Verwaltungsrecht

Eintragung eines Beschäftigungsverhältnisses in den Fahrlehrerschein

Aktenzeichen  M 27 E 20.3903

Datum:
4.11.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 31868
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayVwVfG Art. 48 Abs. 5
DV-FahrlG § 1
VwGO § 123 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 3, § 154 Abs. 1
ZPO § 920 Abs. 2
FahrlG § 2, § 3,§ 10 Abs. 1, § 14, § 50

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf EUR 15.000,- festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens von der Antragsgegnerin die Eintragung eines Beschäftigungsverhältnisses in einen auf seinen Namen ausgestellten Fahrlehrerschein.
Zum … … 2019 hat der Antragsteller in Österreich eine von der Stadt … ausgestellte „Berechtigung“ erworben, als „Fahrlehrer an einer Fahrschule praktischen Unterricht für die Klasse B zu erteilen“ (Gz. A 2/1 – … * …*). Im März 2019 fragte er bei der Antragsgegnerin an, ob und unter welchen Voraussetzungen ihm eine deutsche Fahrlehrererlaubnis der „Klasse BE“ erteilt werden könne, woraufhin diese am … … 2019 mitteilte, dass bei ihm hierfür gegenwärtig nicht die Voraussetzungen gegeben seien, da insbesondere eine Berechtigung zur Erteilung von theoretischem Unterricht fehlen würde. Mit der in Österreich erworbenen Bescheinigung könne er lediglich praktisch unterrichten.
Auf der Grundlage eines Antrages auf Erteilung der Fahrlehrererlaubnis der Klasse BE vom … … 2019 wurde dem Antragsteller von der Stadt … (Rheinland-Pfalz) am … … 2019 ein Fahrlehrerschein (Nr. …*) ausgestellt. Im Rahmen des dortigen Verwaltungsverfahrens hat der Antragsteller eine „Bescheinigung“ vom … … 2019 vorgelegt, ausweislich derer er in der Zeit vom … … bis zum … … 2019 an einem Anpassungslehrgang erfolgreich teilgenommen habe. Hierbei seien „alle Inhalte des Rahmenplans für die Fahrlehrerausbildung an Fahrlehrerausbildungsstätten vermittelt“ worden.
Nach Umzug in die Stadt … und entsprechender Ummeldung beabsichtigte der Antragsteller die Aufnahme einer Beschäftigung in einer dort ansässigen Fahrschule. Mit Schreiben vom 20. Januar 2020 teilte der Inhaber der Fahrschule L. der Antragsgegnerin mit, dass der Antragsteller bei dieser seit dem … … 2020 beschäftigt sei, übermittelte den auf den Antragsteller ausgestellten Fahrlehrerschein und bat um dortige Eintragung des Beschäftigungsverhältnisses. Am … … 2020 wurde dem Antragsteller der Fahrlehrerschein zurückgeschickt, da dieser ein weiteres Beschäftigungsverhältnis in … eintragen lassen wollte. Hiervon nahm er ausweislich der aus der Akte ersichtlichen behördeninternen Kommunikation im Juni 2020 Abstand und übermittelte erneut den Schein mit Schreiben vom 20. Juli 2020 durch den Inhaber der Fahrschule L. mit der Bitte um Eintragung eines nunmehr seit dem … … 2020 bestehenden Beschäftigungsverhältnisses.
In der Behördenakte (Bl. … der Behördenakte – BA) befindet sich eine interne Stellungnahme der Stadt … vom … … 2020, ausweislich derer der Antragsteller dort mitgeteilt habe, dass er nicht mehr in … arbeiten wolle und darum bitte, seine Akte der Stadt … zu übersenden. Weiter teilt die Stadt … mit, dass sie Erkundigungen zu den Umständen der Erlangung der Bestätigung über die Teilnahme an dem Anpassungslehrgang angestellt habe und von dritter Seite davon ausgegangen werde, dass ein solcher nie besucht worden sei.
Mit Schreiben vom 28. Juli 2020 teilte die Antragsgegnerin mit, dass dem Antrag auf Eintragung eines Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht entsprochen werden könne. Die Voraussetzung für die Ausstellung des Fahrlehrerscheins durch die Stadt … hätten damals nicht vorgelegen, da der von dem Antragsteller in Österreich erworbene Fahrlehrerschein lediglich zu der Erteilung praktischen Unterrichts berechtige und durch die Vorlage der Bescheinigung über die Teilnahme an dem Anpassungslehrgang nicht die Befähigung zur Erteilung von theoretischem Unterricht habe nachgewiesen werden können. Der Anpassungslehrgang mit dem dort wohl erteilten verkehrspädagogischen Unterricht erfülle nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 FahrlG i.V.m. § 1 DV-FahrlG, so dass der Antragsteller eine entsprechende Befähigung durch eine Lehrprobe nachzuweisen habe. Insofern sei dem Antragsteller ehedem die Fahrlehrererlaubnis widerrechtlich erteilt worden und für die Eintragung des Beschäftigungsverhältnisses kein Raum. Der Antragsteller wurde unter Fristsetzung und Ankündigung des Erlasses eines kostenpflichtigen Ablehnungsbescheids aufgefordert, Stellung zu nehmen. Im Übrigen wies die Antragsgegnerin mit weiteren Mitteilungen den Antragsteller darauf hin, dass dieser derzeit nicht als Fahrlehrer tätig werden dürfe, da kein Beschäftigungsverhältnis eingetragen sei.
Der Antragsteller teilte am 8. August 2020 selbst und am 20. August 2020 durch einen Bevollmächtigten mit, dass die Antragsgegnerin nicht berechtigt sei, die Eintragung des Beschäftigungsverhältnisses von einer Anerkennung der Fahrlehrererlaubnis abhängig zu machen. Er sei Inhaber einer rechtskräftig ausgestellten Fahrlehrererlaubnis und daher die Antragsgegnerin zu einer entsprechenden Eintragung verpflichtet. Die Durchführung einer Lehrprobe sei nicht erforderlich, da ausweislich der vorgelegten Bestätigung ein Anpassungslehrgang erfolgreich absolviert worden sei.
Mit Schreiben vom 21. August 2020 teilte die Antragsgegnerin dem Bevollmächtigten mit, dass eine Bearbeitung in der Woche vom 1. September 2020 absehbar sei.
Am 24. August 2020 beantragte der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht München im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens sinngemäß,
die Antragsgegnerin unter Fristsetzung zu verpflichten, das seit dem 15. Januar 2020 bestehende Beschäftigungsverhältnis mit der Fahrschule L. durch Neuausfertigung eines Fahrlehrerscheins einzutragen und ihm diesen unverzüglich auszuhändigen.
Zur Begründung führt der Antragsteller im Wesentlichen aus, dass er auf der Grundlage der Aushändigung des Fahrlehrerscheins durch die Stadt … Inhaber einer gültigen Fahrlehrererlaubnis sei. Er sei seiner Verpflichtung zur Vorlage des Scheins bei Beginn eines neuen Beschäftigungsverhältnisses nachgekommen und habe Anspruch auf dessen Eintragung, entsprechender Neuausfertigung und Aushändigung des Fahrlehrerscheins. Als Fahrlehrer sei er bei der Ausübung seines Berufes verpflichtet, den Fahrlehrerschein mitzuführen und dieser Verpflichtung könne er derzeit nicht nachkommen, weil die Behörde das Dokument nicht herausgebe. Im Übrigen könne er derzeit seinen Beruf nicht ausüben, erleide erhebliche finanzielle Einbußen und gefährde auch sein Beschäftigungsverhältnis, da er seinen vertraglichen Pflichten als Fahrlehrer nicht nachkommen könne.
In einer E-Mail vom 7. September 2020 (Bl. … BA) teilte die Regierung von Oberbayern der Antragsgegnerin mit, dass es ausweislich einer Auskunft des „Landesbetriebs Mobilität Rheinland-Pfalz“ bereits in der Vergangenheit zu „Unstimmigkeiten im Verwaltungshandeln des betreffenden Mitarbeiters der Verkehrsbehörde“ (Stadt …*) gekommen sei.
Mit Schreiben vom 10. September 2020 beantragte die Antragsgegnerin, den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die von dem Antragsteller erworbene österreichische Bescheinigung nicht den hiesigen Anforderungen entspreche und die Durchführung eines regelgerechten Anpassungslehrganges erforderlich sei. Der von dem Antragsteller besuchte Lehrgang entspreche nicht den Anforderungen und die Befähigung zur Erteilung theoretischen Unterrichtes werde in Deutschland durch eine Lehrprobe geführt. Der Fahrlehrerschein sei in rechtswidriger Weise ausgestellt worden, so dass sich die Antragsgegnerin dazu veranlasst sehe, den Antrag auf Eintragung des Beschäftigungsverhältnisses abzulehnen.
Am 23. September 2020 legte die Antragsgegnerin die Behördenakten vor und teilte mit weiterer Stellungnahme vom 29. September 2020 mit, dass sie nach einer Ablehnung des Antrages auf Eintragung eines Beschäftigungsverhältnisses auch die Rücknahme der rechtswidrig erteilten Fahrlehrererlaubnis beabsichtige. Sollte sich der Antragsteller jedoch bereit erklären, eine Lehrprobe zu absolvieren, könnte bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen das Beschäftigungsverhältnis in einen entsprechend neu auszustellenden Fahrlehrerschein eingetragen werden.
Am 5. Oktober 2020 teilt der Antragsteller ergänzend im Wesentlichen mit, dass die Antragsgegnerin nicht berechtigt sei, die Eintragung des Beschäftigungsverhältnisses zu verweigern und nun eine zusätzliche Lehrprobe zu verlangen, selbst wenn sie die ursprüngliche Erteilung der Fahrlehrererlaubnis für rechtswidrig halte. Zwar sei die in Österreich erworbene Berechtigung nicht gleichwertig mit derjenigen in Deutschland. Er habe jedoch im Rahmen des ihm zustehenden Wahlrechtes einen Anpassungslehrgang durchgeführt und dadurch bestehende Defizite ausgleichen können. Nach dem Wortlaut der einschlägigen Regelungen bedarf es lediglich der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang, wobei deren Erfolg von der zuständigen Fahrlehrerausbildungsstätte vorliegend positiv bewertet und von der ausstellenden Behörde akzeptiert worden sei. Der Antragsteller versichert an Eides statt, dass er im Rahmen des Anpassungslehrganges theoretischen Probeunterricht erfolgreich abgehalten habe und legt eine ergänzende erweiterte Bescheinigung vom 5. Oktober 2020 vor. Ausweislich derer hat er „an einem Anpassungslehrgang erfolgreich teilgenommen und den nach § 1 Abs. 1 Satz 3 FahrlG2018DV vorgeschriebenen theoretischen Probeunterricht erfolgreich erteilt“. Hierdurch sei er auch der Forderung nach einer Lehrprobe nachgekommen. Darüber hinaus hätte allenfalls die ursprünglich den Fahrlehrerschein ausstellende Behörde eine zusätzliche Lehrprobe anordnen können.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen erforderlich erscheint. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete strittige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
2. Von Seiten des Antragstellers ist bereits kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat auf der Grundlage der im einstweiligen Anordnungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Rechtslage keinen Anspruch auf Eintragung eines Beschäftigungsverhältnisses in den ehedem von der Stadt … ausgestellten Fahrlehrerschein. Der nunmehr zuständigen Antragsgegnerin steht bei begründeten Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der ursprünglich ausgestellten Bescheinigung durch die Bindung an Gesetz und Recht eine eigenständige Prüfungskompetenz zu, da durch die Vorlage zur Eintragung eines Beschäftigungsverhältnisses ein selbstständiges Verwaltungsverfahren angestoßen wird. Kommt sie dabei zu dem Schluss, dass die bereits ausgestellte Bescheinigung rechtswidrig sein könnte, stünde ihr etwa die Möglichkeit zur Verfügung, den entsprechenden Verwaltungsakt nach Maßgabe des Art. 48 Abs. 5 BayVwVfG i.V.m. § 14 FahrlG zurückzunehmen. Zwischen Vorlage des Fahrlehrerscheins und einer tatsächlich erfolgten Rücknahme der bestandskräftigen und begünstigenden Bescheinigung kann die Behörde nicht verpflichtet werden, eine Eintragung vorzunehmen, da diese sonst Inhalt eines nach deren Ansicht rechtswidrigen Verwaltungshandelns wäre. Gleichwohl ist die Behörde zu einer zeitnahen Prüfung verpflichtet, um Rechtssicherheit herzustellen und den Vertrauensverlust in dem Falle der Rücknahme eines unanfechtbaren begünstigenden Verwaltungsaktes nicht zu vertiefen. Hierzu ist im Einzelnen Folgendes auszuführen:
a) Nach § 1 Abs. 1 Fahrlehrergesetz (v. 30.6.2017 (BGBl. I S. 2162, 3784), zul. geänd. d. Art. 42 d. G. v. 15.8.2019 (BGBl. I S. 1307) – FahrlG) bedarf derjenige, der Fahrschüler ausbildet, der Fahrlehrererlaubnis, welche auf Antrag von der nach § 50 FahrlG zuständigen Behörde erteilt wird. Nach § 10 Abs. 1 FahrlG wird die Fahrlehrererlaubnis durch die Aushändigung oder Zustellung des Fahrlehrerscheins erteilt und muss die in § 10 Abs. 2 FahrlG vorgesehenen Angaben enthalten. Ausweislich § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 u. Satz 2 FahrlG muss der Fahrlehrerschein die Beschäftigungsverhältnisse mit dem Inhaber einer Fahrschule enthalten und ist bei Beginn und Ende einer entsprechenden Tätigkeit der zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen.
aa) Zwar steht der Behörde hinsichtlich der Eintragung eines Beschäftigungsverhältnisses in den Fahrlehrerschein kein Ermessen zu, da ausweislich § 10 Abs. 2 FahrlG der Fahrlehrerschein der Behörde bei Beginn und Ende eines Beschäftigungsverhältnisses vorzulegen ist und selbiges notwendiger Inhalt eines Fahrlehrerscheins nach § 10 Abs. 2 Nr. 6 FahrlG ist, so dass grundsätzlich ein Anspruch auf Eintragung bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht. Es ist der zuständigen Behörde jedoch unbenommen, eine entsprechende Vorlage bei begründeten Verdachtsmomenten zum Anlass einer Prüfung zu nehmen, ob die Voraussetzungen der Erteilung eines Fahrlehrerscheins überhaupt noch vorliegen. Bereits im Wortlaut des § 14 Abs. 1 FahrlG ist angelegt, dass auch nachträglich von der zuständigen Behörde noch geprüft werden kann, ob ursprünglich die Voraussetzungen einer Erteilung vorlagen und gegenwärtig noch vorliegen. Lediglich wenn der Mangel nicht mehr besteht, kann die Behörde von einer Rücknahme absehen. Im Übrigen muss die entsprechende Fahrlehrererlaubnis zurückgenommen werden (§ 14 Abs. 1 FahrlG).
bb) Vorbenanntes gilt auch – und gerade – in dem Falle eines Zuständigkeitswechsels und wenn die nunmehr zuständige Behörde begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Erteilung des Fahrlehrerscheins haben durfte. Nach dem Umzug des Klägers in den Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin und dem Zurückziehen entsprechender weiterer Anträge bei der Stadt … ging die Zuständigkeit nach § 50 Abs. 2 Nr. 1 FahrlG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 a) BayVwVfG auf die Antragsgegnerin über, so dass diese nach Maßgabe des § 14 FahrlG i.V.m. Art. 48 Abs. 5 BayVwVfG auch für eine Rücknahme des Fahrlehrerscheins zuständig wäre. Die insofern zuständige Behörde kann etwa die Vorlage eines Fahrlehrerscheins zur Eintragung eines Beschäftigungsverhältnisses als Verwaltungsverfahren und das tatsächliche Vorliegen begründeter Anhaltspunkte auf Unregelmäßigkeiten zum Anlass weiterer Erkundigungen nehmen.
In dem vorliegenden Fall wurde der Antragsgegnerin sowohl von der Stadt … als zuvor mit dem Antragsteller befassten Behörde als auch von dem Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz mitgeteilt, dass es Unregelmäßigkeiten bei der Erteilung des Fahrlehrerscheins durch die ehedem zuständige Stadt … gegeben habe. Diese bezogen sich auf die Ausstellung der Bescheinigung über die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang, dessen rechtmäßige Durchführung in dem Fall des Antragstellers eine Voraussetzung zur Erlangung des Fahrlehrerscheins gewesen ist (vgl. § 3 Abs. 2 FahrlG i.V.m. § 1 Abs. 3 FahrlG2018DV).
b) Bestehen begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Erteilung des Fahrlehrerscheins, ist die zuständige Behörde nicht verpflichtet, Eintragungen nur deshalb vorzunehmen, weil dieser noch als bestandskräftiger Verwaltungsakt tatsächlich vorhanden ist. In diesem Fall ist die Behörde jedoch – gerade im Hinblick auf § 14 Abs. 1 Satz 1 FahrlG – verpflichtet, alsbald eine Prüfung vorzunehmen und den Bestands- und Vertrauensschutz, welcher von dem ursprünglich erteilten begünstigenden Verwaltungsakt ausgeht, aufzuheben oder dessen Rechtmäßigkeit zu bestätigen.
aa) Der Antragsteller selbst hat dargelegt, dass die von ihm in Österreich erworbene Berechtigung wesentliche Unterschiede zu der deutschen Fahrlehrerausbildung aufweise. Die von ihm in der Folge vorgelegten Bescheinigungen sind jedenfalls nach summarischer Prüfung nicht geeignet, auf einen vollständigen Ausgleich dieser wesentlichen Unterschiede schließen zu können.
i) Liegen die Voraussetzungen des § 2 FahrlG zur Erteilung einer Fahrlehrererlaubnis nicht vor, ist der Betroffene jedoch Inhaber eines Befähigungsnachweises aus einem anderem Staat, so sind die Voraussetzungen des § 3 FahrlG maßgeblich. Nach § 3 Abs. 2 FahrlG kann die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 FahrlG, welche zur Niederlassung im Inland berechtigt, von der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden (§ 3 Abs. 2 FahrlG). Ergänzend regelt die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (v. 2.1.2018 (BGBl. I S. 2), zul. geänd. d. Art. 1 d. VO v. 2.10.2019 (BGBl. I S. 1416 – FahrlG2018DV) u.a. im ersten Abschnitt die Anforderungen an Fahrlehrer. Nach § 1 Abs. 3 FahrlG2018DV muss der Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis an einem Anpassungslehrgang teilnehmen, wenn seine bisherige Ausbildung oder Prüfung wesentlich hinter den Anforderungen zurückbleibt, die durch die Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung oder die Fahrlehrer-Prüfungsverordnung bestimmt werden, soweit nicht die von dem Bewerber im Rahmen seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse den Unterschied ausgleichen können. Ausweislich § 1 Abs. 3 Satz 2 FahrlG2018DV hat der Bewerber in dem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang u.a. schriftliche Übungsarbeiten anzufertigen sowie theoretischen und praktischen Probeunterricht zu erteilen. Nach Abschluss des Lehrgangs ist dem Bewerber jeweils eine Bescheinigung auszustellen, aus der hervorgeht, dass er an dem Lehrgang aktiv und vollständig teilgenommen hat. Der Erfolg eines Anpassungslehrgangs ist Gegenstand einer Bewertung (§ 1 Abs. 3 Sätze 5 u. 7 FahrlG2018DV).
ii) Auf der Grundlage dieses Maßstabes hegte die Behörde begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ursprünglich erteilten Fahrlehrererlaubnis, welche auf der Vorlage der „Bescheinigung“ vom 13. September 2019 über die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang fußte. Aus Letzterer geht weder hervor, dass der Antragsteller aktiv und vollständig an dem Lehrgang, noch, dass er an einem theoretischen Probeunterricht teilgenommen hat. Erforderlich ist jedoch die Erbringung des Nachweises der Befähigung zur Erteilung von theoretischem Fahrunterricht, welcher regelmäßig durch eine Lehrprobe im theoretischen Unterricht geführt wird (vgl. insofern auch VG Düsseldorf, B.v. 12.6.2014 – 6 L 853/14 – juris Rn. 39 ff.). Darüber hinaus wird aus der Bescheinigung nicht deutlich, welche tatsächlichen Ausbildungsinhalte zum Ausgleich der vorhandenen Defizite der Lehrgang umfasste. Insofern ist auch die weitere, von dem Antragsteller mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2020 vorgelegte „Bescheinigung“, welche sich im Übrigen auf den falschen Abschnitt der einschlägigen Regelung bezieht (§ 1 Abs. 3 Satz 3 FahrlG2018DV statt § 1 Abs. 3 Satz 2 FahrlG2018DV), nicht geeignet, die Teilnahme an einem regelgerechten Anpassungslehrgang zu belegen. Das gleiche gilt für die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers in dem Schriftsatz vom 5. Oktober 2020. Der Antragsteller verkennt insofern, dass er den Nachweis einer Befähigung zur theoretischen Unterrichtserteilung durch Proben im Rahmen eines Anpassungslehrgangs zu erbringen hat und dieser von der Eignungsprüfung zu unterscheiden ist (vgl. VG Köln, U.v. 11.5.2020 – 11 K 7981/08 – juris). Aus den von dem Antragsteller vorgelegten Bescheinigungen geht jedoch weder unzweifelhaft hervor, dass er tatsächlich aktiv und vollständig an dem Anpassungslehrgang teilgenommen hat, noch sind die Ausbildungsinhalte ersichtlich und auch nicht, dass er seine Befähigung zur Erteilung theoretischen Unterrichts nachgewiesen hat. Im Übrigen kann die Antragsgegnerin als nunmehr zuständige Behörde die erfolgreiche Teilnahme an einem Anpassungslehrgang von dem Bestehen einer zusätzlichen Wissenskontrolle (etwa einer Lehrprobe) abhängig machen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Erfolg eines Anpassungslehrganges Gegenstand einer Bewertung ist (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 7 FahrlG2018DV) und diese Bewertung auch in dem Fordern eines zusätzlichen, auf den Anpassungslehrgang bezogenen Leistungsnachweises liegen kann (vgl. zu dem Ganzen: VG Hamburg, U.v. 24.9.2014 – 5 K 921/13 – juris Rn. 48 ff. m.w.N.).
bb) Die insofern begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Erteilung der Fahrlehrererlaubnis entbinden die Antragsgegnerin zwar von einer Eintragung eines Beschäftigungsverhältnisses. Diese ist jedoch im Hinblick auf den sich durch Zeitablauf vertiefenden Vertrauensschutz auf den Bestand des ursprünglich erteilten begünstigenden Verwaltungsaktes gehalten, alsbald über den Bestand der Fahrlehrerberechtigung zu entscheiden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung der Ziff. 14.1 u. 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013), wobei wegen der zumindest teilweisen Vorwegnahme der Hauptsache der Streitwert nicht zu halbieren war.

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