Verwaltungsrecht

Entscheidungspflicht eines Jobcenters über Anträge im Zusammenhang mit der Überleitung von Ansprüchen aus einer Erbschaft?

Aktenzeichen  S 17 AS 1047/14

Datum:
6.10.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 131820
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG § 88
SGB II § 33

 

Leitsatz

1 Die Erhebung eine Untätigkeitsklage, die sich lediglich als Ausnutzung einer formalen Rechtsposition ohne eigenen Nutzen und zum Schaden für den anderen Beteiligten darstellt, ist ein Fall rechtsmissbräuchlicher Rechtsverfolgung und führt zur Unzulässigkeit der Untätigkeitsklage. (Rn. 71 – 77) (redaktioneller Leitsatz)
2 Seit der Gesetzesänderung durch Art. 1 Nr. 29 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 (BGBl. I 1706) mit Wirkung zum 01.08.2006 erfordert der Anspruchsübergang nach § 33 Abs. 1 S. 1 SGB II vom Leistungsberechtigten auf den Leistungsträger keine schriftliche Überleitungsanzeige und damit keinen Verwaltungsakt mehr, sondern der Anspruchsübergang erfolgt kraft Gesetzes (sog. cessio legis) und damit automatisch. (Rn. 76) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die Klage ist unzulässig. Der Antrag zu 1 stellt sich als Fall rechtsmissbräuchlicher Rechtsverfolgung dar, und für den Antrag zu 2 fehlt es an einem Feststellungsinteresse der Kläger.
I.
1. Die Kammer konnte in der Besetzung entscheiden, in der sie letztlich entschieden hat. Der von den Klägern am 29.12.2015 gestellte Ablehnungsantrag wegen der Besorgnis der Befangenheit nach § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 42 Zivilprozessordnung (ZPO) ist bereits mit Beschluss vom 18.01.2016 (Az. S 1 SF 4/16 AB) zurückgewiesen worden.
2. Die Entscheidung konnte ohne die Kläger in der Hauptsache ergehen, weil die Kläger in der ordnungsgemäß zugestellten Ladung vom 02.09.2016 auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind. Zwar hat das Gericht in der Ladung das persönliche Erscheinen der Kläger angeordnet, jedoch nur zum Zweck der Erörterung der Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten, um etwa eine vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits herbeizuführen. Die Anordnung ist in mündlicher Verhandlung durch Kammerbeschluss aufgehoben worden, nachdem die Kläger unentschuldigt nicht zum Termin erschienen sind. Aus der Anordnung des persönlichen Erscheinens ist im vorliegenden Fall nicht darauf zu schließen gewesen, dass ohne Erscheinen der Kläger eine Sachentscheidung nicht hat ergehen dürfen (vgl. hierzu BSG, Beschl. vom 31.01.2008, B 2 U 311/07 B, juris, Rdnr. 4 f.).
3. a. Der Antrag zu 1 ist statthaft als Untätigkeitsklage gemäß § 88 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Dies ergibt sich daraus, dass die Kläger zur Begründung ihrer Klage ausdrücklich geltend gemacht haben, der Beklagte habe über Widersprüche ihrerseits vom 06.12.2013 in Gestalt der Abänderungen vom 28.12.2013 nicht innerhalb angemessener Frist sachlich beschieden.
Gemäß § 123 SGG entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Durch diese Vorschrift wird unter anderem der wesentliche Grundsatz auch des sozialgerichtlichen Verfahrens zum Ausdruck gebracht, dass das Gericht nur über die vom Kläger zur Entscheidung gestellten Anträge entscheiden darf. Diese Bindung des Gerichts bezieht sich auf den erhobenen Anspruch, nicht auf die Fassung der Anträge. Wenn die Klage keinen im Sinne des § 92 SGG bestimmten Antrag enthält, der eine zweifelsfreie Bestimmung des Gewollten ermöglicht, muss das Gericht mit den Beteiligten klären, was gewollt ist, und darauf hinwirken, dass sachdienliche und klare Anträge gestellt werden (§ 106 Abs. 1 SGG, § 112 Abs. 2 Satz 2 SGG). Erforderlichenfalls muss der Antrag entsprechend § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausgelegt werden; hiernach ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Bei der Auslegung sind das gesamte Vorbringen und alle bekannten Umstände zu berücksichtigen.
Vorliegend ergibt die Auslegung, dass die Kläger eine Entscheidung des Beklagten über die von ihnen als Widerspruch angesehene Untätigkeitsbeschwerde vom 06.12.2013 in der Fassung der Abänderungen / Ergänzungen vom 28.12.2013 begehren.
Mit Klageerhebung am 20.11.2014 haben die Kläger die beiden genannten Schriftstücke vorgelegt und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, über diese Untätigkeitsbeschwerden zu entscheiden. Sie haben nach einer Ladung zu einem Erörterungstermin ausgeführt, dass sie ausschließlich eine Untätigkeitsklage haben erheben wollen, wofür es einer mündlichen Erörterung nicht bedürfe. Streitig seien nicht Überleitungsanzeigen, sondern lediglich die Nichtbescheidung von Widersprüchen, die zufälligerweise auch Überleitungsanzeigen zum Inhalt hätten. Im weiteren Verfahren haben sie sodann die Vermutung geäußert, der Beklagte habe über die Widersprüche schon entschieden, weil er in einem anderen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geäußert habe, es lägen keine offenen Widersprüche mehr vor. Auf Nachfrage der Vorsitzenden zu den Begrifflichkeiten haben sie sodann dargetan, sie fassten eine Untätigkeitsbeschwerde als einen Rechtsbehelf auf, der den allgemeinen Begriff des Widerspruchs näher definiere und eingrenze. Daher hätten sie beide Begriffe synonym gebraucht.
Aufgrund des diesbezüglich präzisen und eindeutigen Vortrages der Kläger ist daher davon auszugehen, dass die Kläger ihr Schriftstück vom 06.12.2013 als Widerspruch und das Schreiben vom 28.12.2013 als Abänderung oder Ergänzung diese Widerspruchs begreifen, denn in ihrer Diktion ist, wie die Kläger ausdrücklich klargestellt haben, „Widerspruch“ die Gattung und „Untätigkeitsbeschwerde“ eine spezifische Art des Widerspruchs. Wenn die Kläger eine Untätigkeitsbeschwerde erheben, meinen sie ausweislich ihres Vortrages damit, dass sie eine besondere Form des Widerspruchs erheben.
Auch in anderen Bezügen haben die Kläger im Rahmen der umfangreichen gegen den Beklagten geführten Verfahren bisweilen verkannt, dass der Widerspruch nicht ein allgemeines Mittel ist, um Unzufriedenheit mit der Führung eines Verwaltungsverfahrens kundzutun und ein auch tatsächliches Tätigwerden der Behörde zu erreichen, sondern dass dieser einen Rechtsbehelf darstellt, der nur zulässig ist gegen einen Verwaltungsakt und dass dieser Rechtsbehelf den Eintritt der Bestandskraft (§ 77 SGG) eines Verwaltungsaktes zu hindern geeignet ist; dabei stellt der Widerspruch nach § 83 SGG gleichzeitig die Einleitung des Vorverfahrens dar, welches wiederum Voraussetzung für die Zulässigkeit einer späteren Klageerhebung gegen einen Verwaltungsakt ist (§ 78 Abs. 1 SGG).
Dieser Irrtum führt jedoch nicht dazu, dass das Begehren der Kläger anders ausgelegt werden könnte als erfolgt. Die Kläger haben im oben zu § 123 SGG dargestellten Sinne die Entscheidungskompetenz des Gerichts dahingehend beschränkt, dass es lediglich über die Verpflichtung des Beklagten zur Verbescheidung eines Widerspruchs zu entscheiden hat, jedoch nicht in der Sache, etwa über die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeigen. Dies ergibt sich aus dem insofern eindeutigen Vortrag der Kläger.
b. Der Einhaltung einer Frist bedarf es zur Erhebung einer Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 2 SGG grundsätzlich nicht, so dass die Klage auch unter diesem Gesichtspunkt zulässig ist.
c. Die Klage ist in der Form des § 90 SGG erhoben.
d. Streitgegenständlich ist nur der Anspruch der Kläger auf Verbescheidung der Anträge aus den Schriftstücken vom 06.12.2013 und 28.12.2013. Die weiteren, angeblich offenen Widerspruchsverfahren, welche die Kläger mit ihrem Schriftsatz vom 29.12.2015 bezeichneten, sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden. Zum einen ist nicht davon auszugehen, dass die Kläger in diesem Sinne eine Klageerweiterung überhaupt bezwecken wollten. Sinn des Schriftsatzes vom 29.12.2015 war es vielmehr, zu belegen, in welcher Weise die Kläger durch die Vorsitzende der 17. Kammer in ihrer Verfahrensführung benachteiligt worden seien, um den Ablehnungsantrag wegen Besorgnis der Befangenheit zu stützen. Im Übrigen würde die Einbeziehung weiterer Fälle vorgeblicher Untätigkeit des Beklagten eine Klageänderung im Sinne einer Klageerweiterung gemäß § 99 Abs. 1 SGG darstellen, der der Beklagte nicht zugestimmt hat und die das Gericht nicht für sachdienlich hält.
Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den „offenen Verfahren“ aus der Verfahrensliste, die der Beklagte im Rahmen des Klageverfahrens vorgelegt hat, um seinerzeit offene Beschwerdeverfahren (Kürzel „BS“), Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Kürzel „eR“) und Klageverfahren (Kürzel „K“) handelte, nicht jedoch um offene Widerspruchsverfahren (Kürzel „W“).
e. Der Beklagte ist im Klageverfahren ordnungsgemäß vertreten durch seine handelnden Vertreter, Frau F.g und Herrn G.. Gemäß § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGG sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht vertretungsbefugt Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens; Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Bei den handelnden Personen handelt es sich um Beschäftigte des Beklagten in diesem Sinne, so dass beide postulationsfähig im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 SGG sind. Ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung durch den Geschäftsführer des Beklagten als dessen gesetzlicher Vertreter ist bei Gericht nachgewiesen durch schriftliche Generalvollmachten vom 18.07.2005 und 16.06.2010.
f. Der Klageantrag zu 1 ist jedoch unzulässig, da er sich als ein Fall rechtsmissbräuchlicher Rechtsverfolgung darstellt und die Erhebung der Untätigkeitsklage sich lediglich als Ausnutzung einer formalen Rechtsposition ohne eigenen Nutzen und zum Schaden für den anderen Beteiligten darstellt (vgl. hierzu Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, Rdnr. 4a zu § 88 m.w.N.).
Mit ihrer „Beschwerde wegen Untätigkeit“ vom 06.12.2013 verfolgen die Kläger ausweislich des Wortlauts des Schreibens nicht die Anfechtung eines Bescheides, sondern sie begehren ein Tätigwerden des Beklagten im Rahmen einer durch mehrere Instanzen geführten Erbrechtsstreitigkeit des Klägers zu 2 gegen seine Verwandten, konkret, dass der Beklagte einen Antrag auf Einziehung des IW erteilten Erbscheins vom 23.08.2013 beim Nachlassgericht stellen möge. Über die Frage, ob die Kläger in Bezug auf Ansprüche, hinsichtlich derer gem. § 33 SGB II eine Legalzession zugunsten des Jobcenters eingetreten ist, einen Anspruch auf eigenständige Durchführung des Nachlassverfahrens durch das Jobcenter haben, ist mit Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 13.02.2007 (Az. S 5 AS 675/06) und Berufungsurteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13.09.2007 (Az. L 11 AS 74/07) entschieden worden. Im genannten Berufungsurteil, S. 5, ist ausgeführt:
„Solange eventuell bestehende Ansprüche nicht realisiert werden können, besteht ein Leistungsanspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Der Leistungsanspruch besteht allerdings nicht darin, dass ein Leistungsträger ersatzweise eventuell bestehende Forderungen von Hilfebedürftigen für diese durchsetzt. Dies ist Aufgabe des jeweiligen Hilfebedürftigen.“
An dieser rechtlichen Einschätzung hat sich in der Zwischenzeit nichts geändert; auch die 17. Kammer des Sozialgerichts Bayreuth schließt sich ihr nach eigener Prüfung uneingeschränkt an.
Die Kläger verfolgen somit der Sache nach mit ihrer ursprünglich eingelegten Untätigkeitsbeschwerde ein Begehr, für das ihnen eine materielle Rechtsgrundlage unter keinem erkennbaren Gesichtspunkt zusteht, wie sie aus den genannten Gerichtsentscheidungen auch wussten. Zudem haben die Kläger ihren speziellen, als Untätigkeitsbeschwerde bezeichneten Widerspruch erhoben, ohne zuvor einen (neuen) Leistungsantrag an den Beklagten zu stellen und seine Entscheidung über diesen Leistungsantrag abzuwarten.
Zwar muss die Verwaltung grundsätzlich einen an sie gestellten Antrag oder auch einen unzulässigen Widerspruch verbescheiden, so dass die Kläger unter formalen Gesichtspunkten einen Anspruch darauf hätten, dass der Beklagte die Anträge vom 06.12.2013 ablehnt bzw. auf das als Widerspruch gedeutete Schreiben diesen Widerspruch als unzulässig zurückweist. Da wie gezeigt inhaltlich ein Anspruch auf das begehrte Verhalten des Beklagten ausscheidet, wie den Klägern bekannt, stellt sich dies jedoch als Ausnutzung einer formalen Rechtsposition ohne jeden praktischen Nutzen für die Kläger dar und ist daher als rechtsmissbräuchlich zu werten.
Mit dem ergänzenden Schreiben vom 28.12.2013 verfolgen die Kläger die Aufhebung von Überleitungsanzeigen vom 16.08.2006, 12.12.2006, 12.06.2007, 14.01.2008, 24.09.2008, 04.12.2008, 08.06.2009, 27.01.2010, 03.03.2010, 28.07.2010, 18.01.2011, 19.07.2011, 19.07.2011, 15.12.2011, 20.06.2012 und 12.11.2012 sowie die Zahlung eines Betrages in Höhe von 53.820,82 € durch den Beklagten an sie. Auch soweit man diese Anträge als Ergänzung des ursprünglichen „Widerspruchs“ deuten möchte, woran die Kammer erhebliche Zweifel hat, stellt sich auch die Verfolgung dieser Ziele im Wege der Untätigkeitsklage nach den oben genannten Grundsätzen als rechtsmissbräuchlich dar. Eine Aufhebung der genannten informatorischen Schreiben ist unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten ausgeschlossen; seit der Gesetzesänderung durch Art. 1 Nr. 29 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 (BGBl. I, S. 1706) mit Wirkung zum 01.08.2006 erfordert der Anspruchsübergang nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II vom Leistungsberechtigten auf den Leistungsträger keine schriftliche Überleitungsanzeige und damit keinen Verwaltungsakt mehr, sondern der Anspruchsübergang erfolgt kraft Gesetzes (sog. cessio legis) und damit automatisch, so dass ein Anspruch der Kläger auf Aufhebung der genannten informatorischen Schreiben, welche aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs vom Beklagten an den Kläger zu 2 übersandt wurden, nicht in Betracht kommt. Auch die Rückzahlung der übergegangenen Forderung, welche die Kläger mit 53.820,82 € beziffert haben, kann nicht im Widerspruchsverfahren erreicht werden. Richtiger Rechtsbehelf wäre insoweit die Erhebung einer Leistungsklage, durch welche ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch des Klägers zu 2 gegen den Beklagten geltend gemacht werden könnte. Das gewohnheitsrechtlich anerkannte Rechtsinstitut des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ist nämlich nicht auf Fälle beschränkt, in denen eine Behörde oder ein Versicherungsträger einem Versicherten oder einem anderen Leistungsträger ohne Rechtsgrund eine Leistung erbracht hat, sondern es ist auch für den Bürger eröffnet, der geltend macht, dass zu seinen Lasten eine Vermögensverschiebung eingetreten ist und dass ein Sozialleistungsträger etwas erhält, was ihm nicht zusteht (vgl. BSG, Urt. vom 11.10.1994, 1 RK 23/93; Urt. vom 27.08.2011, B 4 AS 1/10 R). In diesem Zusammenhang wäre zu prüfen, ob § 33 SGB II der Behörde einen Rechtsgrund zum Behaltendürfen der Vermögensverschiebung gibt.
Die Erhebung einer reinen Untätigkeitsklage im Hinblick auf den Erlass eines Widerspruchsbescheides, der nicht zulässig ist und keinen denkbaren gesetzesentsprechenden Gegenstand hat, stellt sich demgegenüber als rechtsmissbräuchlich dar.
3. a. Der Antrag zu 2 ist statthaft als Feststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG, da die Kläger hiermit die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehren.
b. Die Feststellungsklage ist jedoch unzulässig, da die Kläger insoweit kein Feststellungsinteresse haben. Das Feststellungsinteresse ist ein Sonderfall des allgemeinen Rechtsschutzinteresses. Hieran fehlt es vorliegend, da das Begehren der Kläger sich auf die Prüfung der Prozesshandlungsvoraussetzungen auf Seiten des Beklagten richtet, welche das Gericht von Amts wegen in jedem Verfahrensstadium zu vorzunehmen hat. Diese liegen vor, wie oben unter 2.d dargestellt; Gründe für eine Zurückweisung der Bevollmächtigten des Beklagten nach § 73 Abs. 3 SGG haben daher zu keinem Zeitpunkt vorgelegen.
4. Damit war die Klage abzuweisen, wie geschehen.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Sie entspricht im Ergebnis dem Ausgang des Rechtsstreits.

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