Verwaltungsrecht

Endgültiges Nichtbestehen einer Hochschulprüfung

Aktenzeichen  7 ZB 17.348

Datum:
12.12.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 137000
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 4, Abs. 5 S. 2

 

Leitsatz

1 Der bloße Hinweis, bei den Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung für die universitären Bachelor- und Masterstudiengänge der Universität der Bundeswehr München (ABaMaPO) handle es sich um Verwaltungsvorschriften, die am Maßstab des Grundgesetzes zu messen seien, beinhaltet keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Gründen des erstinstanzlichen Urteils, die Zweifel an dessen Richtigkeit wecken könnte. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
2 Ärztliche Atteste zum Nachweis der Prüfungsuntauglichkeit müssen sich auf den Prüfungstag beziehen. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 3 K 14.461 2016-09-20 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich gegen das endgültige Nichtbestehen einer Bachelorprüfung und seine Exmatrikulation.
Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat seine entsprechende Klage mit Urteil vom 20. September 2016, zugestellt am 18. Januar 2017, mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe seine behauptete Prüfungsunfähigkeit weder rechtzeitig geltend gemacht, noch mit Hilfe eines aussagekräftigen ärztlichen Attestes belegt.
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzziel weiter.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Die Landesanwaltschaft Bayern hat sich als Vertreter des öffentlichen Interesses am Verfahren beteiligt und ist der Auffassung, der Kläger habe bereits keinen Zulassungsgrund in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise dargelegt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und den vorgelegten Behördenakt verwiesen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen.
Der nicht ausdrücklich benannte und allenfalls sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) ist nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen des § 124a Abs. 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO entsprechenden Weise dargelegt. Zur Darlegung ernstlicher Zweifel muss der Rechtsmittelführer nach Zustellung des vollständigen verwaltungsgerichtlichen Urteils fristgerecht einen tragenden Rechtssatz der Ausgangsentscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen nach seiner Auffassung ernstlichen Zweifeln begegnen (stRspr. z.B. BayVGH B.v. 14.7.2017 – 7 ZB 16.1220 – juris m.w.N.).
Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag des Klägers nicht. Der Hinweis, bei den maßgeblichen Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung für die universitären Bachelor- und Masterstudiengänge der Universität der Bundeswehr München (ABaMaPO) vom 30. November 2011 handle es sich um Verwaltungsvorschriften der Universität der Bundeswehr München, trifft zwar zu, allerdings liegt darin allein – ebenso wenig wie in seinem weiteren Petitum, diese Vorschriften seien am Maßstab des Grundgesetzes zu messen – keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Gründen des erstinstanzlichen Urteils, die Zweifel an dessen Richtigkeit wecken könnte.
Soweit der Kläger darüber hinaus sein Vorbringen aus dem Klageverfahren, er sei am Prüfungstag nachweislich prüfungsuntauglich gewesen, wiederholt, übersieht er, dass das Verwaltungsgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat, das von ihm vorgelegte Attest liefere keinerlei Erklärung für den Umstand, dass er die angebliche Prüfungsunfähigkeit nicht bereits am Prüfungstag, dem 19. September 2013, sondern erst am 30. Oktober 2013, mithin nach Bekanntgabe des negativen Prüfungsergebnisses, geltend gemacht hat.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, der Streitwert aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nrn. 36.1 und 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der im Jahr 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014), er entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
Die vorliegende Entscheidung ist unanfechtbar.

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