Verwaltungsrecht

Einstweiliger Rechtsschutz gegen Ablehnung eines Folgeantrags

Aktenzeichen  M 2 S 17.38234

Datum:
10.5.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5, § 123
AsylG AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 5, § 36, § 71, § 75 Abs. 1
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7

 

Leitsatz

1 Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Ablehnung des Folgeantrags als unzulässig kann auch dann über § 80 Abs. 5 VwGO gewährt werden, wenn das Bundesamt keine erneute Abschiebungsandrohung erlassen hat, weil die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Durch einen Antrag nach § 123 VwGO können die Ansprüche auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG gesichert werden. (Rn. 8 – 12) (redaktioneller Leitsatz)
2 Für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen die Ablehnung des Folgeantrags als unzulässig gilt der Prüfungsmaßstab der “ernstlichen Zweifel”. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
3 Verweist der Antragsteller auf einen Vortrag aus dem Erstverfahren und bringt den Sachverhalt erneut vor, liegen offensichtlich die Wiederaufnahmevoraussetzungen nicht vor. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
4 Die Erkrankung der Ehefrau stellt für den Ehemann kein krankheitsbedingtes zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis dar. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Antragsteller sowie dessen Ehefrau und deren gemeinsames Kind sind albanische Staatsangehörige, die sich nach eigenen Angaben seit Juli 2015 in der Bundesrepublik Deutschland befinden. Deren frühere Asylanträge lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 5. April 2016 ab und zwar bestandskräftig aufgrund des rechtskräftigen, klageabweisenden Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Münchens vom 15. September 2016 – M 17 K 16.31301 – juris. Bereits am 24. Oktober 2016 stellte der Antragsteller einen Folgeantrag. Der von der Ehefrau des Antragstellers und deren gemeinsamen Kind ebenfalls am 24. Oktober 2016 gestellte Folgeantrag wird vom Bundesamt unter einem eigenen Aktenzeichen geführt.
Zur Begründung des Folgeantrags trug der Antragsteller vor, seine Frau sei krank und werde in Deutschland operiert, andere Gründe habe er nicht. In der Folgezeit wurden im Verfahren der Ehefrau des Antragstellers diverse ärztliche Atteste vorgelegt.
Mit Bescheid vom 7. April 2017, bekanntgegeben am 12. April 2017, lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Ziffer 1.) und lehnte den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 5. April 2016 bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab (Ziffer 2.). Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, der Antrag sei unzulässig, da die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorlägen. Der Antragsteller habe nichts vorgetragen, dass zu einem abweichenden Ergebnis führen könnte. Es liege weder ein neuer Sachvortrag, noch ein neues Beweismittel vor, noch habe er sich auf eine geänderte Rechtslage berufen. Es sei daher nichts ersichtlich, dass die Durchführung eines neuen Verfahrens begründen könne. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG seien im vorliegenden Fall ebenfalls nicht gegeben. Der Antragsteller habe sich ausschließlich auf die Erkrankung seiner Frau berufen. Diese Umstände seien im Verfahren der Frau zu berücksichtigen. Eigene Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens seien durch den Antragsteller nicht vorgetragen worden. Der Antragsteller habe keine Gründe vorgetragen, die einer Rückkehr nach Albanien entgegenstünden. Die im Asylerstverfahren erlassene Abschiebungsandrohung sei weiter gültig und vollziehbar Am 26. April 2017 erhoben der Antragsteller Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte, den Bescheid vom 7. April 2017 aufzuheben, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen und festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Diese Klage, über die noch nicht entschieden ist, wird unter dem Aktenzeichen M 2 K 17.38233 geführt. Ebenfalls am 26. April 2017 beantragte der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, von einer Mitteilung an die Ausländerbehörde gemäß § 71 Abs. 5 AsylG abzusehen bzw. eine solche zu widerrufen.
Zur Begründung verwies er auf seinen Angaben gegenüber dem Bundesamt. Ferner nahm er Bezug auf das Verfahren seiner Ehefrau und seines Sohnes. In diesem wurden Erkrankungen der Ehefrau vorgebracht, ferner wurde vorgetragen, die Ehefrau sei christlich, seine Familie akzeptiere diese nicht, die restlichen Gründen seien wie vorher, das Leben der Ehefrau werde von seiner Familie gefährdet.
Mit Schreiben vom 27. April 2017 legte das Bundesamt dem Gericht seine Akten vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.
II.
Der auslegungsbedürftige Antrag ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bescheid des Bundesamts vom 7. April 2017. Vorläufiger Rechtsschutz gegen diesen Bescheid erfolgt durch einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Ablehnung des Folgeantrags (§ 71 AsylG) als unzulässig durch Ziffer 1. des Bescheids vom 7. April 2017 (sogleich a)) sowie durch einen (hilfsweisen) Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 123 VwGO zur Sicherung von Ansprüchen des Antragstellers auf Feststellung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (sogleich b)). In diesem Sinne war das Antragsbegehren des Antragstellers auszulegen, auf die Fassung des Antrags kommt es nicht an (§ 88 VwGO).
a) Bislang war vorläufiger Rechtschutz gegen drohende Abschiebungsmaßnahmen im Falle der Ablehnung eines Folgeantrags (§ 71 AsylG) nur dann in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) anlässlich der Entscheidung über den Folgeantrag – wie hier nicht – eine erneute Abschiebungsandrohung gemäß §§ 71 Abs. 4, 34 Abs. 1 AsylG erlassen hatte und dadurch das Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. §§ 71 Abs. 4, 36 Abs. 3 AsylG (Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung) eröffnet war. Hatte das Bundesamt hingegen in Anwendung des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG keine erneute Abschiebungsandrohung verfügt, dann war das Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO (i.V.m. §§ 71 Abs. 4, 36 Abs. 3 AsylG) mangels Anfechtungsklage (gegen eine Abschiebungsandrohung) in der Hauptsache nicht eröffnet. Vorläufiger Rechtsschutz gegen drohende Abschiebungsmaßnahmen wurde im letztgenannten Fall vielmehr nach § 123 VwGO gewährt. Ziel eine solchen Antrags war die Verpflichtung des Bundesamts, eine Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG an die Ausländerbehörde zu unterlassen oder diese rückgängig zu machen bzw. die Ausländerbehörde davon in Kenntnis zu setzen, dass trotz der Mitteilung keine Abschiebungsmaßnahmen durchgeführt werden dürfen (vgl. zum Ganzen: Funke-Kaiser in GK-AsylG, Stand November 2016, § 71 Rn. 379 ff., 388 ff.; Marx, AsylVfG, 8. Auflage 2014, § 71, Rn. 118 ff.). Daran ist nach Inkrafttreten des Integrationsgesetzes zum 6. August 2016 für die Fallgestaltung, dass das Bundesamt keine erneute Abschiebungsandrohung erlassen hat, nicht mehr uneingeschränkt festzuhalten:
Denn die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 AsylG stellt sich nach Inkrafttreten des Integrationsgesetzes als Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG dar, die mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist (BVerwG, U. v. 14.12.2016 – 1 C 4.16 – juris Rn. 15 ff.). Soweit in der bisherigen Rechtsprechung zum Folgeantrag die Verpflichtungsklage als allein zulässige Klageantrag betrachtet worden war, ist daran aufgrund der Weiterentwicklung des Asylverfahrensrechts durch das Integrationsgesetz nicht festzuhalten (so ausdrücklich BVerwG, a.a.O., juris Rn. 17). Diese Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung: § 71 Abs. 4 AsylG verweist auf § 36 AsylG. Es liegt damit kein „sonstiger Fall“ im Sinne des § 38 Abs. 1 AsylG vor, bei dem eine Anfechtungsklage gemäß § 75 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung hätte.
Ist nunmehr gegen die Ablehnung eines Folgeantrags nach § 71 AsylG in der Hauptsache eine Anfechtungsklage statthaft, dann kann und – wegen § 123 Abs. 5 VwGO – muss vorläufiger Rechtsschutz gegen eine drohende Abschiebungsmaßnahme hinsichtlich der Ablehnung des Folgeantrags auch dann in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gewährt werden, wenn das Bundesamt anlässlich der Entscheidung über den Folgeantrag keine erneute Abschiebungsandrohung erlassen hat. Der (Hilfs-)Konstruktion eines gegen die Mitteilung gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 VwGO gerichteten Antrags nach § 123 VwGO bedarf es nicht mehr. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich in diesem Fall auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Ablehnung des Folgeantrags als unzulässig. Wird diesem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprochen, dann dürfen aus der Ablehnung des Folgeantrags einstweilen keine Folgen mehr gezogen werden bzw. ist von einer vorläufigen Wirksamkeitshemmung auszugehen (vgl. zur Wirksamkeits- oder Vollziehbarkeitstheorie: Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 80 Rn. 5 f.). Der betroffene Ausländer ist im Ergebnis zumindest so zu stellen, als sei über seinen Folgeantrag noch nicht entschieden. Damit scheidet insbesondere eine Abschiebung des Ausländers einstweilen aus. Das Bundesamt hat die zuständige Ausländerbehörde über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung und die damit verbundenen Rechtsfolgen in Kenntnis zu setzen.
b) Anders als hinsichtlich des Folgeantrags nach § 71 AsylG – der lediglich den Asylantrag und somit lediglich die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG und die Zuerkennung internationalen Schutzes nach §§ 3 ff, 4 AsylG umfasst (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG) – ist hinsichtlich der nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in der Hauptsache weiterhin eine (hilfsweise zu erhebende) Verpflichtungsklage statthaft (BVerwG, U. v. 14.12.2016 – 1 C 4.16 – juris Rn. 20 a.E.). Dies folgt daraus, dass das Bundesamt gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge zusätzlich festzustellen hat, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen (dazu BVerwG, a.a.O., juris Rn. 18 und 20). In Bezug auf § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hat sich das Bundesamt somit anlässlich einer Entscheidung über einen Folgeantrag sachlich mit dem Schutzbegehren zu befassen (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 20). Es darf sich nicht mit der Prüfung begnügen, ob die Voraussetzungen des § 51 VwVfG für ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Vielmehr hat es – so ausdrücklich § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG – „festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen“ (rechtswidrig war es deshalb, dass sich das Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid auch hinsichtlich der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG mit der bloßen Prüfung von Wiederaufnahmegründen begnügt hat). Stellt das Bundesamt fest, dass keine nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen oder trifft es – wie vorliegend – entgegen § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG die vorgesehene Feststellungsentscheidung nicht, dann kann der betroffene Ausländer zusätzlich zu der gegen die Ablehnung des Folgeantrags als unzulässig gerichteten Anfechtungsklage (hilfsweise) eine Verpflichtungsklage auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG erheben (s. BVerwG, a.a.O., juris Rn. 20 a.E.).
Für den vorläufigen Rechtsschutz gegen drohende Abschiebungsmaßnahmen anlässlich der Ablehnung eines Folgeantrags, den der Ausländer darauf stützt, dass entgegen der Entscheidung des Bundesamts nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, ergibt sich daraus Folgendes: Vorläufiger Rechtsschutz kann und – wegen § 123 Abs. 5 VwGO – muss (wie schon vor Inkrafttreten des Integrationsgesetzes) in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gewährt werden, wenn das Bundesamt anlässlich der Entscheidung über den Folgeantrag eine erneute Abschiebungsandrohung gemäß §§ 71 Abs. 4, 34 Abs. 1 AsylG erlassen hat. In dieser Fallkonstellation ist gemäß §§ 71 Abs. 4, 36 Abs. 3 AsylG der Weg zu einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO „gegen die Abschiebungsandrohung“ eröffnet. Fehlt es hingegen – wie vorliegend – an einer erneuten Abschiebungsandrohung, dann ist für einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO mangels Anfechtungsklage in der Hauptsache kein Raum: Gibt es keine erneute Abschiebungsandrohung, dann gibt es auch in der Hauptsache keine Anfechtungsklage gegen eine Abschiebungsandrohung, der Verweis gemäß §§ 71 Abs. 4, 36 Abs. 3 AsylG auf den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO „gegen die Abschiebungsandrohung“ geht ins Leere. Hinsichtlich der vom Bundesamt gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zu treffenden Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, ist in der Hauptsache – wie oben ausgeführt – nicht die Anfechtungsklage, sondern eine (hilfsweise zu erhebende) Verpflichtungsklage statthaft. Auch insoweit gibt es deshalb keine Anfechtungsklage, deren aufschiebende Wirkung angeordnet werden könnte. Scheidet mithin in den Fällen ohne erneute Abschiebungsandrohung hinsichtlich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO aus, muss vorläufiger Rechtsschutz insoweit durch einen Antrag nach § 123 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gewährt werden. Zweck einer solchen Anordnung ist es, einen Anspruch des betroffenen Ausländers auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorläufig zu sichern. Zur Erreichung dieses Zweckes (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO) ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dem Bundesamt aufzugeben, gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde zu erklären, dass die Abschiebung des betroffenen Ausländers bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im Hauptsacheverfahren vorläufig nicht vollzogen werden darf. Auf die Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG kann hingegen nicht abgestellt werden, da diese allein den Folgeantrag nach § 71 AsylG betrifft.
2. Die so verstanden Anträge des Antragstellers sind zulässig. In der Sache haben sie indes keinen Erfolg:
a) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen Ziffer 1. des Bescheids vom 7. April 2017 ist unbegründet.
Für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen eine Ablehnung eines Folgeantrags (§ 71 AsylG) als unzulässig gilt der Prüfungsmaßstab der „ernstlichen Zweifel“: Denn für Fälle, in denen mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG kein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird, hat der Gesetzgeber durch die Regelungen in § 71 Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG kraft einfachen Rechts für das gerichtliche Eilverfahren den Maßstab des Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG bestimmt. Das Verwaltungsgericht darf einstweiligen Rechtsschutz daher nur gewähren, wenn es ernstliche Zweifel daran hat, dass die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen (BVerfG, B. v. 16.3.1999 – 2 BvR 2131/95 – juris Rn. 22). Daran ändert auch nichts, dass es vorliegend nicht um einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. §§ 71 Abs. 4, 36 Abs. 3 AsylG „gegen die Abschiebungsandrohung“ geht: Der Verweis in § 71 Abs. 4 AsylG auf eine entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 4 AsylG gilt unabhängig davon, ob zugleich auch der Verweis in § 71 Abs. 4 AsylG auf § 36 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt. Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird (BVerfGE 94, 166, 194). Ferner bleiben Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig (§ 71 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG).
Vorliegend bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Ziffer 1. des Bescheids vom 7. April 2017. Das Bundesamt hat den Folgeantrag zu Recht als unzulässig abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorliegen (§§ 29 Abs. 1 Nr. 5, 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG):
Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG müssen sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Antragstellers geändert haben (Nr. 1) oder neue Beweismittel vorliegen, die eine für ihn günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe nach § 580 ZPO bestehen (Nr. 3). § 51 Abs. 1 VwVfG fordert einen schlüssigen Sachvortrag, der nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtung ungeeignet sein darf, zur Asylberechtigung (Art. 16a GG) oder zur Zuerkennung des internationalen Schutzes (§§ 3 ff., 4 AsylG) zu verhelfen. Es genügt schon die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe (dazu BVerfG, B. v. 3.3.2000 – 2 BvR 39/98 – juris Rn. 32 m.w.N.). Außerdem ist der Antrag gemäß § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen und er den Antrag binnen drei Monaten nach Kenntnis des Grundes für das Wiederaufgreifen gestellt hat.
Der Antragsteller hat sich zur Begründung seines Folgeantrags vor allem auf Erkrankungen seiner Ehefrau berufen. Im Zusammenhang mit diesen Erkrankungen kann sich allerdings allenfalls hinsichtlich der Ehefrau des Antragstellers ein krankheitsbedingtes zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Sätze 1 – 4 AufenthG ergeben. Hingegen ist es von vornherein gänzlich ausgeschlossen, dass diese Erkrankungen der Ehefrau hinsichtlich des Antragstellers zu einer Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG) oder zur Zuerkennung internationalen Schutzes (§§ 3 ff. AsylG) führen könnten. Nur die zuletzt genannten Ansprüche umfasst der Asylantrag (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG) und damit auch als erneuter Asylantrag der Folgeantrag (§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG).
Zum anderen hat der Antragsteller durch Verweis auf die Angaben seiner Ehefrau indirekt auch vorgebracht, die Ehefrau werde als Christin von seiner Familie nicht akzeptiert. Damit verweist der Antragsteller auf den im Erstverfahren vorgebrachten Sachverhalt bzw. bringt diesen erneut vor (vgl. zum Vorbringen im ersten Asylverfahren auch VG München, U. v. 15.9.2016 – M 17 K 16.31301 – juris Rn. 2 und 27 ff.). Bei einem solchen Vorbringen liegen ganz offensichtlich die Wiederaufnahmevoraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG nicht vor. Der Antragsteller kann die Bestandskraft des Bescheids vom 5. April 2016 und die Rechtskraft des Urteils vom 15. September 2016 nicht dadurch umgehen, dass er einen Folgeantrag stellt und das Vorbringen aus dem Erstverfahren wiederholt. Unbeschadet dessen sei der Antragsteller erneut darauf hingewiesen, dass selbst bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl (Art. 16a GG) oder internationalen Schutz (§§ 3 ff. AsylG) ganz offensichtlich nicht vorliegen (vgl. dazu schon das Urteil vom 15.9.2016, a.a.O., juris Rn. 31).
b) Auch der Antrag nach § 123 VwGO ist unbegründet. Es besteht schon kein Anordnungsanspruch: Der Antragsteller hat keine Tatsachen glaubhaft gemacht, wonach bei ihm die Voraussetzungen der nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen könnten (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO).
Insbesondere kann sich im Zusammenhang mit den vorgebrachten Erkrankungen der Ehefrau des Antragstellers ein krankheitsbedingtes zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 Sätze 1 – 4 AufenthG allenfalls für die Ehefrau des Antragstellers ergeben, hingegen von vornherein und ganz offensichtlich nicht für den Antragsteller selbst. Unbeschadet dessen liegen die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 7 Sätze 1 – 4 AufenthG auch hinsichtlich der Ehefrau des Antragstellers nicht vor, wie das Gericht in seiner Entscheidung im Verfahren der Ehefrau (B. v. 10.5.2017 – M 2 S. 17.38232) näher dargelegt hat.
Nach alldem war der gemäß § 83 b AsylG gerichtskostenfreie Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

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