Aktenzeichen 20 ZB 17.30188
Leitsatz
Um den auf die grds. Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb die Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und schließlich darlegen, weshalb der Frage eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
M 4 K 16.31399 2016-10-15 Urt VGMUENCHEN VG München
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 15. Oktober 2016 wird verworfen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen, da der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) nicht in einer § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Art und Weise dargelegt wurde.
Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb die Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und schließlich darlegen, weshalb der Frage eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14 Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Orientierungspunkt dieser Erfordernisse ist die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (BVerfG, NVwZ, 2006, 683).
Diese Erfordernisse erfüllt der Antrag auf Zulassung der Berufung vom 1. Februar 2017 nicht. In ihm wird bereits keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert. Dementsprechend enthält der im Stil einer Berufungsbegründung gehaltene Schriftsatz auch die übrigen Punkte, die ein zulässiger Antrag auf Zulassung der Berufung enthalten müsste, nicht.
Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG zu verwerfen.
Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG.