Aktenzeichen M 3 K 14.1469
Leitsatz
Auf die fehlende Anmeldung zur Prüfung kann sich im Nachhinein nicht berufen, wer an der Prüfung teilgenommen hat. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
1. Die Klage ist zulässig.
Die Anfechtungsklage (Klageantrag 1) ist zulässig, obwohl sich der Kläger zum Ende des Sommersemesters 2013 selbst exmatrikulierte. Es fehlt insoweit nicht am erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Der Kläger hatte insoweit bereits bei Vornahme der Exmatrikulation darauf hingewiesen, dass er sich eine Fortsetzung des Studiums an einer anderen Hochschule offenhalten wolle.
Auch die Feststellungsklage (Klageantrag 2) ist bei Auslegung des Antrags (§ 88 VwGO) dahingehend, dass das Klagebegehren auf die Feststellung gerichtet ist, dass die Beklagte nicht befugt sei, das endgültige Nichtbestehen der Zwischenprüfung im Studiengang Rechtswissenschaften aus anderen Gründen festzustellen, zulässig. Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist die Feststellungsklage zwar unzulässig, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann (Subsidiarität der Feststellungsklage). Neben der vorliegend erhobenen Anfechtungsklage war jedoch für die erhobene Feststellungsklage insoweit noch Raum, als unabhängig von der Anfechtung des Bescheids 22. August 2013 die aus dem Bescheid vom 16. Oktober 2012 zu ziehenden rechtlichen Konsequenzen unklar waren.
2. Die Klage hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 22. August 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 21. März 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die juristische Zwischenprüfung besteht gem. § 28 Abs. 2 der Prüfungs- und Studienordnung der Beklagten für den Studiengang Rechtswissenschaft mit dem Abschluss Erste Juristische Prüfung vom 30. Oktober 2007 – berichtigt am 19. November 2007 – in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 16. Dezember 2010 (im Folgenden: PStO) aus drei schriftlichen Teilprüfungen, die studienbegleitend im Bürgerlichen Recht, Strafrecht und Öffentlichen Recht abgenommen werden. Gemäß § 35 Abs. 1 PStO ist die Zwischenprüfung bestanden, wenn sämtliche Teilprüfungen der Zwischenprüfung bestanden sind. Dabei kann nach § 36 Abs. 1 PStO jede Teilprüfung, wenn sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, einmal wiederholt werden (Satz 1). Eine zweite Wiederholung ist in einem der drei Fächer möglich (Satz 3). Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 PStO müssen sämtliche Wiederholungsprüfungen bis zum Ende des 6. Fachsemesters abgeschlossen sein.
Es ist vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Beklagte aufgrund der Prüfungsversuche des Klägers vom Juni 2011, vom 28. Juni 2013 und vom 26. Juli 2013 von einem dreimaligen Nichtbestehen der Teilprüfung im Öffentlichen Recht ausgegangen ist:
Der Kläger hat die Teilprüfung im Öffentlichen Recht im Sommersemester 2011 unstrittig im ersten Versuch nicht bestanden. Weder der Bescheid vom 16. Oktober 2012 noch der vorherige Widerspruch des Klägers vom 3. September 2012 haben sich auf die Versuche vom Sommersemester 2011 bezogen. Ferner hat der Kläger unstrittig die Regelklausur vom 28. Juni 2013 erfolglos abgelegt, zu der er sich zuvor am 5. Juni 2013 persönlich beim Prüfungsamt angemeldet hatte (vgl. Bl. 58 d.A.). Soweit schließlich in Bezug auf die Wiederholungsklausur vom 26. Juli 2013 seitens des Klägers vorgetragen wird, dieser Prüfungsversuch sei deshalb nicht zu werten, weil er ohne entsprechende Anmeldung an der Prüfung teilgenommen habe, überzeugt dies nicht.
Vorliegend spricht aufgrund der im Behördenakt befindlichen Teilnehmerliste (Bl. 60 d.A.) bereits einiges dafür, dass der Kläger im Rahmen der Einlasskontrolle bekundete, an der Prüfung als Zwischenprüfungsklausur teilnehmen zu wollen. Damit läge eine von der Beklagten als wirksam akzeptierte Anmeldung vor Prüfungsantritt vor, auch wenn die von § 31 PStO vorgesehenen Meldemodalitäten nicht eingehalten wurden. Aus dem Umstand, dass die Beklagte eine über die Regelungen der PStO hinausgehende Zulassungspraxis etabliert hat, lässt sich jedenfalls keine Rechtsverletzung des Klägers ableiten, da er von dieser großzügigen Anmeldepraxis vorliegend nur profitiert hat, indem ihm mit der Teilnahme an der Klausur eine weitere Chance, die Teilprüfung im Öffentlichen Recht noch im 6. Fachsemester (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 3 PStO) zu bestehen, eröffnet wurde.
Letztlich kann die Frage einer wirksamen Anmeldung jedoch dahinstehen. Denn der Kläger kann sich nicht auf eine fehlende Anmeldung berufen, nachdem er an der Prüfung unstrittig teilgenommen hat und er diesen Prüfungsversuch ausweislich seiner Schreiben an die Beklagte (vgl. E-Mail vom 29. Juli 2013 sowie Schreiben vom 30. Juli 2013, Bl. 62 und 64 d.A.) selbst im Nachgang der Prüfung ganz offensichtlich als Prüfungsversuch für die Zwischenprüfung noch hat gelten lassen wollen. Ohne entsprechende Anmeldung tritt ein Studierender zwar letztlich mit dem Risiko zur Prüfung an, dass ihm eine Teilnahme unter Verweis auf die Meldevorgaben der PStO verwehrt werden könnte. Wenn er wie vorliegend dennoch zur Prüfung zugelassen wird und die Prüfung tatsächlich ablegt, kann er sich im Nachgang nicht auf eine fehlende Anmeldung berufen. Erst recht gilt dies, wenn diese Rüge erst nach Mitteilung des Nichtbestehens erhoben wird. Aufgrund der tatsächlich erfolgten, willentlichen Teilnahme an der Prüfung liegt insbesondere keine Vergleichbarkeit mit der Konstellation des sog. fiktiven Nichtbestehens (vgl. § 29 Abs. 3 PStO) vor, wo die Anmeldung als Mindestvoraussetzung für den Fiktionseintritt des Nichtbestehens nach Nichtteilnahme an einer Prüfung tatsächlich erforderlich ist.
Die Beklagte durfte und musste im Sinne der Chancengleichheit daher auch die Klausur vom 26. Juli 2013 auf die Anzahl möglicher Prüfungsversuche anrechnen. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob richtigerweise nicht auch der Prüfungsversuch im Öffentlichen Recht vom 15. Juni 2012 zu werten gewesen wäre. Ebenso kann dahinstehen, ob die Zwischenprüfung (auch) wegen des jeweils zweimaligen Nichtbestehens der Teilprüfungen im Öffentlichen Recht und im Strafrecht oder des spätestens zum Ablauf des Sommersemesters 2013 eingetretenen Ablaufs der Studienfrist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 PStO) endgültig nicht bestanden wurde.
3. Aus den dargestellten Gründen war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.