Verwaltungsrecht

Eilrechtsschutz in Bezug auf eine Abwasserteichanlage

Aktenzeichen  8 CS 19.718

Datum:
17.5.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 13704
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 146, § 166
ZPO § 117 Abs. 2, Abs. 4

 

Leitsatz

1 Wird das Rechtsschutzziel nicht in nachvollziehbarer Weise konkretisiert und begründet, kann ein Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 1 VwGO nicht bejaht werden.  (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 8 S 19.167 2019-03-19 VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt Eilrechtsschutz im Zusammenhang mit einer für sein Anwesen bestehenden Abwasserteichanlage.
Mit Beschluss vom 19. März 2019 lehnte das Verwaltungsgericht Regensburg den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ab. Zur Begründung führte es unter anderem aus, dass der Antragsteller trotz Aufforderung sein Klagebegehren im Hauptsacheverfahren und sein Rechtsschutzziel im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht bestimmt genug bezeichnet habe. Der Gegenstand des Begehrens lasse sich auch durch Auslegung nicht ermitteln. Unabhängig davon sei der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz auch deshalb unzulässig, weil nicht ersichtlich sei, gegen welchen Verwaltungsakt der Antragsteller vorgehen wolle (unterstellt, es handle sich um einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO) und weil weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch bezeichnet oder behauptet worden sei (unterstellt, es liege ein Antrag nach § 123 VwGO vor).
Mit Schreiben vom 7. April 2019 hat der Antragsteller die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein Beschwerdeverfahren beantragt. Er hat im Wesentlichen geltend gemacht, dass er sich aufgrund einer lebensbedrohlichen Erkrankung zur Behandlung in einer Klinik befinde und daher nicht in der Lage sei, die Verfahren persönlich zu bearbeiten. In der Sache sei eine Sicherungsanordnung vonnöten, weil vorliegend ein Missbrauchsfall gegeben sei und daher die erhebliche Gefahr bestehe, dass durch mutwillige Veränderungen des bestehenden Zustands die Verwirklichung seiner Rechte vereitelt werde.
Nach Aufforderung durch das Gericht hat der Antragsteller, der nach eigenen Angaben am 24. April 2019 aus der Klinik entlassen wurde und sich bis voraussichtlich 31. Mai 2019 in einer Reha-Maßnahme befindet, am 29. April 2019 eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Darin hat er angegeben, dass eine Rechtsschutzversicherung bestehe, zu der er aber keine weiteren Angaben gemacht hat.
Mit weiterem Hinweisschreiben vom 6. Mai 2019 hat das Gericht ausgeführt, dass er – nach vorläufiger Rechtseinschätzung – bisher nicht dargelegt habe, dass er mit dem Eilantrag ein zulässiges Rechtsschutzziel verfolge. Darüber hinaus wurde er aufgefordert, Angaben dazu zu machen, warum die Rechtsschutzversicherung die Kosten des Verfahrens nicht trage, und ggf. entsprechende Nachweise vorzulegen.
Der Antragsteller hat daraufhin mit Schreiben vom 15. Mai 2019 ausgeführt, dass der Weiler A. über keine geordnete Abwasserbeseitigung verfüge. Ziel der Klage sei es, die Abwasserbeseitigung wieder voll funktionsfähig herzustellen, durch Rückführung einer Abwasserteichanlage an eine Eigentümergemeinschaft. Darüber hinaus begehre er Schadensersatz. Zur Aufforderung, Angaben zum Versicherungsschutz zu machen, hat er lediglich mitgeteilt, dass aufgrund eines „insolvenzrechtlichen Vorwand[s]“ eine Rechtsschutzversicherung ausgeschlossen sei.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. Der Antragsteller hat die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht ordnungsgemäß begründet (§ 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 und 4 ZPO). Er hat angegeben, über eine Rechtsschutzversicherung zu verfügen, dazu aber keine weiteren Angaben gemacht. Der gerichtlichen Aufforderung, dazu Stellung zu nehmen, warum diese die Kosten nicht übernimmt, und entsprechende Nachweise vorzulegen, ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Er hat lediglich einen Ablehnungsbescheid des Versicherers in anderer Sache vorgelegt (Versicherungsnehmer war eine GmbH; die angegebenen Versicherungsnummern stimmen nicht überein). Die Angabe des Antragstellers, dass die Ablehnung aufgrund eines „insolvenzrechtlichen Vorwand[s]“ erfolgt sei, bezieht sich ebenfalls auf das dortige Verfahren und nicht auf die hier streitgegenständliche Rechtssache. Es wäre Obliegenheit des Antragstellers gewesen, glaubhaft zu machen, dass keine Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung erfolgte (vgl. SächsOVG, B.v. 26.10.2010 – 4 D 81/10 – juris Rn. 3).
Im Übrigen hat der Antragsteller bisher nicht dargelegt, dass eine Beschwerde gegen den streitgegenständlichen Beschluss hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Das gesamte Rechtsschutzbegehren des Antragstellers wird trotz mehrfacher gerichtlicher Hinweise noch nicht hinreichend erkennbar. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vielmehr zu Recht als unzulässig angesehen. Dass sich der Antragsteller gegen einen Verwaltungsakt wendet, ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Daher ist von einem Antrag nach § 123 VwGO auszugehen. Der Antragsteller hat sein Rechtsschutzziel insofern immer noch nicht in nachvollziehbarer Weise konkretisiert und begründet. Aus seinem Vorbringen wird nicht ersichtlich, dass und warum eine geordnete Abwasserbeseitigung nicht gewährleistet sein und weshalb bzw. auf welcher Rechtsgrundlage die „Rückführung“ einer Abwasserteichanlage „an die Eigentümergemeinschaft“ erfolgen soll, was er als eines seiner Klageziele bezeichnet. Hinsichtlich der Schadensersatzforderungen, die im Schreiben vom 15. Mai 2019 aufgeschlüsselt wurden, sind weder die Anspruchsgrundlagen noch die Voraussetzung für das Bestehen derartiger Ansprüche erkennbar. Ein Anordnungsanspruch ist daher nicht ersichtlich. Tatsachen, aus denen sich ein Anordnungsgrund ergeben könnte, sind ebenfalls nicht vorgetragen worden. Das Vorbringen in beiden Instanzen erschöpft sich vielmehr im Wesentlichen in Behauptungen, ohne einen zusammenhängenden und nachvollziehbaren Sachverhalt zu schildern. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Gründe des streitgegenständlichen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg verwiesen werden. Der Antragsteller hat nicht einmal in groben Zügen Gründe dargelegt, aus denen sich die Unrichtigkeit der Entscheidung ergeben könnte.
Das Antragsverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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