Verwaltungsrecht

Eigenständige Aufenthaltserlaubnis nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft

Aktenzeichen  M 25 S 18.3570

Datum:
14.8.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 28766
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 31 Abs. 1

 

Leitsatz

Wird einem visafrei eingereisten Ausländer nach der Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen keine Erlaubnis nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG erteilt, kann auch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG erteilt werden. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller beantragt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sowie die damit verbundene Abschiebungsandrohung.
Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, reiste am … August 2017 visafrei ins Bundesgebiet ein und zog am … August 2017 zu einer in … lebenden deutschen Staatsangehörigen, die er am … August 2017 heiratete. Am *. September 2017 beantragte er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Am 17. November 2017 teilte die Ehefrau des Antragstellers mit, dass dieser die Ehewohnung verlassen habe und nach … gezogen sei.
Mit Schreiben vom 29. November 2017 teilte der Bevollmächtigte der Ehefrau dem Antragsteller mit, dass er beauftragt sei, das Scheidungsverfahren einzuleiten. Die Ehefrau des Antragstellers teilte der Antragsgegnerin am 19. April 2018 mit, dass die Trennung endgültig sei.
Mit Bescheid vom 20. Juni 2018 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab (Ziffer 1). Der Antragsteller wurde verpflichtet, das Bundesgebiet innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids zu verlassen.
Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina oder in einen anderen aufnahmebereiten oder zur Rückübernahme verpflichteten Staat angedroht.
Zur Begründung wurde angeführt, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG würden nicht vorliegen, da die Ehe des Antragstellers mit der deutschen Staatsangehörigen gescheitert sei und eine familiäre Lebensgemeinschaft seit … November 2017 nicht mehr bestehen würde. Auch die Voraussetzungen des § 31 AufenthG würden nicht vorliegen.
Mit Schriftsatz vom … Juni 2018, bei Gericht am 2. Juli 2018 eingegangen, erhob die Bevollmächtigte des Antragstellers Klage und beantragte mit Schriftsatz vom … Juli 2018 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung wurde angeführt, der Antragsteller könne den Lebensunterhalt mit unselbstständiger Beschäftigung sichern. Er verfüge über weitere familiäre Bindungen im Bundesgebiet. Falls keine andere Möglichkeit bleibe, sei er bereit, im Rahmen der West-Balkanregelung einen Visumsantrag zu stellen. Der Bescheid sei jedenfalls insoweit rechtswidrig, als dem Kläger eine Ausreisefrist von einem Monat gesetzt worden sei.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Verwaltungsakt anordnen, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen, von Vollziehungsmaßnahmen zunächst verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der getroffenen Maßnahme überwiegt. Bei dieser Interessenabwägung ist insbesondere die aufgrund einer summarischen Prüfung zu beurteilende Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsakts zu berücksichtigen. Danach hat die Klage des Antragstellers auf Verpflichtung der Antragsgegnerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu seiner deutschen Ehefrau keine Aussicht auf Erfolg.
Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Neben dem – derzeit noch bestehenden – formalen Band der Ehe setzt dies jedoch zwingend voraus, dass die Ehegatten tatsächlich in einer ehelichen Lebensgemeinschaft leben. Dies ist auch nach Angaben der Bevollmächtigten des Antragstellers seit November 2017 nicht mehr der Fall. Eine Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft ist auch nicht mehr beabsichtigt. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis liegen somit nicht vor.
Mangels Erteilung einer Erlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG kann auch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG erteilt werden.
Auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 3 AufenthG i. V. m. § 26 Abs. 2 BeschV liegen nicht vor, da der Antragsteller hierzu das Visumverfahren von seinem Herkunftsland aus durchführen muss.
Keinen Bedenken begegnet die Ausreisefrist von einem Monat (= 30 Tage), die die maximale Ausreisefrist des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG voll gewährt. Eine darüber hinausgehende Frist ist nicht angezeigt. Insbesondere soll eine verlängerte Ausreisefrist nicht den weiteren illegalen Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet ermöglichen, um die Wartezeit für die Beantragung des Visums in Bosnien Herzegowina zu verkürzen. Auch im Übrigen begegnet die Abschiebungsandrohung keinen Bedenken.
Ergänzend wird auf die Ausführungen des Bescheids Bezug genommen, § 117 Abs. 5 i. V. m. § 122 VwGO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nrn.1.5 und 8.1 des Streitwertkatalogs.

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