Verwaltungsrecht

Einzelfall einer Ablehnung der Zulassung der Berufung

Aktenzeichen  15 ZB 18.30134

Datum:
11.7.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 18336
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 S. 4

 

Leitsatz

„Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung“ wegen „Verkennung“ der Sach- und Rechtslage stellen im Asylverfahrensrecht keinen gesetzlich vorgesehenen Grund für die Zulassung der Berufung dar.   (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

B 1 S 17.30608 2017-09-20 Urt VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Gründe

I.
Die Kläger sind georgische Staatsangehörige. Sie wenden sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 8. Februar 2017, mit dem (u.a.) ihre Anträge auf Asylanerkennung abgelehnt, die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt und die Abschiebung nach Georgien angedroht wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen.
Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat mit Urteil vom 20. September 2017 die auf Aufhebung des genannten Bescheids und sinngemäß auf Verpflichtung der Beklagten gerichtete Klage, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen, ihnen die Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiären Schutz zuzuerkennen sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG festzustellen, abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.
Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung machen die Kläger sinngemäß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (weil das Verwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage „verkannt“ habe) sowie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten der Kläger vom 8. Januar 2018 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Der vorliegend allein in Betracht kommende Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist von den Klägern nicht in einer Weise dargelegt worden, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt. Die von den Klägern sinngemäß geltend gemachten „ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung“ wegen der „Verkennung“ der Sach- und Rechtslage durch das Verwaltungsgericht stellen bereits keinen gesetzlich vorgesehenen Grund für die Zulassung der Berufung dar (vgl. § 78 Abs. 3 AsylG).
a) Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 7.4.2017 – 15 ZB 17.30355 – juris Rn. 4; B.v. 14.9.2017 – 11 ZB 17.31124 – juris Rn. 2).
b) Die Kläger haben nicht substantiiert dargelegt, welche konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage klärungsbedürftig sein soll. Sie wenden sich mit ihrem Zulassungsantrag im Wesentlichen lediglich gegen die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende gerichtliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Damit haben sie jedoch keine – zudem keine über den Einzelfall hinausgehende – Klärungsbedürftigkeit einer entscheidungserheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage dargelegt
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

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