Verwaltungsrecht

Erfolglose Anhörungsrüge

Aktenzeichen  22 C 18.1072

Datum:
17.7.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 17216
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 152a
JVEG § 8 Abs. 2 S. 1, § 8a
GKG § 19
GG Art. 103 Abs. 1

 

Leitsatz

Eine mit Art. 103 Abs. 1 GG unvereinbare Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn eine Entscheidung ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf Gesichtspunkte gestützt wird, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht rechnen musste. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

22 C 17.1272 2018-04-24 Bes VGHMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.
1. Der Kläger wehrte sich im Beschwerdeverfahren 22 C 17.1272 gegen den Ansatz von Gerichtskosten gemäß § 19 GKG, die für Gutachterleistungen in seinem erfolglos geführten Klageverfahren angefallen sind. Mit diesem Verfahren hatte der Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehrt, den Kläger öffentlich als Sachverständigen zu bestellen. Seine Klage wies das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 24. September 2015 ab und legte dem Kläger die Kosten des Verfahrens auf. Den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil lehnte der Verwaltungsgerichtshof ab (B.v. 13.2.2017 – 22 ZB 15.2639).
2. Mit Kostenrechnung vom 21. Februar 2017 (BKZ-Nr. 0318.0314.5827) berechnete die Kostenbeamtin des Verwaltungsgerichts die vom unterlegenen Kläger zu zahlenden Gerichtskosten, darunter Vergütungen für die vom Gericht beauftragten Gutachter Frau Prof. M und Herrn Prof. K. Der Kläger wandte sich gegen den Kostenansatz, soweit darin die Gutachtervergütungen enthalten sind, und machte geltend, bei beiden Gutachtern seien die Voraussetzungen für die Vergütungsfähigkeit ihrer Leistungen nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG – nicht erfüllt gewesen. Zudem sei das Verwaltungsgericht mit den im Gerichtsverfahren erhobenen Einwänden des Klägers gegen die Eignung beider Gutachten und mit dem Befangenheitsantrag gegen Prof. M rechtsfehlerhaft umgegangen. Daher rege der Kläger hilfsweise erneut die Niederschlagung der Gutachterkosten an. Nachdem die Kostenbeamtin der Kostenerinnerung nicht abgeholfen und das Verwaltungsgericht die Erinnerung mit Beschluss vom 12. Juni 2017 zurückgewiesen und eine Niederschlagung der Gutachterkosten abgelehnt hatte, legte der Kläger Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof ein. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde mit Beschluss vom 24. April 2018 (22 C 17.1272) zurück.
3. Der Kläger hat die Anhörungsrüge erhoben.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens 22 C 17.1272 Bezug genommen.
II.
Über die Anhörungsrüge entscheidet der Verwaltungsgerichtshof in der Besetzung durch drei Berufsrichter, nachdem im vorangegangenen Beschwerdeverfahren der gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG als Einzelrichter originär zuständige Berichterstatter das Verfahren gemäß § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG dem Senat übertragen und dieser mit Beschluss vom 24. April 2018 über die Beschwerde entschieden hat. Dass die Übertragung auf den Senat auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge weiter gilt, ergibt sich daraus, dass im Fall der erfolgreichen Anhörungsrüge das Verfahren in die Lage zurück versetzt wird, in der es (bei schriftlichen Verfahren) sich zu dem Zeitpunkt befand, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden konnten (§ 152a Abs. 5 Sätze 2 und 3 VwGO).
Die Anhörungsrüge des Klägers ist unbegründet. Aus den Darlegungen des Klägers (auf die es ankommt, vgl. § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO) ergibt sich nicht, dass der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 24. April 2018 den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Der Kläger macht mit der Anhörungsrüge ausschließlich geltend, dass der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich mehrerer Gesichtspunkte eine überraschende Rechtansicht vertreten, hierzu aber die – gebotenen – richterlichen Hinweise nicht gegeben habe mit der Folge, dass der Kläger weiteren, nunmehr anzubringenden Vortrag unterlassen habe, der im Ergebnis die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs für den Kläger günstiger hätte ausfallen lassen können.
Eine mit Art. 103 Abs. 1 GG unvereinbare Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn eine Entscheidung ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf Gesichtspunkte gestützt wird, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht rechnen musste (BVerfG, B.v. 15.2.2017 – 2 BvR 395/16 – juris; BVerfG, B.v. 5.4.2012 – 2 BvR 2126/11 – NJW 2012, 2262 unter Hinweis auf BVerfG, B.v. 14.7.1998 – 1 BvR 1640/97 – BVerfGE 98, 218/263). Zwar kann es in besonderen Fällen geboten sein, den Verfahrensbeteiligten auf eine Rechtsauffassung hinzuweisen, die das Gericht der Entscheidung zugrunde legen will; allerdings ist dabei zu beachten, dass das Gericht grundsätzlich nicht zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet ist. Erst recht ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG keine Pflicht der Gerichte, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör ist erst dann anzunehmen, wenn ein Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf – selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen – nicht zu rechnen brauchte; eine solche gerichtliche Handhabung könnte im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage gleichkommen (BVerfG, B.v. 15.2.2017, a.a.O., Rn. 6 m.w.N.). Allerdings ist dabei zu beachten, dass die Verfahrensbeteiligten – selbst bei einer umstrittenen Rechtslage – grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und ihren Vortrag darauf einstellen müssen. Das Gericht ist insofern nicht zu besonderen Hinweisen verpflichtet (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 30.6.2015 – 22 CS 15.1055 – juris Rn. 5 m.w.N.).
1. Der Kläger macht geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe im Beschluss vom 24. April 2018 überraschend die Ansicht vertreten, dass § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG und der dort normierte Rechtssatz, wonach der Vergütungsanspruch des Gutachters ganz oder teilweise wegfallen könne, wenn seine Leistung nicht vollständig verwertbar sei, vorliegend nicht anwendbar sei und dass „die Voraussetzungen nicht vorlägen“; der Kläger differenziert hierbei nicht zwischen den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zu Prof. M einerseits und Prof. K andererseits (Schriftsatz vom 14.5.2018 Nr. 1). Diese Behauptung des Klägers trifft schon in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Eine Rechtsauffassung mit dem vom Kläger in seiner Rüge genannten Inhalt hat der Verwaltungsgerichtshof weder ausdrücklich formuliert noch sinngemäß vertreten. Im Gegenteil hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass im Erinnerungsverfahren gemäß § 66 GKG auf diejenigen Kriterien hinsichtlich der Vergütungsfähigkeit von Gutachterleistungen zurückgegriffen werden könne, die in § 8 JVEG angelegt sind, von der Rechtsprechung zur Anwendung des § 8 JVEG zusätzlich entwickelt wurden und mit der Einfügung des § 8a JVEG in das Gesetz zum 1. August 2013 übernommen worden sind (Abdruck des Beschlusses vom 24.4.2018 – nachfolgend: BA – Rn. 10). Der Verwaltungsgerichtshof hat sodann die Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen des § 8a JVEG im Einzelnen dargelegt (BA Rn. 11). Anschließend hat der Verwaltungsgerichtshof – getrennt nach den beiden Gutachtern Prof. M und Prof. K – dargelegt, aus welchen Gründen in direkter Anwendung des § 8a JVEG bzw. in Anwendung der bereits vor Inkrafttreten dieser Vorschrift in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannten Kriterien der Vergütungsanspruch beider Gutachter nicht entfallen ist (BA Rn. 12 bis 18 bzw. Rn. 19 bis 23).
1.1. Der Kläger bemängelt, der Verwaltungsgerichtshof habe bezüglich des Gutachtens von Prof. M § 8a JVEG auch nicht für entsprechend anwendbar gehalten, obgleich nach obergerichtlicher Rechtsprechung der Ordentlichen Gerichtsbarkeit die in dieser Vorschrift normierten Grundsätze auch schon vor ihrem Inkrafttreten gegolten hätten; der Verwaltungsgerichtshof habe teilweise die diesbezüglich ergangene Rechtsprechung zitiert, aber nicht angewandt (Schriftsatz vom 14.5.2018, Buchst. a auf S. 2 und 3). Auch dies trifft schon in der Sache nicht zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat vielmehr im Gegenteil ausgeführt, dass bezüglich der Leistung von Prof. M § 8a JVEG nicht unmittelbar anwendbar sei, weil ihr der Gutachtensauftrag schon vor dem Inkrafttreten der genannten Vorschrift erteilt worden sei, dass indes § 8a JVEG die schon vor seinem Inkrafttreten in Rechtsprechung und Schrifttum entwickelten Kriterien zu den Vergütungsfolgen einer fehlerhaften Tätigkeit von Gutachtern umsetze und dass deshalb diese Vorschrift als Orientierungshilfe herangezogen werden könne (BA Rn. 12). Der Verwaltungsgerichtshof hat demzufolge in Bezug auf § 8a JVEG seiner Entscheidung keine andere Rechtsauffassung zu Grunde gelegt als diejenige, die auch der Kläger für die richtige hält. Sollte der Kläger meinen, es sei überraschend, dass nicht unmittelbar § 8a JVEG, sondern nur die darin zum Ausdruck kommenden, schon zuvor anerkannten Rechtsgrundsätze herangezogen werden könnten, so träfe auch dieser Einwand nicht zu. Denn mit diesem Gesichtspunkt hat sich bereits das Verwaltungsgericht im zugrunde liegenden Kostenerinnerungsbeschluss vom 12. Juni 2017 – M 16 M 17.1224 – befasst (S. 5 oben).
1.2. Soweit der Kläger bemängelt, der Verwaltungsgerichtshof hätte bei fehlerfreier Würdigung der Sach- und Rechtslage zu dem Schluss kommen müssen, dass Prof. M keine Vergütung hätte erhalten dürfen (Schriftsatz vom 14.5.2018 S. 2 unten), beanstandet er eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch den Verwaltungsgerichtshof auf den gegebenen Sachverhalt. Die Geltendmachung eines übergangenen Vortrags liegt in dieser Kritik nicht; der Kläger legt auch nicht dar, inwiefern diese Rechtsanwendung überraschend sein soll.
1.3. Als überraschend bezeichnet der Kläger die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs, dieser brauche der Frage einer möglicherweise von Anfang an bestehenden Befangenheit von Prof. M deswegen nicht mehr nachzugehen, weil nach dem Rechtsgedanken von § 8a JVEG darüber im Kostenverfahren nach rechtskräftigem Abschluss der Hauptsache nicht mehr entschieden werden könne; diese Auffassung gehe nicht aus dem Gesetz hervor (Schriftsatz vom 14.5.2018 S. 2 unten, S. 3 oben). Dem ist nicht zu folgen. Dass der Kläger mit dieser Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs hat rechnen müssen und dass deshalb – zur Vermeidung eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG – ein vorheriger Hinweis seitens des Verwaltungsgerichtshofs nicht notwendig gewesen ist, ergibt sich schon daraus, dass (wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, vgl. BA Rn. 11 und 16) der amtlichen Begründung (BT-Drs. 17/11471 (neu) vom 14.11.2012, S. 260) zufolge nach rechtskräftigem Abschluss eines Gerichtsverfahrens nicht Streitigkeiten über die Verwertbarkeit in den Kosteninstanzen wiederholt werden sollen, sondern dass die im Hauptsacheverfahren getroffene Sachentscheidung für eine Verwertbarkeit der Gutachterleistung präjudizierende Wirkung für den Kostenstreit haben soll. Ausgeführt hat der Verwaltungsgerichtshof auch, dass § 8a Abs. 2 Satz 2 JVEG gerade Ausdruck dieses Rechtsgedankens ist. Entgegen der Ansicht des Klägers geht daher die vom Verwaltungsgerichtshof vertretene Rechtsansicht aus dem Gesetz hervor; eines vorherigen gerichtlichen Hinweises hierauf bedurfte es nicht.
Der Kläger bemängelt, es wäre mit rechtsstaatlichen Anforderungen unvereinbar, wenn ein unterliegender Prozessbeteiligter die Kosten eines fehlerhaften Gutachtens nur deswegen tragen müsse, weil im Kostenverfahren mit der Begründung, das Ergebnis der Hauptsache dürfe nicht unterlaufen werden, keine Sachverhaltsermittlung mehr erfolge; vielmehr dürften einem Kläger, wenn er schon (gemeint ist wohl: zu Unrecht) unterliege, nicht noch die Kosten einer fehlerhaften Begutachtung auferlegt werden (Schriftsatz vom 14.5.2018 S. 3 oben und S. 5 oben). Diese grundsätzlichen rechtsdogmatischen Erwägungen des Klägers betreffen gleichfalls die Rechtsanwendung durch den Verwaltungsgerichtshof, nicht aber einen vom Verwaltungsgerichtshof übergangenen Vortrag oder eine im oben genannten Sinn überraschende Rechtsauffassung. Davon abgesehen unterliegt der Kläger einem Zirkelschluss. Er setzt nämlich anscheinend voraus, dass dann, wenn das Verwaltungsgericht mit den von Prof. M erbrachten Gutachterleistungen und den Befangenheitsanträgen des Klägers rechtsfehlerfrei umgegangen wäre, er nicht unterlegen wäre, sondern den Rechtsstreit gewonnen hätte; darin, dass der Rechtsstreit zu seinen Ungunsten ausgegangen ist und er überdies Kosten für – nach seiner Ansicht nicht verwertbare – Gutachterleistungen bezahlen soll, sieht er gewissermaßen ein „doppeltes Unrecht“ und begehrt deshalb, „zumindest auf der Kostenseite korrigierend ein[zu]greifen“ zu können. Die Prämisse des Klägers, bei ordnungsgemäßer Prozessführung seitens des Verwaltungsgerichts hätte er für Prof. M keinerlei Gutachtervergütung bezahlen müssen, und erst recht die vom Kläger möglicherweise vertretene Annahme, er hätte sodann im Rechtsstreit obsiegt, treffen indes nicht zu. Welches Ergebnis eine – vom Verwaltungsgericht unterlassene – Entscheidung über den Befangenheitsantrag des Klägers gezeitigt hätte, ist nämlich ungewiss. Hinzu kommt, dass der Vergütungsanspruch eines Sachverständigen selbst bei gerichtlich attestierter Befangenheitsbesorgnis nicht in jedem Fall wegfällt. Beides hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt (BA Rn. 17 und 18.).
1.4. In Bezug auf die Vergütung von Prof. K beanstandet der Kläger (Schriftsatz vom 14.5.2018 Buchst. b auf S. 3) die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs, wonach das Verwaltungsgericht die Gutachterleistung dieses Sachverständigen verwertet habe. Damit kann der Kläger aus mehreren Gründen nicht durchdringen. Er legt schon nicht dar, weshalb diese Rechtsansicht überraschend sein soll. Sie für überraschend zu halten, liegt auch deshalb fern, weil schon das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss vom 12. Juni 2017 die Leistung dieses Gutachters als vergütungsfähig angesehen und dies ausführlich und klar begründet hat, u.a. (auf S. 6) damit, dass die Vorbereitung und Durchführung des Fachgesprächs für die Entscheidungsfindung des Gerichts unabdingbar gewesen seien. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht (schon gar nicht in einer für den Kläger „überraschenden“ nachteiligen Weise) verworfen, sondern geteilt und lediglich vertiefend ausgeführt, dass die vergütungsfähige Leistung eines gerichtlich beauftragten Gutachters nicht allein in seiner dem Gericht präsentierten, aus der vorangegangenen Begutachtung gewonnenen wertenden Schlussfolgerung liegt, sondern auch seine die Begutachtung vorbereitende Tätigkeit und die Begutachtung selbst umfasst, wenn diese Tätigkeiten die Grundlage dafür geschaffen haben, dass sich das Gericht aus eigener Anschauung des „Beweisgegenstands“ (vorliegend der Fähigkeiten des Klägers während des Gesprächs mit dem Gutachter) eine Überzeugung zu bilden vermag. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch darauf hingewiesen, dass vorliegend Prof. K lediglich die für Vorbereitung und Durchführung des Gesprächs angefallenen Kosten abgerechnet hat. Insgesamt liegt den unter Buchst. b auf S. 3 aufgeführten Einwänden des Klägers dessen – im Widerspruch zur Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs stehende – Rechtsauffassung zugrunde, eine erbrachte Gutachterleistung verliere ihre Vergütungsfähigkeit schon dann, wenn sich das Gericht die erbrachte Leistung zwar (für seine eigene Überzeugungsbildung) zunutze mache, sich hierbei aber vom Beweisbeschluss löse und nicht auf eine vom Gutachter abzugebende Wertung, sondern auf seine eigene, die gerichtliche Wahrnehmung stütze. Die Rechtsauffassung eines Gerichts kann im Allgemeinen aber nicht schon deswegen überraschend sein, weil ein Prozessbeteiligter sie nicht teilt. Sie ist vorliegend auch deshalb nicht überraschend, weil sie schon in den Gründen des angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Beschlusses angelegt war (vgl. dort auf S. 6 unten die Ausführung dazu, dass die geänderte Beurteilung des Verwaltungsgerichts zur – nicht mehr bejahten – Entscheidungserheblichkeit der Bewertung des Fachgesprächs seitens des Gutachters diesem bei der Vergütungsfähigkeit seiner Leistung nicht angelastet werden dürfe).
2. Der Kläger bemängelt eine angebliche Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach für das Entfallen der Kostenerhebung wegen unrichtiger Sachbehandlung eine Kausalität zwischen der unrichtigen Sachbehandlung und dem Ergebnis des Verfahrens insgesamt erforderlich sei (Schriftsatz vom 14.5.2018 Nr. 2). Abgesehen davon, dass diesbezüglich jegliche Darlegung fehlt, weshalb eine solche Rechtsansicht überraschend sein sollte, trifft der Vorwurf auch in der Sache nicht zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat vielmehr nicht eine Kausalität eines Verfahrensfehlers für den Prozessausgang, sondern (nur) die Kausalität zwischen dem Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts (indem es dem Befangenheitsantrag gegen Prof. M nicht nachgegangen ist) und den von den Gutachtern (Prof. M und Prof. K) abgerechneten Kosten als maßgeblich erachtetet, eine solche Kausalität aber gerade nicht feststellen können (BA Rn. 28 bis 31). Ergänzende Ausführungen zum – rein spekulativen – Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für den Fall, dass das Verwaltungsgericht den Verfahrensfehler nicht begangen hätte, hat der Verwaltungsgerichtshof (Rn. 30) nur deswegen gemacht, weil aus der Begründung des Klägers in seiner Kostenerinnerung das Postulat erkennbar war, dass ein Verfahrensfehler, dessen potentielle (aber nicht mehr aufklärbare) vollständige Auswirkungen im günstigsten Fall zu einem Wegfall der Gutachtenvergütungspflicht hätten führen können, so behandelt werden müsse, als wäre der Verfahrensfehler nicht begangen worden und die Vergütungspflicht tatsächlich entfallen. Ein solches Postulat liegt offenbar auch den Ausführungen des Klägers in der Anhörungsrüge zu Grunde, es ist aber nicht berechtigt. Vielmehr ist – wie ausgeführt – der Verwaltungsgerichtshof (aufgrund der vorangegangenen erstinstanzlichen Entscheidung für den Kläger nicht überraschend) davon ausgegangen, dass sowohl Prof. M als auch Prof. K vergütungsfähige Leistungen erbracht haben und dass nur diese Leistungen abgerechnet und dem Kläger als Unterlegenen in Rechnung gestellt worden sind. Hinsichtlich der (unaufgeklärt gebliebenen und nicht mehr aufklärbaren) Frage einer anfänglichen Befangenheit von Prof. M hat der Verwaltungsgerichtshof lediglich ergänzend hinzugefügt, dass selbst ein erfolgreicher Befangenheitsantrag eines Prozessbeteiligten gegen den Gutachter nicht in jedem Fall zur Folge hat, dass dieser seinen Vergütungsanspruch verliert (BA Rn. 12).
3. Soweit der Kläger geltend macht, die unter Rn. 34 des Beschlusses vom 24. April 2018 dargelegte Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs sei überraschend und unverständlich (Schriftsatz vom 14.5.2018 Nr. 3), wird aus seiner Anhörungsrüge nicht deutlich, ob er dem Verwaltungsgericht oder dem Verwaltungsgerichtshof die Unterstellung eines tatsächlich nicht gegebenen Sachverhalts und/oder das Unterlassen eines gebotenen rechtlichen Hinweises vorwirft. Unabhängig davon ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine Überraschungsentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs gegeben sein könnte. Dass eine unrichtige Sachbehandlung im Sinn von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht schon dann vorliegt, wenn ein Gericht eine Beweisaufnahme aus vertretbaren Gründen anordnet, ihr Ergebnis aber dann wegen einer Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Beurteilung nicht verwertet, ist keine „Erfindung“ des Verwaltungsgerichtshofs, sondern entspricht der im Schrifttum vertretenen Auffassung; dies hat der Verwaltungsgerichtshof im angegriffenen Beschluss unter Angabe der Fundstelle ausgeführt (BA Rn. 34). Soweit der Kläger in der Anhörungsrüge meint, das Verwaltungsgericht und/oder der Verwaltungsgerichtshof hätten keine Änderung der Beurteilung festgestellt, eine solche gebe es auch nicht, irrt er. Denn eine Änderung der „rechtlichen Beurteilung“ in diesem Sinn liegt auch dann vor, wenn sich die Auffassung des Verwaltungsgerichts über die Entscheidungserheblichkeit eines solchen Umstands, der Gegenstand eines zuvor gefassten Beweisbeschlusses gewesen ist, aufgrund bestimmter, nach diesem Beweisbeschluss gewonnener Erkenntnisse gewandelt hat und dieser Umstand nunmehr als entscheidungsunerheblich angesehen wird. Ob das Verwaltungsgericht bezüglich seiner geänderten Auffassung über die Entscheidungserheblichkeit der gutachterlichen Bewertung der in der mündlichen Verhandlung vom Kläger gezeigten Leistungen den Beteiligten einen Hinweis hätte geben müssen und ob das Verwaltungsgericht durch Unterlassen eines solchen Hinweises einen Verfahrensfehler begangen haben könnte, kann dahinstehen. Denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern dadurch ein Gehörsverstoß seitens des Verwaltungsgerichtshofs begründet werden soll.
4. Der Kläger bemängelt, mit dem Hinweis des Verwaltungsgerichtshofs unter Rn. 36 seines Beschlusses vom 24. April 2018 auf seine Ausführungen im Nichtzulassungsbeschluss (B.v. 13.2.2017 – 22 ZB 15.2639), betreffend die Gebote des rechtlichen Gehörs, eines fairen Verfahrens und effektiven Rechtsschutzes, verkenne der Verwaltungsgerichtshof eben diese Gebote. Insoweit kann die Anhörungsrüge aber keinen Erfolg haben, weil der Kläger entgegen den Anforderungen nach § 152a Abs. 2 Satz 6 i.V.m. § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO nicht darlegt, inwiefern der Verwaltungsgerichtshof im angegriffenen Beschluss (vom 24.4.2018) in entscheidungserheblicher Weise eine überraschende Entscheidung getroffen oder einen in der Beschwerdebegründung enthaltenen Vortrag des Klägers übergangen haben soll. Insbesondere ist dieser Vorwurf hinsichtlich derjenigen Einwände des Klägers unberechtigt, die das (nach Ansicht des Klägers vom Verwaltungsgericht fehlerhaft übergangene) Recht des Klägers auf Fragen an die Gutachter Prof. M und Prof. K betreffen (Schriftsatz vom 14.5.2018 S. 4 letzter Absatz).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit diesen Einwänden befasst und in Bezug auf Prof. M unter Hinweis auf Rechtsprechung und Schrifttum ausgeführt, dass dann, wenn – wie vorliegend – ein Gericht eine Gutachterleistung für seine Hauptsacheentscheidung verwertet hat und diese Entscheidung rechtskräftig geworden ist, im bloßen Kostenstreitverfahren eine Überprüfung dieser Gutachterleistung auf ihre fachliche Verwertbarkeit nicht mehr in Betracht kommt (BA Rn. 14). Der jetzige Vortrag des Klägers in der Anhörungsrüge ist insoweit lediglich ein (erneuter) Angriff auf die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs, betrifft aber keinen nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässigen Gegenstand einer solchen Rüge.
Hinsichtlich der Gutachterleistung von Prof. K hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass es auf eine Bewertung der fachlichen Fähigkeiten des Klägers gerade durch den Gutachter Prof. K nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht angekommen ist, weil sich das Verwaltungsgericht – in zulässiger Abweichung vom zunächst gefassten Beweisbeschluss – aufgrund des Auftretens des Klägers in der mündlichen Verhandlung auch ohne eine solche gutachterliche Bewertung eine Überzeugung bilden konnte, und dass das Verwaltungsgericht nicht die Bewertung des Klägers gerade durch Prof. K entscheidungserheblich verwertete, sondern seinen aus eigener Anschauung gewonnenen Eindruck vom Kläger, der aber ohne die Vorbereitung und Durchführung des Gesprächs zwischen Kläger und Gutachter in der mündlichen Verhandlung nicht möglich gewesen wäre (BA Rn. 23). Überraschend kann dies für den Kläger schon deshalb nicht gewesen sein, weil – wie schon oben unter 1.4 ausgeführt – bereits das Verwaltungsgericht sich in derselben Weise geäußert hat (B.v. 12.6.2017 S. 6).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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