Verwaltungsrecht

Endgültiges Nichtbestehen des Studiengangs Wirtschaftswissenschaften als Nebenfach

Aktenzeichen  7 ZB 16.794

Datum:
10.7.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 116976
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 47, § 52
VwGO § 122, § 124, § 152, § 154

 

Leitsatz

Dem endgültigen Nichtbestehen eines Studiengangs wegen selbst zu vertretender Fristüberschreitung kann eine behauptete Falschberatung für ein Prüfungsfach durch die Universität nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, wenn weitere Modulprüfungen ebenfalls nicht erfolgreich abgelegt wurden und der Studiengang auch deshalb als nicht bestanden gilt. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 3 K 13.890 2015-11-10 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 5. Februar 2013, mit dem festgestellt wurde, dass der von ihr belegte Studiengang Wirtschaftswissenschaften als Nebenfach im Umfang von 60 ECTS-Punkten infolge selbst zu vertretender Fristüberschreitung als endgültig nicht bestanden gilt und im weiteren die Verpflichtung des Beklagten, rechtfertigende Gründe im Sinne des § 11 Abs. 4 Satz 2 der Prüfungs- und Studienordnung der …-Universität M. für das Studium des Fachs Wirtschaftswissenschaften als Nebenfach im Umfang von 60 ECTS-Punkten für Bachelorstudiengänge vom 5. Oktober 2011 (PStO) anzuerkennen.
Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat ihre entsprechende Klage mit Urteil vom 10. November 2015, zugestellt am 22. März 2016, abgewiesen. Die Klägerin habe aus von ihr zu vertretenden Gründen mehrere (Teil-)Prüfungen nicht rechtzeitig abgelegt bzw. bestanden, der angefochtene Bescheid sei deshalb rechtmäßig.
Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung macht die Klägerin – im Wesentlichen unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens – ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieses Urteils geltend. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass ihr im Hinblick auf die Fristversäumnis ein rechtfertigender Grund im Sinne von § 11 Abs. 4 Satz 2 PStO zur Seite stehe. Denn die Studienberatung der Beklagten habe sie bezüglich der Wiederholungsmöglichkeit einer von ihr nicht bestandenen Prüfung falsch informiert. Das sei nicht von ihr zu vertreten. Da sie im Übrigen im Wintersemester 2012/2013 immatrikuliert gewesen sei, den Studienbeitrag für dieses Semester bezahlt und keinen Exmatrikulationsbescheid erhalten habe, sei ihrerseits ein so hoher Vertrauensschutz entstanden, dass ein Rechtfertigungsgrund im Sinne von § 11 Abs. 4 Satz 2 PStO anzunehmen sei.
Die Beklagte tritt dem Antrag auf Zulassung der Berufung entgegen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 10. November 2015 bestehen nicht. Zur Begründung nimmt der Verwaltungsgerichtshof auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Lediglich ergänzend und klarstellend wird auf folgendes hingewiesen:
Zutreffend geht das Verwaltungsgericht von der Rechtmäßigkeit des Bescheids der Beklagten vom 5. Februar 2013 aus. Denn die Klägerin hat nicht nur eine, sondern mehrere Modul(teil-)prüfungen im Sinn von § 11 Abs. 4 Nr. 2 PStO nicht rechtzeitig und erfolgreich abgelegt. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch das Vorliegen eines rechtfertigenden Grundes im Sinne von § 11 Abs. 4 Satz 2 PStO verneint. Die Klägerin macht zwar in diesem Zusammenhang geltend, sie habe „auf Nachfrage der Studienberatung die (unzutreffende) Auskunft erhalten, dass sie die Prüfung in Gesundheitsökonomik, die sie im Wintersemester 2011/2012 nicht bestanden hatte, erst im darauffolgenden Wintersemester wiederholen könne“. Dieses Vorbringen blendet allerdings aus, dass eine in dieser Form stattgefundene Falschberatung (die die Beklagte indes bestreitet) allenfalls eine Rechtfertigung für die unterbliebene Wiederholung dieser schon einmal nicht bestandenen Einzelprüfung darstellen könnte. Nicht ursächlich wäre eine derartige unzutreffende Beratung dagegen für den Umstand, dass die Klägerin darüber hinaus zwei weitere Modul(teil-)prüfungen nicht erfolgreich abgelegt hat, der streitgegenständliche Studiengang damit auch aus diesem Grund gemäß § 11 Abs. 4 Nr. 2 PStO als nicht bestanden gilt und der angefochtene Bescheid vom 5. Februar 2013 jedenfalls im Ergebnis rechtmäßig ist.
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang ausführt, sie sei „also davon ausgegangen, dass sie auch andere noch fehlende Leistungen im Wintersemester 2012/ 2013 noch erbringen könne und habe sich bewusst dafür entschieden, im Sommersemester 2012 nicht die (zu diesem Zeitpunkt) noch fehlenden fünf Modulteilprüfungen abzulegen, sondern nur drei davon und die restlichen zwei ebenfalls in das Wintersemester 2012/2013 zu verschieben“, macht sie deutlich, dass es sie selbst gewesen ist, die bewusst den Entschluss gefasst hat, sich den noch fehlenden Teilprüfungen nicht rechtzeitig zu unterziehen und dass diese Entscheidung nicht auf einer Beratung durch die Beklagte beruhte. Dass sie sich zum damaligen Zeitpunkt der mit diesem Entschluss verbundenen Überschreitung der für sie geltenden Regelstudienzeit nicht bewusst gewesen sein will, verhilft ihrem Zulassungsbegehren auch nicht zum Erfolg. Denn die Kenntnis der notwendigen oder vorgesehenen Studiendauer gehört zu jenen Grundlagen eines Studiums, mit denen sich Studierende bereits vor oder spätestens bei dessen Aufnahme vertraut machen und zu machen haben.
Schließlich begründet auch der Umstand, dass die Klägerin nach Rückmeldung und Zahlung ihres Studienbeitrags noch im Wintersemester 2012/2013 immatrikuliert blieb und nicht förmlich exmatrikuliert wurde, keinen besonderen Vertrauensschutz: Denn sie war in diesem Semester tatsächlich noch Mitglied der Hochschule und ein Exmatrikulationsbescheid folgt üblicherweise einem (negativen) Prüfungsbescheid zeitlich nach.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 2013 und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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