Verwaltungsrecht

Ein Oromo wird in Äthiopien nicht aufgrund seiner Ethnie verfolgt

Aktenzeichen  RO 2 K 17.32132

Datum:
13.11.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 28803
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3c Nr. 3
AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

1 Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der äthiopische Staat gem. § 3c Nr. 3 AsylG nicht in der Lage sei oder nicht willens wäre, eventuell Bedrohten Schutz vor Verfolgung zu bieten. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Versorgungssituation in Äthiopien ist nicht so schlecht, dass von einer extremen Gefahrlage iSd § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG auszugehen wäre. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Entscheidung des Bundesamts, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft (a.) und den subsidiären Schutzstatus (b.) nicht zuzuerkennen sowie Abschiebungsverbote nicht festzustellen und die Abschiebung nach Äthiopien anzudrohen (c.), ist rechtmäßig und verletzt den Kläger damit auch nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
a) Die Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er ist kein Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG.
Ein Ausländer ist – unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben – Flüchtling, wenn seine Furcht begründet ist, dass er in seinem Herkunftsland wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a AsylG ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – juris). Von einer Verfolgung kann nur dann ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die wegen ihrer Intensität den Betroffenen dazu zwingen, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen.
An einer gezielten Rechtsverletzung fehlt es aber regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsland zu erleiden hat, etwa infolge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolution und Kriegen (vgl. OVG NRW, U.v. 28.3.2014 – 13 A 1305/13.A – juris).
Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist es nach § 3b Abs. 2 AsylG auch unerheblich, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet ist, weil er tatsächlich die Merkmale besitzt, die zu seiner Verfolgung führen, sofern der Verfolger dem Betroffenen diese Merkmale tatsächlich zuschreibt.
Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG begründet ist, gilt unabhängig davon, ob bereits eine Vorverfolgung stattgefunden hat, der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25.10 – BVerwGE 140, 22). Eine Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt aber durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011). Eine bereits erlittene Vorverfolgung, ein erlittener bzw. drohender sonstiger ernsthafter Schaden, sind danach ernsthafte Hinweise darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass ein Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Dies gilt nur dann nicht, wenn stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass der Ausländer erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. In der Vergangenheit liegenden Umständen ist damit Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beizumessen (vgl. auch OVG NRW, U.v. 21.2.2017 – 14 A 2316/16.A – juris).
Bezüglich der vom Ausländer im Asylverfahren geltend gemachten Umstände, die zu seiner Ausreise aus dem Heimatland geführt haben, genügt aufgrund der regelmäßig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Flüchtlings die Glaubhaftmachung. Die üblichen Beweismittel stehen ihm häufig nicht zur Verfügung. In der Regel können unmittelbare Beweise im Verfolgerland nicht erhoben werden. Mit Rücksicht darauf kommt dem persönlichen Vorbringen des Ausländers und dessen Würdigung eine gesteigerte Bedeutung zu. Dies bedeutet anderseits jedoch nicht, dass der entscheidende Richter einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist (BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 109.84 – juris; BVerwG, U.v. 11.11.1986 – 9 C 316.85 – juris). Eine Glaubhaftmachung in diesem Sinne setzt voraus, dass die Geschehnisse im Heimatland schlüssig, substantiiert und widerspruchsfrei geschildert werden. Erforderlich ist somit eine anschauliche, konkrete und detailreiche Schilderung des Erlebten. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. VG Ansbach, U.v. 24.10.2016 – AN 3 K 16.30452 – juris mit weiteren Nachweisen).
Der Kläger vermochte schon keine plausible Verfolgungsgeschichte glaubhaft zu machen.
Die vorgebrachte Verfolgungsgeschichte ist aufgrund der aufgetretenen Widersprüche unglaubhaft. Ohnehin ist die vorgebrachte Geschichte vage, unspezifisch und soweit es um die Verhaftungen und Theateraufführungen geht, oberflächlich und detailarm.
Die Schilderung des Klägers ist unstimmig, denn der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung geschildert, dass er nach der Verhaftung am 30. Juni erst 15 Tage auf der Polizeistation und dann 15 Tage im Krankenhaus gewesen sei. Anschließend habe er die Abschlussprüfungen der 8. Klasse absolvieren wollen. Dies sei ihm aber verweigert worden. Auf die Frage, wann die Abschlussprüfungen stattfänden, antwortete er zunächst mit Juni. Auf den Vorhalt, dass die Verweigerung der Teilnahme an den Prüfungen dann nicht nach seiner Verhaftung am 30. Juni erfolgt sein könne, änderte der den Termin der Prüfungen auf August. Auf den weiteren Vorhalt, wann in Äthiopien die großen Ferien begännen, gab er zunächst an, dass die Ferien im September seien. Auf weiteren Vorhalt, dass dies zeitlich nicht sein könne, gab er wieder an, dass die Abschlussprüfungen im Juni seien. Diese sich widersprechenden Aussagen verdeutlichen, dass der geschilderte Geschehensablauf so nicht erfolgt sein kann. Der Kläger hat auf den jeweiligen Vorhalt versucht, die Geschichte noch schlüssig anzupassen und sich dabei in immer mehr zeitliche Widersprüche bezüglich der Ferienzeiten und der Prüfungstermine verstrickt, dass die gesamte Geschichte – Demonstration und Verhaftung – so nicht geschehen sein kann.
Darüber hinaus bestehen erhebliche Zweifel an der Identität des Klägers. Er vermochte sein Geburtsdatum nicht im – in Äthiopien üblicherweise gebräuchlichen – äthiopischen Kalender anzugeben, sondern konnte nur das Datum des europäischen Kalenders angeben. Dies wirft Zweifel auf, ob das angegebene Datum stimmt. Es erscheint unplausibel, dass ein Äthiopier, der im Rhythmus des im ganzen Land gebräuchlichen, äthiopischen Kalenders aufwächst, sein Geburtsdatum nur im europäischen Kalender weiß. Auch die Behauptung, dass die Oromo den europäischen Kalender statt des von der Regierung benutzten äthiopischen gebrauchen würden, ist nicht glaubhaft.
Ungeachtet der verneinten Glaubhaftigkeit ergäbe die Geschichte des Klägers selbst im Falle der Wahrunterstellung keinen Anlass für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Insoweit ist nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung entscheidend.
Anlässlich der aktuellen Entwicklungen im Jahr 2018 wäre nämlich nicht davon auszugehen, dass es bei Rückkehrern, die anlässlich der Massenproteste der letzten Jahre verhaftet worden und dann geflohen sind, beachtlich wahrscheinlich zu Verfolgungshandlungen käme. Denn in Äthiopien wurden im Jahr 2018 zahlreiche Häftlinge, die anlässlich der Unruhen in Äthiopien verhaftet worden waren, wieder freigelassen (vgl. AA, Lagebericht Äthiopien vom 17.10.2018, Stand: September 2018, S. 6). Unter den Freigelassenen waren prominente Häftlinge wie etwa einer der Ginbot 7 Anführer Andargarchew Tsige aber auch Merera Gudina (Oppositionsführer der Region Oromia) und dessen Stellvertreter Bekele Gerba. Anklagen gegen den Ginbot 7 Chef Berhanu Nega und den Gründer des Oromia Media Network Jawar Mohamed wurden fallengelassen (vgl. AA, Lagebericht Äthiopien vom 17.10.2018, Stand: September 2018, S. 10). Der neue Premier Abiy Ahmed hat eine Abkehr von der repressiven Politik seiner Vorgänger vollzogen und die Praxis der Kriminalisierung von Oppositionellen und kritischen Medien faktisch beendet (vgl. AA, Lagebericht Äthiopien vom 17.10.2018, Stand: September 2018, S. 6). Dies zeigt sich auch daran, dass diverse als Terroristen gebrandmarkte Exiloppositionelle, etwa Berhanu Nega oder Jawar Mohamed unbehelligt nach Äthiopien zurückgekehrt sind (vgl. ergänzend zum Lagebericht des AA: Meldung von africanews.com vom 9. September 2018, 13:29 Uhr, http://www.africanews.com/2018/09/09/ethiopia-govt-welcomes-leadership-of-ginbot-7-back-home/; Meldung von „jeune afrique“ vom 5. August 2018, 12:39 Uhr, http://www.jeuneafrique.com/depeches/611340/politique/retour-en-ethiopie-dun-celebre-activiste-de-lopposition/; Meldung des Guardian https://www.theguardian.com/global-development/2018/aug/20/jawar-mohammed-return-ethiopia-political-change-oromo).
Das Gericht sieht bei dieser Einschätzung der neuen Entwicklungen auch, dass es in Äthiopien angesichts einer gewissen übergangsbedingten Unsicherheit zu lokalen Unruhen mit Todesfällen kommt. Ausweislich eines Berichts des Internetportals africanews kamen bei einer öffentlichen Versammlung zur Begrüßung des OMN Gründers in der Stadt Shashememe im August 2018 vier Personen ums Leben. Das Portal berichtet, dass drei Leute in einer Massenpanik am Eingang des örtlichen Stadions, in dem die Veranstaltung stattfand, getötet worden seien. Eine weitere Person sei von einem Mob gelyncht worden, weil der Mob geglaubt habe, dass der Gelynchte in seinem Auto eine Bombe dabei hätte (Meldung des Portals africanews vom 14. August 2018, 5:00 Uhr http://www.africanews.com/2018/08/14/ethiopian-activists-condemn-mob-action-violence-during-rally-in-oromia/). Der Gründer des OMN sprach auf seinem facebook-Account am 12. August 2018 von einer grausamen (cruel), widerlichen (disgusting) und schädlichen (damaging) Handlung des Mobs. Er rufe alle, insbesondere die Jugend, dazu auf, keine Selbstjustiz zu üben, auch nicht aufgrund von eigenen Verdächtigungen (https://www.facebook.com/Jawarmd/posts/10104063136852973).
Im September 2018 kam es zu tödlichen Unruhen in Addis Abeba (vgl. AA, Lagebericht Äthiopien vom 17.10.2018, Stand: September 2018, S. 11). Nach Aussagen des Polizeichefs von Addis Abeba, Maj Gen Degie Bedi, kamen mindestens 28 Menschen ums Leben. Die Unruhen begannen am 13. September als Unterstützer der OLF ihre Flagge in Teilen der Hauptstadt Addis Abeba aufhängten. Dies werteten einige Bewohner als Versuch der OLF die Kontrolle über Addis Abeba zu übernehmen. Daraufhin griffen sich die gegnerischen Unterstützer an, was in der Schließung von Teilen des Geschäftsviertels von Addis Abeba endete. Zwei Tage später eskalierte die Gewalt und führte zu 28 Toten. Die meisten starben durch Schläge mit Stöcken und Steinen als rivalisierende Gruppen sich prügelten. Sieben sind nach der Aussage des Polizeichefs von Sicherheitskräften getötet worden, Amnesty sprach von 58 Toten bei den Unruhen. Infolge dieser Unruhen wurden nach äthiopischen Polizeiangaben 1.200 Menschen verhaftet, die meisten seien aber wieder freigelassen worden (vgl. Meldung der BBC vom 25. September 2018, https://www.bbc.com/news/world-africa-45638856?intlink_from_url=https://www.bbc.com/news/topics/cwlw3xz047jt/ethiopia& link_location=live-reporting-story).
Diese Todesfälle, so tragisch und bedauerlich sie sind, sind jedoch nicht Folge von Verfolgungshandlungen mit Verfolgungsgrund durch einen Verfolgungsakteur im Sinne des Asylgesetzes. Das Gericht sieht bei dieser Bewertung auch, dass es anlässlich der Entwicklungen in Äthiopien zu diversen regionalen und lokalen Unruhen, Übergriffen auf andere Ethnien und teils auch Kampfhandlungen kommt. Diese werden jedoch von Seiten der Bundesbehörden versucht zu unterbinden. So hat die äthiopische Bundesarmee den vormaligen Regierungschef der Somali Region nach dessen Rücktritt inhaftiert und ist in dieses Gebiet eingerückt (vgl. Meldungen der BBC vom 4. August 2018 https://www.bbc.com/news/world-africa-45070213?intlink_from_url=https://www.bbc.com/news/topics/cwlw3xz047jt/ethiopia& link_location=live-reporting-story und vom 7. August 2018, 15:24 Uhr, https://www.bbc.com/news/topics/cwlw3xz047jt/ethiopia). Damit kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der äthiopische Staat gemäß § 3c Nr. 3 AsylG nicht in der Lage sei oder nicht willens wäre, eventuell Bedrohten Schutz vor Verfolgung zu bieten. Zumal die Unruhen und Gewalttätigkeiten lokal begrenzt sind und meist anlässlich von größeren Versammlungen ausbrechen. Aus diesen Vorfällen ergeben sich auch weiterhin keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Oromo nur aufgrund seiner Ethnie in Gefahr wäre.
Weshalb der Kläger nun angesichts dieser neueren Entwicklungen – unterstellt seine Geschichte wäre glaubhaft – bei einer Rückkehr eine Verhaftung oder den Tod fürchten müsste, wenn deutlich prominentere „Terroristen“ unbehelligt nach Äthiopien zurückgekehrt und Tausende Verhafteter freigelassen worden sind, bleibt schleierhaft. Auch der Kläger selbst gab insoweit an, dass sich die Situation in den größeren Städten wohl verbessert habe, auf dem Land aber die alten Eliten weiterhin das Sagen hätten. In den Städten besteht umso weniger Anlass eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr anzunehmen. Hinzu kommt seine Aussage, wonach es seiner Mutter und der Schwester gut gehe, auch dies bietet keinen Anhaltspunkt für eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr.
Hinzu käme der Vortrag des Klägers, dass er durch Bestechung freigekommen sei und der bestochene Polizist sämtliche Papiere vernichtet habe. Wenn dem so sein soll, so stellt sich die Frage, wie der äthiopische Staat Kenntnis von dem früheren Gefangenen haben soll, wenn es doch keinerlei Papiere über den klägerischen Aufenthalt in der Polizeistation geben soll. Auch dann droht ihm also infolge der Unkenntnis der äthiopischen Behörden bereits keine Verfolgung.
b) Auch die Ziffer 2 des gegenständlichen Bescheids verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Hinsichtlich des subsidiären Schutzes, für dessen Gewährung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG vorausgesetzt wird, dass dem Kläger in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden drohen müsste, kann auf die obigen Ausführungen zur Unglaubhaftigkeit seiner Verfolgungsgeschichte verwiesen werden. Damit liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Kläger in Äthiopien ein ernsthafter Schaden drohen würde.
c) Schließlich sind auch Abschiebungshindernisse bzgl. Äthiopien im Sinne des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht ersichtlich. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 – EMRK – (BGBl. 1952 II, S. 686) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Mangels Erkennbarkeit diesbezüglicher Anhaltspunkte ist festzustellen, dass diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt sind.
Ebenso wenig besteht ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Gewährung von Abschiebeschutz nach dieser Bestimmung setzt das Bestehen individueller Gefahren voraus. Beruft sich ein Ausländer dagegen auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG, wird Abschiebeschutz ausschließlich durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gewährt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entfällt die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG in verfassungskonformer Auslegung aber jedenfalls dann, wenn die oberste Landebehörde trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage keinen generellen Abschiebestopp erlassen bzw. diesen nicht verlängert hat und ein vergleichbarer wirksamer Schutz den betroffenen Ausländern nicht vermittelt wird. Die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 GG gebieten danach die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wenn einer extremen Lebensgefahr oder einer extremen Gefahr der Verletzung der körperlichen Unversehrtheit entgegen gewirkt werden muss. Dies ist der Fall, wenn der Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod ausgeliefert oder erheblichen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt wäre (BVerwG, U.v. 17.10.1995 – BVerwGE 99, 324; BVerwG, U.v. 19.11.1996 – BVerwGE 102, 249, BVerwG, U.v. 12.7.2001 – BVerwGE 115, 1). Eine derartige Gefahrensituation könnte sich auch aus den harten Existenzbedingungen und der Versorgungslage in Äthiopien ergeben.
Ob die Annahme einer extremen Gefahrenlage im Wege der verfassungskonformen Auslegung nunmehr ausscheidet, weil das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 31.1.2013 (Az. 10 C 15/12 – juris) davon ausgeht, dass in begründeten Ausnahmefällen schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat (auch) ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK begründen können, kann letztlich dahinstehen, da die anzuwendenden Gefahrenmaßstäbe weitgehend übereinstimmen.
Nach den dem Gericht vorliegenden und ins Verfahren eingeführten Erkenntnissen ist die Versorgungssituation für die Kläger in Äthiopien jedoch nicht so schlecht, dass von einer Gefahr im beschriebenen Sinn auszugehen wäre. Obwohl Äthiopien zwischen den Jahren 2004 und 2014 ein konstantes wirtschaftliches Wachstum aufwies, zählt das Land immer noch zu den ärmsten Staaten der Welt. Auf dem Human Development Index des UNO-Entwicklungsprogramms belegt Äthiopien Platz 173 von 186. 77,6% der Bevölkerung leben von weniger als zwei US-Dollar pro Tag. Das durchschnittliche Jahreseinkommen liegt bei 170 US-Dollar. 82% Prozent der Bevölkerung leben von der Landwirtschaft (SFH, Äthiopien, Update: Aktuelle Entwicklungen bis Juni 2014, Rahel Zürrer, Bern 2014). Andererseits ist die Arbeitslosigkeit in den ländlichen Regionen niedrig. Statt auf Arbeitslosigkeit trifft man dort auf unterproduktive Landwirtschaft (IOM, Länderinformationsblatt Äthiopien, Juni 2014, VII. 8.2.1, S. 19). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist nicht in allen Landesteilen und zu jeder Zeit gesichert, weshalb große Teile der Bevölkerung auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen sind. Im Jahr 2014 waren ca. 3,2 Millionen Äthiopier auf solche Hilfen angewiesen, wobei sich die Hilfen neben der reinen Nahrungsmittelhilfe auch auf Non Food Items (Hygiene und Gesundheit) bezogen. Zusätzlich wurden 7,8 Millionen Menschen über das Productive Safety Net Programme unterstützt, die sonst auch Nothilfe benötigt hätten (AA, Lagebericht vom 24.5.2016, Stand: März 2016, IV. 1. 1.1. S. 20).
Im jüngsten Lagebericht spricht das Auswärtige Amt davon, dass 7,9 Millionen Menschen auf das staatliche Sozialprogramm zur Ernährungssicherung angewiesen sind (AA, Lagebericht Äthiopien vom 17.10.2018, Stand: September 2018, IV 1.1, S. 23). Hier zeigt es sich, dass die Situation für große Teile der Bevölkerung schwierig ist. Gleichwohl bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Rückkehrer keine Nahrungsmittelhilfe erhalten. Für Rückkehrer bieten sich im Übrigen schon mit geringem Startkapital Möglichkeiten zur bescheidenen Existenzgründung.
Der Kläger ist gesund und arbeitsfähig. Anhaltspunkte für eine fehlende Erwerbsmöglichkeit in Äthiopien sind nicht ersichtlich. Zudem hat er weiterhin einen Teil seiner Familie vor Ort, nach seiner Aussage geht es der Mutter und der Schwester auch gut. Den Cousin konnte er über Facebook kontaktieren. Damit ist eine Hilfe und Unterstützung beim wirtschaftlichen Neubeginn möglich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO). Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83b AsylG. Die Höhe des Gegenstandswertes ergibt sich aus § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

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