Verwaltungsrecht

Einstellung des Verfahrens wegen Nichtbetreibens

Aktenzeichen  M 24 S 16.35690

Datum:
29.3.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
AsylG AsylG § 25 Abs. 5, § 32, § 33 Abs. 2 Nr. 1, § 33 Abs. 5, § 34 Abs. 1, § 38 Abs. 2

 

Leitsatz

1 Einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Abschiebungsandrohung nach Einstellung des Asylverfahrens fehlt nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsteller nach § 33 Abs. 5 AsylG auch die Möglichkeit hätte, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
2 Ist die Aufforderung zur Anhörung ordnungsgemäß ergangen und ist der Ausländer ihr nicht nachgekommen, wird vermutet, dass er das Verfahren nicht betreibt. Das Bundesamt ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller zusätzlich Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme einzuräumen und ihn aufzufordern, das Verfahren weiter zu betreiben. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
3 Wird das Asylverfahren nach fingierter Antragsrücknahme eingestellt, ist über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach Aktenlage zu entscheiden. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Einstellung seines Asylverfahrens durch die Antragsgegnerin wegen Nichterscheinens zu seiner persönlichen Anhörung.
Der Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger, reiste am … November 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am … Juli 2016 einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Am gleichen Tag wurde ihm gegen Empfangsbekenntnis eine „Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten und Allgemeine Verfahrenshinweise“ in seiner Landessprache Dari ausgehändigt (Bl. 4 ff. der Behördenakte – BA).
Nachdem der Antragsteller zu einem zunächst für … September 2016 anberaumten Anhörungstermin mit mehr als vierstündiger Verspätung erschienen war und die Anhörung daher nicht mehr durchgeführt werden konnte, wurde als neuer Termin für die persönliche Anhörung der … September 2016 bestimmt und dem Antragsteller sofort eine entsprechende Ladung (datierend vom … September 2016) unter Hinzuziehung eines Sprachmittlers übergeben (Bl. 46 ff., 51 BA). Auch zur Anhörung am … September 2016 erschien der Antragsteller nicht.
Mit Telefax vom … Oktober 2016 teilte ein Sozialberater der Caritas im Namen des Antragstellers dem BAMF mit, dieser habe den Anhörungstermin leider nicht wahrnehmen können, da er traumatisiert sei und unter Schlaflosigkeit leide. Außerdem habe er wegen der Sprachbarriere Schwierigkeiten, den Inhalt der Schreiben zu verstehen.
Mit Bescheid vom … Dezember 2016, als Einschreiben zur Post gegeben am … Dezember 2016, stellte das BAMF fest, dass der Asylantrag als zurückgenommen gelte und das Asylverfahren eingestellt sei (Nr. 1) und dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Nr. 2). Dem Antragsteller wurde eine Ausreisefrist von einer Woche gesetzt und die Abschiebung nach Afghanistan oder einen anderen zur Rückübernahme verpflichteten oder bereiten Staat angedroht (Nr. 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4). Der Antragsteller sei ohne genügende Entschuldigung nicht zur Anhörung erschienen. Nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG werde daher vermutet, dass er das Verfahren nicht betreibe. Von einer gesonderten Aufforderung zur Stellungnahme zu eventuellen schutzwürdigen Belangen, die bei der Entscheidung über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots berücksichtigt werden könnten, sei gemäß § 28 Abs. 2 VwVfG abgesehen worden. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG seien weder vorgetragen noch lägen solche vor. Bereits das augenscheinliche Desinteresse an der Weiterführung des Asylverfahrens lasse drohende Gefahren im Heimatland zweifelhaft erscheinen. Die Abschiebungsandrohung beruhe auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Die Ausreisefrist von einer Woche ergebe sich aus § 38 Abs. 2 AsylG.
Am … Dezember 2016 erhob der Antragsteller zur Niederschrift beim Verwaltungsgericht München Klage mit dem Antrag, den Bescheid des BAMF vom … Dezember 2016 aufzuheben (Ziff. 1) und die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (Ziff. 2), ihn als Asylberechtigten anzuerkennen (Ziff. 3), ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen (Ziff. 4) sowie festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziff 5). Außerdem wurde beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Ausreiseaufforderung und der Abschiebungsandrohung anzuordnen.
Zur Begründung mach der Antragsteller geltend, er habe den Anhörungstermin nicht wahrnehmen können, weil sich das Landratsamt geweigert habe, die Reisekosten für die Wahrnehmung des Anhörungstermins zu übernehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegte Behördenakte sowie die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des parallelen Klageverfahrens Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
1. Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere im Hinblick auf die neben der Verpflichtungsklage auf Statuszuerkennung auch erhobene Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom … Dezember 2016 statthaft, da die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung entfaltet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG), wenn – wie im vorliegenden Fall – das BAMF den Asylantrag als zurückgenommen betrachtet und die Ausreisefrist gem. § 38 Abs. 2 AsylG auf eine Woche festsetzt.
Dem Antrag fehlt auch nicht etwa das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsteller nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG die Möglichkeit hat, die Wiederaufnahme seines Verfahrens zu beantragen. Da der Wortlaut des § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG es zumindest nahelegt, dass die erste Wiederaufnahmeentscheidung nach § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG ein späteres erneutes Wiederaufnahmeverfahren selbst dann sperrt, wenn die erste Verfahrenseinstellung nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG rechtswidrig gewesen ist, läge ein Verstoß gegen das Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) vor, wenn das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage und einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO verneint würde (BVerfG, B.v. 20.7.2016 – 2 BvR 1385/16 – juris Leits. 2 und Rn. 8).
2. Der Antrag ist nicht begründet.
2.1. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall eines gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) ganz oder teilweise anordnen. Hierbei hat das Gericht selbst abzuwägen, ob diejenigen Interessen, die für einen gesetzlich angeordneten sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts streiten, oder diejenigen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sprechen, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht als alleiniges Indiz zu berücksichtigen (beispielsweise BVerwG B.v. 25.3.1993 – 1 ER 301/92 – NJW 1993, 3213, juris Rn. 3). Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein, weil er zulässig und begründet ist, so wird im Regelfall nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, besteht ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung und der Antrag bleibt voraussichtlich erfolglos. Sind die Erfolgsaussichten bei summarischer Prüfung als offen zu beurteilen, findet eine eigene gerichtliche Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt.
Eine von diesem allgemeinen Entscheidungsmaßstab des § 80 Abs. 5 VwGO abweichende Spezialregelung lässt sich § 33 AsylG nicht entnehmen. Insbesondere verweist auch der (hier ohnehin tatbestandlich nicht einschlägige – s.o.) § 33 Abs. 6 AsylG gerade nicht auf den in § 36 „Abs. 4“ AsylG vorgesehenen besonderen Maßstab der „ernstlichen Zweifel“.
2.2. Vorliegend überwiegt das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin gegenüber dem Suspensivinteresse des Antragstellers, weil nach der gebotenen summarischen Prüfung die in der Hauptsache (auch) erhobene Anfechtungsklage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird.
Die Anfechtungsklage (Ziff. 1 des Klageantrags) ist zulässig. Sie ist insbesondere in der vorliegenden Konstellation einer auf §§ 32, 33 AsylG gestützten Verfahrenseinstellung statthaft (BVerwG, U.v. 5.9.2013 – 10 C 1.13 – juris Rn. 14) und wurde fristgerecht erhoben (§ 74 Abs. 1 Hs. 1 AsylG). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, da der streitgegenständlich Bescheid aller Voraussicht nach rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Nach § 33 Abs. 1 AsylG gilt der Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG wird unter anderem dann vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. Diese Vermutung gilt allerdings gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das Versäumnis nicht auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Gemäß § 33 Abs. 4 AsylG ist der Ausländer u.a. auf die nach Abs. 1 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbekenntnis hinzuweisen.
2.2.1. Im vorliegenden Fall ist der Regelvermutungstatbestand des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG erfüllt, da der Antragsteller der vom … September 2016 stammenden der Aufforderung zur Anhörung am … September 2016 nicht nachgekommen ist.
2.2.2. Die Aufforderung ist ordnungsgemäß ergangen. Sie genügte den Anforderungen des § 25 AsylG, soweit diese für den Eintritt der Rücknahmefiktion maßgeblich sind. Für Ausländer, die – wie der Antragsteller – nicht mehr in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen verpflichtet sind, sieht § 25 Abs. 5 AsylG vor, dass es einer Ladung bedarf. Die Ladung ist im vorliegenden Fall ordnungsgemäß erfolgt, indem dem Antragsteller das Ladungsschreiben persönlich unter Hinzuziehung eines Sprachmittlers übergeben worden ist. Das BAMF war darüber hinaus nicht gehalten, dem Antragsteller, nachdem er der Ladung zur Anhörung nicht gefolgt ist, zusätzlich Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme einzuräumen (§ 25 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Jedenfalls nach der Neufassung des § 33 AsylG ist dies nicht (mehr) erforderlich. Mit Erfüllung des (unwiderlegten) Regelvermutungstatbestandes wird kraft Gesetzes die Rücknahme des Asylantrags fingiert, ohne dass es einer Aufforderung an den Asylantragsteller, das Verfahren weiter zu betreiben, bedürfte. Mit Eintritt der Rücknahmefiktion ist das BAMF an einer Sachentscheidung über den Asylantrag gehindert. Über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ist nach Aktenlage in der Sache zu entscheiden (§ 32 AsylG). Der Gesetzgeber verfolgte mit der Neufassung des § 33 AsylG den Zweck, das Verfahren beim BAMF weiter zu beschleunigen und zu vereinfachen. Nach alledem kann die Regelung in § 25 Abs. 5 Satz 4 AsylG, wonach § 33 AsylG unberührt bleibt, nur so verstanden werden, dass § 25 Abs. 5 Satz 2 AsylG auf die Fälle des § 33 AsylG keine Anwendung (mehr) finden kann, da die Einräumung einer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme mit der strikten Rechtsfolge der Rücknahmefiktion und der bezweckten Verfahrensbeschleunigung und –vereinfachung nicht vereinbar wäre (vgl. GK-AsylG, Stand: Juli 2016, § 33 Rn. 53; VG Regensburg, B.v. 4.1.2017 – RO 9 S. 16.33357 – juris Rn. 24; a.A. VG München, B.v. 28.11.2016 – M 16 S. 16.34334 – juris Rn. 14 allerdings mit Verweis auf die zur alten Rechtslage ergangene Entscheidung des VG Braunschweig, B.v. 21.1.2016 – 6B 647/15 – juris Rn. 7 f.).
2.2.3. Der Antragsteller konnte die Vermutung des Nichtbetreibens nicht widerlegen. Er hat nicht gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG unverzüglich nachgewiesen, dass das Nichterscheinen zur Anhörung auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Der Hinweis auf eine hinderliche Sprachbarriere greift nicht durch, da dem Antragsteller im vorliegenden Fall die Ladung unter Hinzuziehung eines Sprachmittlers persönlich ausgehändigt wurde, so dass davon auszugehen ist, dass dem Antragsteller in seiner Landessprache der Inhalt des Schreibens mitgeteilt worden ist. Soweit sich der Antragsteller auf eine Traumatisierung und Schlafstörungen beruft, fehlt es an einem Nachweis. Eventuelle Probleme bei der Finanzierung der Reisekosten liegen nicht außerhalb des Einflussbereichs des Antragstellers. Insoweit obliegt es ihm, sich gegebenenfalls mit Hilfestellung seines Sozialberaters rechtzeitig um die Übernahme der Reisekosten durch den zuständigen Sozialleistungsträger zu bemühen.
2.2.4. Ausweislich der Behördenakte (Bl. 4 ff.) wurde der Antragsteller gem. § 33 Abs. 4 AsylG in seiner Landessprache mit hinreichender Deutlichkeit und gegen Empfangsbekenntnis über die Rechtsfolgen des § 33 Abs. 1 AsylG belehrt.
2.2.5. Der Asylantrag gilt daher als zurückgenommen (§ 33 Abs. 1 AsylG). Das Asylverfahren wurde zu Recht eingestellt. Über das Vorliegen von Abschiebungsverboten war nach Aktenlage zu entscheiden (§ 32 AsylG). Anhaltspunkte für das Vorliegen von Abschiebungshindernissen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Abschiebungsandrohung ist daher nicht zu beanstanden.
2.2.6. Es wird darauf hingewiesen, dass nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 AsylG die Möglichkeit besteht, binnen neun Monaten nach der erstmaligen Einstellung des Verfahrens die Wiederaufnahme zu beantragen. Das BAMF nimmt dann die Prüfung des Asylantrags in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde.
3. Da der Antragsteller im Eilverfahren vollumfänglich unterliegt, hat er die Kosten des Eilverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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