Verwaltungsrecht

Einstufung des Kosovo als sicherer Herkunftsstaat

Aktenzeichen  M 16 S 16.30778

Datum:
9.6.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG GG Art. 16a Abs. 3 S. 1
AsylG AsylG § 29a Abs. 2, § 30 Abs. 1, § 36 Abs. 4
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

Verfassungs- oder europarechtliche Bedenken gegen die Einstufung des Kosovo als sicherer Herkunftsstaat sind nicht ersichtlich. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.
Die Antragsteller begehren einstweiligen Rechtschutz gegen einen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt), mit dem ihr Asylbegehren als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist.
Der Antragsteller zu 1), seine Ehefrau, die Antragstellerin zu 2), sowie deren beiden Söhne, die Antragsteller zu 3) und 4), sind Staatsangehörige der Republik Kosovo. Sie reisten nach eigenen Angaben erstmals am 20. Dezember 2014 in das Bundesgebiet ein, der Antragsteller zu 4) wurde am … im Bundesgebiet geboren. Am 2. Februar 2016 stellten sie bei dem Bundesamt Asylanträge.
Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt gemäß § 25 AsylG am 2. Februar 2016 gaben die Antragsteller zu 1) und 2) im Wesentlichen an, sie hätten sich zuletzt in der Stadt … aufgehalten. Unter derselben Anschrift hätten die Eltern der Antragstellerin zu 2) gelebt. Im Herkunftsland lebten noch eine Schwester und Großfamilie des Antragstellers zu 1) sowie ein Bruder und Großfamilie der Antragstellerin zu 2). Der Antragsteller zu 1) sei Bauarbeiter gewesen. Er sei weder krankenversichert gewesen noch habe er Sozialhilfe bezogen. Gleiches gelte für die Antragstellerin zu 2). Sie sei Bürokauffrau und habe im Kosovo drei Jahre lang bei einem Dienstleistungsunternehmen gearbeitet. Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse seien gut gewesen. Der Vater des Antragstellers zu 1) sei aber Alkoholiker und sehr verschuldet. Deswegen hätten sie ausziehen und eine eigene Wohnung beziehen müssen. Die Gläubiger des Vaters hätten sie ständig belästigt. Es seien sehr viele gewesen und die Lage sei unerträglich gewesen. Das hätten sie bei der Polizei gemeldet, sie hätten aber gar nichts unternommen. Die Gläubiger seien jeden Tag zu ihnen gekommen und hätten sie belästigt. Der Antragsteller zu 1) habe kein Auto kaufen können, weil sie sonst zu ihnen gekommen wären. Nachts hätten sie auch nicht schlafen können, weil sie nicht gewusst hätten, was noch passieren könnte.
Mit Bescheid vom 4. April 2016, zugestellt am 7. April 2016, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Anträge auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab, lehnte zudem die Anträge auf subsidiären Schutz ab und verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Die Antragsteller wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Kosovo oder in einen anderen Staat angedroht, in den die Antragsteller einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnet und auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigte lägen offensichtlich nicht vor. Die Antragsteller stammten aus Kosovo, einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG, § 29a Abs. 2 AsylG i. V. m. der Anlage II zum AsylG. Die Antragsteller hätten nichts glaubhaft vorgetragen oder vorgelegt, was zu der Überzeugung gelangen ließe, dass entgegen der Einschätzung der allgemeinen Lage in ihrem Herkunftsstaat in ihrem Fall die Voraussetzungen für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung erfüllt seien. Die Ausführungen der Antragsteller erschöpften sich in detailarmen, oberflächlichen und unpräzisen Angaben. Selbst bei Glaubhaftunterstellung würde der Vortrag nicht ausreichen, um eine Zuerkennung internationalen Schutzes zu tragen. Die Antragsteller müssten sich insoweit auf die Inanspruchnahme innerstaatlicher Schutzmöglichkeiten verweisen lassen. Gegen rechtswidrige Übergriffe nichtstaatlicher Akteure stehe hinreichender staatlicher Schutz zur Verfügung. Einen lückenlosen Schutz vor möglicher Gewaltanwendung durch Dritte vermöge letztlich aber kein Staatswesen zu gewährleisten. Im Übrigen könnte einer etwaigen regional bestehenden individuellen Gefährdung durch Wohnsitznahme in einem anderen Landesteil Kosovos oder auch in Serbien entgangen werden. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Weder von der kosovarischen Regierung noch durch nichtstaatliche Dritte sei eine unmenschliche Behandlung zu erwarten. Die nationalen und internationalen Sicherheitskräfte gewährleisteten grundsätzlich Schutz und Sicherheit. Der Vortrag der Antragsteller sei nicht geeignet, zu einem für ihn abweichenden Ergebnis einer dennoch bestehenden individuellen Gefährdung zu erlangen. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Kosovo führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung der Antragsteller eine Verletzung von Art.3 EMRK vorliege. Eine hier zu berücksichtigende, existenzbedrohende wirtschaftliche Notsituation sei in keiner Weise vorgetragen worden. Den Antragstellern drohe auch keine individuelle Gefahr für Leib und Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Antragsteller am 13. April 2016 zur Niederschrift Klage mit den Anträgen, den Bescheid des Bundesamts vom 4. April 2016 in Ziffer 1 und in Ziffern 3 bis 6 aufzuheben, die Antragsgegnerin zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und die Antragsgegnerin zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bestehen. Zudem beantragten sie,
hinsichtlich der Abschiebungsandrohung die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.
Zur Begründung nahmen die Antragsteller Bezug auf ihre Angaben gegenüber dem Bundesamt. Weiterhin führte der Antragsteller zu 1) aus, er und seine Mutter hätten den Vater 2005 verlassen, da er ein Spieler sei. Seine Spielsucht habe zu Schulden und großen Problemen innerhalb der Familie geführt. 2008 sei er zu seinem Vater zurückgekehrt. Erst sei es einigermaßen ruhig verlaufen, da sie beide gearbeitet hätten. 2011 habe er geheiratet und es sei erneut zu sehr großen Problemen gekommen. Der Vater habe ihre Wertsachen in Alkohol und Spielsucht investiert. Seine Wettschulden hätten sie ihm nicht zahlen können und dann habe man angedroht, seinem Sohn etwas anzutun. Wenn er zurückkehren müsse, wisse er nicht, wo er mit seiner Familie wohnen solle. Sie hätten nichts zum Wohnen und fühlten sich durch die Gläubiger bedroht. Er wisse nicht, ob die Gläubiger sie in Ruhe lassen würden, wenn sein Vater nicht mehr leben würde. Auch die Polizei habe nichts unternommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Klageverfahren M 16 K 16.30777 sowie auf die am 21. April 2016 gemäß § 36 Abs. 2 AsylG vorab vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bleibt ohne Erfolg.
Der Antrag, die kraft Gesetzes (§ 75 Abs. 1 AsylG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamts nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, ist zulässig, insbesondere wurde die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gewahrt.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen (vgl. Art. 16a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 AsylG).
Gemäß Art. 16a GG, § 36 Abs. 4 AsylG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz auch zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG offensichtlich nicht besteht – wobei eine nur summarische Prüfung nicht ausreicht – und ob diese Ablehnung weiterhin Bestand haben kann (BVerfG, B.v. 2.5.1984 – 2 BvR 1413/83 – BVerfGE 67, 43 ff.). Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG) und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel i. S.v. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166 ff.). Dies ist nach ständiger Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen, und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Abweisung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B.v. 5.2.1993 – 2 BvR 1294/92 – InfAuslR 1993, 196).
Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch die Einschätzung des Bundesamts, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, zum Gegenstand der Prüfung zu machen. Dies ist zwar der gesetzlichen Regelung des § 36 AsylG nicht ausdrücklich zu entnehmen, jedoch gebieten die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen der Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) die diesbezügliche Berücksichtigung auch im Verfahren nach § 36 AsylG (vgl. zur Rechtslage nach – dem Abschiebungsverbot gemäß § 60 AufentG entsprechenden – § 51 Ausländergesetz 1990: BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166/221).
An der Rechtmäßigkeit der im vorliegenden Fall vom Bundesamt getroffenen Entscheidungen bestehen im hier maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) keine derartigen ernstlichen Zweifel.
Das Gericht folgt den Ausführungen des Bundesamts im angefochtenen Bescheid und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Ergänzend wird ausgeführt:
Das Herkunftsland der Antragsteller, Kosovo, ist ein sicherer Herkunftsstaat (vgl. § 29a Abs. 2 AsylG und Anlage II zu § 29a AsylG). Die Gerichte sind an diese Einstufung gebunden, es sei denn, sie sind der Überzeugung, dass sich die Einstufung als verfassungswidrig erweist (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1507/93 – juris Rn. 65). Verfassungs- oder europarechtliche Bedenken gegen die Einstufung von Kosovo als sicherer Herkunftsstaat sind nicht ersichtlich (vgl. z. B. VG München, B.v. 24.2.2016 – M 17 S 16.30199).
Die Asylanträge sind somit nach § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, da der Vortrag der Antragsteller – auch bei Wahrunterstellung – nicht die Anforderungen zur Erschütterung der Regelvermutung gemäß § 29a Abs. 1 AsylG, Art. 16a Abs. 3 Satz 2 GG erfüllt.
Das Vorbringen lässt bereits keine Anknüpfung an die für die Flüchtlingseigenschaft maßgeblichen Merkmale des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG erkennen. Danach bedarf es einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Zudem erfordert § 3c Nr. 3 AsylVfG bei einer von einem nichtstaatlichen Akteur ausgehenden Verfolgung, dass der Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz zu gewähren. Nach der Auskunftslage ist jedoch davon auszugehen, dass die Republik Kosovo im Allgemeinen willens und in der Lage ist, ihre Staatsangehörigen vor strafbaren Handlungen zu schützen, wenn auch ein lückenloser Schutz nicht möglich ist. Die Antragsteller sind gehalten, sich bei Bedarf an die örtlichen Behörden bzw. Sicherheitskräfte zu wenden (vgl. z. B. VG München, Gerichtsbescheid v. 6.11.2015 – M 16 K 15.30927; VG Würzburg, B.v. 20.1.2016 – W 6 S 16.30045- juris).
Unabhängig davon hätten die Antragsteller bei einer Rückkehr in den Kosovo auch die Möglichkeit, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, wenn sie an ihrem Herkunftsort Übergriffe befürchten (vgl. z. B. VG München, U.v. 5.2.2015 – M 17 K 14.31233; VG Würzburg, B.v. 29.11.2010 – W 1 S 10.30287 – juris Rn. 20; VG Gelsenkirchen, U.v. 30.5.2012 – 7a K 646/12.A – juris Rn. 20; VG Aachen, B.v. 18.7.2014 – 9 L 424/14.A – juris; VG Oldenburg, U.v. 10.4.2015 – 5 A 1688/14 – juris). Eine Übersiedelung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo; Stand: September 2015 – Lagebericht -, S. 17). Die Begründung eines neuen Wohnsitzes im Kosovo ist den – arbeitsfähigen – Antragstellern auch zumutbar. Es ist nämlich davon auszugehen, dass sie unter der Voraussetzung, dass sie sich am neuen Wohnort registrieren lassen, dort sowohl Zugang zu einer nötigenfalls das Existenzminimum sichernden Sozialhilfe als auch zu evtl. erforderlichen medizinischen Versorgung haben (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 19 f.; vgl. auch VG Oldenburg, U.v. 10.4.2015 – 5 A 1688/14 – juris Rn. 30; VG Regensburg, U.v. 18.2.2015 – RO 6 K 14.30903 – juris Rn. 20 f.; VG Gelsenkirchen, B.v. 30.11.2015 – 13a L 2327/15.A – juris Rn. 11 m. w. N.).
Das Bundesamt hat zudem zu Recht die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG verneint. Auch bei Annahme einer drohenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG durch einen nichtstaatlichen Akteur kommt gemäß § 4 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 3c Nr. 3 AsylG die Gewährung subsidiären Schutzes nicht in Betracht, weil es an der Voraussetzung fehlt, dass der Staat erwiesenermaßen nicht schutzfähig oder -willig ist. Zudem ist die Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn – wie hier – die Voraussetzungen für einen internen Schutz i. S.v. § 3e AsylG vorliegen, vgl. § 4 Abs. 3 AsylG.
Auch das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist nicht ersichtlich. Für die Annahme einer drohenden konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Antragsteller fehlt es bereits an einer substantiierten Darlegung. Im Rahmen der Anhörung wurde lediglich allgemein ausgeführt, die Gläubiger des Vaters hätten sie belästigt. Von konkreten Übergriffen oder entsprechenden Drohungen wurde nicht berichtet. Erstmals in der Klagebegründung wurde vorgetragen, es sei angedroht worden, dem Sohn etwas anzutun. Im Übrigen stünde den Antragstellern – wie dargestellt – auch eine innerstaatliche Fluchtalternative offen (vgl. auch VG Regensburg, U.v. 18.2.2015 – RO 6 K 14.30903 – juris Rn. 26).
Vor diesem Hintergrund ist auch die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden. Die gesetzte Ausreisefrist entspricht der Regelung in § 36 Abs. 1 AsylVfG.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen