Verwaltungsrecht

Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

Aktenzeichen  B 1 S 18.454

Datum:
13.6.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 24008
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
FeV § 11, § 48 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 9
StVG § 2, § 3, § 4
BayVwVfG Art. 48, Art. 49
VwGO § 80 Abs. 5
PBefG § 42, § 46

 

Leitsatz

1 Die Anordnungsmöglichkeit des § 48 Abs. 9 S. 3 FeV steht unter keiner zeitlichen Schranke; eine zwischenzeitlich erneute Bewilligung steht der Anordnung nicht entgegen. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
2 § 3 Abs. 1 StVG iVm den Bestimmungen der Fahrerlaubnis-Verordnung verdrängen als spezielle Regelung die allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechtes über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten, soweit die Kriterien der Eignung und Befähigung eines Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen in Rede stehen, unabhängig davon, ob der Eignungs- und Befähigungsmangel schon bei Erteilung der Fahrerlaubnis vorlag oder nicht. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
4. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Gründe

I.
Der … geborene Antragsteller wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.
Der Antragsteller ist seit 8. November 2010 Inhaber einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 48 Abs. 1 FeV, § 42 und § 46 PBefG). Diese Genehmigung wurde zuletzt am 16. November 2015 mit einer Gültigkeit bis 16. November 2020 erteilt.
Nach Mitteilung der Polizeiinspektion … an die Fahrerlaubnisbehörde sei der Antragsteller am 1. August 2011 in seiner beruflichen Tätigkeit als Taxifahrer in einen Verkehrsunfall involviert gewesen. Laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft … vom 9. März 2012 an die Führerscheinstelle der Stadt … wurde ein Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wegen Nötigung gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und zur Verfolgung im Ordnungswidrigkeitenverfahren an die Verwaltungsbehörde abgegeben. Es sei kein hinreichender Beweis dafür erbracht worden, dass die Anzeigeerstatterin durch eine bedrängende Fahrweise des Antragstellers zum Räumen der linken Fahrspur genötigt worden sei. Die Tat könne nur als Ordnungswidrigkeit (Nichteinhalten des erforderlichen Sicherheitsabstandes) verfolgt werden.
Die Staatsanwaltschaft … informierte mit einem beim Antragsgegner am 12. April 2012 eingegangenen Aktenvorgang (Ermittlungsberichte der Polizeiinspektion …) über laufende Ermittlungen zu verschiedenen Vorfällen gegen den Antragsteller zum Nachteil seiner Ex-Freundin (Körperverletzung, Beleidigung, Nötigung, Sachbeschädigung). Es sei ein 14-tägiges polizeiliches Kontakt- und Näherungsverbot ausgesprochen worden. Der Antragsteller habe sich vom 30. Januar bis 2. März 2012 freiwillig im Bezirksklinikum … in … aufgehalten.
Mit Schreiben vom 15. April 2013 wandten sich einige … Taxifahrer an die Fahrerlaubnisbehörde und beschwerten sich über den Antragsteller, dass dieser einen sehr aggressiven Fahrstil an den Tag lege und massiv gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen habe. Auf Nachfrage teilten sowohl die Polizeiinspektion … als auch das Kraftfahrtbundesamt im Mai/Juni 2013 mit, dass keine (weiteren) Erkenntnisse bezüglich des Antragstellers vorlägen.
Im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens wurde dem Antragsteller zur Last gelegt, am 10. April 2016 gegen 01:45 Uhr im Eingang zu einer Gaststätte in … öffentlich uriniert zu haben, wobei er sichtlich alkoholisiert gewesen sei und sich sehr provokativ und wenig kooperativ gegenüber den eingesetzten Beamten verhalten habe. Ausweislich eines am 17. Mai 2017 beim Antragsgegner eingegangenen Urteils des Amtsgerichts … vom 13. März 2017, rechtskräftig seit 24. März 2017, wurde der Antragsteller wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 10. April 2016 gegen 05:00 Uhr hat der Antragsteller ohne nachvollziehbaren Anlass die Heckklappe eines vor einem Lokal im …weg in … wartenden Taxis geöffnet, hat den Taxifahrer, der sich dies verbat, am Hemdkragen gepackt, ihn geschüttelt, gegen die Hauswand gedrückt, verbal beleidigt und mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Kurze Zeit später hat der Antragsteller ebenfalls im …weg dort wartende Passanten gefragt, „ob sie ihm einen blasen wollten“ und einen der beiden Passanten, der sich dies verbat, ohne rechtfertigenden Grund mit beiden jeweils zur Faust geballten Händen gegen die Brust kraftvoll nach hinten gestoßen, wobei er zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass dieser Passant durch den Stoß rücklinks in eine große Schaufensterscheibe gestürzt ist, die dabei zu Bruch gegangen ist. Durch die Splitter der Scheibe hat der Passant stark blutende Schnittwunden an Stirn und rechter Handfläche davon getragen. Ein herabfallendes Bruchstück der Scheibe hat nur knapp den Kopf und Oberkörper des Opfers verfehlt. Beim Verbringen des Antragsstellers ins Klinikum … zum Zweck der Blutentnahme zur Bestimmung der Blutalkoholkonzentration hat der Antragsteller den Erstzugriffsbeamten mehrmals beleidigt. Die am 10. April 2016 um 06:32 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,00 ‰. Den Gründen des Urteils ist weiter zu entnehmen, dass der Antragsteller bereits durch seit 28. September 2012 rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts … wegen einer Körperverletzung in zwei Fällen, Nötigung und Bedrohung zu 60 Tagessätzen zu je 32,00 EUR Geldstrafe verurteilt worden ist.
Mit Schreiben vom 16. August 2017 forderte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen – Fahrgastbeförderungsschein – auf. Gemäß § 48 Abs. 9 FeV i.V.m. § 11 Abs. 3 Nr. 6 und Nr. 8 FeV sei die persönliche Zuverlässigkeit des Fahrerlaubnisinhabers, die neben der erforderlichen körperlichen und geistigen Eignung eine zusätzliche Voraussetzung für die Erteilung oder Belassung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung darstelle und eine Charaktereigenschaft bezeichne, die sich in einer dauernden Haltung äußere und eine gewissenhafte Erfüllung der aus der Fahrgastbeförderung erwachsenden Pflicht voraussetze, zu prüfen, wobei hierfür gesteigerte Eignungsanforderungen gelten würden. Wer Straftaten begangen habe, sei nach § 2 Abs. 4 StVG ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn sie im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen oder wenn Zweifel an der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen aufkommen. Nach Würdigung aller bekannten Umstände und des vorliegenden Aktenmaterials sowie aller Vorfälle vermittle der Gesamteindruck des Antragstellers eine Bereitschaft zum unkontrollierten Verhalten. Gerade die Teilnahme am Straßenverkehr erfordere besondere Anforderungen an besonnenes und berechenbares Verhalten. Es seien zukünftige schwerwiegende Zuwiderhandlungen zu befürchten, die u.a. auch die körperliche Integrität anderer Verkehrsteilnehmer gefährden könnten. Aus diesem Grund sei man im Rahmen einer Ermessensabwägung zu dem Ergebnis gekommen, die Eignung des Antragstellers überprüfen zu lassen, da die Vorfälle, insbesondere die Tat der vorsätzlichen und gefährlichen Körperverletzung schwerwiegend seien und sich von der Masse deutlich abheben würden.
Die Fragestellung an die Untersuchungsstelle lautete:
„Ist trotz der aktenkundigen Straftat im Zusammenhang mit der Kraftfahrteignung aufgrund von Anhaltspunkten für ein hohes Aggressionspotential zu erwarten, dass er (der Antragsteller) künftig nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird? Erfüllt Herr … die Anforderung an die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen?“
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 13. November 2017 legte der Antragsteller ein Fahreignungsgutachten der TÜV S. L. Service GmbH … vom … 2017 vor. Dieses kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass beim Antragsteller eine extern diagnostizierte Persönlichkeitsstörung vorliege, die unter Alkoholmissbrauch auch nach der aufgenommenen Psychotherapie noch zu einer erheblichen Auffälligkeit geführt habe. Seither seien weitere therapeutische Maßnahmen nicht erfolgt, so dass derzeit aus medizinischer Sicht nicht von einer ausreichenden Veränderung auszugehen sei. Es lägen keine Hinweise auf Einschränkungen der psycho-physischen Leistungsfähigkeit oder der intellektuellen Entwicklung vor, die sich mitursächlich auf die aktenkundige Verhaltensauffälligkeit ausgewirkt haben könnten. Trotz Nachfragen hätten die für die Problem- und Verhaltensanalyse notwendigen Hintergrundinformationen vom Antragsteller nicht in ausreichendem Maß gewonnen werden können. Dieser habe sich wiederholt fremd attribuiert geäußert, so dass aus gutachterlicher Sicht nicht anzunehmen sei, dass er die erforderlichen Verhaltenskorrekturen vollzogen habe. Die erheblichen aktenkundigen Auffälligkeiten des Antragstellers seien mit hoher Wahrscheinlichkeit auf eine Störung der Persönlichkeit zurückzuführen, zumindest sei eine generalisierte Problematik in der emotionalen und sozialen Entwicklung des Antragstellers festzustellen. In der Vorgeschichte sei bereits eine verkehrsrelevante Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden (BZK …: instabile Persönlichkeit, impulsiver Typ; Alkoholmissbrauch). Beim Antragsteller sei eine Impulskontrollstörung bekannt, bereits ab der Adoleszenz sehr impulsives und aggressives Verhalten. Er habe bereits ab dem jugendlichen Alter viel Alkohol getrunken und sei wegen Körperverletzung drei Wochen im Jugendarrest gewesen. Nach den Vorbefunden müsse die straf- oder verkehrsrechtliche Auffälligkeit als Ausdruck einer generalisierten Störung der sozialen Anpassungsbereitschaft, der Impulssteuerung und/oder der emotionalen Ansprechbarkeit gesehen werden. Der Antragsteller habe die nun erneut unter erheblichem Alkoholeinfluss begangenen Delikte externalisierend geschildert und die Alkoholisierung deutlich verharmlosend. Er habe die Ursachen dritten Personen zugeschrieben und wenig Selbstreflektion gezeigt. Die Ursachen für die früheren Vergehen seien nicht im erforderlichen Maß aufgearbeitet worden und es habe kein ausreichendes Problembewusstsein entwickelt werden können. Es sei davon auszugehen, dass weiterhin erhebliche Fehleinstellungen vorlägen, die einer angemessenen Anpassung an gesellschaftliche Normen entgegenstünden. Die behördliche Fragestellung könne zusammenfassend wie folgt beantwortet werden:
Wegen der aktenkundigen Straftat im Zusammenhang mit der Fahreignung/aufgrund von Anhaltspunkten für ein hohes Aggressionspotential sei zu erwarten, dass der Antragsteller künftig erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Der Antragsteller erfülle die körperlichen und geistigen Anforderungen an das sichere Fahren eines Kraftfahrzeugs der Gruppe 1 und 2 bezogen auf die Leistungsfähigkeit. Er biete jedoch nicht die Gewähr dafür, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werde. Zur Unterstützung einer positiven Entwicklung im Hinblick auf eine spätere Begutachtung werde empfohlen, fachliche Hilfe bei der Aufarbeitung und Überwindung der beschriebenen individuellen Problematik in Anspruch zu nehmen (Fortsetzung der früher begonnenen psychotherapeutischen Aufarbeitung der zugrundeliegenden persönlichen Problematik, Nachweis der Alkoholabstinenz mit geeigneten Laboranalysen).
Im Rahmen der Anhörung trug die Bevollmächtigte des Antragstellers vor, dass sich die dem Antragsteller vorgeworfenen Vorfälle auf Zeiträume vor der Verlängerung der Genehmigung bezögen und der Antragsteller aufgrund der Verlängerung im November 2015 deshalb Vertrauensschutz genieße. Die Behörde sei zudem trotz des seit 13. November 2017 vorliegenden Gutachtens untätig geblieben. Es werde die Einholung eines Obergutachtens beantragt.
Mit Bescheid des Antragsgegners vom 30. April 2018 wurde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung entzogen (Ziff. 1), er wurde aufgefordert, den Fahrgastbeförderungsschein bis spätestens fünf Tage nach Zustellung des Bescheids beim Antragsgegner abzuliefern (Ziff. 2), für den Fall der nichtfristgerechten Erfüllung dieser Verpflichtung wurde ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR angedroht (Ziff. 3), die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 dieses Bescheides wurde angeordnet (Ziff. 4).
Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, dass nach § 48 Abs. 10 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu entziehen sei, wenn der Fahrerlaubnisinhaber nicht die Gewähr dafür biete, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werde (§ 11 Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 48 Abs. 4 Nr. 2a 2. Halbsatz, Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 FeV). Mit der Übermittlung der rechtskräftigen Urteile des Amtsgerichts … vom 13. März 2017 und vom 26. Juli 2012 seien der Fahrerlaubnisbehörde Tatsachen bekannt geworden, die ernstliche Zweifel begründeten, dass der Antragsteller künftig nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde und weiter die Gewähr dafür biete, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden. Zur Klärung der Eignungszweifel habe die Fahrerlaubnisbehörde das ihr durch § 11 Abs. 3 FeV eingeräumte Ermessen dahingehend ausgeübt, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Nach den Feststellungen des vorgelegten Fahreignungsgutachtens erfülle der Antragsteller die körperlichen und geistigen Anforderungen an das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der Gruppen 1 und 2. Er biete jedoch nicht die Gewähr dafür, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werde. Gegen die Feststellungen des Fahreignungsgutachtens und die Bewertung der Befunde bestünden keine Bedenken. Das Gutachten sei geeignet, die Bedenken der Fahrerlaubnisbehörde zu klären. Die in den Straftaten zum Ausdruck gekommenen Charaktereigenschaften ließen befürchten, dass der Antragsteller in konflikthaften Situationen nicht in der Lage sei, aufkommende Aggressionen zu beherrschen, angemessen zu reagieren und seine Pflichten gegenüber den Fahrgästen nicht zu verletzen. Da er nicht die Gewähr dafür biete, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werde, sei die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 48 Abs. 10 Satz 1 FeV zwingend zu entziehen. Gründe, die eine andere Entscheidung rechtfertigten, seien nicht ersichtlich. Insbesondere stehe die Aktenkundigkeit der Vorgänge vor Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung am 16. November 2015 der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht entgegen, ebenfalls nicht die Tatsache, dass der Fahrerlaubnisbehörde die Vorfälle vom 10. April 2016 bereits über einem Jahr bekannt gewesen seien, bevor die Gutachtensanordnung mit Datum vom 16. August 2017 erfolgt sei. Erst nach Übermittlung der rechtskräftigen Urteile vom 13. März 2017 und vom 26. Juli 2012 hätten sich die Bedenken der Fahrerlaubnisbehörde dahingehend verdichtet, dass die Anordnung eines Gutachtens erforderlich geworden sei. Die gegenüber Art. 48, 49 BayVwVfG spezielleren Regelungen nach §§ 3 Abs. 1 StVG, 48 Abs. 10 FeV räumten der Behörde kein Ermessen ein. Ebenso verbleibe im sicherheitsrechtlichen Entziehungsverfahren kein Raum für Vertrauensschutz- oder Billigkeitserwägungen. Deshalb sei es auch rechtlich zulässig, trotz erfolgter Verlängerung der Fahrerlaubnis am 16. November 2015 die Vorlage eines Gutachtens zu verlangen.
Sodann wurde noch die Verpflichtung zur Ablieferung des Fahrgastbeförderungsscheines sowie die Zwangsgeldandrohung begründet. Die sofortige Vollziehung des Bescheides sei notwendig, denn es liege im besonderen öffentlichen Interesse, dass der Antragsteller nicht mehr am öffentlichen Straßenverkehr im Rahmen der Personenbeförderung teilnehme und somit eine konkrete Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer und insbesondere für seine Fahrgäste darstellen könne. Die Tatsache, dass der Antragsteller hauptberuflich Taxifahrer sei, sei in die Ermessenserwägungen einbezogen worden. Die allgemeine Sicherheit habe jedoch Vorrang vor den etwaigen Interessen des Betroffenen, weiter als Taxifahrer im Bereich der Personenbeförderung tätig zu sein.
Gegen diesen am 3. Mai 2018 bekannt gegebenen Bescheid ließ der Antragsteller mit einem am 4. Mai 2018 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen und beantragen,
die aufschiebende Wirkung des Bescheids des Antragsgegners vom 30. April 2018 in Ziffern 1 und 2 wiederherzustellen.
Zur Begründung wurde vorgetragen, dass zwischen der Ankündigung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten verlangen zu wollen, bis zum Bescheidserlass über acht Monate vergangen seien. Die Mitteilungen, die dem Antragsgegner zugekommen seien, stammten vorwiegend aus dem Zeitraum 2010 bis 2013. Dennoch habe er trotz dieser Vorfälle den Personenbeförderungsschein im Jahre 2015 verlängert. Auch die Vorfälle aus dem Jahr 2016/2017 lägen mindestens ein bzw. zwei Jahre zurück. Seit über einem Jahr sei über den Antragsteller keine Mitteilung der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft mehr aktenkundig. Die vom Antragsgegner vorgenommene formelle Interessenabwägung beziehe die Vorfälle ein, die viel zu weit in der Vergangenheit lägen, als dass hier eine konkrete Gefahr vorläge. Der Antragsteller habe zu keiner Zeit die Allgemeinheit gefährdet und fahre seit einem Jahr mitteilungsfrei. Aus der Begründung des Bescheids gehe kein nachvollziehbarer Grund hervor, warum die Behörde im konkreten Fall dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Antragstellers einräume. Den floskelhaften Ausführungen stehe das tatsächliche Interesse des Antragstellers entgegen, der seinen Arbeitsplatz verliere. Es könne nicht zu Lasten des Antragstellers gehen, wenn sich der Antragsgegner mit einer Entscheidung mehrere Monate Zeit lasse seit Vorlage des MPU-Gutachtens.
Mit Schriftsatz vom 17. Mai 2018 legte der Antragsgegner die Akten vor und beantragte,
den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kostenpflichtig abzulehnen.
Zwar seien bereits vor der Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung am 16. November 2015 mehrere Auffälligkeiten des Antragstellers bekannt gewesen, diese Vorfälle seien jedoch strafrechtlich nicht verfolgt worden (keine Eintragungen in den Registern) und für sich nicht ausreichend gewesen, um die Anordnung eines Gutachtens zu rechtfertigen sowie die Verlängerung des Fahrgastbeförderungsscheins zu versagen. Erst nach Kenntnis der Urteile des Amtsgerichts … vom 26. Juli 2012 und 13. März 2017 hätten sich die Eignungszweifel verstärkt, so dass nach pflichtgemäßer Ermessensausübung die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gefordert worden sei.
Soweit der Antragsteller vortrage, dass er schon seit über einem Jahr vorbildlich fahre und der Verlust des Arbeitsplatzes eine gravierende Härte darstelle, führe dies bei der Abwägung der privaten mit den öffentlichen Interessen zu keinem anderen Ergebnis. Nach den Feststellungen des Gutachtens biete der Antragsteller nicht mehr die Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen. Soweit der Antragsteller Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes vortrage, werde auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen. Das Straßenverkehrs- und Fahrerlaubnisrecht enthalte keine Fristenregelungen, nach deren Ablauf eine Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht mehr zulässig wäre.
Mit Schriftsatz vom 30. Mai (Eingang beim Antragsgegner am 4. Juni 2018) hat der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid vom 30. April 2018 erhoben.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO entsprechend).
II.
1. Der Antrag vom 4. Mai 2018 ist bei sachgerechter Auslegung (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) so zu verstehen, dass der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ziffern 1 und 2 des Bescheids des Antragsgegners vom 30. April 2018 begehrt.
Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Dabei hat das Gericht bei seiner Entscheidung entsprechend § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen, wobei auch die überschaubaren Erfolgsaussichten zu berücksichtigen sind. Aufgrund der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass der Widerspruch des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird, weil der streitgegenständliche Bescheid rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt. Das Gericht folgt den Gründen des angefochtenen Bescheides und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Ergänzend ist zur Sache sowie zum Antragsvorbringen noch Folgendes auszuführen:
Wer ein Kraftfahrzeug führt, in dem Fahrgäste befördert werden, bedarf neben der Fahrerlaubnis einer zusätzlichen Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, wenn für die Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist (§ 2 Abs. 3 StVG, § 48 Abs. 1 FeV). Neben weiteren in § 48 Abs. 4 FeV genannten Voraussetzungen muss der Bewerber die Gewähr dafür bieten, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird (vgl. auch § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV). Ein Fahrzeugführer bietet diese Gewähr dann nicht, wenn nach einer umfassenden Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit anhand aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere auch von Verstößen nichtverkehrsrechtlicher Art, ernsthaft zu befürchten ist, dass er die besonderen Sorgfaltspflichten, die ihm bei der Beförderung von Fahrgästen obliegen, zukünftig missachten wird. Verstöße nichtverkehrsrechtlicher Art können insoweit bedeutsam sein, wenn sie Charaktereigenschaften erkennen lassen, die sich im Falle einer Personenbeförderung zum Schaden der Fahrgäste auswirken können (vgl. Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., 2015, Rn. 26 zu § 48 FeV).
Werden Tatsachen bekannt, die Zweifel daran begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung die Gewähr der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nicht mehr bietet, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 48 Abs. 9 Satz 1 FeV). Die Behörde kann in einem solchen Fall nach § 48 Abs. 9 Satz 3 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen.
Der Antragsgegner hat in nicht zu beanstandender Weise das seit 24. März 2017 rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts … zum Anlass genommen, vom Antragsteller die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu verlangen zur Abklärung der Frage, ob der Antragsteller zukünftig den besonderen Voraussetzungen, die ein Fahrerlaubnisinhaber zur Personenbeförderung haben muss, genügen wird. Die Tat vom 10. April 2016, die vom Antragsteller unter erheblicher Alkoholeinwirkung begangen worden ist, begründet erhebliche Zweifel daran, dass der Antragsteller zukünftig seiner besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden wird. Dass sich die zu der Verurteilung führenden Taten nicht im Zusammenhang mit einer Fahrgastbeförderung abgespielt haben und dass im Rahmen der Personenbeförderung durch den Antragsteller bislang keine strafrechtlich relevanten Sachverhalte bekannt geworden sind, ist dabei unerheblich. Insbesondere vorsätzliche Körperverletzungsdelikte und Beleidigungen geben Grund zu der Befürchtung, dass in Konfliktlagen, wie sie im Berufsalltag eines Taxifahrers häufig auftreten können, nicht situationsangemessen reagiert wird (Dauer, a.a.O., Rn. 26 zu § 48 FeV; BayVGH, B.v. 12.10.2011 – 11 C 11.2099 – juris Rn. 18; B.v. 6.3.2008 – 11 CE 07.1765 – juris Rn. 15; B.v. 3.9.2015 – 11 CE 15.1556 – juris Rn. 12). Die mit dem Urteil vom 13. März 2017 abgeurteilten Taten zeigen, dass der Antragsteller über ein hohes Aggressionspotential gerade unter Alkoholeinwirkung verfügt, das sich nicht nur in massiven verbalen Entgleisungen zeigt. Mit Blick auf die an den Verletzungsfolgen ablesbare gravierende Gewalteinwirkung auf den Geschädigten und die Verletzungsfolgen, nicht zuletzt aber auch die weiteren Tatumstände, konnte aus Sicht der Fahrerlaubnisbehörde nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller zukünftig in der Lage sein werde, seinen Pflichten ordnungsgemäß nachzukommen, zumal bereits in der Vergangenheit verschiedene Beschwerden über den Antragsteller vorgetragen worden sind. Auf eine überwiegende Wahrscheinlichkeit oder gar auf eine konkrete Gefahr, dass der Antragsteller tatsächlich seine Pflichten gegenüber den Fahrgästen verletzen würde, kommt es an dieser Stelle nicht an.
Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, dass die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens deshalb rechtswidrig gewesen sei, weil die bekannt gewordenen Sachverhalte allesamt vor der Weiterbewilligung gelegen hätten, ist dem nicht zu folgen. Die Anordnungsmöglichkeit des § 48 Abs. 9 Satz 3 FeV steht unter keiner zeitlichen Schranke (VG Ansbach, B.v. 23.12.2016 – AN 10 S 16.02012 – juris Rn. 22). Der Antragsteller konnte nicht darauf vertrauen, dass mit der erneut erteilten Erlaubnis die zeitig vorgehenden Vorfälle nicht mehr hätten berücksichtigt werden dürfen. Anhaltspunkte für Ermessensfehler bei der Entscheidung zur Anordnung des medizinisch-psychologischen Gutachtens sind daher nicht ersichtlich. Die Fahrerlaubnisbehörde hatte gerade Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers und seiner Eignung zur Fahrgastbeförderung. Sie konnte und durfte angesichts dieser Zweifel zur Aufklärung der Sachlage die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangen.
Nachdem der Antragsteller auch das geforderte Gutachten vorgelegt hat, ist dieses unabhängig von den geführten Einwänden gegen die Rechtmäßigkeit einer Beibringungsanordnung für die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung als sog. „neue Tatsache“ verwertbar und konnte der Entziehungsverfügung zugrunde gelegt werden (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 8.8.2016 – 11 B 16.595 – juris Rn. 24 m.w.N.; BVerwG, U.v. 28.4.2010 – 3 C 2.10 – BVerwGE 137, 10 Rn. 32).
Die Ausführungen der TÜV S. L. Service GmbH im Gutachten vom … 2017 begegnen keinen Bedenken. Das Gutachten ist im Blick auf die fehlende Eignung des Antragstellers zur Fahrgastbeförderung nachvollziehbar und in sich schlüssig. Es belegt ausführlich, weshalb der Antragsteller als nicht geeignet angesehen werden muss. Die Gutachter verweisen auf die bereits während des Aufenthalts im Bezirkskrankenhaus gestellte Diagnose einer verkehrsrelevanten Persönlichkeitsstörung. Die straf- oder verkehrsrechtlichen Auffälligkeiten seien als Ausdruck einer generalisierten Störung der sozialen Anpassungsbereitschaft, der Impulssteuerung und/oder der emotionalen Ansprechbarkeit gesehen worden. Sie bewerten die Angaben des Antragstellers nachvollziehbar dahingehend, dass dieser die erneute Auffälligkeit unter erheblichem Alkoholeinfluss deutlich verharmlosend und wenig selbstreflektierend geschildert habe, die Ursachen für frühere Vergehen nicht im erforderlichen Maß aufgearbeitet worden seien und der Antragsteller kein ausreichendes Problembewusstsein habe entwickeln können. Es lägen nach wie vor erhebliche Fehleinstellungen vor. Eine fachliche Aufarbeitung fehle ebenso wie eine genügend bewährte Alkoholabstinenz. Die vom Antragsteller angeführten Willensbekundungen stellten keine wirksame Handlungskorrektur oder Rückfallprophylaxe dar. Die vom Gutachter aufgestellten Anforderungen an eine Wiedergewinnung der Eignung sind offensichtlich vom Antragsteller (noch) nicht erfüllt bzw. noch gar nicht angegangen worden. Der Antragsteller ist diesen gutachterlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen nicht substantiiert entgegengetreten.
Die Gutachter haben ihr Gutachten zutreffend im Wesentlichen auf den der Verurteilung vom 13. Mai 2017 zugrunde liegenden Sachverhalt vom 10. April 2016 gestützt. Das Angebot, sich vorsorglich einer psychotherapeutischen Aufarbeitung stellen zu wollen (siehe Schriftsatz vom 13. November 2017), ist unzureichend, um zu einem für den Antragsteller positiven Ergebnis zu kommen.
Soweit der Antragsteller moniert, dass zwischen der Ankündigung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu verlangen und dem Entziehungsbescheid über acht Monate lagen, ist nicht ersichtlich, inwieweit dies auf die Rechtmäßigkeit des Bescheids Einfluss haben sollte. Auch dem Einwand, trotz der der Fahrerlaubnisbehörde bereits bekannten Vorfälle bzw. Beschwerden aus den Jahren 2010 bis 2013 sei die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung in 2015 erneut erteilt worden, so dass eine Aufhebung der den Antragsteller begünstigenden Entscheidung trotz negativer Begutachtung nicht mehr hätte erfolgen dürfen, kann nicht gefolgt werden. Der wesentliche Sachverhalt, auf den die Anforderung des Gutachtens und auch das Gutachten selbst gestützt wurden, ereignete sich nach der erneuten Erteilung der Erlaubnis, weshalb Vertrauensgesichtspunkte diesbezüglich gar nicht im Raum stehen. Soweit der Antragsteller weiter vortragen lässt, dass er seit mehr als einem Jahr bei Staatsanwaltschaft und Polizei nicht mehr aktenkundig geworden sei, führt auch dies zu keiner anderen Beurteilung. Nach einhelliger Ansicht verdrängt § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. den Bestimmungen der Fahrerlaubnis-Verordnung als spezielle Regelung die allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechtes über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten, soweit die Kriterien der Eignung und Befähigung eines Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen in Rede stehen, unabhängig davon, ob der Eignungs- und Befähigungsmangel schon bei Erteilung der Fahrerlaubnis vorlag oder nicht (so z.B. Dauer in Henschel/König/Dauer: Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 3 StVG, Rn. 42 f. m.w.N; BVerwG, Buchholz 442.10, § 4 StVG a.F. Nrn. 3, 28 und 68; OVG Schleswig-Holstein, B.v. 30.11.2017 – 4 MB 87/17 – juris m.w.N.). Die Jahresfrist ist daher im Entziehungsverfahren unerheblich. Voraussetzung ist vielmehr allein, ob im Zeitpunkt der behördlichen Entziehungsverfügung die Eignung oder Befähigung (noch) vorliegt oder nicht. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Fahrerlaubnisbehörde erst mit Eingang der Urteilsabschrift (16. Mai 2017) über hinreichende Kenntnis vom maßgeblichen Sachverhalt verfügte zur Beantwortung der Frage, ob eine medizinisch-psychologische Begutachtung veranlasst sei. Schließlich stellt, wie bereits ausgeführt, das vorgelegte Gutachten (Eingang bei der Behörde am 14. November 2017) die maßgebliche Entscheidungsgrundlage für den Entziehungsbescheid dar. Zudem sind die vom Gutachter aufgestellten Anforderungen an eine Wiedergewinnung der Eignung ersichtlich noch nicht erfüllt.
Der Antragsgegner hat daher die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 48 Abs. 10 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Nr. 2a Halbsatz 2 FeV zu Recht entzogen. Ein Ermessen stand ihm dabei nicht zu.
Der Antragsgegner hat auch in ausreichender Weise die Anordnung der sofortigen Vollziehung im angefochtenen Bescheid begründet. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs reicht es bei einer Fahrerlaubnisentziehung aus, die für den Fall typische Interessenlage aufzuzeigen; die Darlegung besonderer zusätzlicher Gründe für die Erforderlichkeit der sofortigen Vollziehung ist nicht geboten (st. Rspr., so z.B. BayVGH, B.v. 10.10.2011 – 11 CS 11.1963; B.v. 24.8.2010 – 11 CS 10.1139 – juris Rn. 29; B.v. 25.5.2010 – 11 CS 10.227 – Rn. 12; VGH BW, B.v. 24.1.2012 – 10 S 3175/11). Dem werden die Ausführungen in der Begründung des Bescheides gerecht. Der Antragsgegner hat insbesondere berücksichtigt, dass der Antragsteller als Taxifahrer auf die besondere Erlaubnis angewiesen ist. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht bei der Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO eine eigenständige Interessenabwägung vorzunehmen, bei der in der Regel das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Fahrerlaubnisentzugs schwerer zu gewichten ist als das private Interesse des Antragstellers, selbst wenn es dem Antragsteller durch die Entziehung der Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht mehr möglich ist, seine bisherige berufliche Tätigkeit auszuüben. Im Übrigen bestehen für den Antragsteller offensichtlich auch andere Verdienstmöglichkeiten (vgl. seine Angaben auf S. 10 des Gutachtens).
Angesichts der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bestehen hinsichtlich Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids, der Anordnung zur Abgabe der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, keine Bedenken. Auch insoweit war daher der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.
2. Der Antragsteller hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Höhe des Streitwerts richtet sich nach § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit Nrn. 1.5 und 46.10 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (s. NVwZ-Beilage 2013, 57).
3. Aus den obenstehenden Ausführungen ist der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen, da dem Begehren des Antragstellers keine Erfolgsaussicht zugesprochen werden kann.
Gemäß § 166 VwGO, §§ 114 ff. ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Wird Prozesskostenhilfe bewilligt, so ist in Verfahren ohne Anwaltszwang nach § 121 Abs. 2 ZPO ein Anwalt beizuordnen, wenn die Vertretung durch einen Anwalt erforderlich ist.
Hinreichende Erfolgsaussicht für Rechtsverfolgung oder -verteidigung liegt vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Es muss also aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen wird (Zöller/Philippi, ZPO, 21. Auflage, § 114, Rn. 19, m.w.N.). Dies liegt, wie ausgeführt, nicht vor.

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