Aktenzeichen B 5 E 19.874
VwGO § 123 Abs. 1 S. 1
Leitsatz
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Der Streitwert wird auf 21.926,52 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege der einstweiligen Anordnung gegen die Entscheidung des Antragsgegners, die Stelle des Schulleiters an der Beruflichen Oberschule B…, Staatliche Fachoberschule und Berufsoberschule, mit dem Beigeladenen zu besetzen.
Der am …1974 geborene Antragsteller ist seit 2016 als Studiendirektor als Ständiger Vertreter des Schulleiters an der Beruflichen Oberschule K… tätig. Als ständiger Vertreter des Schulleiters übernimmt er vor allem Tätigkeiten der Schulverwaltung. Neben der Bearbeitung von Schulstatistiken ist er für die Unterrichtsorganisation zuständig und kümmert sich in diesem Zusammenhang mitunter um die Gewinnung neuer Lehrkräfte. Er informiert das Kollegium über schulorganisatorische Neuerungen. Im Beurteilungszeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2018 unterrichtete er an der Beruflichen Oberschule Mathematik in der 12. Jahrgangsstufe in technischen und nichttechnischen Ausbildungsrichtungen und in der 13. Jahrgangsstufe in nichttechnischen Ausbildungsrichtungen. Physik unterrichtete er in der 13. Jahrgangsstufe in der Ausbildungsrichtung Technik. Der Antragsteller ist Mitglied der Aufgabenkommission zur Erstellung der Abiturprüfungen (13. Jahrgangsstufe) im Fach Physik. Er hat Fachabiturprüfungen an der privaten FOS L… und der privaten Montessori FOS K… geplant, organisiert und begleitet. Im Rahmen seiner dienstlichen Beurteilung vom 07.01.2019 für den Beurteilungszeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2018 erhielt der Antragsteller im Statusamt A15 das Gesamturteil BG. Zum 01.07.2019 wurde der Antragsteller in das Statusamt A15+AZ eingewiesen.
Der am … 1970 geborene Beigeladene ist seit 2014 als Studiendirektor als Ständiger Vertreter des Schulleiters am Staatlichen Beruflichen Schulzentrum L… (…) tätig. Die Verleihung des Amtes eines Studiendirektors der Besoldungsgruppe A15 mit Amtszulage erfolgte zum 19.03.2018. Zu seinen Aufgabenbereichen für alle Schularten des beruflichen Schulzentrums gehören u.a. Haushalt, Gebäudemanagement, Gefährdungsbeurteilung, Fortbildungen und Gastschulverhältnisse. Der Unterrichtseinsatz erfolgte an der Beruflichen Oberschule in den Fächern Wirtschaftsinformatik und Wirtschaftslehre in den Jahrgangsstufen 12 und 13 sowie an der Berufsschule im Fachunterricht und dem Fach Englisch in kaufmännischen Fachklassen. Im Rahmen seiner dienstlichen Beurteilung vom 14.01.2019 für den Beurteilungszeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2018 erhielt der Beigeladene im Statusamt A15+AZ das Gesamturteil BG. Er wurde bereits zum 19.03.2018 in ein Statusamt der Besoldungsgruppe A15+AZ eingewiesen.
Am 17.07.2019 schrieb das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus u.a. die Stelle des Schulleiters an der Berufliche Oberschule B…, Staatliche Fachoberschule und Berufsoberschule (Besoldungsgruppe A16), im Bayerischen Ministerialblatt Nr. 260 aus.
Auf die vorgenannte Stelle haben sich u.a. der Antragsteller und der Beigeladene beworben. Dem Besetzungsvermerk des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 09.09.2019 ist zu entnehmen, dass sich Antragsteller und Beigeladener in gleichrangiger Dienststellung als Ständiger Vertreter des Schulleiters im Beförderungsamt A15+AZ befänden. Beide hätten sich in ihrer Funktion sehr gut bewährt und in ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilung jeweils das Gesamtprädikat BG erhalten. Allerdings ergäben sich im Rahmen der Binnendifferenzierung bezüglich der relevanten Superkriterien deutliche Vorteile für den Beigeladenen:
Superkriterien:
Beigeladener
Antragsteller
Zusammenarbeit (2.1.4)
BG
BG
Führungsverhalten (2.1.7)
BG
UB
Entscheidungsvermögen (2.2.1)
BG
UB
Einsatzbereitschaft (2.2.2)
HQ
BG
Berufskenntnisse (2.2.3)
BG
BG
Gesamtergebnis
BG
BG
Der Beigeladene habe auch Vorteile aufgrund seines beruflichen Werdegangs: Er sei seit November 2013 als Weiterer Ständiger Vertreter und seit Dezember 2014 als Ständiger Vertreter des Schulleiters am Staatlichen Schulzentrum L… tätig. Von 2010 bis 2013 habe er eine Referententätigkeit im Sachgebiet 42.1 der Regierung von Mittelfranken ausgeübt. Weiterhin habe der Beigeladene von März 2017 bis Dezember 2017 den erkrankten Schulleiter des Beruflichen Schulzentrums L… vertreten. In dieser Zeit habe er weitreichende Führungserfahrungen sammeln können. Er habe diese Rolle mit großer Umsicht, hohem Verantwortungsbewusstsein, enormem Einsatz und klarer Zielorientierung ausgeübt. Hervorzuheben sei auch seine verwaltungstechnische Erfahrung, die er stets eigeninitiativ eingebracht habe, um die inneren Abläufe der Schulverwaltung zu verbessern. So sei unter seiner Regie ein Informationshandbuch für Lehrkräfte über interne Abläufe und dienstrechtliche Regelungen sowie ein Online-Anmeldeverfahren für Berufsschüler entstanden. Bei der Abstimmung dieser Neuerungen mit den am Prozess beteiligten Personen (Lehrkräfte, Verwaltungsangestellte, Mitarbeiter des Schülerheims und weiteren Ansprechpartnern) habe er gezeigt, dass er sehr engagiert und zielorientiert arbeite, ohne dabei die Kooperation und Teamorientierung zu vernachlässigen. Diese Fähigkeit und Bereitschaft zur Zusammenarbeit zeige der Beigeladene auch bei Kontakten mit außerschulischen Partnern wie Ausbildungsbetrieben und dem Sachaufwandsträger der Schule, unter dessen Federführung die Sanierung der Schule sowie der Bau des Schülerheims sehr erfolgreich und im Sinne der Schule umgesetzt würden. Der Beigeladene habe sich in seiner Rolle als Ständiger Vertreter des Schulleiters sehr bewährt, er genieße aufgrund seiner verbindlichen und klaren Art das vollste Vertrauen seiner Kolleginnen und Kollegen, der Verwaltungsangestellten, des Schulleiters und des Schulleitungsteams. Der Schulleiter hebe in seiner Stellungnahme die persönlichen, sozialen und fachlichen Kompetenzen hervor. Er stelle zudem die Führungsqualitäten, das Organisationstalent, die Überzeugungskraft sowie die überdurchschnittliche Einsatzbereitschaft und Eigeninitiative des Beigeladenen heraus. Im Rahmen der Aufgaben als Ständiger Vertreter des Schulleiters lobe der Schulleiter besonders das selbstständige, gewissenhafte und verantwortungsvolle Handeln des Beigeladenen.
Mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 18.09.2019 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass seiner Bewerbung nicht entsprochen werden könne und dass beabsichtigt sei, die Stelle dem Beigeladenen zu übertragen. Unter dem 04.10.2019 legte der Antragsteller Widerspruch gegen die Auswahlentscheidung ein.
Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 04.10.2019, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, beantragte der Antragsteller,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu untersagen, die im Bayerischen Ministerialblatt 2019 Nr. 260 unter Nr. 1.4 ausgeschriebene Stelle des Schulleiters für die Berufliche Oberschule B…, Staatliche Fachoberschule und Berufsoberschule mit dem Beigeladenen zu besetzten, solange über die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung im Hauptsacheverfahren nicht rechtskräftig entschieden ist.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zulässig und begründet sei. Der Antrag sei bereits deshalb begründet, weil der Antragsgegner die wesentlichen Erwägungen für seine Auswahlentscheidung nicht dargelegt habe. Es werde bestritten, dass der Antragsgegner die Verfahrensregelungen eingehalten und bei der Auswahlentscheidung allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet habe. Insbesondere werde bestritten, dass der Grundsatz der Bestenauslese gemäß Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) gewahrt worden sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Auswahlentscheidung sachwidrige Erwägungen zugrunde gelegt worden seien. Mit weiterem Schriftsatz vom 21.11.2019 trägt der Bevollmächtigte des Antragstellers vor, dass ein Anordnungsgrund gegeben sei. Es sei nicht auszuschließen, dass die Tätigkeit des Beigeladenen auf dem streitigen Dienstposten bei der Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung bei deren Wiederholung zum Nachteil des Antragstellers berücksichtigt werde. Es lasse sich daher nicht ausschließen, dass der Beigeladene durch den Aufgabenwechsel einen Erfahrungs- und Bewährungsvorsprung in der konkreten Tätigkeit als Leiter der Staatlichen Beruflichen Oberschule B… im Vergleich zum Antragsteller erzielen würde. Weiterhin sei auch ein Anordnungsanspruch gegeben. Der zwischen den Bewerbern vorgenommene Leistungsvergleich genüge nicht den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG. Die für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung seien regelmäßig auf aussagekräftige, also hinreichend differenzierte und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhende dienstliche Beurteilungen zu stützen. Bei einem etwaigen Gleichstand im Gesamturteil der aktuellen dienstlichen Beurteilungen seien diese inhaltlich auszuschöpfen und eine sogenannte Binnendifferenzierung vorzunehmen. Entsprechendes sei vorliegend auch erfolgt. Allerdings sei die maßgebliche dienstliche Beurteilung des Antragstellers vorliegend bereits formell rechtswidrig und daher fehlerhaft. Denn gemäß der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte sowie der Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen in Bayern hätte die hier maßgebliche letzte Beurteilung des Antragstellers gemäß Ziffer 4.6.1a) die Ministerialbeauftragte bzw. der Ministerialbeauftragte vornehmen müssen. Vorliegend habe sich der Antragsteller zum Zeitpunkt der maßgeblichen Beurteilung in einem entsprechenden Besoldungsamt A15 mit Amtszulage befunden. Es sei nicht auszuschließen, dass die Beurteilung des Antragstellers gerade bei den hier relevanten Superkriterien im Falle der Beachtung dieser Vorgabe günstiger ausgefallen wäre. Hinzu komme, dass der seitens des Antragsgegners übermittelte Auswahlvermerk keine Rückschlüsse darauf zulasse, ob eine den obigen Grundsätzen entsprechende Auswahlentscheidung getroffen worden sei. Denn auch der Antragsteller verfüge über herausragende Fähigkeiten, insbesondere bei den Superkriterien Zusammenarbeit, Führungsverhalten und Entscheidungsvermögen. Hierzu wird auf eine persönliche Stellungnahme des Antragstellers verwiesen. Aus dem Besetzungsvermerk sei nicht erkennbar, dass die seitens des Antragstellers in seiner persönlichen Stellungnahme aufgeführten Leistungen und Fähigkeiten ausreichend berücksichtigt worden seien.
Mit Beschluss vom 07.10.2019 hat das Gericht den erfolgreichen Bewerber zum Verfahren beigeladen. Der Beigeladene hat sich in dem Verfahren nicht geäußert.
Mit Schriftsatz vom 15.10.2019 beantragt der Antragsgegner,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass sich aus dem Besetzungsvermerk eindeutig ergebe, dass der ausgewählte Bewerber beim Vergleich der Binnenkriterien, insbesondere im Hinblick auf die Superkriterien für die Besetzung von Leitungsfunktionen an beruflichen Schulen (vgl. KMS vom 27.03.2017 – VI.7-BP9010.2-7b.16230) einen Leistungsvorsprung vor dem Antragsteller vorweisen könne. Die Auswahlentscheidung erweise sich somit am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG als korrekt. Sie sei auf der Grundlage der periodischen dienstlichen Beurteilungen 2015-2018 getroffen worden. Darüber hinausgehende Aussagen und Erwägungen seien rein deklaratorisch bzw. kommentierend und könnten das Ergebnis des Leistungsvergleichs weder relativieren noch gar umkehren.
Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
1. Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, gegebenenfalls bereits vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. § 123 Abs. 1 VwGO setzt ein besonderes Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) im Interesse der Wahrung des behaupteten Rechts (Anordnungsanspruch) voraus. Beides ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Maßgebend für die Beurteilung sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Ist die geltend gemachte materielle Rechtsposition grundsätzlich sicherungsfähig, hängt die Bejahung eines Anordnungsanspruchs regelmäßig davon ab, welche Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren bestehen. Die gerichtliche Überprüfung der hier streitgegenständlichen Auswahlentscheidung ist im Hauptsacheverfahren – verfassungsrechtlich unbeanstandet – grundsätzlich darauf beschränkt, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über die Bewerbung entschieden hat. Dagegen kann der unterlegene Bewerber – von dem unwahrscheinlichen Fall einer Reduzierung des Beurteilungsspielraumes bzw. des Ermessens auf Null abgesehen – unter Berufung auf Art. 33 Abs. 2 GG nicht gerichtlich feststellen lassen, dass er an Stelle des ihm vorgezogenen Konkurrenten hätte ausgewählt werden müssen. Streitgegenstand ist mithin nicht ein möglicher Anspruch auf den fraglichen Dienstposten, sondern allein das dahinter zurückbleibende Recht auf fehlerfreie Entscheidung über die Bewerbung. Wird dieses subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass der unterlegene Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, das heißt wenn seine Auswahl möglich erscheint. Derselbe Maßstab wie im Hauptsacheverfahren ist auch anzulegen, wenn der bei der Auswahl eines Beförderungsbewerbers unterlegene Beamte verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz zur vorläufigen Sicherung seines Anspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG begehrt. Da hier effektiver Rechtsschutz letztlich nur im Wege einer einstweiligen Anordnung zu leisten ist, dürfen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht über das hinausgehen, was für ein Obsiegen des unterlegenen Bewerbers im Hauptsacheverfahren gefordert werden könnte (BVerfG, B.v. 24.9.2002 – 2 BvR 857/02 – BayVBl 2003, 240).
Gemessen daran hat der Antragsteller zwar einen Anordnungsgrund (a), jedoch keinen Anordnungsanspruch (b) glaubhaft gemacht.
a) Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO glaubhaft gemacht, der es rechtfertigen würde, dem Dienstherrn einstweilen zu untersagen, die Stelle des Schulleiters an der Beruflichen Oberschule B… mit dem Beigeladenen zu besetzen. Denn dem Antragsteller geht es um die Verhinderung einer nach dem Grundsatz der Ämterstabilität irrevisiblen Ernennung. Eine vorläufige Vergabe des Funktionsamts an den ausgewählten Bewerber kommt vorliegend nicht in Betracht, weil die Vergabe des Amts des Schulleiters entsprechend der Ausschreibung des Antragsgegners, wonach die Stelle in Besoldungsgruppe A16 ausgebracht ist, zwingend die endgültige Ernennung eines Bewerbers erfordert (BayVGH, B.v. 24.4.2017 – 3 CE 17.434 – juris Rn. 31).
b) Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen. Jeder Bewerber hat damit einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung des dargelegten Grundsatzes trifft und nur auf Gesichtspunkte stützt, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (BVerfG, B.v. 26.11.2010 – 2 BvR 2435/10 – NVwZ 2011, 746/747; B.v. 2.10.2007 – 2 BvR 2457/04 – NVwZ 2008, 194).
Anhand dieser Vorgaben hat der Dienstherr unter mehreren Bewerbern den am besten Geeigneten ausfindig zu machen. Diese Vorgaben dienen zwar vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Beamtenstellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Ein Bewerber hat daher Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG, U. v. 25.8.1988 – 2 C 51/86 – BVerwGE 80, 123/124; BayVGH, B.v. 25.5.2011 – 3 CE 11.605 – BayVBl 2011, 565/566). Aus der Verletzung dieses Anspruchs folgt zwar regelmäßig kein Anspruch auf Beförderung oder auf Vergabe des begehrten Dienstpostens. Der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl bei rechtsfehlerfreiem Verlauf ernsthaft möglich erscheint (BVerfG, B. v. 26.11.2010 – 2 BvR 2435/10 – NVwZ 2011, 746/747). Der Beamte kann dabei sowohl geltend machen, selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende unzulässige Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen (BVerwG, U.v. 17.8.2005 – 2 C 37.04 – BVerwGE 124, 99/102 f.; VG Augsburg, B.v. 28.2.2018 – Au 2 E 17.1880 – juris Rn. 43). Der Fehler kann daher sowohl in der Qualifikationsbeurteilung des Beamten als auch in derjenigen des erfolgreichen Bewerbers oder im Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern liegen (BVerfG, B.v. 20.9.2007 – 2 BvR 1972/07 – ZBR 2008, 167/168).
Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von Bewerbern um eine Beförderungsstelle sind in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen zu stützen, denn sie bilden den gegenwärtigen bzw. zeitnah zurückliegenden Stand ab und können somit am besten als Grundlage für die Prognose dafür dienen, welcher der Konkurrenten die Anforderungen der zu besetzenden Stelle voraussichtlich am besten erfüllen wird (BVerwG, B.v. 27.9.2011 – 2 VR 3/11 – NVwZ-RR 2012, 71; vgl. zum Ganzen auch: BayVGH, B.v. 18.6.2012 – 3 CE 12.675 – juris; VG München, B.v. 26.10.2012 – M 5 E 12.3882 – juris; B.v. 24.10.2012 – M 5 E 12.2637 – juris). Hierbei ist darauf zu achten, dass die dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen untereinander vergleichbar sind; das ist i.d.R. der Fall, wenn die Beurteilungen im selben Statusamt erzielt worden sind. Maßgeblich für diesen Vergleich ist primär das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, B.v. 22.11.2012 – 2 VR 5/12 – juris Rn. 25). (Erst) bei gleichem Gesamturteil hat der Dienstherr zunächst die Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen, sog. Binnendifferenzierung oder inhaltliche Ausschöpfung. Sind danach mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann der Dienstherr die Auswahl nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss (BVerwG, B.v. 22.11.2012 – 2 VR 5/12 – juris Rn. 25 f.; BayVGH, B.v. 16.04.2015 – 3 CE 15.815 – juris Rn. 52).
Beziehen sich die Beurteilungen der Bewerber auf verschiedene Statusämter, so ist es zulässig, bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich als besser anzusehen als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten (BayVGH, B.v. 22.1.2018 – 3 CE 17.2440 – juris Rn. 21; B.v. 27.10.2016 – 3 CE 16.1457 – juris Rn. 28). Dieses Vorgehen ist mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar, da mit einem höheren Amt regelmäßig auch gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind. Dieser Grundsatz ist jedoch nicht schematisch anzuwenden. Vielmehr hängt das Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls ab (BVerfG, B.v. 11.5.2011 – 2 BvR 764/11 – juris Rn. 11).
Dies zugrunde gelegt, verletzt die streitgegenständliche Auswahlentscheidung den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht. Denn auch in einem erneuten Auswahlverfahren erscheint die Auswahl des Antragstellers wegen des von ihm nicht kompensierbaren Leistungsvorsprungs des Beigeladenen nicht möglich. Der Dienstherr ist bei gleicher Gesamtpunktzahl und gleicher Aussage zur Verwendungseignung in den dienstlichen Beurteilungen von einem Leistungsgleichstand ausgegangen (aa). Die inhaltliche Ausschöpfung der Beurteilung („Binnendifferenzierung“) mit dem Ergebnis, dass der Beigeladene im Vergleich mit dem Antragssteller als der leistungsstärkere Bewerber zu bewerten ist, ist in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erfolgt (bb). Die dem Leistungsvergleich zugrunde liegenden Beurteilungen sind sowohl vom Beurteilungssystem wie vom Stichtag her vergleichbar und auch hinreichend aktuell (cc). Weiterhin greifen die seitens des Antragstellers erhobenen Einwände gegen seine Beurteilung nicht durch (dd).
aa) Der Antragsteller hat in seiner periodischen Beurteilung vom 07.01.2019 im Statusamt A15 das Gesamtprädikat BG erzielt, wohingegen der Beigeladene das Gesamtprädikat BG in einem Amt der Besoldungsgruppe A15+AZ und damit in einem höheren Statusamt erzielt hat. Denn bei Ämtern mit und ohne Amtszulage i.S.d. Art. 34 Abs. 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) handelt es sich statusrechtlich um verschiedene Ämter (BVerwG, B.v. 16.4.2007 – 2 B 25.07 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 19.2.2009 – 3 CE 08.3027 – juris Rn. 30; B.v. 4.2.2009 – 3 CE 08.2852 – juris Rn. 48; B.v. 22.11.2007 – 3 CE 07.2275 – juris Rn. 47). Amtszulagen bilden funktionell sog. Zwischenämter (vgl. BVerfG, B.v. 14.12.2000 – 2 BvR 1457/96 – juris Rn. 7; LT-Drs. 16/3200 S. 55), deren Inhalt sich von dem des nächstniedrigeren Amtes abhebt, ohne die Wertigkeit des nächsthöheren Amtes zu erreichen (vgl. Art. 34 Abs. 1 Satz 1 BayBesG). Mit der Gewährung einer Amtszulage erhält der Beamte ein gegenüber seiner bisherigen Besoldung erhöhtes Grundgehalt (BVerwG, B.v. 16.4.2007 a.a.O. Rn. 4). Die Gewährung der Amtszulage stellt daher die Verleihung eines Amtes mit anderem Grundgehalt i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 3 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG), mithin eine Beförderung dar (BayVGH, B.v. 10.11.2015 – 3 CE 15.2044 – juris, Rn. 36; vgl. Summer in: Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl a.a.O., § 8 BeamtStG Rn. 10). Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei ihnen besoldungsrechtlich um Beförderungsämter i.S.d. Art. 25 Satz 1 BayBesG handelt, die nach Art. 17 Abs. 1 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) regelmäßig zu durchlaufen sind und nicht übersprungen werden dürfen.
Mithin liegt auf Seiten des Beigeladenen bereits ein statusbedingter Vorsprung vor. Allerdings ist nach der Rechtsprechung des BayVGH eine Kompensation des Rückstands oder sogar ein Überholen des im höheren Statusamt befindlichen Konkurrenten möglich, sofern dabei auf leistungsbezogene Kriterien abgestellt wird. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Dienstherr im Rahmen der ihm zustehenden sachgerechten Ermessensausübung auf bestimmte Kriterien im Hinblick auf den zu besetzenden Dienstposten besonderen Wert gelegt hat (vgl. BayVGH, B.v. 22.4.2009 – 3 CE 08.3152 – juris Rn. 30; B.v. 25.6.2013 – 3 CE 13.300 – juris Rn. 33). Der Antragsgegner ist vorliegend ausweislich des Auswahlvermerks vom 09.09.2019 unter Zugrundelegung des Gesamtergebnisses der jeweiligen periodischen Beurteilung 2018 von einem Gleichstand der beiden Bewerber ausgegangen. Die Annahme eines Gleichstandes hinsichtlich der Gesamtprädikate bei der hier gegebenen Konstellation ist vom Beurteilungsermessen des Antragsgegners gedeckt.
bb) Entsprechend des Anforderungsprofils der streitgegenständlichen Stellenausschreibung müssen die Bewerber Erfahrungen in einer übertragenen Funktion oder in der Schulaufsicht besitzen. Besonderes Gewicht werde bei Bewerbern mit dem Funktionsamt „Schulleiter“ dem Führungs- und Vorgesetztenverhalten beigemessen. Aus dem Auswahlvermerk vom 09.09.2019 geht hervor, dass die aktuellen periodischen Beurteilungen 2018 des Antragstellers und des Beigeladenen miteinander verglichen und einer Binnendifferenzierung anhand von fünf Superkriterien unterzogen worden sind. Ausweislich des Besetzungsvermerks ergab sich daraus ein Beurteilungsvorsprung des Beigeladenen. So erzielte der Beigeladene bei vier Superkriterien die Bewertungsstufe BG (Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt) und bei dem Superkriterium „Einsatzbereitschaft“ die höchste Bewertungsstufe HQ (Leistung, die in allen Belangen von herausragender Qualität ist). Demgegenüber erhielt der Antragsteller in den Superkriterien „Zusammenarbeit“, „Einsatzbereitschaft“ und „Berufskenntnisse“ die Bewertungsstufe BG und wurde darüber hinaus in den Kriterien „Führungsverhalten“ und „Entscheidungsvermögen“ lediglich mit UB (Leistung, die die Anforderungen übersteigt) bewertet. Vor diesem Hintergrund ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner beim Beigeladenen einen Beurteilungsvorsprung gesehen hat, zumal dieser bereits zum 19.03.2018 in das Statusamt A15+AZ eingewiesen wurde und die besseren Leistungen somit in einem gegenüber dem Antragsteller höheren Statusamt erzielt hat. Hinzu kommt, dass der Beigeladene bereits seit 2014 als Studiendirektor als Ständiger Vertreter des Schulleiters tätig wär, während dem Antragsteller dieser Dienstposten erst im Jahr 2016 übertragen wurde. Auch wurde nichts dazu vorgetragen, dass dem Antragsteller die vorgenannten Superkriterien nicht bekannt gewesen wären, zumal er selbst geltend macht, auch derzeit bereits in der Schulleitung beschäftigt zu sein. Die Superkriterien ergeben sich aktuell aus dem Schreiben des Staatsministeriums vom 21.12.2017 zur periodischen Beurteilung 2017 für Lehrkräfte an Grundschulen, an Mittelschulen, an Förderschulen und Schulen für Kranke mit der Anlage „Tabelle Superkriterien“, über dessen Regelungen die jeweils beurteilenden Personen und die zu beurteilenden Lehrkräfte zu informieren waren (Nr. 6 des KMS v. 21.12.2017, Seite 9).
cc) Der Antragsgegner hat der streitgegenständlichen Auswahlentscheidung zudem rechtsfehlerfrei die periodischen Beurteilungen der Bewerber vom 01.01.2015 bis 31.12.2018 zugrunde gelegt. Denn trotz der Beförderung des Antragstellers in das Statusamt A15+AZ zum 01.07.2019 und damit eineinhalb Monate vor der Auswahlentscheidung, war seine periodische Beurteilung 2018 hinreichend aktuell. Mithin bestand für den Antragsgegner keine Pflicht, für den Antragsteller eine Anlassbeurteilung zu erstellen.
Eine Anlassbeurteilung ist vor dem Hintergrund der an Art. 33 Abs. 2 GG orientierten Bestenauslese dann zu erstellen, wenn sachliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die letzte Beurteilung ausnahmsweise keine hinreichend verlässliche Aussage zu Eignung, Leistung und Befähigung des Beurteilten mehr zulässt. Art. 56 Abs. 4 Satz 2 LlbG legt fest, dass die periodische Beurteilung zu aktualisieren ist, wenn sich während des laufenden periodischen Beurteilungszeitraums erhebliche Veränderungen der tatsächlichen Grundlagen der Beurteilungskriterien ergeben haben, sodass die weitere Verwendung der letzten periodischen Beurteilung bis zum nächsten darauf folgenden einheitlichen Verwendungsbeginn ausnahmsweise nicht mehr sachgerecht wäre. Ein Aktualisierungsbedarf besteht jedoch nur dann, wenn der Beamte über einen längeren Zeitraum Aufgaben auf einem Dienstposten wahrnimmt, der ausschließlich einem höherwertigen Statusamt zugeordnet ist. Es ist dagegen nicht Aufgabe einer dienstlichen Beurteilung – auch nicht mit Blick auf eine Beförderungsentscheidung – jedwede Veränderung in dem einem Beamten zugewiesenen Tätigkeitsbereich kleinteilig zu erfassen und nachzuzeichnen (vgl. BVerwG, U.v. 9.5.2019 – 2 C 1.18 – juris).
Durch seine einschlägigen Beurteilungsrichtlinien hat der Antragsgegner diesen für die Erstellung einer Anlassbeurteilung erforderlichen „längeren Zeitraum“ in verfassungskonformer Weise mit sechs Monaten veranschlagt. In Abschnitt A Nr. 4.5 Ziff. 3 und 4 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 07.09.2011 (Az. II.5-5 P 4010.2-6.60 919, Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte sowie der Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen in Bayern, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 15.07.2015; im Folgenden: „Beurteilungsrichtlinien“) ist festgelegt, dass eine Anlassbeurteilung zu erstellen ist, wenn (Ziff. 3) die Bewerberin bzw. der Bewerber seit der letzten dienstlichen Beurteilung befördert wurde und in dem Beförderungsamt mindestens sechs Monate tätig war oder (Ziff. 4) die Bewerberin bzw. der Bewerber mit einer Funktionstätigkeit, insbesondere mit der Wahrnehmung amtsprägender Funktionen betraut wurde, deren Ausübung im Rahmen der letzten dienstlichen Beurteilung noch nicht gewürdigt werden konnte, und diese Funktionstätigkeit über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten ausgeübt hat. Der Antragsgegner hat plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass eine hinreichende Tatsachengrundlage für die Beurteilung der Tätigkeit von Lehrkräften erst ab einem Tätigkeitszeitraum von sechs Monaten vorliegt. Denn für die Beurteilung sind gemäß Abschnitt A Nr. 4.1.1 der Beurteilungsrichtlinien – rechtsfehlerfrei – Beobachtungen hinsichtlich der Lehrertätigkeit innerhalb und außerhalb des Unterrichts, vor allem Unterrichtsbesuche (in der Regel mindestens drei), die Überprüfung der Aufgabenstellung, die Korrektur und Bewertung von Schülerarbeiten, die persönliche Aussprache sowie der Leistungsfortschritt der Klasse heranzuziehen. Derartige Beobachtungen können in der für eine aussagekräftige Beurteilung erforderlichen repräsentativen Quantität naturgemäß nur über einen längeren Zeitraum angestellt werden, dessen Festlegung auf sechs Monate hier nicht übermäßig erscheint (vgl. BVerwG, U.v. 10.5.2016 – 2 VR 2/15 – juris Rn. 23: Zeitraum von rund eineinhalb Jahren zu lang; OVG NRW, U.v. 1.6.2017 – 6 A 2335/14 – juris Rn. 78, 99: Zeitraum von 19 Monaten zu lang). Dies gilt sowohl für die Wahrnehmung besonderer Funktionen bzw. der Aufgaben eines höherwertigen Dienstpostens wie auch für die Bekleidung eines höherwertigen Statusamts (BayVGH, B.v. 22.1.2016 – 3 CE 17.2440 – juris Rn. 28: Zeitraum von ca. 3 Monaten im höheren Statusamt zu kurz).
Zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der streitgegenständlichen Auswahlentscheidung am 09.09.2019 hat der Antragsteller die Funktion eines Ständigen Vertreters des Schulleiters seit 2016 wahrgenommen. Dies ist allerdings bereits im Rahmen seiner dienstlichen Beurteilung vom 07.01.2019 zum Ausdruck gekommen. In dem seit der periodischen Beurteilung 2018 höheren Statusamt A15+AZ war er erst seit 01.07.2019 und damit lediglich eineinhalb Monate vor der Auswahlentscheidung tätig. Eine wesentliche Änderung seiner dienstlichen Tätigkeit über einen längeren Zeitraum und damit ein Aktualisierungsbedarf hinsichtlich seiner dienstlichen Beurteilung lag mithin nicht vor.
dd) Auch greifen die seitens des Antragstellers in seiner persönlichen Stellungnahme geäußerten Einwände gegen die Auswahl des Beigeladenen nicht durch. Soweit sich der Antragsteller insoweit gegen seine Beurteilung wendet, können Einwendungen gegen die Beurteilung zwar auch unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren als auch in einem ggf. daran anschließenden Konkurrentenstreitverfahren geltend gemacht werden (BayVGH, B. v. 28.2.2014 – 3 CE 14.32 – juris Rn. 25; BVerwG, U. v. 18.4.2002 – 2 C 19/01 – juris Rn. 15). Es ist jedoch die Geltendmachung eines durchgreifenden Mangels der Beurteilung erforderlich, der dazu führt, dass der Dienstherr plausibel machen muss, dass und wie die Beurteilung ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Zwar ist ein Beamter, der die Rechtswidrigkeit der Beurteilung rügt, grundsätzlich nicht gehalten anzugeben, auf welche Weise die Beurteilung rechtmäßig hätte erstellt werden können; dies festzulegen ist Sache des Dienstherrn. Doch ist von ihm zu verlangen, dass er insoweit nicht nur moniert, die Beurteilung sei nicht ordnungsgemäß zustande gekommen, sondern dass er konkret darlegt, aus welchem Grund die Beurteilung fehlerhaft ist und warum dieser Mangel auf das Ergebnis der Auswahlentscheidung durchschlägt (BayVGH, B. v. 28.2.2014 – 3 CE 14.32 – juris Rn. 28; OVG NRW, B. v. 5.6.2012 – 1 B 368/12 – juris Rn. 8). Die pauschale Rüge des Antragstellers, dass er sich für besser hält als es in seiner periodischen Beurteilung zum Ausdruck gekommen ist, bedingt keine Geltendmachung eines durchgreifenden Mangels der dienstlichen Beurteilung, die zu einer eingehenden Überprüfung führt (BayVGH, B. v. 28.2.2014 – 3 CE 14.32 – juris Rn. 29). Denn dem Beurteiler kommt bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung als Akt wertender Erkenntnis ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (BayVGH, B. v. 16.4.2012 – 2 ZB 10.1939 – juris Rn. 3; VG München, U. v. 8.1.2014 – M 5 K 13.771 – juris Rn. 17 m. w. N.). Um eine eingehende Prüfung der dienstlichen Beurteilung zu veranlassen, muss daher substantiiert vorgetragen werden, warum und in welcher Weise der Bewertungsspielraum in rechtlich zu beanstandender Weise durch den Beurteiler überschritten worden ist. Diesen Anforderungen genügen die seitens des Antragstellers vorgebrachten Einwände nicht. Auch ist nicht ersichtlich, dass die von ihm aufgeführten vielseitigen Tätigkeiten während der letzten Beurteilungsperiode im Rahmen seiner periodischen Beurteilung 2018 nicht berücksichtigt wurden.
Schließlich ist auch kein formeller Fehler der Beurteilung des Antragstellers erkennbar. Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers darauf hinweist, dass nach den Beurteilungsrichtlinien des Antragsgegners (vgl. Nr. 4.6.1) der Ministerialbeauftragte für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen der Lehrkräfte in der Besoldungsgruppe A15+AZ an beruflichen Schulen und beruflichen Schulzentren zuständig sei, ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller erst zum 01.07.2019 in ein Amt der Besoldungsgruppe A15+AZ eingewiesen wurde und damit im Beurteilungszeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2018 im Statusamt A15 tätig war.
Der Antrag war daher abzulehnen.
2. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene, der sich mangels eigener Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 Satz 1 VwGO), seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, § 162 Abs. 3 VwGO.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Sätze 1 bis 3, § 47, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Danach ist der Streitwert ausgehend von der Besoldungsgruppe A16 (7.308,84 Euro) auf 21.926,52 Euro (3 x 7.308,84 Euro) festzusetzen (BayVGH, B.v. 22.3.2018 – 3 CE 18.398 – juris Rn. 20).