1, Abs. 2 AsylG i.V.m. Anlage I zum AsylG ausgeschlossen.
Für die in Deutschland geborene Klägerin zu 2) ist eine politische Verfolgung i.S.d. Art. 16 a GG weder vorgetragen noch Anhaltspunkte dafür ersichtlich, so dass eine Asylgewährung aufgrund eigener Verfolgungsgefahr nicht in Betracht kommt. Da weder Mutter noch Vater der Klägerin als Asylberechtigte anerkannt sind, scheidet auch eine Gewährung auf der Grundlage von § 26 Abs. 2 AsylG aus.
1.2. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG liegen für die Klägerinnen nicht vor.
Gemäß § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Gemäß § 3a AsylG gelten dabei Handlungen als Verfolgung, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholungsgefahr so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) keine Abweichungen zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss das Gericht auch in Asylstreitigkeiten die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit – des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen. Aufgrund der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylbewerbers kann schon allein sein eigener Sachvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern sich das Tatsachengericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann (BVerwG, B.v. 21.7.1989 – 9 B 239/89 – InfAuslR 1989, 349). Maßgeblich sind die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und die Glaubwürdigkeit seiner Person. Seinem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung ist daher eine gesteigerte Bedeutung beizumessen. Auch unter Berücksichtigung des Herkommens, Bildungsstands und Alters muss der Asylbewerber im Wesentlichen gleichbleibende möglichst detaillierte und konkrete Angaben zu den Umständen machen.
Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen hat die Klägerin zu 1) eine flüchtlingsrechtlich relevante Vorverfolgung in der Elfenbeinküste nicht glaubhaft gemacht. Dabei kann dahinstehen, ob und in welcher Art und Weise es tatsächlich zu einer Brandstiftung des Onkels an der von der Klägerin zu 1) bewirtschafteten Plantage gekommen ist. Denn eine Anknüpfung an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmerkmal im Sinne von § 3b AsylG ist selbst bei Wahrunterstellung nicht ersichtlich. Die Klägerin zu 1) nennt als Motiv des Onkels seine Enttäuschung, dass sie sich seinem Willen widersetzt habe und dass er ihr die Schuld am Tod ihrer Schwester gegeben habe. Die behauptete Verfolgung knüpft damit weder an die Rasse, Religion, Nationalität politische Überzeugung oder die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe an, sondern ist – auch vor dem Hintergrund der behaupteten Aneignung ihres Erbes – Ausfluss eines spezifischen, innerfamiliären Konflikts, der mangels Gruppenidentität auch keine soziale Gruppe i.S.v. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG begründen kann. Ergänzend wird auf die Ausführungen im verfahrensgegenständlichen Bundesamtsbescheid vom 15. Dezember 2017 Bezug genommen.
Die vom Klägerbevollmächtigten behauptete konkrete Gefahr einer Beschneidung für die Klägerin zu 2) würde zwar aufgrund der geschlechtsspezifischen Anknüpfung auf der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe i.S.v. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG beruhen, konnte mangels Substantiierung jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden. Selbst wenn man den Vortrag der Klägerin zu 1) zu ihrer eigenen Beschneidung und zu der Beschneidung ihrer verstorbenen Schwester als wahr unterstellen würde, lässt nicht pauschal auf eine entsprechende Gefährdung für die Klägerin zu 2) schließen. Zwar ist, laut Auswärtigem Amt (Lagebericht v. 15. Januar 2018, S. 7) Genitalverstümmelung, obwohl unter Strafe stehend, ein weitverbreitetes Phänomen. Sie kommt so gut wie ausschließlich in der muslimischen Bevölkerung vor (a.a.O.). Dieser gehören jedoch weder die Klägerin zu 2) noch ihre Eltern angehören. Weibliche Genitalverstümmelung wird, am häufigsten unter der ländlichen Bevölkerung im Norden und Westen und seltener im Zentrum und im Süden durchgeführt (vgl. österreichischen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Elfenbeinküste, Gesamtaktualisierung am 30. März 2018, S. 20). Die Genitalverstümmelung steht seit 1998 in der Elfenbeinküste unter Strafe und wird auch zunehmend tatsächlich geahndet (vgl. z.B. US Department of State, Human Rights Report 2017, S. 18). Aktuell sind lediglich 10 Prozent der Mädchen im Alter von 0 bis 14 Jahre beschnitten, wobei 52% der Beschneidungen insgesamt bis zum 4. Lebensjahr durchgeführt worden sind. Nur 14 Prozent der Mädchen und Frauen im Alter von 15 bis 49 Jahre würden die Praxis der Genitalverstümmelung unterstützen (vgl. zu den Zahlen insgesamt unter Bezugnahme auf UNICEF, Monitoring the Situation of Children and Women, 2013: Terre des Femmes, Genitalverstümmelung – Elfenbeinküste: https://www.frauenrechte.de/online/index.php/themen-und-aktionen/weibliche-genitalverstuemmelung2/allgemeine-informationenfgm-in-afrika/1453-elfenbeinkuest). Da eine Beschneidung nicht von staatlicher Seite, sondern allenfalls seitens der Familie initiiert wird, ist das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin zu 2), die mit ihrer Mutter, der Klägerin zu 1) und – ggf. ihrem Vater, den Kläger im Verfahren W 2 K 18.30102 – in die Elfenbeinküste übersiedeln würde, vor eventuellen gesellschaftlichen Verhaltenserwartungen bezüglich einer Beschneidung hinreichend geschützt wäre. Eine flüchtlingsschutzrechtlich relevante Beschneidungsgefahr besteht zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls nicht.
Den Klägerinnen steht mithin kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu.
1.3. Sie haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG. Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als solcher gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten dabei die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. Damit werden die dortigen Bestimmungen über den Vorverfolgungsmaßstab, Nachfluchtgründe, Verfolgungs- und Schutzakteure und internen Schutz als anwendbar auch für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erklärt.
Weder die Vollstreckung noch Verhängung der Todesstrafe noch die Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts kommen in Betracht.
Auch im Hinblick auf die behauptete Verfolgung durch den Onkel der Klägerin zu 1) droht den Klägerinnen zur Überzeugung des Gerichts keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Auch in diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob und wie der Onkel der Klägerin zu 1) anlässlich der Beerdigung der Schwester der Klägerin zu 1) die Plantage tatsächlich niedergebrannt hat. Schon nach eigenem Vortrag hat sich die Klägerin deswegen nicht an die bei einer Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure gemäß § 3d Abs. 1 Nr. 1 AsylG vorrangig zuständigen Sicherheitsbehörden der Elfenbeinküste gewandt. Ferner ist nicht ersichtlich, was sie jenseits der vorgetragenen, abgeschlossenen Rechtsverletzungen seitens ihres Onkels im Falle einer Rückkehr konkret zu befürchten hätte. Die pauschale Einlassung, sie fürchte den Tod, weil ihr Onkel mit ihr alles machen könne, was er wolle, wertet das Gericht als offensichtlich asyltaktisch motiviert. Im Übrigen stand und stehen der Klägerin, die über eine fünfjährige Schulbildung sowie Erfahrungen im Kleingewerbe und der Landwirtschaft verfügt, Fluchtalternativen innerhalb der Elfenbeinküste zur Verfügung. Denn gem. § 4 Abs. 3 i.V.m § 3e AsylG wird dem Ausländer der subsidiäre Schutz nicht zuerkannt, wenn in einem Teil seines Herkunftslandes keine Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht und er legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Da der Onkel der Klägerin – trotz offensichtlicher Kenntnis des Aufenthaltsorts der Klägerin – erst anlässlich der Beerdigung ihrer Schwester in das Dorf gekommen ist, geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin und ihr Lebensgefährte bereits in Man oder Bouaké vor eventuellen weiteren Nachstellungen des Onkels sicher gewesen wären. Mit den für die Flucht aufgewandten 60.000 CFA Franc hätten sie zudem ein bescheidenes Startkapital gehabt, mit dem sie sich zumutbar in einem der zahlreichen Ballungsräume der Elfenbeinküste hätten niederlassen können, ohne dass der Onkel sie hätte aufspüren können.
Mithin steht den Klägerinnen auch kein Anspruch auf den subsidiären Schutzstatus zu.
1.4. Es liegen auch keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vor. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist danach unzulässig, wenn ihm im Zielstaat unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht oder wenn im Einzelfall andere in der Europäischen Menschenrechtskonvention verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind (vgl. BVerwG, U.v. 24. Mai 2000 – 9 C 34/99 –, juris Rn. 11). Dabei können unter bestimmten Umständen auch schlechte humanitäre Bedingungen eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen. Ist die schlechte humanitäre Lage weder dem Staat noch den Konfliktparteien zuzurechnen, sondern bedingt durch die allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse, kommt eine Verletzung von Art. 3 EMRK nur dann in Betracht, wenn ganz außergewöhnliche Umstände in der Person des Antragstellers vorliegen, die über die allgemeine Beeinträchtigung der Lebenserwartung des Antragstellers im Herkunftsland hinausgehen (vgl. EGMR, U.v. 27. Mai 2008 – 26565/05, U.v. 28. Juni 2011 – 8319/07). Solche Umstände liegen in der Person der Klägerinnen auch unter Berücksichtigung der besonderen Vulnerabilität der Klägerin zu 2) als Kleinkind nicht vor. Auf die zutreffenden Ausführungen im verfahrensgegenständlichen Bundesamtsbescheid wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen. Im Übrigen besteht entsprechend der Gratuité Ciblée für die Klägerin als Kind unter fünf Jahren ein kostenloser Zugang zur Gesundheitsversorgung (vgl. zur Gratuité Ciblée: Auskunft der Schweizer Flüchtlingshilfe zur Medizinischen Versorgung in der Elfenbeinküste, 7. September 2012, S. 2).
Gesundheitlichen Einschränkungen sind weder in einem für ein Abschiebungsverbot relevanten Schweregrad vorgetragen, noch auf der Grundlage der vorgelegten ärztlichen Atteste ersichtlich, so dass auch ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht in Betracht kommt. Für die weiteren Einzelheit, insbesondere im Hinblick auf die Hepatitis B – Erkrankung der Klägerin zu 1), wird auf die entsprechenden Ausführungen im verfahrensgegenständlichen Bundesamtsbescheid verwiesen.
1.5. Die vom Bundesamt verfügte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind nicht zu beanstanden. Die betreffende Entscheidung beruht auf § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG, deren Voraussetzungen hier gegeben sind.
1.6. Schließlich sind auch gegen die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots des § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6 des Bescheids) keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Insbesondere sind keine Ermessensfehler des Bundesamts bei der Bemessung der Frist nach § 11 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AufenthG zu erkennen.
Somit hatte die Klage insgesamt keinen Erfolg.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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