Verwaltungsrecht

Einstellung des Verfahrens

Aktenzeichen  20 B 17.31657

Datum:
28.5.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 11847
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 81
VwGO § 92 Abs. 3 S. 1

 

Leitsatz

1 Die Bestimmung des § 81 S. 1 AsylG ist auch im Rechtsmittelverfahren anwendbar und zwar auch dann, wenn – wie hier – nicht der Kläger, sondern ein anderer Beteiligter Rechtsmittelführer ist (ThürOVG BeckRS 2001, 22319). (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
2 Hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers der persönlichen Erklärung des Klägers, das Bundesgebiet zu verlassen und sein Klagebegehren nicht aufrecht erhalten zu wollen, nicht widersprochen, bestehen qualifizierte Anhaltspunkte für ein Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses (vgl. BayVGH BeckRS 2017, 138396). (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 11 K 17.30840 2017-09-01 Ent VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 1. September 2017, Az. M 11 K 17.30840, ist wirkungslos geworden.
III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Nachdem die Klage gemäß § 81 Satz 1 AsylG als zurückgenommen gilt, weil der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als einen Monat nicht betrieben hat, ist das Verfahren gemäß §§ 92 Abs. 3 Satz 1, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzustellen und das Urteil des Verwaltungsgerichts entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO für wirkungslos zu erklären. Die Bestimmung des § 81 Satz 1 AsylG ist auch im Rechtsmittelverfahren anwendbar (Funke-Kaiser in GK-AsylG, Stand Oktober 2017, § 81 Rn. 9; BayVGH, B.v. 29.12.2017 – 11 ZB 17.30852 – juris; SächsOVG, B.v. 7.6.2017 – 5 A 363/16.A – juris; OVG Thüringen, B.v. 20.2.2017 – 3 KO 371/15 – juris; BVerwG, U.v. 9.12.1985 – 9 C 14.85 – juris Rn. 10 zu § 33 AsylVfG 1982) und zwar auch dann, wenn – wie hier – nicht der Kläger, sondern ein anderer Beteiligter Rechtsmittelführer ist (OVG Thüringen, B.v. 4.5.2001 – 3 KO 972/99 – juris Rn. 7 m.w.N.). Die Entscheidung ergeht in entsprechender Anwendung von §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 VwGO durch den Berichterstatter.
Die Voraussetzungen für eine fiktive Klagerücknahme gemäß § 81 Satz 1 AsylG sind gegeben. Der Kläger hat am 28. Februar 2018 zur Niederschrift der Ausländerbehörde erklärt, seinen Asylantrag sowie alle gegebenenfalls anhängigen Rechtsbehelfe zurückzunehmen, und sein Einverständnis mit der Weiterleitung dieser Erklärung erteilt. Mit Schreiben vom selben Tag hat er dann persönlich gegenüber dem Verwaltungsgericht eine inhaltsgleiche Erklärung abgegeben, welche dem Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet wurde. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat nach Zustellung dieser Schriftstücke erklärt, dass er den Kläger nicht mehr vertrete. Mit Schreiben vom 15. März 2018 hat der Senat den Kläger unter Hinweis auf § 67 Abs. 4 VwGO sowie auf die Rechtsfolgen des § 81 AsylG aufgefordert, das Verfahren dadurch zu betreiben, dass er einen Prozessbevollmächtigten benennt, welcher eine Erklärung dazu abgibt, ob die Klage aufrecht erhalten wird. Dieses mit Postzustellungsurkunde am 19. März 2018 – trotz der im Schreiben vom 28. Februar 2018 genannten abweichenden Anschrift – an die bisherige, bei Gericht erfasste Adresse des Klägers im Inland (§ 10 AsylG) versendete Schreiben kam am 22. März 2018 mit dem Vermerk zurück, dass der Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln sei. Mit Schreiben des Senats vom 24. April 2018, zugestellt am 27. April 2018, wurde der bisherige Prozessbevollmächtigte des Klägers unter Hinweis auf § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 87 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO aufgefordert, das Verfahren dadurch zu betreiben, dass er die aktuelle Anschrift des Klägers mitteile sowie eine Erklärung dazu abgebe, ob die Klage aufrecht erhalten wird. Mit Schreiben des bisherigen Prozessbevollmächtigten vom 2. Mai 2018 wurde zwar die aktuelle Anschrift des Klägers mitgeteilt bzw. bestätigt, jedoch keine Erklärung zur Fortführung des Verfahrens abgegeben. Damit hat der bisherige Prozessbevollmächtigte des Klägers, der gerichtlicherseits nach §§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. 87 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO bis zur Anzeige der Bevollmächtigung eines anderen Rechtsanwaltes weiter als vertretungsbefugt behandelt wird, der persönlichen Erklärung des Klägers, das Bundesgebiet zu verlassen und sein Klagebegehren nicht aufrecht erhalten zu wollen, nicht widersprochen. Unter diesen Umständen bestehen qualifizierte Anhaltspunkte für ein Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses (vgl. BayVGH, B.v. 29.12.2017 – 11 ZB 17.30852 – juris Rn. 2 m.w.N.), weshalb das Verfahren gemäß §§ 81 Satz 1 AsylG, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt werden durfte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Satz 2, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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