Verwaltungsrecht

Entscheidung über die Petition ist kein Abschiebungshindernis im Rahmen des § 60 AufenthG

Aktenzeichen  M 10 E 17.426

Datum:
2.2.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 67 Abs. 4 S. 4, S. 7, § 123
AufenthG AufenthG § 60

 

Leitsatz

Die noch ausstehende Entscheidung über eine Petition gewährt kein Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 AufenthG. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Anträge werden abgelehnt.
II. Die Antragsteller haben die Kosten der Verfahren zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragsteller begehren die Unterlassung der Abschiebung.
Wegen des Sachverhalts wird auf den Schriftsatz der Bevollmächtigten 2. Februar 2017 sowie den Beschluss vom 13. Dezember 2016 (M 10 16.4803) verwiesen.
II.
Die Anträge haben keinen Erfolg. Auf Grund der Kürze der Zeit (ca. 20 Minuten) ist dem Gericht nur eine summarische Prüfung möglich. Die Antragsteller haben keine Abschiebungshindernisse glaubhaft gemacht, so dass nach summarischer Prüfung kein Anordnungsanspruch vorliegt. Das Gericht verkennt nicht, dass es für die Antragsteller ungünstig ist, dass sie annahmen, vor der Entscheidung ihrer Petition würden die Antragsteller nicht abgeschoben. Jedoch gewährt ihnen dies kein Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 AufenthG.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog.

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