Aktenzeichen M 15 S 16.30890
Leitsatz
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben lediger Staatsangehöriger der Republik Senegal vom Volk der … und muslimischen Glaubens. Er reiste nach eigenen Angaben am 20. Februar 2015 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und stellte dort am 22. Mai 2015 einen Asylantrag. Am gleichen Tag fand beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) ein persönliches Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates zur Durchführung des Asylverfahrens statt.
In einem Vermerk stellte die Beklagte fest, dass die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens auf Deutschland übergegangen sei, da der Zeitraum, in dem ein Übernahmeersuchen hätte gestellt werden können, verstrichen sei.
In seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 11. Februar 2016 gab der Antragsteller im Wesentlichen an, er habe bis zu seiner Ausreise aus dem Senegal in seinem Heimatdorf … in der Casamance gewohnt. Seine Mutter lebe inzwischen in …, sein Vater sei verstorben. Im Senegal lebten auch noch zwei Schwestern sowie Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen. Er sei 12 Jahre zur Schule gegangen. Nach dem Schulabschluss habe er eine Ausbildung zum Informatiker und Bürotechniker gemacht und in diesem Beruf auch gearbeitet. Sein Einkommen und seine Lebensgrundlagen seien einigermaßen gewesen. Im Dezember 2012 habe er sein Heimatland verlassen und sei über Gambia und Mauretanien schließlich über den Seeweg nach Italien gelangt, wo er zwei Jahre geblieben sei. Dort habe er einen Asylantrag gestellt, der negativ entschieden worden sei. Schließlich habe er sich entschlossen, nach Schweden zu gehen und sei dabei über Frankreich nach Deutschland gelangt.
Zu seinem Verfolgungsschicksal befragt, gab der Antragsteller an, dass es im Dezember 2012 nachts in seinem Heimatdorf eine Attacke des MFDC gegeben habe. Bewaffnete Leute hätten das halbe Dorf in Brand gesetzt und hätten alles mitgenommen, was sie fanden, sowohl Güter als auch Menschen. Es seien auch Menschen verletzt oder getötet worden. Es sei zu einem Schusswechsel mit der senegalesischen Armee gekommen. Bevor die Rebellen ihn erreicht hätten, sei er in den Wald geflohen. Er habe danach nirgends hingehen können, weshalb er beschlossen habe, den Senegal zu verlassen. Zur Polizei sei er nicht gegangen, weil die ihn auch nicht beschützen könne. Er könne in die Unsicherheit und die Misere im Senegal nicht zurückkehren, er habe dort nichts.
Mit Bescheid vom 14. April 2016 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.) und auf Asylanerkennung (Ziffer 2.) als offensichtlich unbegründet ab, lehnte den Antrag auf subsidiären Schutz ab (Ziffer 3.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.) und drohte dem Antragsteller mit einer Ausreisefrist von einer Woche die Abschiebung in den Senegal an (Ziffer 5.). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnet und auf zehn Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Ziffer 6.). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 7.).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigter offensichtlich nicht vorlägen. Der Antragsteller stamme aus dem Senegal, einem sicheren Herkunftsstaat. Die Vermutung, dass einem Ausländer, der aus einem sicheren Herkunftsstatt stamme, keine Verfolgung drohe, habe der Antragsteller nicht wiederlegen können. Die Lage in der Casamance habe sich mittlerweile deutlich entspannt, so dass der Antragsteller bei einer Rückkehr keine konkrete Bedrohung zu befürchten habe. Der Antragsteller könne sich zudem in einem anderen Landesteil niederlassen. Auch Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen im Senegal führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Es seien keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass er im Falle einer Rückkehr nicht in der Lage wäre, sich zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren. Es drohe dem Antragsteller auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Die Abschiebungsandrohung sei gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG zu erlassen. Die Ausreisefrist von einer Woche ergebe sich aus § 36 Abs. 1 AsylG. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot werde gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnet und auf zehn Monate ab dem Tag der Ausreise befristet. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG werde gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Der Bescheid wurde mit Anschreiben vom 20. April 2016 an den Antragsteller übermittelt (Bl. 77 der Bundesamtsakte).
Am …. April 2016 erhob der Antragsteller zur Niederschrift beim Urkundsbeamten Klage (Verfahren M 15 K 16.30889) und beantragte, den Bescheid des Bundesamtes vom 14. April 2016 in den Ziffern 1 und 3 bis 7 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorlägen.
Zugleich ließ er beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Abschiebungsandrohung gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung anzuordnen.
Zur Klage- und Antragsbegründung verwies der Antragsteller auf sein Vorbringen beim Bundesamt. Zudem wies er darauf hin, dass er beabsichtige, eine deutsche Staatsangehörige zu heiraten.
Die Antragsgegnerin hat die Behördenakten vorgelegt ohne sich zum Antrag zu äußern.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Verfahren M 15 K 16.30889 und auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der zulässig erhobene Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bleibt erfolglos. Die Ablehnung des Asylbegehrens sowie der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als jeweils offensichtlich unbegründet sowie die Ablehnung der Zuerkennung subsidiären Schutzes unterliegen keinen durchgreifenden Bedenken, so dass auch eine Aussetzung der Abschiebung nicht geboten ist. Auch Abschiebungsverbote liegen nicht vor.
Das Gericht geht gemäß § 122 Abs. 1 i. V. m. § 88 VwGO in sachgerechter Auslegung des Antrags davon aus, dass der Antrag in der Sache darauf gerichtet ist, dass die kraft Gesetzes nach § 75 AsylG ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Nr. 5 Satz 2 des Bescheids sowie die nach § 84 Abs. 1 Satz 2 AufenthG kraft Gesetzes ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen das auf § 11 Abs. 7 AufenthG gestützte Einreise- und Aufenthaltsverbot (Nr. 6 des Bescheids) nach § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet werden soll.
Das Gericht geht davon aus, dass sich der Eilantrag nicht gegen das auf § 11 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 AufenthG gestützte Aufenthalts- und Einreiseverbot nach der Abschiebung (Nr. 7 des Bescheids) richtet. Ein derartiger Antrag wäre mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig, da die schlichte Aufhebung sowie eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur dazu führen würde, dass das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG unbefristet gelten würde. Dadurch würde sich die Rechtsstellung des Antragstellers nicht verbessern (NdsOVG, B. v. 14.12.2015 – 8 PA 199/15 – juris Rn. 5).
Der zulässige Antrag bleibt in der Sache erfolglos.
Im Anschluss an Art. 16a Abs. 4 Satz 2 GG darf nach § 36 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 30 Abs. 1 AsylG die Aussetzung der Abschiebung in den Fällen, in denen der Asylantrag und der Antrag auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sind, nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig (Art. 16a Abs. 4 Satz 2 GG, § 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG). Ernstliche Zweifel im Sinne des Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 GG liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, U. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris Rn. 99).
Anknüpfungspunkt zur Frage der Bestätigung oder Verwerfung des Sofortvollzugs durch das Gericht ist damit die Prüfung, ob das Bundesamt den Antrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat und ob diese Ablehnung auch weiterhin Bestand haben kann. Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch die Einschätzung des Bundesamtes, dass dem Antragsteller kein subsidiärer Schutzstatus nach § 4 AsylG zuzuerkennen ist und dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht bestehen, zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen. Dies ist zwar der gesetzlichen Regelung in §§ 30, 36 AsylG nicht unmittelbar zu entnehmen, dafür sprechen jedoch § 34 Abs. 1 AsylG und Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, B. v. 17.7.1996 – 2 BvR 1291/96 – juris Rn. 3).
Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen vorliegend keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen, an die Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG) anknüpfenden Abschiebungsandrohung. Im maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die angegriffene Entscheidung des Bundesamtes. Das Gericht folgt zunächst den Ausführungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Ergänzend wird Folgendes ausgeführt:
Nach § 29a Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegeben Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht.
Der Antragsteller stammt aus dem Senegal, einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG (vgl. Anlage II zu § 29a AsylG). Der Asylantrag ist somit nach § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, da der Vortrag des Antragstellers nicht die Anforderungen zur Erschütterung der Regelvermutung gemäß § 29a Abs. 1 AsylG, Art. 16a Abs. 3 Satz 2 GG erfüllt. Die gleiche Beurteilung gilt für die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet.
Zu einer staatlichen Verfolgung hat der Antragsteller nichts vorgetragen. Es fehlt auch an einem Vortrag zu einem Verfolgungsgrund im Sinne des § 3b AsylG. Die Republik Senegal, insbesondere die dortigen Sicherheitsbehörden, bieten wirksam und dauerhaft Schutz vor Verfolgung (§ 3d Abs. 1 Nr. 1 AsylG). In der Casamance hat sich die Situation verbessert. Dort schwelt zwar immer noch der Konflikt mit den Rebellen, doch haben die im Winter 2011/2012 zu beklagenden gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen der Armee und den Rebellen der MFDC seit 2012 deutlich nachgelassen (Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne von § 29a AsylVfG vom 21. November 2015, S. 12).
Dem Antragsteller wäre es zudem möglich und zuzumuten, falls er in der Casamance eine (erneute) Bedrohung durch die Rebellen fürchtet, sich in einem Bereich des Senegal niederzulassen, in dem er vor den Rebellen sicher ist (§ 3e AsylG).
Damit scheidet auch die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG aus, da dem Antragsteller keine konkrete Gefahr im Sinne des § 4 AsylG droht.
Auch Abschiebungsverbote wurden von der Antragsgegnerin zu Recht verneint.
Insbesondere die im Allgemeinen harten Lebensbedingungen im Senegal rechtfertigen keine Berufung auf den Schutz aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Zwar ist nach der Auskunftslage (Bericht des Auswärtigen Amtes im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG vom 21. November 2015 (Stand August 2015), S. 15) davon auszugehen, dass die Versorgungslage im Senegal schlecht ist. Im Hinblick auf die Lebensbedingungen kann der zurückkehrende Ausländer Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aber nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei seiner Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, d. h. gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt ist (BVerwG, U. v. 12.7.2001 – 1 C 5/01 – juris). Das kann beim Antragsteller nicht angenommen werden, da er als junger arbeitsfähiger Mann in der Lage ist, wie jeder andere dort Lebende in der vergleichbaren Situation, seinen Lebensunterhalt im Senegal durch eigene Tätigkeit sicherzustellen, so wie er das auch bereits in der Vergangenheit getan hat. Der Antragsteller hat außerdem einen Schulabschluss und eine Berufsausbildung, was die Chancen bei der Suche nach Arbeit gegenüber anderen vergrößert.
Soweit der Antragsteller auf seine beabsichtigte Heirat einer deutschen Staatsangehörigen verweist, handelt es sich hierbei – selbst wenn die Ehe mittlerweile geschlossen wäre – um ein von der Ausländerbehörde zu prüfendes inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis und um kein vom Bundesamt zu prüfendes zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis. Es handelt sich hierbei ausschließlich um einen Umstand, der einen Bezug zum Inland hat (vgl. OVG Saarland, B. v. 18.12.2015 – 2 A 128/15 – juris Rn. 10 ff.).
Damit ist insgesamt die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden. Die gesetzte Ausreisefrist entspricht der Regelung in § 36 Abs. 1 AsylG.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
…