Aktenzeichen W 8 K 18.31453
Leitsatz
1 Koptischen Christen droht in Ägypten keine Gruppenverfolgung. (Rn. 22 – 30) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Ahndung der Wehrdienstentziehung in Ägypten erfolgt ohne asylerhebliche Zielrichtung. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Klage, über die entschieden werden konnte, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erschienen sind (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Oktober 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch Anerkennung als Asylberechtigter und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG sowie für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sind ebenfalls nicht zu beanstanden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Gericht folgt im Ergebnis sowie in der wesentlichen Begründung dem angefochtenen Bescheid und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Das Gericht ist insbesondere auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugt, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Ägypten politische Verfolgung oder sonst eine ernsthafte Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
Ein Ausländer darf gemäß §§ 3 ff. AsylG nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Verfolgungshandlungen müssen an diese Gründe anknüpfend mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (siehe zum einheitlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25/10 – BVerwGE 140, 22; U.v. 27.4.2010 – 10 C 5/09 – BVerwGE 136, 377). Eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit liegt dann vor, wenn die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist letztlich, ob es zumutbar erscheint, dass der Ausländer in sein Heimatland zurückkehrt (BVerwG, U.v. 3.11.1992 – 9 C 21/92 – BVerwGE 91, 150; U.v. 5.11.1991 – 9 C 118/90 – BVerwGE 89, 162). Über das Vorliegen einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegebenen Gefahr politischer Verfolgung entscheidet eine wertende Gesamtbetrachtung aller möglichen verfolgungsauslösenden Gesichtspunkte, wobei in die Gesamtschau alle Verfolgungsumstände einzubeziehen sind, unabhängig davon, ob diese schon im Verfolgerstaat bestanden oder erst in Deutschland entstanden und von dem Ausländer selbst geschaffen wurden oder ob ein Kausalzusammenhang zwischen dem nach der Flucht eingetretenen Verfolgungsgrund und entsprechend den schon in dem Heimatland bestehenden Umständen gegeben ist (BVerwG, U.v. 18.2.1992 – 9 C 59/91 – Buchholz 402.25, § 7 AsylVfG Nr. 1).
Aufgrund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht hat ein Kläger (oder eine Klägerin) seine (ihre) Gründe für seine politische Verfolgung schlüssig und vollständig vorzutragen (§ 25 Abs. 1 und 2 AsylG, § 86 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO). Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – bei verständiger Würdigung die behauptete Verfolgung ergibt. Bei den in die eigene Sphäre des Klägers fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, muss er eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, den Abschiebungsschutz lückenlos zu tragen. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann. Bleibt ein Kläger hinsichtlich seiner eigenen Erlebnisse konkrete Angaben schuldig, so ist das Gericht nicht verpflichtet, insofern eigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen. Das Gericht hat sich für seine Entscheidung die volle Überzeugung von der Wahrheit, nicht bloß von der Wahrscheinlichkeit zu verschaffen (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 106.84 – BVerwGE 71, 180).
Dem Kläger ist es nicht gelungen, die für seine Ansprüche relevanten Gründe in der dargelegten Art und Weise geltend zu machen. Unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass eine begründete Gefahr (politischer) Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestand bzw. besteht oder sonst eine ernsthafte Gefahr drohte oder droht.
Der Kläger hat im Verlauf des Behördenverfahrens sowie des gerichtlichen Verfahrens, insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung, ungereimte und widersprüchliche Angaben gemacht. Auf gerichtliche Fragen antwortete der Kläger teilweise ausweichend. Widersprüche und Ungereimtheiten konnte er trotz gerichtlicher Nachfragen und Vorhalte wiederholt nicht überzeugend auflösen. Der Kläger verwies vielmehr auf angebliche große psychische Probleme. Deshalb sei er auch in psychiatrischer Behandlung. Deshalb vergesse er Sachen. Er könne sich nicht erinnern. Er habe auch die ganze Nacht nicht geschlafen. Ein ärztliches Attest legte er indes nicht vor. So bleiben aufgrund des persönlichen Eindrucks des Klägers in der mündlichen Verhandlung durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vorbringens und einer darauf beruhenden tatsächlich drohenden ernsthaften Gefahr.
Unstimmige Angaben machte der Kläger schon zur Art der angeblich erlittenen Verletzungen. So erwähnte er in der mündlichen Verhandlung wie sonst auch die Lippe, die genäht worden sei. Darüber hinaus trug er nun aber erstmals vor, auch Zähne verloren zu haben. Demgegenüber konnte er sich aber nicht erinnern, bei dem gewalttätigen Übergriff der Schüler auch Knochenbrüche erlitten zu haben, wie er noch vor dem Bundesamt behauptet hatte, geschweige denn konnte er Näheres zu den angeblich erlittenen Knochenbrüche sagen.
Widersprüchlich sind des Weiteren die Angaben des Klägers zu seinem Arztbesuch bzw. Krankenhausaufenthalt. So gab er in der mündlichen Verhandlung an, er sei nach der gewalttätigen Auseinandersetzung zu seiner Familie und dann mit seiner Familie ins Krankenhaus. Er sei eine Nacht im Krankenhaus gewesen, dann sei er zur Polizei und danach sei er wieder ins Krankenhaus. Er sei drei bis vier Tage im Krankenhaus gewesen. Demgegenüber hatte der Kläger vor der mündlichen Verhandlung überhaupt nicht angegeben, stationär im Krankenhaus gewesen zu sein. Auch von seiner Familie war in dem Zusammenhang noch nicht die Rede.
Des Weiteren widerspricht sein Vorbringen den von ihm vorgelegten Unterlagen aus der Heimat. Denn im ärztlichen Attest des Krankenhauses vom 15. Mai 2013 ist als Aufnahmedatum der 14. Mai und als Entlassungsdatum der 15. Mai 2013 genannt. Dokumentiert sind des Weiteren die Verletzung an der oberen Lippe sowie Blutstauungen und oberflächliche Verletzungen an verschiedenen Körperteilen. Weitere Verletzungen an den Zähnen bzw. Knochenbrüche sind nicht aufgeführt. Auch ein zweiter Krankenhausaufenthalt ist nicht erwähnt. Weiterhin ist im Gegensatz zu den Angaben des Klägers im Polizeiprotokoll ausgeführt, dass der Kläger am Dienstag, den 14. Mai 2013 (unleserlich: evtl. 12:30 Uhr) bei der Polizei vorgesprochen habe. Dem Polizeiprotokoll ist zudem zu entnehmen, dass er verletzt sei und Blutspuren habe. Der Kläger sei gefragt worden, ob er ins Krankenhaus überwiesen werden wolle, damit er medizinisch untersucht werden könne. Er war demnach entgegen seiner Angabe in der mündlichen Verhandlung nicht schon zuvor im Krankenhaus. Im Polizeiprotokoll ist des Weiteren auf die Frage, ob es Zeugen für den Übergriff gegeben habe, vom Kläger ausgesagt, dass sich zur Tatzeit niemand auf der Straße befunden habe und es keine Zeugen gegeben habe. Demgegenüber erklärte der Kläger beim Bundesamt, dritte Personen hätten ihm geholfen. In der mündlichen Verhandlung gab er an, ein alter Mann sei gekommen, er habe ihm geholfen.
Schließlich ist auch das weitere Vorbringen des Klägers zu seinem Verhalten nach dem Überfall widersprüchlich. Einerseits gab er beim Bundesamt an, die ganze Zeit zu Hause gewesen zu sein. Andererseits widersprach er dem mit dem Argument, dass er habe arbeiten gehen müsse, um die Ausreise zu finanzieren. Er habe bedingt als Maurer arbeiten müssen. Im Widerspruch dazu erklärte der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf die Frage des Gerichts, ob es nach diesem Vorfall bis zu seiner Ausreise noch Probleme gegeben habe: Eigentlich nicht, er sei in dieser Zeit sowohl in der Schule gewesen als auch arbeiten.
Nach alledem fehle es schon an einer glaubhaften, in sich stimmigen und widerspruchsfreien Vorbringen des Klägers, das Basis für die Annahme einer bestehenden Verfolgungsgefahr oder sonst einer ernsthaften Gefahr für Leib und Leben sein könnte. Abgesehen davon droht dem Kläger auch bei einer Wahrunterstellung keine Gefahr politischer Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit.
Dem Kläger als koptischen Christen droht in Ägypten keine Gruppenverfolgung. Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt voraus, dass entweder sichere Anhaltspunkte für ein an asylerhebliche Merkmale anknüpfendes staatliches Verfolgungsprogramm vorliegen oder eine bestimmte Verfolgungsdichte vorliegt, welche die Regelvermutung einer Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr um vereinzelte bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (VG Saarland, U.v. 24.4.2018 – 3 K 1226/17 – juris mwN).
Daran mangelt es. Koptische Christen machen etwa 10% der ägyptischen Gesellschaft aus (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten vom 14.4.2018, Stand: März 2018, S. 7 f.). Koptische Christen unterliegen zwar einer gewissen Diskriminierung in Ägypten. Es fehlt aber jedenfalls für die Annahme einer Gruppenverfolgung an der erforderlichen kritischen Verfolgungsdichte. Das Gericht geht aufgrund der vorliegenden ins Verfahren eingeführten Erkenntnisse davon aus, dass die Verfolgung christlicher Kopten in Ägypten jedenfalls nicht die von der Rechtsprechung verlangte Verfolgungsdichte aufweist, die zu einer Gruppenverfolgung und damit der Verfolgung eines jeden Mitglieds führt (vgl. zum Ganzen VG Saarland, U.v. 24.4.2018 – 3 K 1226/17 – juris mwN).
Das Gericht geht anhand der Erkenntnisquellen von folgender Lage in Ägypten aus:
Kopten, die etwa 10% der ägyptischen Gesellschaft ausmachen und in ihrer eigenen Wahrnehmung keine Minderheit darstellen, sind Opfer vielfacher Diskriminierungen, die oft auch in Gewalt münden. Insbesondere während der Welle der Gewalt im August 2013, die seit Mai 2016 wieder aufflammte, wurden koptische Kirchen attackiert und Christen ermordet. Die Sicherheitskräfte griffen kaum ein. Auch in einem Kirchenbaugesetz besteht Raum für Diskriminierung. Außerdem sind Kopten oftmals im Staatsdienst nicht gleichberechtigt aufgenommen. Dem Staatspräsident wird zuerkannt, dass er sich für den Schutz der christlichen Minderheiten einsetzt. 2015 wurden einzelne christliche Kirchen angegriffen und das Eigentum von Kopten zerstört. Besonders in Oberägypten kommt es immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, deren Ursache häufig in Streitigkeiten auf lokale Ebenen liegen und bei denen oft kein genügender Schutz durch Sicherheitskräfte gewährleistet ist (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asylabschiebungsrelevante Lage in Ägypten vom 14.4.2018, Stand: März 2018, Seite 7 f., 11).
Die Lage der Christen hat sich in den letzten Jahren jedoch gebessert, ein Umstand, der auch vom koptischen Papst bestätigt wird. In den vergangenen 12 Monaten gab es keinen größeren Anschlag auf christliche Einrichtungen. Der Staat bemüht sich erkennbar, Kirchen und christliche Institutionen durch die Sicherheitskräfte zu schützen. Jedoch kommt es besonders in Oberägypten immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, deren Ursache häufig in Streitigkeiten auf lokale Ebene liegen. Dabei kommt es regelmäßig zur strukturellen Benachteiligung und Diskriminierung der Christen. Die Regierung bemüht sich erkennbar, Christen vor Gewalt und Diskriminierung zu schützen. Diskriminierung und Verfolgung geschieht überwiegend durch Dritte und auf lokaler Ebene. Christen sind überproportional von der Anwendung des Straftatbestandes der Blasphemie betroffen. Dieser wird jedoch nicht flächendeckend angewandt. Insgesamt unterstützt eine deutliche Mehrheit der Kopten, nicht nur die wirtschaftliche Erfolgreichen, die derzeitige Regierung Al-Sisi. Dem Staatspräsident wird zuerkannt, dass er sich für den Schutz der christlichen Minderheiten einsetzt. Christen in Oberägypten sind stärker von Übergriffen betroffen als Bewohner großer Städte. Christen sind vermehrt Diskriminierungen durch Dritte ausgesetzt. Im Einzelfall können die Übergriffe gewalttätig sein. Die Regierung bemüht sich seit 2014 öffentlichkeitswirksam um den Schutz der Christen. Die Gefahr, Opfer von Übergriffen zu werden, variiert je nach Region. In großen Städten können Christen, besonders in der Mittel- und Oberschicht, ohne größere Einschränkungen leben. Ländliche Regionen, besonders Oberägypten, sind stärker von verbalen und gewalttätigen Übergriffen betroffen, deren Ursache häufig in Streitigkeiten auf lokaler Ebene liegt. Tätowierungen und das – auch offene – Tragen von religiösem Schmuck sind grundsätzlich weit verbreitete Praxis unter Christen in Ägypten (Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Würzburg vom 29.8.2018).
In der Vergangenheit wurden wiederholt christlich-koptische Kirchen Ziel von terroristischen Anschlägen. Besonders in Oberägypten kommt es immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen. Christen und Angehörige anderer religiöser Minderheiten sind vor allem in ländlichen Gebieten immer wieder Gewaltakten und Einschüchterungen aus den Reihen der muslimischen Mehrheitsgesellschaft ausgesetzt, wobei ein genügender Schutz durch die Sicherheitsbehörden nicht gewährleistet ist. 90% aller Ägypter sind Muslime. Ca. 9% gehören der orthodoxisch-ägyptischen koptischen Kirche an und ca. 1% gehören anderen christlichen Konfessionen an (BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Ägypten vom 16.4.2018, S. 9 und 21 ff.; vgl. näher zu Diskriminierungen von und Übergriffe gegen Christen: Amnesty International, Report 2018, Länderbericht „Ägypten“; Accord, Anfrage-Beantwortung zu Ägypten: Information zur Lage von KoptInnen; staatlicher Schutz vom 6.7.2017; Human Rights Watch vom 31.5.2017 m.w.N.).
Ausgehend von der Auskunftslage bleibt weiter festzuhalten, dass koptische Christen ihren Wohnort innerhalb des Landes wechseln können. So kann insbesondere ein Umzug in Landesteile oder Ballungsräume, in denen der christliche Glauben weitgehend unbehelligt ausgeübt werden kann, die andernorts, insbesondere in Oberägypten, bestehende höhere Gefahr verringern (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Würzburg vom 29.8.2018; Auskunft an das VG Köln vom 29.5.2017; Auskunft an das VG Düsseldorf vom 20.1.2017; Human Rights Watch vom 31.5.2017).
Dies gilt auch für den nicht ortsgebundenen Kläger. Selbst bei Annahme einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung in Gestalt des vom Kläger berichteten gewalttätigen Übergriffs in der Vergangenheit besteht zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine verfolgungsrelevante Rückkehrergefährdung. Die Situation in Ägypten hat sich in Bezug auf die Sicherheit koptischer Christen seit der Absetzung des ehemaligen Präsidenten im Juli 2013 grundlegend verändert. Der jetzige Präsident ist bemüht die gesellschaftliche Diskriminierung der koptischen Christen zu bekämpfen und setzt sich dafür ein, dass sie ungestört ihre Religion ausüben können. Die Muslimbruderschaft ist mittlerweile als Terrororganisation klassifiziert. Der ägyptische Staat hat auch auf die Anschläge auf koptische Christen reagiert und deren Schutz erhöht. Insofern ist die ägyptische Regierung durchaus gewillt, Christen zu schützen, wenn auch ein lückenloser Schutz insbesondere vor Terroristen nicht zu erreichen ist. Gerade die aktuellste Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 29. August 2018 an das VG Würzburg betont, dass sich die Lage der Christen gebessert hat und dass es in den letzten zwölf Monaten keinen größeren Anschlag gegeben hat. Darüber hinaus wird ausgeführt, dass Streitigkeiten insbesondere auf lokaler Ebene liegen. Des Weiteren wird betont, dass Bewohner von Oberägypten stärker von Übergriffen betroffen sind als Bewohner großer Städte. Auch wenn es vermehrt zu Diskriminierungen kommt, sind gewalttätige Übergriffe nur Einzelfälle. Die Gefahr, Opfer von Übergriffen oder auch Anschlägen zu werden, variiert nach Regionen. In großen Städten können Christen, besonders in der Mittel- und Oberschicht, ohne größere Einschränkungen leben. Auch das offene Tragen von religiösen Symbolen ist in Ägypten weit verbreitete Praxis. Insbesondere in Ballungsräumen leben zahlreiche Kopten und andere Christen weitgehend normal und unbehelligt (vgl. schon Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Köln vom 29.5.2017). Konfessionsbezogene Übergriffe ereignen sich häufiger in Ober- und Mittelägypten. Im Stadtgebiet ist die Wahrscheinlichkeit, dass Auseinandersetzungen zwischen den Konfessionen ausbrechen, niedriger und Christen sind im Allgemeinen frei in der Ausübung ihres Glaubens. Die Lage der koptischen Christen und auch der Rückkehrer variiert von ihrem Aufenthalt und ihrer individuellen Situation. In Kairo und Alexandria haben koptische Christen die Freiheit, ihren Glauben in allgemeiner Sicherheit zu praktizieren (Human Rights Watch vom 31.5.2017).
Vor diesem Hintergrund folgt das Gericht der ganz überwiegenden Ansicht, dass eine Gruppenverfolgung koptischer Christen in Ägypten nicht gegeben ist. Denn bei einer Anzahl von ca. 10% christlicher Bevölkerung, also 9,2 Millionen Kopten, in Ägypten kann nicht festgestellt werden, dass die Übergriffe auf koptische Christen so zahlreich sind, dass für jeden Angehörigen dieser Religionsgemeinschaft eine begründete Furcht besteht, in eigener Person Opfer von Übergriffen zu werden (vgl. VG Saarland, U.v. 24.4.2018 – 3 K 1226/17 – juris; VG Augsburg, U.v. 20.3.2018 – AU 6 K 17.34310 – juris; VG Minden, U.v. 13.3.2018 – 10 K 955/16.A – juris; VG Berlin, U.v. 20.2.2018 – 32 K 79.17 A – juris; U.v. 15.2.2018 – 32 K 266.17 A; VG Münster, U.v. 15.1.2018 – 9 K 2580/16.A – juris; BayVGH, B.v. 6.11.2017 – 15 ZB 17.31023 – juris; VG Düsseldorf, U.v. 23.10.2017 – 12 K 12697/17.A – asylnet; U.v. 3.7.2017 – 12 K 463/16.A – juris).
Das Gericht ist des Weiteren auch nicht davon überzeugt, dass dem Kläger aufgrund seiner individuellen Situation nunmehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine solche Verfolgung erneut droht, selbst wenn man sein Vorbringen als wahr unterstellt. Denn der Übergriff ist ein einzelner Vorfall im Mai 2013 durch eine Auseinandersetzung mit Mitschülern. Insofern ist festzuhalten, dass seit dem Vorfall ein Regierungswechsel stattgefunden hat und die Muslimbrüderschaft nunmehr nicht mehr an der Regierung in Ägypten ist. Des Weiteren ist der Kläger nach diesem Vorfall bis zu seiner Ausreise noch einige Monate in Ägypten verblieben, ohne dass es selbst zu nennenswerten Zwischenfällen gekommen ist. Auch der Einwand, dass er sich angeblich teilweise versteckt habe, verfängt nicht. Denn der Kläger hat selbst in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, die Schule besucht und gearbeitet zu haben. Dabei kam es zu keinen weiteren Übergriffen staatlicherseits oder durch dritte Personen. Insbesondere fehlt es an Anhaltspunkten, dass sich der einmalige Übergriff durch frühere Mitschüler nunmehr wiederholen würde. Hinzukommt, dass der Kläger selbst – abgesehen von den wiederholten Hinweis auf die allgemeine Situation von Christen in Ägypten – keine konkrete Aspekte genannt hat, die auf eine persönliche Verfolgung bei einer Rückkehr hindeuten würden. Gerade das Ereignis in der Schule aufgrund eines Streits mit Mitschülern spricht für eine singuläre und lokale Situation. Der Kläger hat auch nicht berichtet, dass Dritte in der Folgezeit weiter Druck auf ihn oder auf seine Familie ausgeübt hätten (vgl. auch VG Berlin, U.v. 20.2.2018 – 32 K 79.17 A – juris).
Abgesehen davon besteht für den Kläger jedenfalls eine inländische Fluchtalternative. Wie die oben zitierten Erkenntnisquellen (Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Würzburg vom 29.8.2018; Auskunft an das VG Köln vom 29.5.2017; Auskunft an das VG Düsseldorf vom 20.1.2017; Human Rights Watch vom 31.5.2017) belegen, gibt es in Ägypten Landesteile bzw. Gebiete, insbesondere auch in den Großstädten, in denen Übergriffe auf Christen deutlich geringer sind als etwa in Oberägypten. Etwa in Kairo und Alexandria steht dem Kläger eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, die er sich entgegenhalten muss (vgl. § 3e Abs. 1 AsylG). Das Gericht ist der Überzeugung, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Ägypten, jedenfalls in den Großstädten wie Kairo oder Alexandria usw., keiner Verfolgung ausgesetzt wäre. Der Kläger müsste dort auch nicht befürchten, etwa von den Schülern, von denen er im Jahr 2013 überfallen wurde, gefunden zu werden. Der Kläger kann ohne Schwierigkeiten an diese sichereren Orte gelangen und dort auch – jedenfalls mit Hilfe seiner Verwandten – seine Existenzminimum sichern, zumal er sich durch seine Bildung bzw. seine Ausbildung in Deutschland zusätzlich qualifiziert hat. In Stadtgebieten bzw. in überwiegend christlichen Stadtteilen ist die Wahrscheinlichkeit, dass Auseinandersetzungen zwischen Konfessionen ausbrechen, niedriger. Christen sind im Allgemeinen frei, in der Ausübung ihres Glaubens, auch wenn in vielen Gemeinden die Gottesdienste in inoffiziellen Kirchen stattfinden mögen. Gerade in Kairo und Alexandria haben koptische Rückkehrer die Freiheit, ihren Glauben in allgemeiner Sicherheit zu praktizieren, so dass der Kläger seinen Glauben auch unbehelligt ausüben kann. Schließlich haben die terroristischen Anschläge in den größeren Städten Ägyptens auch nicht ein Außenmaß, das die Annahme rechtfertigen würde, eine inländische Fluchtalternative bzw. ein interner Schutz stünde dort nicht mehr zur Verfügung. Die Angriffe sind dort allenfalls punktuell und rückläufig (vgl. ebenso VG Saarland, U.v. 24.4.2018 – 3 K 1226/17 – juris; VG Augsburg, U.v. 20.3.2018 – Au 6 K 17.34310 – juris; VG Berlin, U.v. 20.2.2018 – 32 K 79.17 A – juris; U.v. 15.2.2018 – 32 K 266.17 A – juris; VG Münster, U.v. 15.1.2018 – 9 K 2580/16.A – juris. Andere Ansicht in Einzelfällen, insbesondere bei Familien mit Kindern, VG Minden, U.v. 13.3.2018 – 10 K 955/16.A – juris; VG Düsseldorf, U.v. 23.10.2017 – 12 K 12692/17.A – asylnet; U.v. 3.7.2017 – 12 K 463/16.A – juris).
Des Weiteren begründet auch die vom Kläger angesprochene Wehrdienstentziehung nicht die Annahme einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Gefahr politischer Verfolgung bei einer Rückkehr nach Ägypten. Zwar kann als Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG die unverhältnismäßig oder diskriminierte Strafverfolgung oder Bestrafung als Verfolgung gelten. Dies gilt auch bei einer unverhältnismäßigen Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung. Jedoch ist festzuhalten, dass jeder Staat ein Recht hat, eine Streitkraft zu unterhalten, seine Staatsangehörigen zum Wehrdienst in dieser Streitkraft heranzuziehen und Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, angemessen zu bestrafen. Nach der aktuellen Auskunftslage ist die Verweigerung bzw. Umgehung des Wehrdienstes in Ägypten strafbar. Wehrdienstverweigerung wird mit Straftaten im Normalfall bis zu zwei Jahren in Verbindung mit dem Entzug politischer Rechte und der Verpflichtung, den Wehrdienst nachträglich abzuleisten, bestraft. Es gibt keine belastbaren Erkenntnisse, dass die Heranziehung zum Militärdienst an gruppenbezogenen Merkmalen orientiert ist. Die Art und Weise des Einsatzes von Wehrpflichtigen erfolgt allerdings nach Kriterien der sozialen Zugehörigkeit. Die Möglichkeit des Ersatzdienstes besteht nicht. Vom Bestehen inoffizieller Möglichkeiten des „Freikaufs“ ist auszugehen. Männer, die den Wehrdienst nicht abgeschlossen haben, dürfen nicht ins Ausland reisen oder auswandern (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten vom 14.4.2018, Stand: März 2018, S. 9; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Ägypten vom 16.4.2018, S. 14). Mögliche Sanktionen wegen Wehrdienstentziehung rechtfertigen nicht die Gewährung von Flüchtlingsschutz (ebenso im Ergebnis VG Augsburg, U.v. 20.3.2018 – Au 6 K 17.34310 – juris).
Denn die Gefahr selbst einer möglichen Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung begründet weder ein Anspruch auf Asyl- noch auf Abschiebungsschutz. Denn die Einforderung staatsbürgerlicher Rechte, wie der Militärdienstleistungspflicht, stellt für sich alleine noch keine politische Verfolgung dar. Ebenso wenig handelt es sich bei den aus der Verweigerung dieser Pflichten resultierenden Konsequenzen wie der strafrechtlichen Ahndung und der zwangsweisen Durchsetzung der Wehrpflicht schon um Maßnahmen politischer Verfolgung. Nur wenn die Strafverfolgung aus politischen Gründen verschärft ist, kann es sich um eine politische Verfolgung handeln. Für die Annahme eines solchen Politmalus sind im Falle des Klägers jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen die an eine Wehrdienstentziehung geknüpften Sanktionen, selbst wenn sie von totalitären Staaten ausgehen, nur dann eine flüchtlingsrelevante erhebliche Verfolgung dar, wenn sie nicht nur der Ahndung des Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung und eines sonst asylerheblichen Merkmals treffen sollen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die verhängte Sanktion an eine alle Staatsbürger gleichermaßen treffende Pflicht anknüpft (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.2017 – 1 B 22/17 – NVwZ 2017, 1204 m.w.N.). Eine möglicherweise so drohende Gefängnisstrafe begründet kein Abschiebungshindernis.
Vorliegend beschränkt sich die Ahndung der Wehrdienstentziehung in Ägypten nicht auf die Unterdrückung politisch oder religiös missliebiger Personen. Zudem hat der Kläger zu einer möglichen politisch motivierten Verfolgung nichts Greifbares vorgebracht. Insbesondere hat der Kläger nicht angegeben aus Gewissensgründen oder aus religiösen Gründen den Wehrdienst verweigern zu wollen. So fehlt sowohl für das Fernbleiben bzw. die Entziehung vom Wehrdienst ein asylerhebliches Motiv des Klägers als auch für die Ahndung der Wehrdienstentziehung durch den ägyptischen Staat eine asylerhebliche Zielrichtung. Für einen Politmalus ist nichts ersichtlich.
Eine politische Verfolgung droht dem Kläger auch nicht sonst bei einer Rückkehr, etwa wegen seines Auslandsaufenthalts oder seiner Asylantragstellung in Deutschland. Nach Ägypten zurückkehrende Asylbewerber sind nach der Auskunftslage in der Regel keiner spezifischen Gefährdung aufgrund ihres Asylantrages im Ausland ausgesetzt. Staatliche Maßnahmen als Reaktion auf Asylanträge im Ausland sind nicht bekannt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten vom 14.4.2018, Stand: März 2018, S. 15 und 19; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Ägypten vom 16.4.2018, S. 34). Eine betreffende Strafverfolgung verfolgt überdies jedenfalls keine asylerhebliche Zielsetzung, selbst wenn eine illegale Ausreise, also ein Verlassen des Landes ohne gültige Papiere, mit einer Strafe geahndet werden könnte. Selbst eine drohende Bestrafung wäre weder flüchtlings- noch sonst schutzrelevant (vgl. im Ergebnis ebenso VG Augsburg, U.v. 20.3.2018 – Au 6 K 17.34310 – juris; VG Berlin, U.v. 20.2.2018 – 32 K 79.17 A – juris; U.v. 15.2.2018 – 32 K 266.17 A – juris).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung drohen könnte, und die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung einer Abschiebung nicht entgegenstehen (§ 60 Abs. 6 AufenthG).
Nach dem vorstehend Gesagten sind weiter insgesamt betrachtet keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG oder von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllt wären.
Im Übrigen wird auf den angefochtenen Bundesamtsbescheid Bezug genommen – in dem schon ausführlich dargelegt ist, dass das Existenzminimum des Klägers bei einer Rückkehr gesichert ist und Grundversorgung sowie die medizinische Versorgung in Ägypten gewährleistet sind (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten vom 14.4.2018, Stand: März 2018, S. 18 f.; Auskunft vom 20.1.2017 an das VG Düsseldorf; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Ägypten vom 16.4.2018, S. 30 ff.) – und von einer weiteren Darstellung der Gründe abgesehen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Der Kläger ist noch jung und erwerbsfähig; ihm ist zuzumuten, zur Sicherung seines Existenzminimums den notwendigen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit zu erwirtschaften und gegebenenfalls auf die Unterstützung durch Familienangehörige der in Ägypten noch lebenden Großfamilie sowie auf weitere Hilfemöglichkeiten zurückzugreifen. Zudem hat der Kläger einen Schulabschluss in Deutschland erreicht, der ebenso wie seine Berufserfahrung sowie seine erworbenen Deutschkenntnisse bei einer Rückkehr nach Ägypten hilfreich sein können (vgl. ebenso BayVGH, B.v. 8.8.2018 – 15 ZB 18.31939 – juris; VG Augsburg, U.v. 20.3.2018 – Au 6 K 17.34310 – juris; VG Berlin, U.v. 20.2.2018 – 32 K 79.17 A – juris; U.v. 15.2.2018 – 32 K 266.17 A – juris; VG Münster, U.v. 15.1.2018 – 9 K 2580/16.A – juris).
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG abzuweisen.