Verwaltungsrecht

Eigentumswohnung, Beschwerdefrist, Pflichtteilsanspruch, unmittelbare Vermögensverschiebung

Aktenzeichen  5 XVII 1093/19

Datum:
1.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 56163
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Erlangen
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 1896 Abs. 2 S. 1
FamFG § 38 Abs. 3 S. 3

 

Leitsatz

Tenor

Es wird Kontrollbetreuung angeordnet.
Zum Kontrollbetreuer wird bestellt: …
– als Berufsbetreuer –
Der Aufgabenkreis des Kontrollbetreuers umfasst:
– Kontrolle des Bevollmächtigten … sowie Widerruf der notariellen General- und Vorsorgevollmacht vom 21.03.2013

Gründe

Die Voraussetzungen und die Erforderlichkeit für die Anordnung einer Kontrollbetreuung sind gegeben, § 1896 BGB.
Mit Eingang des Schreibens beim Amtsgericht Erlangen vom 19.07.2019 wurde die Anordnung einer Betreuung angeregt (Bl. 1 d. Akte). Mit Antragsumstellung vom 23.09.2019 (Eingang, 24.09.2020) wurde hilfsweise die Bestellung eines Kontrollbetreuers für die hier betroffene … beantragt (Bl. 31 d. Akte).
Dem Antrag liegt folgender kurz skizzierter Sachverhalt zu Grunde:
Die betroffene … erteilte am 21.03.2013 Ihrem Sohn … eine notariellen General- und Vorsorgevollmacht. Mit dem Tod ihres Ehemannes … verstorben am …, deckte die Antragstellerseite im Rahmen der Nachlassabwicklung erhebliche mittelbare und unmittelbare Vermögensverschiebungen zu Gunsten des Vollmachtnehmers auf.
Eine Kontrollbetreuung darf wie jede andere Betreuung (vgl. § 1896 Absatz 2 Satz 1 BGB) nur dann eingerichtet werden, wenn sie erforderlich ist. Der Vollmachtgeber hat die Vollmacht für den Fall errichtet und erteilt, dass er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, um einer gerichtlich angeordneten Betreuung entgegenzutreten.
Im vorliegenden Fall wird die Erforderlichkeit für die Anordnung einer Kontrollbetreuung als sicher notwendig erachtet.
Die erteilte General- und Vorsorgevollmacht unter Punkt II. Seite 3 der Urk., Anlage 4 zu Blatt 56 d. Akte ist im Innenverhältnis auf Handlungen beschränkt, zu der die Betroffene insbesondere wegen Alters, Krankheit, Gebrechlichkeit oder Bewusstlosigkeit nicht in der Lage ist.
Es steht damit schon in Abrede, ob einige vom Bevollmächtigten vorgenommenen Handlungen überhaupt notwendig gewesen sind, da die Betroffene, soweit Sie Verfügungen über ihr Vermögen aus eigenen Stücken gewollt hätte, diese Handlungen selbst hätte vornehmen können. Daher wird erheblich in Zweifel gezogen, ob es überhaupt ein tatsächliches Regelungsbedürfnis gab.
… ist zweifelsfrei alt und gebrechlich, jedoch wäre Sie im Jahre 2016 also auch zu Lebenzeiten ihres Mannes mit ihm zusammen noch in der Lage gewesen, notwendige Übertragung von Grundbesitz selbst vorzunehmen.
Die Eheleute verfügten im wesentlichen durch den verstorbenen Ehemann … über erhebliche Pensionseinkünfte (Pension A15), hinzu kämen bis zu deren Verkauf die Mieteinnahmen der 3 Eigentumswohnungen in Berlin. Die Betroffene selbst verfügt lediglich über ein kleines Renteneinkommen von ca. 600€ (Blatt 121 d.Akte). Weiter wurde unbestritten das Anwesen … mietfrei an die weitere Tochter … überlassen. Die Eheleute … pflegten nicht zuletzt aufgrund des großen Gartens, der ihnen eine teilweise Selbstversorgung ermöglichte, einen sehr sparsam Lebensstil.
Zwar ist unklar geblieben in welcher Höhe die Eheleute … Barvermögen hatten, jedoch ist aus vernünftiger Betrachtungsweise nachvollziehbar, dass aus den sparsamen Lebensverhältnissen und sinkenden Bedürfnissen im Alter, eine erhöhte Sparrate sehr wahrscheinlich ist und damit auch ein erhebliches Sparvermögen vorhanden hätte sein müssen. Ein weiterer Grund spricht der dafür spricht, ist das Herr … noch nach Eintritt in die Pension nämlich bis zu seinem 68. Lebensjahr einen Lehrauftrag ausgeübt hat. Damit hat er auch noch nach Penisonseintritt, der mit 63 Jahren erfolgte, weiteres Einkommen generiert, welches augenscheinlich nie durch die Eheleute ausgegeben wurde.
Das mietfrei Überlassen des Anwesens … lässt den Schluss zu, dass die Eheleute … es nicht nötig hatten, von ihrer behinderten Tochter Miete zu verlangen.
Mittlerweile hat sich das erhebliche Vermögen der Eheleute …, was die letzten Jahre nachweislich alleine vom Bevollmächtigten verwaltet wurde, auf wenige Tausend Euro reduziert. Der Bevollmächtigte sah sich sogar gezwungen, in Erwartung etwaiger Pflichtteilsansprüche nach dem Tod des Vaters für die eigene Mutter ein Nachlassinsolvenzverfahren zu beantragen. Dieser Umstand für sich betrachtet stellt schon im Rahmen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung die Eignung des Bevollmächtigten in Frage.
Weiterhin hätte aus dem Verkauf der 3 Berliner Eigentumswohnungen ein Resterlös vorhanden sein müssen. Nach Darstellung der Antragstellerseite hätten vom Verkauf der Eigentumswohnungen in Berlin nach Abzug der Kosten sowie der Verbindlichkeiten ein Übererlös in Höhe von ca. 245.277,00 im Vermögen der Eheleute … vorhanden sein müssen. Vom vorgenannten Übererlös müssen 120.000€ Schenkung an den Bevollmächtigten selbst sowie die sich nunmehr als unwahr erwiesene Schenkung an die Tochter … in Höhe von 65.000€ (Schreiben … vom 10.06.2020 16:13) abgezogen werden. In Summe bleibt weiterhin unklar, was grundsätzlich mit dem dann noch verbliebenen Resterlös in Höhe von ca. 60.000€ passiert ist.
Mutmaßlich hätte der Erlös sowie das Sparvermögen der Eheleute … sehr wahrscheinlich ausgereicht, um nach dem Brand die Sanierung des Hauses aus eignen Mitteln zu finanzieren.
Aus den aufgezählten Umständen sind Zweifel an der Redlichkeit des Vollmachtnehmers begründet, die sich weiter mehren.
In seiner Entscheidung vom 08.01.2020 (Az.: XII ZB 368/19) lässt der BGH, wie auch schon andere Entscheidungen zu dieser Thematik, den Umstand hinzutreten, dass der Vollmachtgeber den Vollmachtnehmer wirksam überwachen können muss.
… wohnt im Obergeschoss in der …. Sie bewegt sich ausschließlich mit dem Rollstuhl fort. Es ist ihr daher nicht möglich selbständig ohne Hilfe des Bevollmächtigten z.B. in die Nähe des Briefkastens zu gelangen oder alleine das Haus zu verlassen. Der Bevollmächtigte schottet sie quasi gegen äußere Einflüsse, wie der Akte zu entnehmen ist, regelrecht ab. Nach gerichtlicher Erfahrung werden ältere Familienangehörige eher im Erdgeschoss untergebracht, um möglichst weiterhin eigenständig agieren zu können.
In dieser speziellen Konstellation war es der Betroffenen von den örtlichen Gegebenheiten nur schwer möglich, den Bevollmächtigten wirksam zu überwachen.
Um die Finanzen hat sich nach Aussage von … vom 17.02.20 (Blatt 120 d. Akte) ausschließlich ihr Mann gekümmert. In der Anhörung am 17.02.20 hatte … überhaupt keinen Überblick über ihre Vermögenswerte.
Auch aus dem Protokoll der Anhörung im Nachlassverfahren des … vom 25.05.2020 wird abermals deutlich, dass … keinen Überblick über ihr ehemaliges Vermögen hat.
Weiter ist dem Protokoll zu entnehmen, dass … konfrontiert mit.
In der Gesamtschau der Vermögensverwaltung ergibt sich, dass … in die Entscheidungen des Vollmachtnehmers nicht einbezogen worden ist. Wenn die Betroffene einbezogen wurde, dann ist zur Überzeugung des Gerichts dargestellt, dass sie teils mit unwahren Informationen versorgt wurde, die ihr das Gefühl geben sollten, es sei alles in Ordnung.
Der BGH formuliert darüber hinaus weitere Voraussetzungen die für die Anordnung hinzutreten müssen. Erlegt dafür in seiner Entscheidung vom 08.01.20 fest, dass „weitere Umstände hinzutreten, die die Errichtung einer Kontrollbetreuung erforderlich machen“. Der BGH führt aus, dass es notwendig ist, dass der konkrete und durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte Verdacht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird hinzutreten müssen (Senatsbeschlüsse vom 09.05.2018 – XII ZB 413/17 – FamRZ 2018, 1188 Rn. 24 m.w.N. und vom 23.09.2015 – XII ZB 624/14 – FamRZ 2015, 2163 Rn. 15 m.w.M.).
Der BGH führt in Randnummer 11 der Entscheidung vom 08.01.20 aus: „Dies kann der Fall sein, wenn nach den üblichen Maßstäben aus der Sicht eines vernünftigen Vollmachtgebers unter Berücksichtigung des in den Bevollmächtigten gesetzten Vertrauens eine ständige Kontrolle schon deshalb geboten ist, weil Anzeichen dafür sprechen, dass der Bevollmächtigte mit dem Umfang und der Schwierigkeit der vorzunehmenden Geschäfte überfordert ist, oder wenn gegen die Redlichkeit oder die Tauglichkeit des Bevollmächtigten Bedenken bestehen. Ein Missbrauch der Vollmacht oder ein entsprechender Verdacht ist nicht erforderlich. Ausreichend sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Bevollmächtigte nicht mehr entsprechend der Vereinbarung und dem Interesse des Vollmachtgebers handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Mai 2018 – XII ZB 413/17 – FamRZ 2018, 1188 Rn. 25 m.w.N.). In der General- und Vorsorgevollmacht unter Punkt III. Betreuungsverfügung, Seite 4 der Urk., hat die Vollmachtgeberin festgehalten, das ein Kontrollbetreuer nur dann bestellt werden soll, wenn dem Gericht konkrete Tatsachen über den Missbrauch der Vollmacht offengelegt werden.
Zur Überzeugung des Gerichts liegen hier nicht nur Anhaltspunkte, sondern tatsächlich handfeste Beweise und somit auch konkrete Tatsachen vor, die in jedem Fall die Redlichkeit des Bevollmächtigten stark bezweifeln lassen und somit eine Anordnung einer Kontrollbetreuung rechtfertigen.
Dem Gericht ist bekannt, dass der Bevollmächtigte, das ehemalige elterliche Anwesen … auf der … übertragen hat und mit Grundschulden (Blatt 134 d. Akte) in Höhe von 1 Mio € belastet hat.
Weiter ist unstrittig, dass der Vorstand …, ein Räumungsklageverfahren (LG Nürnberg-Fürth 14 O 6961/19) gegen seine Schwester … die das Anwesen … bewohnt betreibt. Auch dieses Anwesen wurde zuvor im Jahre 2016 unstrittig durch den Bevollmächtigten, beim Notar …, Kassel, auf den durch ihn selbst geführten Verein übertragen und mit Grundschulden in Höhe von 330.000€ belastet.
Im Rahmen der Befragung am 17.02.2020 gab die Betroffene an, dass Sie zwar wisse das ein derartiges Verfahren betrieben werde, da … keine Miete zahle und laut Aussage von …, sie die Pflichtteilansprüche ihrer weiteren Kinder bezahlen müsse.
Bei der Anhörung im Nachlassverfahren am 25.05.20 ist … wieder der Auffassung, dass ihr das Anwesen … noch gehört, welches aber verkauft werden müsste, um die Pflichtteilsansprüche ausbezahlen zu können. Weiter ist der protokollierten Aussagen der Betroffenen zu entnehmen, dass Sie nie über die konkrete Vermögensverschiebung des Anwesens … informiert wurde. Sie führte dazu wörtlich aus: „Das wollte sie nicht“. Im Übrigen wird auf den Inhalt der Nachlassakte Az.: 51 VI 980/19 verwiesen.
Bei sachgerechter Kenntnis wäre der Betroffenen auch aufgefallen, dass der einzige Nutznießer der Räumung … gewesen wäre, da dieser auch Eigentümer des Grundstücks ist. Die Betroffene hätte durch die Räumung mit großer Wahrscheinlichkeit keinen Vorteil gehabt, da der Vorteil alleine beim Verein läge.
Komplettierend wird das grobe Fehlverhalten des Bevollmächtigten von der Tatsache, dass er kurz nach dem Tod des Vaters per Einschreiben 20.000 CHF an … übersandte und den Absender … angab. Am 19.05.19 übergab der Bevollmächtigte 22 Stück Krügerrand (1 oz) ohne Kenntnis von … ebenfalls an … (Schreiben … vom 22.05.20 übersandt von … 28.05.20 14:30).
Nach Einsicht des Gerichts in die Nachlassakte hatten die Eheleute ein not. Erbvertrag erstellt, in dem Sie ihr Vermögen sehr gerecht, zu gleichen Teilen unter den Kindern verteilen wollten.
Anlässlich der Anhörung am 17.02.20 bestätigte … dies. … wünscht sich Gerechtigkeit bei der Verteilung des Nachlasses, wünscht sich aber gleichzeitig, dass der Bevollmächtigte für eventuelle Fehler nicht bestraft wird,(Blatt 122 d. Akte).
Diese Aussage lässt offensichtlich bei … den Gedankenschluss zu, dass der Bevollmächtigte nicht alles so macht, wie das in Ihrem Horizont erwartbar wäre. Jedoch dürfte … bewusst sein, das Sie sehr auf den Bevollmächtigten angewiesen ist.
Aus diesen Fakten ist ersichtlich, das der Vollmachtnehmer über Jahre systematisch und gezielt das erhebliche Vermögen seiner Eltern auf sich oder den Verein übertragen hat. Als vernünftiger Betrachter bzw. Vollmachtgeber geht dieses Verhalten in erheblichen Maß zu Lasten der Vollmachtgeberin.
Nunmehr wurde das gesamte Grundvermögen auf den … übertragen, was genau mit dem Barvermögen geschehen ist bleibt offen. Sämtliche Übertragungen erfolgten ohne Gegenleistung und aus der Sicht eines vernünftig, objektiv denkenden Betrachters ohne ersichtlichen Grund bzw. Notwendigkeit. Sie stellen Schenkungen dar, die deutlich über dem liegen, was der BGH in seiner Entscheidung vom 08.01.20 ausgeführt hat.
Es ist mit großer Sicherheit anzunehmen, das aus dem Innenverhältnis des Vollmachtgebers Ansprüche gegen den Vollmachtnehmer erwachsen.
Es besteht weiterhin die Notwendigkeit dem Bevollmächtigten die Vorsorgevollmacht durch Widerruf zu entziehen. Dazu hat der BGH ausgeführt, das dies voraussetzt, dass das Festhalten an der erteilten Vorsorgevollmacht eine künftige Verletzung des Wohls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt (Rn. 12).
Aus den gesamten Umständen und Erkenntnissen des Verfahrens ist zunächst allgemein festzuhalten, dass mit großer Wahrscheinlichkeit … abgeschirmt bzw. isoliert wird.
Glaubhaft hat die Antragstellerseite, sowie … bemängelt, dass die eigene Mutter vom Bevollmächtigten abgeschirmt wird. Dies gipfelte schlussendlich in einem Hausverbot für sämtliche Familienangehörige, obwohl die familiäre Situation vorher als friedfertig und harmonisch beschrieben wurde.
Es ist anzunehmen, dass die seit Jahren andauernde Isolierung und Abschottung von der restlichen Familie für sich betrachtet eine Verletzung des Wohls der Betroffenen darstellt, die es dem Bevollmächtigten ermöglicht gezielt Einfluss auf seine Mutter ausüben. Ein Ende dieses Zustandes ist nicht ersichtlich.
Der Bevollmächtigte verwaltet unverändert die gesamten Einnahmen der Betroffenen, eine Erwerbstätigkeit des Vollmachtnehmers ist bisher nicht bekannt. Daher steht auch zukünftig mit erheblicher Schwere zu befürchten, dass das Wohl von … nachhaltig verletzt wird.
Des Weiteren sind die bisherigen Geheimhaltungsbemühungen des Bevollmächtigten hinsichtlich seiner Vermögensverschiebungen zu Lasten der Betroffenen, auch nicht durch „positives“ einwirken zu beseitigen. Daher liegt auf der Hand, dass weitere Schäden zu Lasten der Betroffenen nur durch Vollmachtswiderruf ausgeschlossen werden können, zumal die Vermögensverschiebungen, die … verarmt haben, rückgängig zu machen sind.
Zudem dürfte aus objektiver Betrachtung, der Betroffenen, ein Festhalten an der Vollmacht kaum zumutbar sein.
Der Bevollmächtigter ist unter Würdigung aller gewonnen Erkenntnisse mit großer Akribie vorgegangen, um das Vermögen seiner Eltern in seinen Einflussbereich zu ziehen. Einen wirklichen Grund ist dafür nicht ersichtlich. Das durch den Bevollmächtigten aufgebaute Vermögenskonstrukt, setzt voraus, dass rechtliche Kenntnisse im materiellen- und Verfahrensrecht vorhanden sein müssen, die ein rechtlicher Laie so ohne Weiteres nicht haben kann. Der Bevollmächtigte musste von Anfang an mit drohenden rechtlichen Auseinandersetzungen aufgrund der Verstrickungen mehrerer Rechtsgebiete rechnen.
Die Gesamtschau lässt eine Anordnung der Kontrollbetreuung mit Widerruf der Vollmacht für erforderlich erscheinen.

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