Verwaltungsrecht

Eerfolglose Beschwerde gegen Ablehnung der Prozesskostenhilfe

Aktenzeichen  19 C 18.165

Datum:
15.10.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 25277
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 25 Abs. 5, § 25b Abs. 1
VwGO § 166
ZPO § 114, § 121 Abs. 1

 

Leitsatz

Mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG (und § 25b Abs. 1 AufenthG) und von hilfsweise gestellten Anträge auf Untersagung der Durchführung von Abschiebemaßnahmen ist Prozeskostenhilfe zu versagen. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

B 6 S 17.993 2017-12-28 Bes VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Antrags des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG (und § 25b Abs. 1 AufenthG) und seine hilfsweise gestellten Anträge auf Untersagung der Durchführung von Abschiebemaßnahmen zu Recht versagt (§ 166 VwGO, §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO). Zur Begründung kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Senatsbeschluss vom heutigen Tag im Verfahren 19 CS 18.164 verwiesen werden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 VwGO. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es im Hinblick auf § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG nicht.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 1 VwGO).

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