Verwaltungsrecht

Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst für die Fachlaufbahn Justiz – Rechtspflegerdienst

Aktenzeichen  B 5 S 17.211

Datum:
30.3.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BeamtStG BeamtStG § 23 Abs. 4
ZAPO/RPfl ZAPO/RPfl § 14

 

Leitsatz

Die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst für die Fachlaufbahn Justiz – dritte Qualifikationsebene – (Rechtspflegerdienst) unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ist geboten, wenn die Ausbildung nach Ausschöpfung der Wiederholungsmöglichkeit nicht mehr erfolgreich abgeschlossen werden kann und eine Nachkorrektur der nicht bestandenen Prüfungen beurteilungsfehlerfrei abgelehnt wurde. (Rn. 18 und 19) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 3.431,55 € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst für die Fachlaufbahn Justiz – dritte Qualifikationsebene – (Rechtspflegerdienst).
Der am … geborene Antragsteller wurde zum 2. September 2013 vom Antragsgegner als Rechtspflegeranwärter eingestellt. Vom 16. September 2013 bis 18. Juli 2014 nahm er am ersten fachtheoretischen Studienabschnitt (Fachstudium I) i.S.d. § 7 Abs. 1 der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Rechtspfleger in der bis zum Ablauf des 31. August 2016 geltenden Fassung (ZAPO/RPfl) teil und erzielte dabei ein Ergebnis von 45 Punkten und die Note „mangelhaft“. Das Ausbildungsziel wurde insoweit gemäß § 14 Abs. 1 ZAPO/RPfl nicht erreicht. Aufgrund seines Antrages vom 12. September 2014 wurde der Antragsteller nach § 14 Abs. 1 ZAPO/RPfl in den Ausbildungsjahrgang 2014 aufgenommen, um das Fachstudium I im Zeitraum vom 15. September 2014 bis 17. Juli 2015 zu wiederholen. Dabei erreichte er ein Gesamtergebnis von 63 Punkten und die Note „ausreichend“.
Vom 1. Februar 2016 bis 30. November 2016 nahm der Antragsteller am zweiten fachtheoretischen Studienabschnitt (Fachstudium II) i.S.d. § 14 Abs. 1 ZAPO/RPfl teil. Hierbei erzielte er ein Ergebnis von 57,75 Punkten. Sieben der zwölf Klausuren des Studienabschnitts wurden dabei mit der Note „mangelhaft“ bewertet, so dass das Ausbildungsziel nach § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 3 ZAPO/RPfl nicht erreicht wurde, weil mehr als die Hälfte der Klausuren schlechter als mit „ausreichend“ bewertet wurden.
Mit E-Mail vom 2. Februar 2017 wurde der Antragsteller zur beabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf angehört und dabei darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit besteht, die Mitwirkung des Personalrates nach Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) zu beantragen. Eine Äußerung des Antragstellers innerhalb der ihm gesetzten Frist bis zum 9. Februar 2017 erfolgte nicht.
Mit Entlassungsverfügung vom 3. Februar 2017 wurde der Antragsteller mit Ablauf des 31. März 2017 aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen, die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wurde angeordnet. Die Entscheidung wurde auf § 23 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG), Art. 56 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG), § 56 Abs. 4 der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Justizwachtmeister-, Justizfachwirte-, Gerichtsvollzieher- und Rechtspflegerdienst (ZAPO-J) i.V.m. § 14 Abs. 2, Abs. 1 Sätze 1 und 3 ZAPO/RPfl gestützt. Die sofortige Vollziehbarkeit sei anzuordnen, da die fiskalischen Interessen des Dienstherren insbesondere wegen der dann weiter zu zahlenden Anwärterbezüge das Interesse des Antragstellers an einer aufschiebenden Wirkung etwaiger Rechtsbehelfe überwiegen würden. Außerdem läge es auch im Interesse des Antragstellers, alsbald Rechtsklarheit über das Bestehen oder Nichtbestehen des Ausbildungsverhältnisses zu erlangen. Die Entlassverfügung wurde am 10. Februar 2017 versandt und dem Antragsteller ausweislich der Postzustellungsurkunde am 11. Februar 2017 zugestellt.
Jeweils unter dem Datum vom 21. Februar 2017 beantragte der Antragsteller bei der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern, Fachbereich Rechtspflege, die Nachkorrektur der Klausur Nr. 8 vom 23. November 2016, der Klausur Nr. 9 vom 24. November 2016, der Klausur Nr. 11 vom 28. November 2016 und der Klausur Nr. 12 vom 29. November 2016.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2017, eingegangen am 1. März 2017, erhob der Antragsteller Widerspruch gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Er habe bei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege die Nachkorrektur mehrerer Klausuren beantragt. Sollte dies bei nur einer der betreffenden Klausuren zu einer Anhebung auf vier Punkte führen, sei die 50%-Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 3 ZAPO/RPfl nicht erfüllt und das Ausbildungsziel des Fachstudiums II erreicht. Aber auch wenn die Nachkorrekturanträge nicht erfolgreich sein sollten, bitte er aufgrund seiner persönlichen Situation um eine Ausnahmeregelung und die Zulassung zum Examen. Außerdem beantrage er die Beteiligung des Personalrates.
Mit Schreiben vom 8. März 2017 wurde der Bezirkspersonalrat bei dem … um Stellungnahme zur Entlassungsverfügung vom 3. Februar 2017 bis spätestens 15. März 2017 gebeten. Mit Schreiben vom 13. März 2017 stimmte die Vorsitzende des Bezirkspersonalrates der Entlassung des Antragstellers zu.
Am 14. März 2017 beantragte der Antragsteller zur Niederschrift der Urkundsbeamtin des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 3. Februar 2017 anzuordnen.
Über seine Nachkorrekturanträge sei bislang noch nicht entschieden worden. Seine Entlassung würde eine besondere Härte darstellen, da bereits im Juni 2017 das Examen anstehe. Selbst bei positiver Neubewertung nur einer Klausur könne der Antragsteller wegen fehlender Ausbildungsabschnitte nicht an der Abschlussprüfung teilnehmen.
Mit Schriftsatz vom 24. März 2017 erwiderte der Antragsgegner und beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die streitgegenständliche Entlassverfügung datiere zwar vom 3. Februar 2017, sei aber erst nach ergebnislosem Ablauf der dem Antragsteller gesetzten Stellungnahmefrist bis zum 9. Februar 2017 ausgelaufen. Die Beteiligung des Personalrates sei nach dem entsprechenden Antrag des Antragstellers nachgeholt worden, der Personalrat habe der Entlassung zugestimmt. Mit E-Mail vom 20. März 2017 habe die Leiterin des Fachbereichs Rechtspflege der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern mitgeteilt, dass die vier Nachkorrekturanträge des Antragstellers ohne Erfolg geblieben seien. Der Antragsteller sei nach der Wiederholung des Fachstudiums I und dem Nichtbestehen des Fachstudiums II nach § 14 Abs. 2 ZAPO/RPfl zwingend zu entlassen gewesen, eine nochmalige Wiederholung eines fachtheoretischen Studienabschnittes sei nach der Prüfungsordnung nicht zulässig. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der keineswegs ungewöhnlichen familiären Situation des Antragstellers. Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassung sei rechtmäßig und ausreichend begründet; es liege außerdem im öffentlichen Interesse, zu verhindern, dass der Antragsteller eine ansonsten frei werdende Anwärterstelle blockierte.
Ergänzend wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
1. Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
a) Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei dieser Entscheidung hat es entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Lässt sich schon bei summarischer Prüfung eindeutig feststellen, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, so dass ein Widerspruch oder eine Klage wohl Erfolg haben werden, kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts bestehen. Kann im summarischen Verfahren noch keine eindeutige Antwort auf die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts gegeben werden, bedarf es einer Abwägung der öffentlichen Interessen am Sofortvollzug gegenüber den Interessen des Betroffenen an der eigentlich von Gesetzes wegen grundsätzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs. Zeigt sich im Rahmen der Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für oder gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts, kann auch dies zur Gewichtung der betroffenen Interessen herangezogen werden. Nach der insoweit gebotenen summarischen Prüfung können dem Widerspruch des Antragstellers vom 28. Februar 2017 keine Erfolgsaussichten beigemessen werden.
b) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 2 der Entlassverfügung vom 3. Februar 2017 ist in formeller Hinsicht rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt eine hinreichende schriftliche Begründung im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO vor. Die vom Antragsgegner angeführten Gründe erschöpfen sich nicht in bloß formelhaften Wendungen und sind auf den konkreten Einzelfall des Antragstellers bezogen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 80 Rn. 84 ff.).
c) Hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides bestehen keine Bedenken. Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Entlassverfügung vom 3. Februar 2017 sind § 23 Abs. 4 BeamtStG, § 56 Abs. 4 Satz 1 ZAPO-J i.V.m. § 14 ZAPO/RPfl. Die Zuständigkeit des Präsidenten des … ergibt sich aus Art. 56 Abs. 1 Satz 1 BayBG i.V.m. § 56 Abs. 4 ZAPO-J, § 5 ZAPO/RPfl. Die Frist nach Art. 56 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 BayBG wurde eingehalten. Die erforderliche Anhörung nach Art. 28 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) ist jedenfalls vor Bekanntgabe und damit vor Wirksamwerden des streitgegenständlichen Bescheides (vgl. Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG) erfolgt. Ebenso ist die Nachholung der mit Schreiben vom 28. Februar 2017 – und damit noch im behördlichen Verfahren – vom Antragsteller beantragten Beteiligung des Personalrates noch erfolgt (vgl. VG Bayreuth, U.v. 8.3.2013 – B 5 K 11.848 – juris Rn. 30).
d) Auch materiellrechtlich ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Entlassverfügung vom 3. Februar 2017. Für den Antragsteller finden die Vorschriften der ZAPO/RPfl in der bis zum 31. August 2016 geltenden Fassung nach § 56 Abs. 4 Satz 1 ZAPO-J Anwendung, da er seinen Vorbereitungsdienst vor dem Einstellungstermin im September 2015 angetreten hat. Der Antragsteller hat das Ausbildungsziel des Fachstudiums II nach § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 3 ZAPO/RPfl nicht erreicht, da mehr als die Hälfte seiner Klausuren schlechter als mit „ausreichend“ bewertet wurden. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ZAPO/RPfl besteht bei Nichtbestehen eines fachtheoretischen Studienabschnittes zwar grundsätzlich die Möglichkeit, einen Anwärter auf seinen Antrag hin in den nächsten Ausbildungsjahrgang aufzunehmen, wenn aufgrund seiner bisherigen Leistungen zu erwarten ist, dass er den zu wiederholenden Ausbildungsabschnitt erfolgreich absolvieren wird. Dies ist aber nur einmalig möglich. Da der Antragsteller bereits das Fachstudium I einmal wiederholt hat, ist eine Wiederholung auch des Fachstudiums II nicht mehr möglich. Deshalb war die Entlassung des Antragstellers nach § 14 Abs. 2 ZAPO/RPfl zwingende Rechtsfolge des erneuten Nichterreichens des Ausbildungsziels im Fachstudium II. Ein Ermessen, bei dessen Ausübung die persönliche Situation des Antragstellers berücksichtigt werden könnte, steht dem Antragsgegner nicht zu.
Auch die vom Antragsteller beantragte Nachkorrektur von vier Klausuren ändert daran nichts. Die Nachkorrekturanträge sind ausweislich der vom Antragsgegner vorgelegten Akte sämtlich erfolglos geblieben. Nach der im Verfahren des Eilrechtsschutzes allenfalls möglichen und gebotenen summarischen Prüfung sind insoweit auch keine erheblichen Rechtsverstöße ersichtlich. Dabei ist auch die dem Prüfungsrecht immanente Beschränkung der gerichtlichen Überprüfbarkeit zu beachten. Denn nach dem das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit müssen für zu vergleichende Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Bewertungskriterien gelten. Damit wäre es unvereinbar, wenn einzelne Kandidaten, indem sie einen Verwaltungsgerichtsprozess anstrengen, die Chance einer vom Vergleichsrahmen unabhängigen Bewertung erhielten. Aus diesem Grunde muss den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleiben und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt werden (vgl. BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81 – BVerfGE 84, 34). Prüfer müssen bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Examenspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Auch die Bestehensgrenze lässt sich nicht starr und ohne den Blick auf durchschnittliche Ergebnisse bestimmen. Prüfungsnoten dürfen daher nicht isoliert gesehen werden, sondern sie sind in einem Bezugssystem zu finden, das durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird (vgl. BVerfG, a.a.O.).
Der prüfungsspezifische Beurteilungsspielraum erstreckt sich insbesondere auf die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabe, die Gewichtung einzelner Prüfungsteile sowie der Schwere eines Mangels, die Würdigung der Darstellungsqualität und der Überzeugungskraft der Argumente, die Gewichtung der Stärken und Schwächen der Bearbeitung sowie den Gesamteindruck der Leistung und die abschließende Notengebung (vgl. BVerwG, U.v. 12.11.1997 – 6 C 11.96 – BVerwGE 105, 328; B.v. 13.5.2004 – 6 B 25.04 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 406; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 635). Auch die Einschätzung, ob eine Leistung hinsichtlich einer entsprechend determinierten Notenstufe als „brauchbar“ zu bewerten ist, ist den Prüfern vorbehalten (vgl. BVerwG, U.v. 12.11.1997 – 6 C 11.96 – BVerwGE 105, 328). Der Bewertungsspielraum im Prüfungsverfahren, der der gerichtlichen Kontrolle entzogen ist, wird nicht durch den Umstand eingeschränkt, dass von der Bewertung das endgültige Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung abhängt. In dem Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraumes haben die Gerichte grundsätzlich nur zu überprüfen, ob die objektiven Grenzen des Prüferspielraumes überschritten wurden. Dies ist der Fall, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen, sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen oder bei offenen Rechtsfragen eine vertretbare und folgerichtig begründete Lösung als falsch werten (vgl. BVerwG, U. v. 12.11.1997 – 6 C 11.96 – BVerwGE 105, 328; B.v. 13.5.2004 – 6 B 25.04 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 406; BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81 – BVerfGE 84, 34).
Vor diesem Hintergrund begegnen die Feststellungen der jeweiligen Korrektoren zu den Nachkorrekturanträgen des Antragstellers keinen durchgreifenden Bedenken. Sie lassen vielmehr erkennen, dass hinsichtlich des Bestehens oder Nichtbestehens bei keiner der vier Klausuren ein Zweifelsfall vorgelegen hat und legen nachvollziehbar und unter individueller Berücksichtigung der jeweiligen Nachkorrekturanträge dar, aus welchen objektiven Gründen die jeweiligen Klausuren als nicht bestanden zu bewerten waren.
3. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. http: …www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf). Dabei ist für den Antragsteller als Anwärter für ein Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 (dritte Qualifikationsebene) nach Anlage 10 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) ein monatlicher Anwärtergrundbetrag von 1.143,85 € anzusetzen. Nach Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges ist für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nur die Hälfte des für die Hauptsache anzunehmenden Streitwertes festzusetzen.

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