Aktenzeichen AN 1 K 15.02332
Leitsatz
Steht der Mangel der Bewährung schon vor Ablauf der Probzeit unumstößlich fest, entspricht es der Fürsorgepflicht, den Beamten alsbad zu entlassen, schon um ihm Klarheit über seinen künftigen Berufsweg zu verschaffen (stRspr BVerwG Buchholz 237.5 § 52 Nr. 4). (redaktioneller Leitsatz)
Die Nähe zum “Rotlichtmilieu” kann eine mangelnde charakterliche Eignung begründen. Ebenso die private Abfrage eines polizeilichen Informationssystems in erheblichem Umfang, worin auch ein schweres Dienstvergehen liegt. (redaktioneller Leitsatz)
Die Einlassungen eines Beamten bei seiner Beschuldigtenvernehmung im noch nicht abgeschlossenen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren können zur Grundlagen der Entlassungs-verfügung gemacht werden. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der auf § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG gestützte Bescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 11. November 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entlassungsverfügung ist der Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung maßgebend (BVerwG, U. v. 28.11.1980 – 2 C 24.78, ZBR 1981, 251). Da vorliegend kein Widerspruchsverfahren durchgeführt wurde, ist auf die Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides abzustellen.
Der Bescheid vom 11. November 2015 ist formell rechtmäßig.
Die Zuständigkeit des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei für den Erlass der Entlassungsverfügung ergibt sich aus Art. 56 Abs. 2, Art. 18 Abs. 1 Satz 2 BayBG i. V. m. § 1 Abs. 3 Nr. 3 ZustV-IM vom 2. März 2007 (GVBl 2007, 216), zuletzt geändert durch § 2 Nr. 10 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Statistikgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom 12. Mai 2015 (GVBl 2015, 82).
Der Kläger wurde im Verwaltungsverfahren zu dem der Entlassung zugrunde liegenden Sachverhalt, der dem Kläger durch das bereits ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte bekannt war, ordnungsgemäß angehört (Art. 28 BayVwVfG, vgl. BVerwG, U. v. 29.5.1990 – 2 C 35.88, ZBR 1990, 348; Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Erl. 166 ff. zu § 23 BeamtStG).
Die Personalvertretung wurde gemäß Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayPVG am Verfahren beteiligt und hat der beabsichtigten Entlassung am 10. November 2015 zugestimmt.
Der Gleichstellungsbeauftragte hat keine Einwände gegen die Entlassung erhoben.
Materiellrechtlich findet die Entlassungsverfügung vom 11. November 2015 ihre Grundlage in
§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG. Hiernach kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat.
Die Begriffe „Bewährung” und „mangelnde Bewährung“ sind unbestimmte Rechtsbegriffe. Die Bewährung hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung kann nicht nach allgemeinen, hergebrachten, für das Berufsbeamtentum schlechthin geltenden Wertmaßstäben beurteilt werden. Die Feststellung der Bewährung oder mangelnden Bewährung hängt sowohl von den zahlreichen Anforderungen des konkreten Aufgabengebietes (vgl. BVerwG, U. v. 29.9.1960 – II C 79.59, BVerwGE 11, 139) als auch von der Beurteilung der Persönlichkeit ab. Dabei ist nicht nur auf die Eignung für ein bestimmtes Amt im konkretfunktionellen Sinn, sondern auf die vorgesehene Laufbahn als Ganzes abzustellen (Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, a. a. O., Erl. 135 zu § 23 BeamtStG m. w. N.). Die mangelnde Bewährung kann gleichzeitig auf mehreren unterschiedlichen Aspekten beruhen, zum Beispiel auf einer fehlenden fachlichen und charakterlichen Eignung (BayVGH, B. v. 19.7.2010 – 3 CS 10.887).
Der Feststellung der Bewährung eines Beamten während der Probezeit kommt als Voraussetzung für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit der Charakter einer Prognose im Hinblick darauf zu, dass der Beamte aufgrund der während der Probezeit erbrachten Leistungen, seines während der Probezeit gezeigten Verhaltens und sonstiger während der Probezeit bekannt gewordener Umstände voraussichtlich auf Dauer den an einen Beamten seiner Laufbahn zu stellenden persönlichen und fachlichen Anforderungen gewachsen sein wird. Eine mangelnde Bewährung liegt also nicht erst dann vor, wenn endgültig die fehlende Eignung, Befähigung oder fachliche Leistung erwiesen ist, sondern schon dann, wenn begründete Zweifel bestehen, ob der Beamte den an ihn zu stellenden Anforderungen persönlich und fachlich gewachsen sein wird (Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, a. a. O., Erl. 136 zu § 23 BeamtStG m. w. N.).
Den auf die Person des Beamten bezogenen Entlassungsgründen des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 BeamtStG liegt nämlich der Gedanke zugrunde, dass nur ein in jeder Hinsicht geeigneter Beamter (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG) in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden soll (§ 10 BeamtStG; vgl. BVerwG, U. v. 28.11.1980 – 2 C 24/78, BVerwGE 61, 200).
Bei der Feststellung der Bewährung oder mangelnden Bewährung, die von den zahlreichen Anforderungen des konkreten Aufgabengebiets sowie von der Beurteilung der Persönlichkeit des Beamten abhängt, handelt es sich um einen Akt wertender Erkenntnis, nämlich um ein an den Anforderungen der konkreten Laufbahn auch auszurichtendes, persönlichkeitsbedingtes Werturteil. Letztlich kann nur die Dienstbehörde sachverständig und zuverlässig beurteilen, welche fachlichen und persönlichen Anforderungen an ein konkretes Aufgabengebiet zu stellen sind und ob ein Beamter diesen Anforderungen gewachsen ist (vgl. BVerwG, U. v. 19.3.1998 – 2 C 5/97, BVerwGE 106, 263). Die Beurteilung der fachlichen und persönlichen Eignung des Beamten durch den Dienstherrn ist gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzliche Grenze des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Tatbestand zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt wurden (vgl. BayVGH, B. v. 16.5.2002 – 3 CS 02.629; BVerwG, U. v. 18.7.2001 – 2 A 5.00, ZBR 2002, 184). Bei dem Begriff der Bewährung in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG handelt es sich um einen komplexen Rechtsbegriff, der den Behörden hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen eine Einschätzungsprärogative überlässt, die von den Verwaltungsgerichten zu respektieren ist (BVerwG, U. v. 19.3.1998 – 2 C 5/97, a. a. O.).
Hiervon ausgehend erweist sich die Entlassungsverfügung vom 11. November 2015 als rechtmäßig.
Der Beklagte hat den gesetzlichen Begriff der Bewährung in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG und die Grenzen der Beurteilungsermächtigung nicht verkannt, als er die Entlassungsverfügung darauf gestützt hat, dass sich der Kläger aus persönlichen und charakterlichen Gründen (endgültig) nicht bewährt und damit für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht als geeignet erwiesen hat.
Der Beklagte ist bei seiner Bewertung nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Er durfte sich auf die im Verfahren zum bestandskräftig ausgesprochenen Verbot der Führung der Dienstgeschäfte getroffenen Feststellungen stützen, insbesondere auf die (bisherigen) Ergebnisse im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und insbesondere auf die eigenen Angaben des Klägers in der Beschuldigtenvernehmung.
Soweit der Bevollmächtigte des Klägers rügt, es sei bisher nicht geklärt, ob es sich bei den vom Kläger besuchten Clubs tatsächlich um Bordelle gehandelt habe, ist dies nicht entscheidungserheblich. Die im Verwaltungsverfahren als Zeugen einvernommene Frau … und Frau … haben beide als ausgeübten Beruf „Prostituierte“ angegeben. Dies war dem Kläger nach seinen Angaben in der Beschuldigtenvernehmung auch bekannt. So gab er zur Rechtfertigung seiner Handlungsweise an, er habe vermutet, es läge bei der Prostituierten „…“, in die er sich verliebt habe, ein Fall von Zwangsprostitution vor.
Auch hat der Kläger auf Nachfrage weitere Namen von Prostituierten aus dem Club „…“ benannt (… oder … und …). Zudem sei er „mit zwei Damen“ aus anderen Clubs privat Kaffeetrinken gewesen.
Soweit gerügt wird, der Kläger habe sich nicht bereits beim ersten Besuch gegenüber der Prostituierten „…“ als Polizeibeamter zu erkennen gegeben, ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger in der Beschuldigtenvernehmung selbst angegeben hat, er glaube, beim ersten Kontakt mit „…“ seinen Beruf genannt zu haben. Dass Frau … bei ihrer ersten Zeugeneinvernahme am 4. Februar 2015 dies nicht bestätigt und angegeben hat, dies sei erst bei einem späteren Besuch des Klägers gewesen, ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung, da sich hierdurch die maßgebliche Bewertung der fehlenden persönlichen und charakterlichen Eignung des Klägers für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht ändert.
Ebenso ist es unerheblich, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist und für den Kläger deshalb die Unschuldsvermutung gilt. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung ist – wie bereits ausgeführt – der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung.
Auch auf die Frage, welche Rechte einem Beamten im Disziplinarverfahren zustehen, kommt es vorliegend nicht an, da – wohl auch im Hinblick auf die Einschränkungen des Art. 6 Abs. 5 BayDG – gegen den Kläger kein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist. Der Kläger ist vor seiner Vernehmung als Beschuldigter ordnungsgemäß belehrt worden und kannte seine Rechte auch aus seiner Ausbildung. Seine Angaben in der Beschuldigtenvernehmung können deshalb zu seinen Lasten im Entlassungsverfahren berücksichtigt werden.
Der Beklagte ist im Rahmen des ihm eröffneten Beurteilungsspielraums ohne Rechtsfehler zu der Einschätzung gelangt, dass der Kläger sich in der Probezeit nicht bewährt und sich damit für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht als geeignet erwiesen hat.
Zwar soll die beamtenrechtliche Probezeit dem Beamten grundsätzlich die Möglichkeit geben, während der vollen Probezeit seine Eignung und Befähigung zu beweisen (vgl. BVerwG, U. v. 31.5.1990 – 2 C 35/88, BVerwGE 85, 177). Die zweijährige (laufbahnrechtliche) Probezeit nach § 12 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz (FachV-Pol/VS) vom 9. Dezember 2010, zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. September 2015, GVBl. S. 343, hätte im Falle des Klägers am erst 31. Januar 2016 geendet. Denn für den Beginn der Probezeit ist nicht auf die gemäß Art. 125 BayBG bereits zum 1. März 2012 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe erfolgte Ernennung zum Polizeioberwachtmeister abzustellen, sondern gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 FachV-Pol/VS auf den Zeitpunkt der Verleihung des Eingangsamtes, hier eines Polizeimeisters (BesGr. A 7; Anlage 1 zum BayBesG), die erst zum 1. Februar 2014 erfolgt ist.
Der Dienstherr kann grundsätzlich die volle Probezeit abwarten, bevor er eine abschließende Entscheidung über die Bewährung trifft. Die Ernennungsbehörde kann aber die Entlassung auch schon vor Ablauf der regulären Probezeit aussprechen, wenn der Mangel der Bewährung unumstößlich feststeht (BVerwG, B. v. 20.11.1989 – 2 B 153/89, Dok.Ber. B 1990, 127). In diesem Fall entspricht es in der Regel der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, den Beamten auf Probe alsbald zu entlassen, schon um ihm Klarheit über seinen künftigen Berufsweg zu verschaffen (vgl. BVerwG, B. v. 10.10.1985 – 2 CB 25.84, Buchholz 237.5 § 52 Nr. 4).
Der Beklagte hat die Gründe, aus denen er die fehlende (persönliche und charakterliche) Eignung des Klägers herleitet, ausführlich in der Entlassungsverfügung dargelegt und ist in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass – im Hinblick auf die charakterlichen Mängel, die aus dem bereits im Verfahren zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte festgestellten Verhalten des Klägers resultieren – eine weitere Tätigkeit des Klägers im Polizeivollzugsdienst nicht möglich ist, und deshalb eine Ausschöpfung des Zeitraums der Probezeit oder eine eventuelle Verlängerung der Probezeit nicht in Betracht kommt.
Die Kammer nimmt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen des Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung in den Entscheidungsgründen ab.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bereits die aus privatem Interesse erfolgten wiederholten Abfragen in den polizeilichen Datenbanken die Entlassung des Klägers rechtfertigen (vgl. VG Augsburg, B. v. 15.9.2011 – Au 2 S 11.957; bestätigt durch BayVGH, B. v. 12.12.2011 – 3 CS 11.2397).
So recherchierte der Kläger, obwohl er gegen Unterschrift über die Verhaltensregeln im Umgang Datenbankrecherchen unterrichtet worden war, ohne dienstliche Notwendigkeit u. a. nach Herrn …, da dieser dem Kläger Geld geschuldet habe. Ebenso recherchierte er nach einer Ex-Freundin und derem Bekannten sowie nach den Personalien und Handydaten der beiden Prostituierten, die der Kläger unter den Namen „…“ und „…“ kennengelernt hatte und mit denen er in engeren Kontakt treten wollte, was diese jedoch abgelehnt hatten. Entsprechendes gilt für die anderen Recherchen vom 2. April 2014 bis 25. Februar 2015, die in der „Vorauswertung der Datenabfragen“ des Bayerischen Landeskriminalamts vom 8. Juni 2015 dokumentiert sind.
Der Kläger hat in der Beschuldigtenvernehmung selbst eingeräumt, dass keine dienstliche Notwendigkeit für die Datenbankabfragen, deren Ergebnisse er zumindest teilweise auch Dritten (z. B. seinem Mitbewohner, Herrn …, einem früheren Polizeibeamten) mitgeteilt hat, bestanden haben. Er habe aus privatem Interesse oder auch aus Langeweile gehandelt.
Auch die Behauptung des Klägers, er habe im Fall der Prostituierten „…“, in die er sich verliebt habe, Zwangsprostitution vermutet, rechtfertigt nicht die vorgenommenen Datenbankabfragen im Umfeld des Rotlichtmilieus. Denn der Kläger war als Angehöriger der … nicht für Ermittlungen im Rotlichtmilieu zuständig und hätte im Falle eines konkreten Verdachts seinen Vorgesetzten bzw. die für Ermittlungen zuständige Dienststelle informieren müssen.
Die unberechtigten Datenbankabfragen zeigen, dass der Kläger dienstliche Anordnungen nicht beachtet und er sich dabei auch über die Rechte Dritter, hier der Personen, deren Daten er unberechtigt abgefragt hat, hinwegzusetzen bereit ist. Das Vertrauen seines Dienstherrn in die persönliche Integrität und Zuverlässigkeit des Klägers ist durch die missbräuchlichen Datenbankabfragen offenkundig und nachhaltig erschüttert worden. Dieser Vertrauensverlust, der den Zweifeln an der charakterlichen Eignung des Klägers zugrunde liegt, kann nicht in Abrede gestellt werden. Es ist – wie bereits dargelegt – Sache des Dienstherrn, die Maßstäbe für die Anforderungen an die persönliche Eignung eines Polizeivollzugsbeamten festzulegen und dementsprechend zu entscheiden, ob das Verhalten des Beamten die Anforderungen im Einzelfall erfüllt. Es liegt dabei auf der Hand, dass Eigenschaften wie Vertrauenswürdigkeit und persönliche Zuverlässigkeit für Polizeivollzugsbeamte aus der Sicht des Dienstherrn besonders bedeutsam sind. Unzulässige Datenbankabfragen über einen längeren Zeitraum und in erheblichem Umfang führen zu einem Vertrauensverlust und zu berechtigten Zweifeln an der charakterlichen Eignung. Demgegenüber ist nicht entscheidend, ob das Verhalten des Klägers als Straftat oder lediglich als Ordnungswidrigkeit zu bewerten ist.
Vorsorglich ist auch darauf hinzuweisen, dass es sich bei nicht berechtigten Zugriffen auf die polizeilichen Informationssysteme auch um ein erhebliches Dienstvergehen handelt, da der Kläger gegen seine beamtenrechtliche Pflicht, die Gesetze und dienstliche Anordnungen zu beachten, verstoßen hat (vgl. BayVGH, U. v. 12.3.2014 – 16a D 11.2657; OVG Weimar, U. v. 17.9.2013 – 8 DO 292/13; Sächsisches OVG, U. v. 15.9.2010 – D 467/09). Dies kann unabhängig davon, ob auch die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG erfüllt wären, im Anwendungsbereich des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG zulasten des Klägers berücksichtigt werden (vgl. OVG Münster, U. v. 29.2.1972 – VI A 327/71, ZBR 1973, 206; VGH BW, U. v. 19.9.1978 – IV 747/78, DÖD 1979, 80).
Nicht entscheidungserheblich ist, dass der Beklagte in der am 4. Februar 2015 erstellte Einschätzung während der Probezeit noch von einer voraussichtlichen Eignung des Klägers für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ausgegangen ist, da der Dienstherr zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis vom oben dargestellten Sachverhalt hatte.
Der Beklagte musste unter diesen Voraussetzungen weder den Ablauf der Regelprobezeit abwarten noch musste er eine Verlängerung der Probezeit nach Art. 12 Abs. 4 LlbG (i. V. m. § 12 Abs. 3 Satz 2 FachV-Pol/VS) in Betracht ziehen.
Hat der Beklagte demnach ohne Rechtsfehler festgestellt, dass sich der Kläger unumstößlich nicht bewährt hat, folgt hieraus die Verpflichtung, den Kläger gemäß Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu entlassen (Art. 12 Abs. 5 LlbG). Obwohl Art. 23 Abs. 3 BeamtStG als Kannbestimmung ausgestaltet ist, ist dem Dienstherrn kein Handlungsermessen eingeräumt, wenn die mangelnde Bewährung endgültig feststeht, da nach der zwingenden Vorschrift des § 10 BeamtStG ein Beamter nur dann in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden darf, wenn er sich in der Probezeit bewährt hat (BVerwG, U. v. 31.5.1990 – 2 C 35/88, BVerwGE 85, 177).
Dies hat der Bayerische Landesgesetzgeber durch die Regelung des Art. 12 Abs. 5 LlbG nochmals eindeutig klargestellt. § 23 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG trägt mit dem Wort “kann” nur dem Gesichtspunkt Rechnung, dass der Dienstherr auch die Probezeit des Beamten gemäß Art. 12 Abs. 4 LlbG verlängern kann, wenn die Nichtbewährung des Beamten – anders als im Falle des Klägers – noch nicht endgültig feststeht.
Der Beklagte hat folglich ohne Rechtsfehler die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mit Ablauf des 31. Dezember 2015 (vgl. Art. 56 Abs. 5 BayBG) verfügt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs.1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe, die Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift:
Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift:
Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift:
Ludwigstraße 23, 80539 München;
Postfachanschrift:
Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in
in Ansbach:
Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 15.320,74 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift:
Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift:
Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.