Aktenzeichen W 2 K 18.32465
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
EMRK Art. 3
Leitsatz
Eine überdurchschnittlich gebildete und gesunde junge Frau kann im Staat Elfenbeinküste in einer Großstadt oder in einem Ballungszentrum Schutz vor der Verfolgung durch private Dritte finden und sich dort auch eine Existenz aufbauen (Rn. 29). (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die zulässige Klage, über die am 10. Juli 2019 gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auch in Abwesenheit eines Beteiligten verhandelt werden konnte, ist unbegründet.
1. Der Bundesamtsbescheid vom 23. November 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Es liegen keine nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vor. Die Ausreiseaufforderung unter Androhung der Abschiebung in die Elfenbeinküste und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots sind rechtmäßig.
Das Gericht folgt der entsprechenden Begründung im Bescheid vom 23. November 2018 hinsichtlich der Versagung der Flüchtlingseigenschaft, des subsidiären Schutzes und von Abschiebungsverboten und verweist auf die dortigen Ausführungen, § 77 Abs. 2 AsylG.
Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
1.1. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor.
Gemäß § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Gemäß § 3a AsylG gelten dabei Handlungen als Verfolgung, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholungsgefahr so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) keine Abweichungen zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss das Gericht auch in Asylstreitigkeiten die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit – des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen. Aufgrund der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylbewerbers kann schon allein sein eigener Sachvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern sich das Tatsachengericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann (BVerwG, B.v. 21.7.1989 – 9 B 239/89 – InfAuslR 1989, 349). Maßgeblich sind die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und die Glaubwürdigkeit seiner Person. Seinem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung ist daher eine gesteigerte Bedeutung beizumessen. Auch unter Berücksichtigung des Herkommens, Bildungsstands und Alters muss der Asylbewerber im Wesentlichen gleichbleibende möglichst detaillierte und konkrete Angaben zu den Umständen machen.
Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen hat die Klägerin eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr in der Elfenbeinküste nicht glaubhaft gemacht.
Die Verfolgungsgeschichte ist nicht glaubhaft. Insbesondere kann nicht nachvollzogen werden, dass auf der einen Seite der Vater der Klägerin die Klägerin als seine einzige leibliche Tochter und – obwohl er und die Mutter der Klägerin noch zusammen weiterlebten – von einer Tante hat großziehen lassen, von der er wusste, dass diese Tante eine moderne Frau mit starkem Charakter ist, während auf der anderen Seite der Vater nach einiger Zeit angeblich unter Anwendung von Drohungen und Gewalt von seiner Tochter verlanget haben soll, nach strengen patriarchalischen und traditionellen Vorstellungen zu leben. Zudem gelang es der Klägerin, allein durch Vortäuschen einer Krankheit bei der Abfahrt zur Bestattung der Oma und anschließenden „Ruhigverhalten“ sich lange Zeit der Zwangsbeschneidung zu entziehen. So ist nicht glaubhaft, dass der Vater die Zwangsbeschneidung und die Zwangsverheiratung mit Gewalt durchsetzen würde. Die Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der Schilderungen der Klägerin hat die Einzelrichterin auch in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht.
Letztendlich kann die Glaubwürdigkeit der Verfolgungsgeschichte dahingestellt bleiben, denn selbst bei Wahrunterstellung dieser Angaben kommt für die Klägerin eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht in Betracht. Zwar stellt die Genitalverstümmelung unstreitig eine schwerwiegende Verletzung des grundlegenden Menschenrechts auf körperliche Integrität dar. Als geschlechtsspezifische Verfolgung kann eine drohende Beschneidung auch an das flüchtlingsschutzrechtlich relevante Merkmal der „bestimmten sozialen Gruppe“ anknüpfen. Aufgrund der Vorrangigkeit der Schutzgewährung innerstaatlicher Organe und des internen Schutzes kann die Klägerin jedoch eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht beanspruchen.
Gemäß §§ 3c Nr. 3, 3d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AsylG besteht eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefahr durch nichtstaatliche Akteure nur dann, wenn der eigene Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens ist, wirksam und nicht nur vorrübergehend Schutz zu bieten. Nach § 3d Abs. 2 Satz 2 AsylG ist ein solcher Schutz generell gewährleistet, wenn die Staatsorgane geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndungen von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Das Gericht hält es in diesem Sinne nicht für erwiesen, dass die ivorischen Sicherheitskräfte, sei es Gendarmerie, Polizei oder andere Sicherheitsbehörden mit polizeilicher Zuständigkeit (vgl. zur Struktur der Sicherheitsbehörden im Einzelnen: österr. Bundesamt, Länderinformationsblatt, Stand: 28.10.2015, S. 8f.), nicht bereit oder in der Lage gewesen wären, der Klägerin gegen eine drohende Bescheidung Schutz zu gewähren. Zwar ist laut Auswärtigem Amt (Lagebericht v. 3.8.2018, S. 8) Genitalverstümmelung, obwohl unter Strafe stehend, ein weitverbreitetes Phänomen in der Elfenbeinküste. Wie vom Bundesamt im verfahrensgegenständlichen Bescheid zutreffend ausgeführt, steht die Genitalverstümmelung jedoch seit 1998 in der Elfenbeinküste unter Strafe und wird auch zunehmend tatsächlich geahndet (vgl. z.B. US Department of State, Human Rights Report 2017, S. 18). Im November 2017 wurde der Nationale Aktionsplan zur Bekämpfung schädlicher Praktiken wie vorzeitiger Heirat und weiblicher Genitalverstümmelung bis 2020 beschlossen. Außerdem startete UN Women die Kampagne „HeForShe“. Zudem haben es sich zahlreiche, teils vom Ausland finanzierte NROs zur Aufgabe gemacht, in der Elfenbeinküste einen Bewusstseinswandel mit dem Ziel der Ächtung von weiblicher Genitalverstümmelung zu bewirken (insgesamt dazu: vgl. AA, Langebericht v. 3.8.2018, S. 9). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, warum es der Klägerin nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, sich wegen einer möglichen Beschneidung, Zwangsverheiratung und Bedrohung durch ihren Vater – gegebenenfalls mit Hilfe einer Nichtregierungsorganisation in Abidjan – an die Polizei zu wenden.
Des Weiteren wäre es der Klägerin zur Überzeugung des Gerichts möglich gewesen, innerhalb der Elfenbeinküste Zuflucht zu finden. Gemäß § 3e Abs. 1 AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
In diesem Sinne hatte die Klägerin – selbst bei Wahrunterstellung ihres Vortrags – sogar schon in der angemieteten Hütte eine interne Fluchtalternative gefunden. Denn nach Auffassung des Gerichts war die Furcht der Klägerin vor Verfolgung durch ihren Vater als privatem Dritten i.S. des § 3c Nr. 3 AsylG zumindest dort nicht mehr hinreichend intensiv begründet. Ihr drohte zur Überzeugung des Gerichts dort keine Gefahr einer Beschneidung, Zwangsverheiratung oder Rache durch ihren Vater. Zudem hätte die Klägerin auch die Möglichkeit gehabt, sich in einem anderen Stadtteils Abidjans oder in einem der zahlreichen Ballungszentren jenseits von Abidjan niederzulassen, ohne dass sie dort von ihrem Vater aufgespürt worden wäre. Die pauschale Behauptung in der mündlichen Verhandlung, ihr Vater würde sie überall im Land finden, ist angesichts der Größe und der Einwohnerstruktur der Elfenbeinküste mit mehreren großen Ballungszentren nicht geeignet, das Bestehen einer internen Fluchtalternative als unzumutbar anzusehen. Zwar gehen die kanadischen Immigrationsbehörden davon aus, dass es für alleinlebende Frauen in der Elfenbeinküste etwas komplizierter ist, alleine zu leben, differenzieren dabei jedoch zwischen dem Leben in Großstädten wie Abidjan oder Bouaké und dem ländlichen Raum. Im Wesentlichen sei dies eine Frage der finanziellen und ökonomischen Verhältnisse (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada, Côte d’Ivoire: Situation of educated women living alone, whether single or divorced, particularly in Abidjan and Bouaké; whether they can find work and housing, support services available to them (2014-April 2016) [CIV105508.FE], 2.5.2016). Die Klägerin hat jedoch nach eigenen Angaben die Schule bis zum Abiturniveau besucht, so dass sie über einen überdurchschnittlichen Bildungsstand verfügt. In der mündlichen Verhandlung erschien die Klägerin weltoffen, couragiert, redegewandt und modern. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass es ihr nicht möglich und zumutbar gewesen wäre, alleine in einer ivorischen Großstadt Fuß zu fassen. Für die Situation von alleinstehenden Frauen in der Elfenbeinküste wird im Übrigen gem. § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen im verfahrensgegenständlichen Bescheid verwiesen.
Die Klägerin hat mithin keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
1.2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG.
Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als solcher gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten dabei die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. Damit werden die dortigen Bestimmungen über den Vorverfolgungsmaßstab, Nachfluchtgründe, Verfolgungs- und Schutzakteure und internen Schutz als anwendbar auch für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erklärt.
Weder die Vollstreckung noch Verhängung der Todesstrafe noch die Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts kommen in Betracht.
Zur Überzeugung des Gerichts droht der Klägerin auch keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch eine drohende Beschneidung, Zwangsverheiratung oder sonstige unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch ihren Vater. Hierzu kann auf obige Ausführungen verwiesen werden.
1.3. Es liegen auch keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vor.
Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist danach unzulässig, wenn ihm im Zielstaat unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht oder wenn im Einzelfall andere in der Europäischen Menschenrechtskonvention verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind (vgl. BVerwG, U.v. 24.5.2000 – 9 C 34/99 – juris, Rn. 11). Dabei können unter bestimmten Umständen auch schlechte humanitäre Bedingungen eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen. Ist die schlechte humanitäre Lage weder dem Staat noch den Konfliktparteien zuzurechnen, sondern bedingt durch die allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse, kommt eine Verletzung von Art. 3 EMRK nur dann in Betracht, wenn ganz außergewöhnliche Umstände in der Person des Antragstellers vorliegen, die über die allgemeine Beeinträchtigung der Lebenserwartung des Antragstellers im Herkunftsland hinausgehen (vgl. EGMR, U.v. 27.5.2008 – 26565/05, U.v. 28.6.2011 – 8319/07).
Solche Umstände liegen in der Person der Klägerin auch unter Berücksichtigung ihrer Stellung als junge Mutter und den sich daraus ergebenden Unterhalts- und Betreuungslasten für ihre Tochter nicht vor. Zwar wird es ihr im Hinblick auf die Betreuung ihres derzeit noch kleinen Kindes – jedenfalls ohne familiäres oder soziales Netzwerk vor Ort – für einen geraumen Zeitraum nicht im gleichen Maße möglich sein, am Erwerbsleben teilzuhaben, wie sie es vor ihrer Ausreise bzw. während ihrer Reisezeit konnte. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass der Vater ihrer Tochter, ebenfalls ein ivorischer Staatsangehöriger mit verwaltungsgerichtlich abgeschlossenem Asylverfahren, deutlich die Bereitschaft gezeigt hat, sich um sein Kind zu kümmern und der Klägerin beizustehen. Eine offizielle Anerkennung der Vaterschaft liegt dem Gericht zwar nicht vor, allerdings hat der Vater des Kinds, Herr … …, gegenüber dem Gericht in der mündlichen Verhandlung und auch gegenüber der Ausländerbehörde deutlich erklärt, dass er Vater der Tochter der Klägerin sei und sich um sie kümmern werde. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass der Kindsvater die Klägerin und das Kind auch zukünftig unterstützt – sei es in der Elfenbeinküste vor Ort, sei es finanziell vom Ausland aus. Auch wenn die Klägerin über keine Berufsausbildung verfügt, war sie in der Lage, ihre Ausreise zu finanzieren und zu organisieren. Dies lässt zur Überzeugung des Gerichtes darauf schließen, dass die Klägerin auch unter den in der Elfenbeinküste gegebenen Bedingungen fähig ist, sich dort jedenfalls eine bescheidene Existenz zu erwirtschaften. Das Gericht verkennt nicht, dass die Klägerin dabei im Hinblick auf ihr Kind sowohl in der Erwerbsmöglichkeit eingeschränkt als auch mit dessen Unterhalt zusätzlich belastet sein wird. Zu Recht führt die Beklagte im angegriffenen Bescheid jedoch die finanziellen Rückkehr- und Starthilfen für freiwillige Rückkehrer an, mit denen die Klägerin – selbst ohne finanziellen oder persönlichen Beistand des Kindsvaters – die erste Zeit nach einer Rückkehr überbrücken und sich ein neues soziales Netzwerk aufbauen kann, mit dessen Hilfe sie sowohl die Kindesbetreuung als auch ein Erwerbsleben zur Existenzsicherung organisieren kann.
Anhaltspunkte für gesundheitliche Beeinträchtigungen in einem für § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG relevanten Schweregrad sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
1.4. Die vom Bundesamt verfügte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind nicht zu beanstanden. Die betreffende Entscheidung beruht auf § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG, deren Voraussetzungen hier gegeben sind.
1.5. Schließlich sind auch gegen die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots des § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6 des Bescheids) keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Insbesondere sind keine Ermessensfehler des Bundesamts bei der Bemessung der Frist nach § 11 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AufenthG zu erkennen.
Somit hatte die Klage insgesamt keinen Erfolg.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.