Aktenzeichen Au 7 S 18.30394
Leitsatz
Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung erfordert nicht nur eine spezifische Symptomatik, sondern auch ein traumatisierendes Lebensereignis als Auslöser für diese Symptomatik. Das behauptete traumatisierende Ereignis muss vom Schutzsuchenden gegenüber dem Tatrichter nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der Antragsteller, der keine Ausweisdokumente vorlegte, wendet sich gegen die sofortige Vollziehung der Androhung seiner Abschiebung nach Mauretanien.
1. Der Antragsteller ist (alles nach eigenen Angaben) mauretanischer Staatsangehöriger, Volkszugehörigkeit Hassania. Er reiste nach eigenen Angaben Ende Januar 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein.
Mit Schriftsatz vom 26. November 2015 stellte Frau Rechtsanwältin,, als Vormund des Antragstellers beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) einen Asylantrag, der auf die Zuerkennung internationalen Schutzes (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz) im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG beschränkt wurde. Dabei gab sie zu den Personalien des Antragstellers u.a. an, er sei am * 1998 geboren.
Die Eurodac-Recherche (Bl. 41 der Bundesamtsakte) ergab Treffer der Kategorie 1 sowohl für Bulgarien (Fingerabdrucknahmedatum: 5.09.2014, Antragsort:, Antragsdatum: 05.09.2014) als auch für Ungarn (Fingerabdrucknahmedatum: 27.12.2014, Antragsort:, Antragsdatum: 27.12.2014).
Am 16. Februar 2017 fand die persönliche Anhörung des Antragstellers beim Bundesamt statt. Dabei gab er u.a. an, er habe in Mauretanien keinerlei Papiere besessen, auch keine Geburtsurkunde und keine Schulzeugnisse, da er keine Schule besucht habe. Bis zu seiner Ausreise habe er sich in * (gemeint wohl: *), * aufgehalten. Seinen Vater namens * habe er nicht kennengelernt. Seine Mutter,, sei 2006 verstorben. Er habe bei seinem Onkel gewohnt. In Mauretanien leben noch sein Onkel und seine Schwester. Er habe keine Schule besucht. Sein Onkel habe gewollt, dass er die religiöse Schule besuche. Das habe er nicht gewollt und sei deshalb nur wenig in dieser Schule gewesen. Sein Heimatland habe er Mitte 2014 verlassen und sei Ende Januar 2015 in Deutschland eingereist. Er sei durch Marokko, Algerien, Libyen, Griechenland, Bulgarien, Mazedonien, Serbien, Ungarn, Österreich nach Deutschland gereist. Als er mit dem Boot von Libyen nach Italien geflüchtet sei, sei das Boot kaputtgegangen und sie hätten sich vier bis fünf Tage im Wasser befunden. Dann seien sie von den griechischen Behörden aufgegriffen und nach Griechenland gebracht worden. Für die Reise habe er viel Geld bezahlt, aber er wisse nicht wieviel. In Griechenland sei er zwei Monate und in Bulgarien sei er sechs Monate im Gefängnis gewesen. Als er in Ungarn angekommen sei, sei er sehr krank gewesen und dort operiert worden.
Zu den Gründen für seinen Asylantrag gab er im Wesentlichen Folgendes an:
Als seine Mutter gestorben sei, sei er zu seinem Onkel gezogen. Dieser habe gewollt, dass er die Koranschule besuche und er sollte fünf Mal am Tag beten. Er habe dies nicht gewollt und habe kein Moslem sein wollen. Wenn er nicht in die Schule gegangen sei und nicht gebetet habe, habe sein Onkel ihn geschlagen. Er habe nicht gewusst, wohin er gehen sollte und habe auch manchmal auf der Straße geschlafen. Sei er zurück zu seinem Onkel gegangen, habe dieser wieder gewollt, dass er zur Schule gehe und fünf Mal am Tag bete. Das habe er nicht gewollt und deswegen Mauretanien verlassen, um ein Land zu suchen, in dem es nicht wichtig sei, welcher Religion man angehöre.
Auf Nachfrage, woher er das Geld gehabt habe, um aus Mauretanien auszureisen, gab der Antragsteller an, er habe bis Libyen in jedem Land gearbeitet, um Geld für die Weiterreise zu verdienen. Auf weitere Fragen gab er an, wenn man in Mauretanien lebe, müsse man der Religion des Islam angehören. Das habe ihm auch sein Onkel gesagt. Wenn man dieser Religion nicht angehöre, werde man getötet und auch derjenige, der für einen verantwortlich sei. Er habe seinen Glauben verloren, als seine Mutter gestorben sei. Viele Leute hätten ihn nach dem Tod seiner Mutter gefragt, warum er nicht mehr in die Moschee komme. Sie hätten immer wieder gefragt und nicht verstanden, warum er nicht mehr Moslem sein wolle. Im Falle der Rückkehr nach Mauretanien habe er vor mehreren Dingen Angst. Zum einen habe er dort niemanden mehr. Zum anderen werde dort nicht verstanden, dass er kein Moslem mehr sein wolle. Er hätte Angst, dort zu sterben. Er habe sich in seiner Heimat nicht politisch betätigt und habe auch keine Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden seines Heimatlandes gehabt.
Am 6. März 2017 ergab eine Fingerabdruck-Suche, dass der Antragsteller mit dem Reisepass mit der Nummer * (gültig vom 9.10.2012 bis 8.10.2017), ausgestellt auf die Personalien „*, Geburtsdatum: * 1988, Geburtsort:, Staatsangehörigkeit Mauretanien, bei einer spanischen Auslandsvertretung ein Visum (Antragsnummer *) beantragt hatte (s. Bl. 69 der Bundesamtsakte). Im Hinblick darauf wies die Stadt, Ausländeramt, die Antragsgegnerin (Schreiben vom 22.3.2017, Bl. 71 der Bundesamtsakte) darauf hin, dass der Antragsteller zehn Jahre älter sei als er in Deutschland angegeben habe und im Besitz eines gültigen Dokumentes sei. Am 28. März 2017 wurde der Antragsteller hierzu durch die Ausländerbehörde befragt und gab an, er habe keinen Pass und sei auch nie in Spanien gewesen. Er sei über Griechenland nach Deutschland gekommen. Sein Geburtsdatum sei der * 1998. Dazu, dass er zehn Jahre älter sein solle, könne er nur sagen, dass dies nicht richtig sei (s. Bl. 74 der Bundesamtsakte). Am 4. Mai 2017 legte der Antragsteller der Ausländerbehörde eine Identitätsbescheinigung vor (Bl. 79 der Bundesamtsakte), ausgestellt am 22. März 2017, in der als sein Geburtsdatum der „* 1998“ genannt ist.
2. Mit Bescheid vom 14. Februar 2018, der dem Antragsteller laut Postzustellungsurkunde am 17. Februar 2018 zugestellt wurde, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1 des Bescheids), die Anträge auf Asylanerkennung und subsidiären Schutz (Nr. 2 und 3 des Bescheids) jeweils als offensichtlich unbegründet ab. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Sollte er diese Frist nicht einhalten, würde er nach Mauretanien oder in einen anderen Staat abgeschoben, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei (Nr. 5 des Bescheids). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.
Im Rahmen der Begründung des Bescheids wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller kein Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG sei. Durch Fingerabdruckvergleich sei offenbar geworden, dass der Antragsteller mit einem Reisepass, der als Geburtsjahr 1988 ausweise, bei einer spanischen Auslandsvertretung ein Visum beantragt habe. Auch auf entsprechenden Vorhalt der Ausländerbehörde habe er nicht durch wahrheitsgemäße Angaben an der Sachverhaltsaufklärung mitgewirkt, sondern unterdrücke offensichtlich weiter seinen Reisepass. Die im Nachhinein vorgelegte Identitätsbescheinigung besitze keinerlei Beweiswert, da das Dokument mangels eines Lichtbilds keiner Person zweifelsfrei zugeordnet werden könne. Gegen seine Behauptung, dass er nach dem Tod seiner Mutter im Jahr 2006 kein Moslem mehr habe sein wollen, spreche bereits die Tatsache, dass er nach dem Tod der Mutter noch etwa acht Jahre lang in seinem Heimatland verbracht habe. Vor dem Hintergrund, dass Mauretanien eine islamische Republik sei, könne dem Antragsteller nicht abgenommen werden, dass er als angeblicher Apostat acht Jahre lang – bis auf Behelligungen durch seinen Onkel – unverfolgt in seinem Heimatland habe leben können.
Dem Antragsteller drohe im Sinne der Definition des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AsylG auch kein ernsthafter Schaden.
Der Asylantrag werde zudem als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG sei ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täusche oder diese Angaben verweigere. Der Antragsteller behaupte, 1998 geboren zu sein (und damit als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein) und über keinerlei Personalpapiere zu verfügen. Tatsächlich habe er mit einem Reisepass, der ihn als 1988 geborenen Mann ausweise, ein Visum beantragt. Da er über einen wesentlichen Bestandteil seiner Identität (Alter) täusche und hierzu auch seinen offensichtlich vorhandenen Reisepass unterdrücke, sei der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen.
Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Beim Antragsteller handele es sich um einen gesunden Mann im arbeitsfähigen Alter. Es sei ihm bei einer Rückkehr zuzumuten, durch einfache Aushilfs- und Gelegenheitsarbeiten ein existenzsicherndes Einkommen zu erwirtschaften.
3. Am 21. Februar 2018 hat der Antragsteller Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben mit dem Antrag, den Bescheid vom 14. Februar 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Vorliegen der Voraussetzungen für Flüchtlingsschutz und subsidiären Schutz sowie das Vorliegen der Voraussetzungen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 3, 5 und 7 AufenthG festzustellen.
Gleichzeitig wurde beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes anzuordnen.
Am 23. Februar 2018 ging bei Gericht (per Fax) die fachärztliche Stellungnahme der Fachärztin für Psychosomatik und Psychotherapie, Frau * vom 22. Februar 2018 ein (Bl. 11 bis 16 der Gerichtsakte). Darin wird unter anderem ausgeführt, dass ihr der Antragsteller mit 17 Jahren am 29. März 2016 erstmals von seinen Erziehern vorgestellt worden sei. Inzwischen hätten fünf diagnostische und sechzehn therapeutische Sitzungen stattgefunden. Die Verständigung sei auf Deutsch gut möglich. Als Diagnose wird nach ICD-10 eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), F43.1, genannt. Unter dem Punkt „Anamnese“ wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller mit sieben Jahren seine Mutter tot aufgefunden habe. Von da an hätten er und seine drei Jahre ältere Schwester beim Onkel, der sehr streng und aggressiv gewesen sei, leben müssen. Der Antragsteller habe dem Onkel, der als Kutscher gearbeitet habe, helfen müssen. Dieser habe ihn oft geschlagen und er habe dann neben der Straße geschlafen. Das Pferd des Onkels habe oft nach ihm ausgeschlagen. Als er fünfzehn Jahre alt gewesen sei, habe er das Pferd waschen sollen, aber es sei weggelaufen und er habe es im Dorf gesucht. Als der Onkel ihn dort ohne das Pferd angetroffen habe, habe er ihn angeschrien und dann mit einem Holz auf den Kopf geschlagen, so dass er bewusstlos zusammengebrochen sei. Hiervon habe er eine mehrere cm große Narbe auf dem Hinterkopf. Er habe sich dann im Wald versteckt und sein Freund habe ihn mit zu seiner Mutter genommen, die die Wunde mit Parfum desinfiziert habe. Aus Angst vor dem Onkel habe er sich entschlossen zu fliehen. Er sei zu Fuß in Richtung der nächst größeren Stadt gelaufen. Unterwegs habe ein Auto gehalten und ihn nach Marokko mitgenommen. Dort habe er sich anderen Afrikanern angeschlossen, die nach Europa wollten. Sie seien über Algerien nach Libyen und dort mit anderen Flüchtlingen in ein Motorboot gestiegen, mit dem sie nach Italien wollten. Es sei dann das Navigationssystem ausgefallen und später der Motor, und sie seien drei bis vier Tage orientierungslos auf dem Meer getrieben. Sie hätten nichts mehr zu trinken gehabt und er habe Todesängste ausgestanden. Vor der türkischen Küste seien sie gerettet worden. Von der Türkei aus sei er mit einem Boot in Richtung Griechenland. Vor der Küste seien sie von der griechischen Polizei aufgegriffen worden. In Griechenland sei er zwei Monate inhaftiert worden. Von da aus sei er weiter nach Bulgarien und dort sechs Monate inhaftiert worden, dann über Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich nach Deutschland.
Für die Antragsgegnerin legte das Bundesamt die Behördenakte vor, äußerte sich sonst jedoch nicht.
4. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 36 Abs. 3 Satz 1 des Asylgesetzes – AsylG) Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), die kraft Gesetzes ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im angefochtenen Bescheid anzuordnen, bleibt in der Sache ohne Erfolg, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen.
1. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens ist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG) ausgesprochene Abschiebungsandrohung. Die mit dieser Verwaltungsentscheidung intendierte umgehende Beendigung des Aufenthalts des Asylbewerbers im Bundesgebiet stützt sich auf die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet und ist deren Folge. Anknüpfungspunkt der gerichtlichen Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes muss daher die Frage sein, ob das Bundesamt den Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat. Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes daher die Einschätzung des Bundesamtes, dass der geltend gemachte Anspruch (hier) auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes offensichtlich nicht und ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht besteht, zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166 – juris; BVerfG (Kammer), B.v. 10.7.1997 – 2 BvR 1291/96 – juris).
Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – a.a.O. – Rn. 98).
2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze bestehen vorliegend keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes. Wegen der näheren Begründung wird insoweit unter Absehen von der weiteren Darstellung der Gründe gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die ausführliche und zutreffende Begründung des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes, der das Gericht folgt, verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Lediglich ergänzend wird Folgendes ausgeführt:
a) Der Antragsteller hat keine Gründe glaubhaft gemacht, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 ff AsylG oder zur Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG führen könnten.
Soweit der Antragsteller bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt (am 16.2.2017) angegeben hat, er habe Mauretanien verlassen, weil er sich nach dem Tod seiner Mutter im Jahr 2006 von der islamischen Religion abgewandt, deswegen Probleme mit seinem Onkel gehabt habe und man in Mauretanien nicht leben könne, wenn man kein Moslem sei, hat bereits das Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid nachvollziehbar bzw. zutreffend begründet, warum dieser Sachvortrag nicht glaubhaft ist. Diese Einschätzung des Bundesamts wird zur Überzeugung des Gerichts durch die fachärztliche Stellungnahme vom 22. Februar 2018 (Bl. 11 bis 16 der Gerichtsakte) noch zusätzlich bestätigt. Denn hier wird unter dem Punkt „Anamnese“ und unter den Punkten „Kriterien für die Diagnosestellung posttraumatische Belastungsstörung“ mit keinem Wort erwähnt, dass der Antragsteller aus religiösen Gründen Probleme mit seinem Onkel gehabt habe bzw. aus religiösen Gründen Mauretanien verlassen habe. Vielmehr wird als Grund, den der Antragsteller für das Verlassen Mauretaniens genannt habe, ausschließlich dessen Angst vor dem aggressiven, gewalttätigen Verhalten seines Onkels geschildert. Dass der Antragsteller seinen (angeblichen) Abfall vom Islam, den er, wie beim Bundesamt behauptet, nach außen durch Nichtbesuchen der Moschee und der Koranschule demonstriert haben will (und die mit einem solchen Verhalten zwangsläufig einhergehende Probleme in einem islamisch geprägten Land) gegenüber seiner Therapeutin (in 16 therapeutischen Sitzungen!) mit keinem Wort thematisiert hat, zeigt zur Überzeugung des Gerichts, dass er gegenüber dem Bundesamt die (angeblich) religiösen Beweggründe aus asyltaktischen Gründen frei erfunden hat.
Gegenüber dem Bundesamt hat er wiederum mit keinem Wort die Ereignisse erwähnt, die er gegenüber seiner Therapeutin als „fluchtauslösend“ behauptet hat, nämlich dass er von seinem Onkel im Alter von 15 Jahren, weil er dessen Pferd weglaufen ließ, mit einem Stück Holz geschlagen und am Kopf erheblich verletzt worden sei; dabei hielt er beim Bundesamt nicht einmal die Narbe an seinem Hinterkopf für erwähnenswert, die er aber seiner Therapeutin als (angeblichen) Beweis für die Gewalttätigkeit seines Onkels zeigte. Die eklatant voneinander abweichenden „Fluchtgründe“ beim Bundesamt einerseits und gegenüber der Therapeutin andererseits sind wiederum ein ausschlaggebendes Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Antragstellers bzw. seiner jeweiligen Verfolgungsgeschichten.
Die Tatsache, dass dem Antragsteller bereits am 9. Oktober 2012 ein Pass ausgestellt wurde und er bei einer spanischen Auslandsvertretung ein Visum beantragt hat (siehe auch nachfolgende Ausführungen, Rn.), belegt zudem, dass er die Ausreise aus seinem Heimatland geplant und organisiert hat und Mauretanien nicht unter Verfolgungsdruck verlassen hat.
Dass der Antragsteller völlig unglaubwürdig ist und sein Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, wird zudem dadurch deutlich, wie auch das Bundesamt bereits ausgeführt hat, dass er offensichtlich über sein Alter (behauptetes Geburtsdatum: * 1998) und damit über seine Identität unwahre Angaben gemacht hat und immer noch macht (vgl. § 30 Abs. Nr. 2 AsylG). Denn die aufgrund einer Fingerabdrucksuche erfolgte VIS-Auskunft (Bl. 69 der Bundesamtsakte) belegt zweifelsfrei, dass der Antragsteller mit einem Reisepass (gültig vom 9.10.2012 bis 8.10.2017) bei einer spanischen Auslandsvertretung ein Visum beantragt hat und sein Geburtsdatum mit „* 1988“ gespeichert ist. Der Antragsteller war bei seiner Ankunft in Deutschland im Januar 2015 folglich nicht minderjährig, sondern bereits 26 Jahre alt und ist nunmehr 29 Jahre alt. Auch hat die Ausländerbehörde festgestellt (siehe deren Schreiben vom 22.3.2017, Bl. 71 der Bundesamtsakte), dass das Lichtbild auf der VIS-Auskunft eindeutig den Antragsteller darstellt. Damit drängt es sich auch geradezu auf, dass die Identitätsbescheinigung, die der Antragsteller der Ausländerbehörde am 4. Mai 2017 vorgelegt hat und die u.a. sein behauptetes Geburtsdatum * 1998 belegen soll (vgl. Bl. 79 der Bundesamtsakte), zumindest insoweit inhaltlich falsch ist (Gefälligkeitsbescheinigung).
Dass der Antragsteller nicht nur zu seinem Alter (siehe obige Ausführungen), sondern auch zu seinen persönlichen Lebensverhältnissen die Unwahrheit sagt, kann (ebenfalls) der fachärztlichen Stellungnahme vom 22. Februar 2018 entnommen werden. Dort wird ausgeführt (S. 4), dass der Antragsteller im Jahr 2017 „seine Schule erfolgreich mit dem Hauptschulabschluss abschließen konnte“. Beim Bundesamt hat der Antragsteller aber im Hinblick auf seine schulische Bildung, die er vor seinem Aufenthalt in Deutschland erhalten habe, behauptet, er habe keine Schule besucht, er sei lediglich ein wenig in einer religiösen Schule (Koranschule) gewesen. Damit hat er im Ergebnis behauptet, dass er bis zur Ankunft in Deutschland keine oder nur rudimentäre Fähigkeiten in puncto Lesen, Schreiben oder Rechnen erworben habe; zudem wäre er in einer Koranschule auch nur in arabischer Sprache bzw. Schrift unterrichtet worden. Hätte der Antragsteller aber tatsächlich nach seiner Ankunft in Deutschland nicht nur die deutsche Sprache, sondern darüber hinaus überhaupt erstmals Lesen und Schreiben (auch noch erstmals in lateinischer Schrift) sowie Rechnen erlernen müssen, wäre es ihm wohl innerhalb von knapp zwei Jahren mit Sicherheit nicht möglich gewesen, den Hauptschulabschluss zu schaffen. Vielmehr zeigt der Erwerb dieses Abschlusses innerhalb von nicht einmal zwei Schuljahren, dass der Antragsteller bereits vor seiner Ankunft in Deutschland eine ausreichende Schulbildung durchlaufen haben muss. Damit erweist sich aber auch sein übriger Vortrag, wie er insbesondere auch im fachärztlichen Gutachten (s. Anamnese) wiedergegeben wird, nämlich dass er von seinem siebten Lebensjahr bis zu seiner Ausreise mit fünfzehn Jahren als armes Waisenkind bei seinem aggressiven Onkel habe leben und diesem bei seiner Arbeit als Kutscher habe helfen müssen (von einem Schulbesuch ist nicht die Rede), als offensichtlich unwahr.
Lediglich ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass die Daten aus der Vis-Auskunft sowie die Eurodac-Treffer auch belegen, dass der Antragsteller offensichtlich falsche Angaben zu seinem Reiseweg (Dauer und Route) gemacht hat.
Beim Bundesamt (s. Frage 5 und 6 des Anhörungsprotokolls, Bl. 53 der Bundesamtsakte) sowie gegenüber seiner Therapeutin (fachärztliche Stellungnahme vom 22.2.2018, Punkt „Anamnese“) hat er angegeben, dass er sein Heimatland mit 15 Jahren (ausgehend vom behaupteten Geburtsdatum * 1998), ca. Mitte 2014, verlassen habe und in Deutschland Ende Januar 2015 eingereist sei. Ausgehend von den Eurodac-Treffern hat sich der Antragsteller am 5. September 2014 in Bulgarien und am 27. Dezember 2014 in Ungarn befunden (Fingerabdrucknahmedaten). Beim Bundesamt und gegenüber der Therapeutin hat der Antragsteller aber zudem vorgetragen, dass er in Griechenland zwei Monate und dann in Bulgarien sechs Monate inhaftiert war. Wenn der Antragsteller sich am 27. Dezember 2014 in Ungarn befunden hat und vorher sechs Monate in Bulgarien inhaftiert war, dann müsste er spätestens im Juni 2014 in Bulgarien angekommen sein und sich im Zeitraum ab ca. April bis Juni 2014 in Griechenland (2-monatige Inhaftierung) aufgehalten haben. Dies steht aber in einem unauflöslichen Widerspruch zu seiner Behauptung, Mauretanien (erst Mitte) 2014 verlassen zu haben. Vielmehr weist die Ausstellung seines Reisepasses am 9. Oktober 2012 (siehe VIS-Auskunft) darauf hin, dass er sein Heimatland eher Ende 2012 als 2014 verlassen hat und dabei (ausgehend vom Geburtsdatum des Passes: * 1988) bereits knapp 24 Jahre alt gewesen ist.
Die Reise, insbesondere die Schleusung nach Europa, ist mit erheblichen finanziellen Kosten verbunden. Dies hat auch der Antragsteller beim Bundesamt eingeräumt und hierzu vorgetragen, er habe für die Reise viel Geld bezahlt und er habe bis Libyen in jedem Land gearbeitet, um das Geld für die Weiterreise zu verdienen. Auch dies spricht wesentlich dafür, dass der Antragsteller nicht als mittelloser 15-Jähriger Mauretanien verlassen hat. Denn dass es ihm unter solchen Umständen gelungen wäre, in kurzer Zeit so viel Geld in fremden Ländern zu verdienen, dass er die Reise von Mauretanien (über Marokko, Algerien, Libyen, von dort per Boot bis in die Türkei oder) nach Griechenland innerhalb weniger Monate hätte bewältigen können, ist äußerst lebensfremd und damit nicht glaubhaft. Dasselbe gilt für seine Behauptung, sie hätten von Libyen aus mit dem Boot nach Italien fahren wollen und seien dann, weil Navigationsgerät und Motor ausgefallen seien, nach vier bis fünf Tagen von den griechischen Behörden nach Griechenland gebracht worden (siehe Bundesamtsprotokoll, Frage 6, Bl. 53 der Bundesamtsakte) bzw. nach drei bis vier Tagen vor der türkischen Küste gerettet worden und dann sei er von der Türkei aus per Boot nach Griechenland gefahren (s. fachärztliche Stellungnahme, S. 3). Die Überfahrt von Libyen nach Italien wird (kürzeste Strecke) im westlichen Teil Libyens angetreten (z.B. Luftlinie * – *: knapp 300 km). Von diesem Gebiet aus sind es bereits bis * über 1000 km, bis zur griechischen oder gar türkischen Küste kommen noch einige hundert Kilometer hinzu. Die Behauptung, eine Strecke von gut über 1000 km in einem manövrierunfähigen Boot in wenigen Tagen bewältigt zu haben und erst in griechischen oder türkischen Hoheitsgewässern gerettet worden zu sein, kann nur als absurd bzw. schlecht erfunden gewertet werden.
Nach allem bleibt festzustellen, dass sämtliche Angaben des Antragstellers, insbesondere zu seinem Alter, aber auch zu seinen Lebensverhältnissen im Heimatland und zu seinem Reiseweg, die er gegenüber dem Bundesamt aber auch gegenüber seiner Therapeutin gemacht hat, als unwahr zu bewerten sind. Anhaltspunkte, die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar.
b) Der Antragsteller hat in dem für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt dieser Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Der diesen Anspruch versagende Bescheid des Bundesamts vom 14. Februar 2018 ist auch insoweit rechtmäßig.
Zur Begründung wird zunächst unter Absehen von der weiteren Darstellung der Gründe auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid Bezug genommen, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Ergänzend ist noch folgendes auszuführen:
Der Antragsteller hat auch nach Vorlage der fachärztlichen Stellungnahme vom 22. Februar 2018 im gerichtlichen Verfahren keinen Anspruch auf die Feststellung eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in der Fassung des am 17. März 2016 in Kraft getretenen Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 390) liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Nach § 60a Abs. 2c) Satz 1 und 2 AufenthG in derselben Gesetzesfassung wird gesetzlich vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen.
Die Gesetzesbegründung führt zu diesen neu eingeführten Regelungen folgendes aus (vgl. Bundestags-Drucksache 18/7538 vom 16.02.2016, Seite 18/19):
Die Geltendmachung von Abschiebungshindernissen in gesundheitlicher Hinsicht stellt die zuständigen Behörden quantitativ und qualitativ vor große Herausforderungen. Oftmals werden Krankheitsbilder angesichts der drohenden Abschiebung vorgetragen, die im vorangegangenen Asylverfahren nicht berücksichtigt worden sind (vgl. Bericht der Unterarbeitsgruppe Vollzugsdefizite der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Rückführung über die Ergebnisse der Evaluierung des Berichts über die Probleme bei der praktischen Umsetzung von ausländerbehördlichen Ausreiseaufforderungen und Vollzugsmaßnahmen von April 2015). Nach den Erkenntnissen der Praktiker werden insbesondere schwer diagnostizier- und überprüfbare Erkrankungen psychischer Art (z. B. Posttraumatische Belastungsstörungen [PTBS]) sehr häufig als Abschiebungshindernis (Vollzugshindernis) geltend gemacht, was in der Praxis zwangsläufig zu deutlichen zeitlichen Verzögerungen bei der Abschiebung führt. Der Gesetzgeber geht nunmehr davon aus, dass lediglich lebensbedrohliche und schwerwiegende Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, die Abschiebung des Ausländers hindern. Mit dieser Präzisierung wird klargestellt, dass nur äußerst gravierende Erkrankungen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen. Eine solche schwerwiegende Erkrankung kann hingegen zum Beispiel in Fällen von PTBS regelmäßig nicht angenommen werden: In Fällen einer PTBS ist die Abschiebung regelmäßig möglich, es sei denn, die Abschiebung führt zu einer wesentlichen Gesundheitsgefährdung bis hin zu einer Selbstgefährdung. Die Abschiebung darf nicht dazu führen, dass sich die schwerwiegende Erkrankung des Ausländers mangels Behandlungsmöglichkeit in einem Ausmaß verschlechtern wird, dass ihm eine individuell konkrete, erhebliche Gefahr an Leib oder Leben droht. … Auch Erkrankungen des Ausländers, die schon während des Aufenthalts des Ausländers außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bestanden und somit bereits bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgelegen haben, stehen der Abschiebung grundsätzlich nicht entgegen.
Das Gericht hat aus dem Gesamtergebnis des bisherigen Verfahrens nicht die gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Überzeugung gewinnen können, dass der Antragsteller trotz der oben benannten fachärztlichen Stellungnahme von Frau * (Fachärztin für Psychosomatik und Psychotherapie) vom 22. Februar 2018 an einer PTBS leidet.
Die Diagnose einer PTBS erfordert nicht nur eine spezifische Symptomatik, sondern auch ein traumatisches Lebensereignis als Auslöser für die Symptomatik (vgl. BayVGH, B.v. 4.11.2016 – 9 ZB 16.30468 – juris Rn. 25; B.v. 23.5.2017 – 9 ZB 13.30236 – juris). Eine PTBS entsteht als „verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde“ (vgl. ICD-10: F.43.1, Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme). Die Störung ist also immer die direkte Folge der akuten schweren Belastung; ihr Beginn folgt dem Trauma (vgl. ICD-10: F 43 Info und F.43.1).
Ein traumatisches Ereignis/Erlebnis ist damit zwingende Voraussetzung für die Entwicklung einer PTBS. Ohne das Vorliegen eines Traumas kann die Diagnose einer PTBS folglich nicht gestellt werden. Da eine PTBS nur zum Entstehen kommt, wenn ein belastendes Ereignis stattgefunden hat, dessen Nachweis bei der fachärztlichen Begutachtung weder zu erbringen noch zu leisten ist, muss somit das behauptete traumatisierende Ereignis vom Schutzsuchenden gegenüber dem Tatrichter nachgewiesen bzw. wahrscheinlich gemacht werden (vgl. BayVGH vom 15.02.2017 – 9 ZB 14.30433 – juris Rn. 7; B.v. 4.11.2016 – 9 ZB 16.30468 – juris Rn. 18; B.v. 17.10.2012 – 9 ZB 10.30390 – juris Rn. 8 m.w.N.;).
Insoweit ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass die medizinische Beurteilung in der fachärztlichen Stellungnahme vom 22. Februar 2018 (Bl. 11 bis 16 der Gerichtsakte) auf Sachverhalte gestützt wurde, die entsprechend den Ausführungen unter a) als nicht glaubwürdig bzw. als offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechend eingestuft werden. Dabei ist insbesondere hervorzuheben, dass der Antragsteller auch gegenüber seiner Therapeutin die falsche Altersangabe aufrecht erhielt und die Fachärztin bei ihrer gesamten Beurteilung davon ausging, dass sie (die meisten Sitzungen fanden zwischen März und November 2016 statt) einen Jugendlichen im Alter von 17 Jahren vor sich hat bzw. behandelt, während der Antragsteller in diesem Zeitraum tatsächlich 27 Jahre alt war. Demzufolge ging die Fachärztin davon aus, dass der Antragsteller sieben Jahre alt war, als er seine Mutter verloren hat und ca. acht Jahre später sein Heimatland mit 15 Jahren verlassen bzw. sich im Alter von 15 Jahren auf die Reise nach Deutschland begeben hat. Ausgehend vom tatsächlichen Alter des Antragstellers gemäß der VIS-Auskunft (Geburtsdatum: * 1988) läge der Tod seiner Mutter aber über 20 Jahre zurück, wenn er seine Mutter tatsächlich mit sieben Jahren verloren hätte (also im Jahr 1996) oder der Antragsteller wäre bereits 17 Jahre alt gewesen, wenn sein Mutter tatsächlich im Jahr 2006 gestorben wäre, wie er es beim Bundesamt behauptet hat. Auch hat der Antragsteller sein Heimatland nicht bereits mit 15 Jahren verlassen, sondern (ausgehend von den Daten der VIS-Auskunft und den Eurodac-Treffern) im Alter von über 20 Jahren. Damit erweisen sich bereits die maßgeblichen Grundlagen, auf die die fachärztliche Stellungnahme aufbaut – Alter des Antragstellers bzw. Alter, in dem er traumatisierende Erlebnisse gehabt haben will – als nicht zutreffend. Zudem sind auch die von der Fachärztin als Trauma auslösend genannten Erlebnisse, der gewalttätige Angriff des Onkels, der die Flucht des Antragstellers mit 15 Jahren ausgelöst haben soll sowie die lebensbedrohliche Flucht mit dem Boot von Libyen nach Griechenland oder in die Türkei, wie bereits unter a) ausgeführt wurde, offensichtlich frei erfunden.
Die in der fachärztlichen Stellungnahme unter den Punkten „Anamnese“ sowie „Kriterien für die Diagnosestellung posttraumatische Belastungsstörung“ aufgeführten Lebenssachverhalte und die daraus abgeleiteten medizinischen Schlussfolgerungen, insbesondere auch die Feststellungen, dass im Falle der Abschiebung des Antragstellers nach Mauretanien mit erheblicher Verschlechterung der Symptomatik zu rechnen sei und die chronische PTBS ohne therapeutische Unterstützung zu einer schweren Depression und Suizidalität führen werde (s. „Zusammenfassung“, S. 4/5 der fachärztlichen Stellungnahme), sind daher aus der Sicht des Gerichts ohne Aussagekraft und Beweiswert, weil sie sich auf offensichtlich erfundene Tatsachen stützen.
Nach allem steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass beim Antragsteller eine PTBS nicht vorliegt und im Rahmen der vom Gericht zu treffenden Prognoseentscheidung (vgl. BVerwG, B.v. 8.2.2011 – 10 B 1/11, 10 B 1/11, 1 PKH 1/11 – juris Rn. 7 f.) nicht davon auszugehen ist, dass dem Antragsteller bei einer Rückkehr nach Mauretanien erhebliche und konkrete Gesundheitsgefahren im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG drohen.
3. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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