Aktenzeichen M 10 E 19.1429
Leitsatz
1. Der vorläufige Rechtsschutz nach der Ablehnung einer beantragten Aufenthaltserlaubnis bestimmt sich nur dann nach § 80 Abs. 5 VwGO, wenn der Antrag zuvor eine gesetzliche Fiktion nach § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG ausgelöst hat (vgl. BayVGH. B.v. 31.8.2006 – 24 C 06.954, BeckRS 2009, 4093. (Rn. 25 – 26) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei einer begehrten Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen bzw. Reiseausweisen im Rahmen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist von einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache auszugehen, es sei denn, eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes wäre ausnahmsweise schlechterdings notwendig. (Rn. 32 – 36) (redaktioneller Leitsatz)
3. Falsche Angaben bezüglich einer angeblichen Staatsangehörigkeit führen gemäß § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG zu einem Verschulden des Ausländers hinsichtlich seines Ausreisehindernisses. (Rn. 43 – 44) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Anträge werden abgelehnt.
II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller begehren im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes jeweils die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und/oder eines Reiseausweises.
Die Antragsteller sind Eheleute bzw. Lebensgefährten und halten sich seit 1992 in der Bundesrepublik Deutschland auf.
Der 1962 geborene Antragsteller zu 1) gab zunächst immer an, liberianischer Staatsangehöriger zu sein. Seinen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter lehnte das (damalige) Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) ab. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. Oktober 1994 (Az. AN 12 K 93.56166) wurde es jedoch zur Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Ausländergesetz (AuslG) in der damals gültigen Fassung in Bezug auf Liberia verpflichtet. Das Bundesamt vollzog das Urteil mit Bescheid vom 19. Dezember 1994.
Im Rahmen einer Vorführung des Antragstellers zu 1) bei der liberianischen Botschaft am 12. August 1999 wurde festgestellt, dass dieser nicht liberianischer Staatsangehöriger ist. Das Bundesamt hielt eine Aufhebung des Bescheids vom 19. Dezember 1994 nicht für erforderlich, da das im Bescheid festgestellte Abschiebungsverbot für Liberia ins Leere gehe.
Mit bestandskräftigem Bescheid der damals zuständigen Ausländerbehörde vom 5. Oktober 1999 wurde der Antragsteller zu 1) wegen seiner Falschangaben bezüglich der Staatsangehörigkeit ausgewiesen. Die Wirkungen dieser Ausweisung wurden mit Bescheid des nunmehr zuständigen Antragsgegners vom 12. März 2019 auf 5 Jahre ab dem Zeitpunkt der Ausreise bzw. Abschiebung befristet.
Der Antragsteller zu 1) ist im Bundesgebiet mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten.
Seine 1968 geborene Ehefrau/Lebensgefährtin, die Antragstellerin zu 2), gab zunächst immer an, Staatsangehörige Sierra Leones zu sein. Ihr Asylantrag wurde ebenfalls abgelehnt. Aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 19. August 1996 (Az. AN K 94.35426) stellte das Bundesamt jedoch mit Bescheid vom 16. Februar 1998 das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG hinsichtlich Sierra Leone fest. Diese Feststellung wurde mit bestandskräftigem Bescheid vom 11. April 2005 widerrufen.
Mit bestandskräftigem Bescheid der ehemaligen Ausländerbehörde vom 26. Oktober 2010 wurde die Antragstellerin zu 2) aufgefordert, bis spätestens 22. Januar 2011 aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen. Andernfalls werde die Abschiebung nach Sierra Leone oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht.
Im Rahmen einer Vorführung der Antragstellerin zu 2) bei der Auslandsvertretung von Sierra Leone am 16. November 2010 wurde festgestellt, dass diese nicht Staatsangehörige von Sierra Leone ist.
Die Antragstellerin zu 2) ist im Bundesgebiet mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten.
Da die Antragsteller nie einen Pass vorlegen konnten, erhielten sie nie Aufenthaltserlaubnisse; ihnen wurden lediglich Duldungen erteilt. Derzeit wird ihr Aufenthalt wegen fehlender Passpapiere lediglich fiktiv geduldet, da sie sich weigerten, die für die Erteilung einer Duldung erforderlichen Angaben zu machen.
Die Antragsteller begehrten in der Vergangenheit verschiedentlich die Erteilung eines „Reisedokuments“ oder auch einer Aufenthaltserlaubnis. Ihr diesbezüglich zuletzt gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 7. Juni 2016 (Az. M 10 E 16.1262) abgelehnt. Auf die Gründe der Entscheidung wird Bezug genommen.
Nach mehrfachen Vorführungen der Antragsteller bei den Auslandsvertretungen von Ghana und Nigeria wurde am 21. und 22. März 2018 im Rahmen der Vorführungen bei Vertretern der Botschaft von Nigeria festgestellt, dass die Antragsteller nigerianische Staatsangehörige sind. Der Antragsteller zu 1) hat dies bei diesem Termin auch eingeräumt.
Im Rahmen eines deswegen eingeleiteten Wiederaufnahmeverfahrens stellte das Bundesamt mit Bescheiden vom 15. und 19. Februar 2019 gegenüber den Antragstellern fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bezüglich Nigerias nicht vorliegen. Zudem wurde jeweils die Abschiebung nach Nigeria angedroht. Über die hiergegen gerichteten Klagen ist noch nicht entschieden.
Bereits mit Schreiben der Antragsteller vom … September 2018 (Bl. 1513 f. der Behördenakte des Antragstellers zu 1) begehrten die Antragsteller von dem Antragsgegner die Erteilung eines sofortigen Identitätsnachweises bzw. einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG.
Mit Schreiben des Antragsgegners vom 8. Oktober 2018 wurden die Antragsteller zur beabsichtigten Ablehnung ihres Antrages angehört. Mit Schreiben vom … Oktober 2018 und vom … Februar 2019 (Bl. 1519 und 1536 f. der Behördenakte des Antragstellers zu 1) verwiesen die Antragsteller auf ihr gerichtlich festgestelltes Bleiberecht und begehrten die Erteilung eines „einstweiligen Reisedokuments“ bzw. eines deutschen Passes.
Mit Schreiben vom *. März 2019, eingegangen bei dem Verwaltungsgericht München am 4. März 2019, haben die Antragsteller einen „dringenden Zwischenausweis“ zur Identifikation beantragt, bis über die asylrechtlichen Klageverfahren entschieden sei.
Zur Begründung verweisen sie im Wesentlichen auf ihr gerichtlich anerkanntes Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland. Sie seien aufgrund der Urteile des Verwaltungsgerichts Ansbach in den Verfahren Az. AN 12 K 93.56166 und AN 12 K 94.35426 als politisch Verfolgte anerkannt. Trotzdem habe der Antragsgegner ihnen kein „Reisedokument“ bzw. deutschen Pass ausgestellt. Der „dringende Zwischenausweis“ sei in den nächsten Tagen notwendig, beispielsweise für die Beantragung einer Gesundheitskarte.
Unter dem 26. April 2019 hat der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Eilantrag sei unbegründet. Die am … September 2018 gestellten Anträge seien als Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen gedeutet worden. Diese Anträge seien mit Bescheiden vom 26. April 2019 (Bl. 1579 ff. der Behördenakte des Antragstellers zu 1) und Bl. 1281 ff. der Behördenakte der Antragstellerin zu 2) abgelehnt worden; auf die Ausführungen in diesen Bescheiden werde Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die zulässigen Anträge haben in der Sache keinen Erfolg.
1. Nach dem erkennbaren Rechtsschutzbegehren der Antragsteller (§ 88 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) sind die gestellten Eilanträge auf die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen und/oder Reiseausweisen bis zum Abschluss der asylrechtlichen Klageverfahren gerichtet.
Im Hinblick auf die begehrten Aufenthaltserlaubnisse ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO auf Anordnung der grundsätzlich kraft Gesetzes entfallenden aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis (§ 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) jedoch im vorliegenden Fall nicht statthaft. Der vorläufige Rechtsschutz nach der Ablehnung einer beantragten Aufenthaltserlaubnis bestimmt sich nämlich nur dann nach § 80 Abs. 5 VwGO, wenn der Antrag zuvor eine gesetzliche Fiktion nach § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG ausgelöst hat (vgl. hierzu BayVGH. B.v. 31.8.2006 – 24 C 06.954 – BeckRS 2009, 40930). Dies ist hier aber nicht der Fall. Die Antragsteller haben sich – da nur fiktiv geduldet – nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten (§ 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) und haben auch noch nie einen Aufenthaltstitel besessen (§ 81 Abs. 4 AufenthG).
Angesichts dessen ist im Hinblick auf die begehrten Aufenthaltserlaubnisse ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO statthaft. Subsidiär käme auch ein solcher Antrag gerichtet auf einstweilige Erteilung von Duldungen in Betracht; ein solcher Duldungsantrag entspricht aber nach Aktenlage erkennbar nicht dem Rechtsschutzbegehren der Antragsteller und wurde zudem beim Antragsgegner aktuell nicht gestellt.
Auch soweit Reiseausweise begehrt werden, ist der gestellte Antrag als Antrag gemäß § 123 VwGO auszulegen.
2. Die so verstandenen Anträge gemäß § 123 VwGO sind zulässig.
a) Sie sind insbesondere statthaft. Zwar sind noch keine Hauptsacheklagen (Untätigkeitsklage bezüglich der Reiseausweise, Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage bezüglich der Aufenthaltserlaubnisse) erhoben. Aber ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch bereits vor Anhängigkeit des Hauptsacheverfahrens statthaft (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er ist nur unzulässig, wenn der behördliche Ablehnungsbescheid – wie hier nicht – bestandskräftig geworden ist (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 123 Rn. 18).
b) Auch fehlt bezüglich des gestellten Antrages auf Erteilung von Reiseausweisen nicht das Rechtsschutzbedürfnis, da das Schreiben der Antragsteller vom … Februar 2019, in dem auch die Ausstellung eines „Reisedokuments“ begehrt wird, als entsprechende vorangehende Antragstellung bei dem Antragsgegner gewertet werden kann.
3. Die zulässigen Anträge sind jedoch nicht begründet. Die begehrten einstweiligen Anordnungen würden zum einen eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache darstellen, zum anderen haben die Antragsteller keinen nach § 123 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung – ZPO).
a) Im vorliegenden Fall wird eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache begehrt.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden.
Das Gericht kann grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur im Hauptsacheprozess erreichen könnte. Grundsätzlich ausgeschlossen, da mit dem Wesen einer einstweiligen Anordnung nicht vereinbar, ist es daher, eine Regelung zu treffen, die rechtlich oder zumindest faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 123 Rn. 66a; Kopp/Schenke, a.a.O., § 123 Rn. 13).
Bei der vorliegend begehrten Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen bzw. Reiseausweisen ist von einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache auszugehen (vgl. hierzu im Ergebnis auch: BayVGH, B.v. 31.8.2006, a.a.O.; s. auch im vorangegangenen Verfahren: VG München, B.v. 7.6.0216 – M 10 E 16.1262).
Eine Vorwegnahme der Hauptsache wäre vorliegend nur ausnahmsweise möglich, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig wäre, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache sprechen würde (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 123 Rn. 14). Dies ist hier allerdings nicht glaubhaft gemacht. Die Antragsteller waren seit 1992 noch nie im Besitz von Aufenthaltserlaubnissen oder Reiseausweisen. Es ist nicht glaubhaft gemacht, warum die Situation sich nunmehr so verändert hat, dass unzumutbare Nachteile drohen, die im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Der Antragsgegner hat nach Aktenlage zudem mehrfach angeboten, auf Antrag eine Duldung auszustellen. Dies ist jedoch abgelehnt worden.
b) Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch jedenfalls nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Nach summarischer Prüfung würde eine Verpflichtungsklage, gerichtet auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen bzw. Reiseausweisen, keinen Erfolg haben, da die Antragsteller keinen Anspruch auf die begehrten Verwaltungsakte haben (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
aa) Nach summarischer Prüfung besteht kein Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen auf der Grundlage der hier allein (vgl. § 10 Abs. 3 AufenthG) in Betracht kommenden Regelung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Hiernach kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.
Angesichts des Umstands, dass die Vertreter der Botschaft von Nigeria erst im März 2018 die nigerianische Staatsangehörigkeit der Antragsteller bestätigt haben, ist schon fraglich, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG hier vorliegen. Zwar haben die jeweils vollziehbar ausreisepflichtigen Antragsteller derzeit keine nigerianischen Pässe. Allerdings ist angesichts dieser neuen Entwicklung von März 2018 wohl nicht ohne Weiteres anzunehmen, dass mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.
Jedenfalls sind im vorliegenden Fall die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach § 5 Abs. 1 AufenthG nicht erfüllt. Es fehlt in Bezug auf die Antragsteller jeweils sowohl an der Sicherung des Lebensunterhalts als auch an der Erfüllung der Passpflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 AufenthG).
Hinzu kommt, dass im Hinblick auf den Antragsteller zu 1) der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis infolge der bestandskräftigen Ausweisung schon die Sperrwirkung aus § 11 Abs. 1 AufenthG entgegensteht.
Außerdem geht der Antragsgegner nach überschlägiger Prüfung zu Recht davon aus, dass bei beiden Antragstellern auch jeweils die Versagungsgründe nach § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen sperren.
Nach § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG darf eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist, wobei gemäß § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG ein Verschulden insbesondere dann vorliegt, wenn der Ausländer falsche Angaben macht oder über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.
Hier haben die Antragsteller nach Aktenlage wiederholt falsche Angaben hinsichtlich ihrer angeblichen liberianischen bzw. sierra-leonischen Staatsangehörigkeit gemacht und zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.
bb) Nach summarischer Prüfung besteht auch kein Anspruch auf Erteilung von Reiseausweisen.
(1) Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) liegen nicht vor, da nicht ersichtlich ist, warum es für die Antragsteller unzumutbar sein soll, nigerianische Pässe zu erlangen.
(2) Auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Reiseausweises für Flüchtlinge gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthV sind nicht erfüllt, da die Antragsteller nicht als Flüchtlinge anerkannt sind.
4. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. dem Streitwertkatalog, wonach für jeden Antragsteller ein Streitwert in Höhe von 2.500 EUR anzusetzen war.