Aktenzeichen M 26 K 17.38736
Leitsatz
Für alleinstehende männliche arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige, auch ohne familiäres oder soziales Netz, ist nicht von einer extremen Gefahrenlage auszugehen, die zu einem Abschiebungsverbot in entsprechender Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A. vom 26. März 2019 wird abgelehnt.
Gründe
Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2019 entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht erschienen ist. Denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Beklagte hat mit allgemeiner Prozesserklärung auf Einhaltung der Ladungsfrist sowie Ladung gegen Empfangsbekenntnis verzichtet.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid vom 27. April 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Asylanerkennung, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 4, Abs. 1 AsylG) oder subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG). Er hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG. Die vom Bundesamt nach Maßgabe des § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung sowie das dreißigmonatige Einreise- und Aufenthaltsverbot sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids und sieht diesbezüglich von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Es ergänzt wie folgt:
„1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes.“
1.1 Das Gericht konnte aufgrund des Vortrags des Klägers nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Kläger vor seiner Ausreise aus Afghanistan von Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung oder Bestrafung durch die Taliban bedroht war und deshalb im Falle der Rückkehr erneut hiervon bedroht wäre (zur Überzeugungsbildung vgl. BVerwG, U.v. 12.11.1985 – 9 C 27/85 – juris; BVerwG, U.v. 30.10.1990 – 9 C 72/89 – juris Rn. 15; OVG NRW, U.v. 17.8.2010 – 8 A 4063/06.A – juris Rn. 34).
Der Sachvortrag des Klägers erfüllt nicht die Anforderungen einer im Wesentlichen widerspruchsfreien und nicht wechselnden Wiedergabe der Umstände seines Verfolgungsschicksals, welches in die Sphäre seines eigenen Lebensbereichs fällt. Der vorgetragene Sachverhalt ist nicht zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft und vermag deshalb nicht den Tatbestand der vorgenannten Schutzformen auszufüllen. Der Sachvortrag des Klägers bei seiner Anhörung gegenüber dem Bundesamt und bei seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung ist nicht in sich konsistent und widerspruchsfrei und darüber hinaus in wesentlichen Teilen pauschal und unsubstantiiert.
Der Kläger hat erstmals in der mündlichen Verhandlung eine konkrete Bedrohungssituation durch M. M1, einem Angehörigen der Taliban, geschildert. Er sei vor seinem Geschäft in A. am … November 2015 Zeuge eines Vorfalls geworden, bei dem ein gewisser H. A., der Bruder des Parlamentspräsidenten A1 R. Ibrahimi, erst den Bruder des M. M1 beleidigt und ihn dann durch Schüsse getötet habe. M. M1 habe die Familie des Klägers kurz danach zu Hause aufgesucht und sie bedroht, denn er habe gedacht, der Kläger habe den Mörder darüber informiert, dass der Getötete in seinem Geschäft sei, damit dieser ihn tötete oder er festgenommen werde. Seine Familie seit 2017 nach Saudi-Arabien geflohen, er sei Anfang Januar 2016 aus Afghanistan geflohen.
Diesen Sachverhalt habe er, der Kläger, in der Anhörung vor dem Bundesamt nicht erzählt aus Furcht davor, dass der Fall, etwa durch den eingesetzten Dolmetscher, der afghanischen Regierung und dann seinen Verfolgern bekannt würde.
Das Gericht ist nicht überzeugt davon, dass dieser in der mündlichen Verhandlung geschilderte Sachverhalt den Tatsachen entspricht. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Kläger nicht überzeugend erklären konnte, warum er diesen Sachverhalt nicht schon vor dem Bundesamt geschildert hat. Allein mit der Furcht davor, der Sachverhalt könne über den Dolmetscher in Afghanistan bekannt werden, konnte der Kläger sein Verschweigen in der Anhörung nicht glaubhaft begründen. Denn angesichts der Wichtigkeit der Angaben eines Antragstellers in der Anhörung vor dem Bundesamt für den Erfolg seines Antrags muss ihm im Falle subjektiv empfundener Furcht vor Indiskretionen angesonnen werden, hierauf im Verfahren, etwa eingangs der Anhörung, hinzuweisen, um sich im Weiteren darüber aufklären zu lassen, dass die Dolmetscher zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Darüber hinaus ist die Angst vor dem Bekanntwerden eines in der Anhörung geschilderten Sachverhalts im Herkunftsland auch objektiv unbegründet. Die Dolmetscher haben generell weder das Recht noch ein besonderes Interesse daran, Sachverhalte ins Herkunftsland zu melden. Das gilt insbesondere für den hier vom Kläger geschilderten Sachverhalt, da der Kläger nach seinem eigenen Vortrag als Zeuge eines Tötungsdelikts lediglich eine Randfigur im geschilderten Geschehen darstellt und der Sachverhalt als solcher, seine Richtigkeit unterstellt, keine besondere Brisanz aufweist.
Selbst bei Unterstellung eines rechtfertigenden Grundes für sein Verschweigen des vollständigen Sachverhalts in der Anhörung vor dem Bundesamt ist der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung unschlüssig und nicht glaubhaft. Schon das mitgeteilte Datum des Vorfalls, nämlich der … November 2015, kann nicht zutreffen, da der Kläger nach seinen Angaben in der Anhörung (Seite 2, Frage 5) Afghanistan bereits Mitte oder Ende August 2015 verlassen hat. Auch der eigentliche Grund der Furcht des Klägers vor der Rache von M. M1, nämlich dass dieser gedacht habe, der Kläger habe den Mörder über das Erscheinen des Bruders von M. M1 vor dem Geschäft des Klägers informiert (was gar nicht den Tatsachen entspricht), ist nicht nachvollziehbar geschildert. Denn einerseits ist offen, warum M. M1 solches denken sollte, andererseits ist abwegig, wie der Kläger den Mörder überhaupt so schnell über das Erscheinen des Opfers vor seinem Laden hätte verständigen können. Sollte der Kläger also tatsächlich einen Mordanschlag oder ähnliches erlebt haben (seine emotionale Schilderung könnte dafür sprechen) ist er hierin lediglich Zeuge und Randfigur gewesen.
Es kann nach alldem nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger sein Herkunftsland vorverfolgt verlassen hat.
1.2. Die allgemeine Gefährdungslage in Afghanistan bzw. in den Provinzen Kabul, wohin wohl eine Abschiebung erfolgen würde, und Kunduz, der Herkunftsprovinz des Klägers, erreicht auch unter Zugrundelegung der aktuellen Erkenntnismittel keine Intensität, aufgrund der bereits ohne das Vorliegen individueller gefahrerhöhender Umstände von der Erfüllung des Tatbestands des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG auszugehen wäre. Das Risiko, dort durch Anschläge Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, ist nach den von der Rechtsprechung hierfür angelegten Maßstäben unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BayVGH, B.v. 31.8.2017 – 13a ZB 17.30756- juris; B.v. 11.4.2017 – 13a ZB 17.30294 – juris, B.v. 8.2.2017 – 13a ZB 17.30016 – juris; BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 4.09 – juris Rn. 33; BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 22 f., jeweils m.w.N.).
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, unter welchen Voraussetzungen eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) besteht und dass es für die Feststellung der erforderlichen Gefahrendichte einer wertenden Gesamtbetrachtung auf der Grundlage einer quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos bedarf (vgl. BayVGH, U.v. 17.1.2017 – 13a ZB 16.30182 – juris Rn. 4 ff. m.w.N.). Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann auch dann, wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände in der Person des Betroffenen fehlen, ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist somit ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (BayVGH, U.v. 17.1.2017 a.a.O. Rn. 5 m.w.N.). Zur Ermittlung der für die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr ausreichenden Gefahrendichte ist dabei aufgrund aktueller Quellen die Gesamtzahl der in der Herkunftsprovinz lebenden Zivilpersonen annäherungsweise zu ermitteln und dazu die Häufigkeit von Akten willkürlicher Gewalt sowie der Zahl der dabei Verletzten und Getöteten in Beziehung zu setzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei ein Risiko von ca. 1:800 oder 0,125%, in der Herkunftsprovinz verletzt oder getötet zu werden, so weit von der Schwelle der für den subsidiären Schutz beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt, dass sich das Fehlen einer wertenden Gesamtbetrachtung neben der rein quantitativen Ermittlung nicht auszuwirken vermag (BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 22 f.; dazu auch BayVGH, U.v. 17.1.2017 a.a.O. Rn. 6 f. m.w.N.).
An diesen, in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung gefestigten Maßstäben gemessen, ist für den Kläger nicht davon auszugehen, dass die für die Feststellung einer individuellen Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts erforderliche Gefahrendichte auch nur möglicherweise annähernd erreicht wäre:
Ausgehend von mindestens 27 Millionen Einwohnern (vielfach wird eine höhere Bevölkerungszahl angenommen) und von 10.453 zivilen Opfern in Afghanistan im Jahr 2017 bzw. 10.993 zivilen Opfern im Jahr 2018 (nach UNAMA) lag die Gefahrendichte in den Jahren 2017 und 2018 landesweit erheblich unter 0,12% oder 1:800 (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2019 – 13a ZB 18.30162 – juris).
Unter Zugrundelegung einer Einwohnerzahl der Provinz Kabul von 4,52 Mio. (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 2.3.2017, in der Fassung der Einfügung am 30.1.2018, Nrn. 3.1 ff, S. 29 ff) und der Opferzahlen für das Jahr 2018 (UNAMA, Afghanistan, Protection of civilians in armed conflict, Annual Report 2018, February 2019, Anlage IV, S. 67 ff) errechnet sich für die Provinz Kabul eine Wahrscheinlichkeit von 0,04%, innerhalb eines Jahres verletzt oder getötet zu werden. Bei einer Einwohnerzahl von rund 1,049 Millionen und 337 zivilen Opfern in der Provinz Kunduz lag die Wahrscheinlichkeit, im Jahr 2018 ein ziviles Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, bei 0,032% (vgl. zum Zahlenmaterial EASO, Country of Origin Information Report – Afghanistan, Security Situation, Dezember 2017, Gliederungspunkt 2.20, und UNAMA, Afghanistan – Protection of Civilians in Armed Conflict – Annual Report 2018, Annex IV). Diese Zahlen sind bei Anlegung der dargelegten Maßstäbe auch unter Berücksichtigung einer gewissen Dunkelziffer weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt.
Auch ist nicht ersichtlich, dass eine im Wesentlichen zunehmende Tendenz der Opferwahrscheinlichkeit gegeben wäre. Insoweit muss zwar festgestellt werden, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan insgesamt seit Anfang 2016 deutlich verschlechtert hat und als volatil anzusehen ist (vgl. Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern, Dezember 2016, S. 1; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 19. Juni 2017 zu Afghanistan: Sicherheitslage in der Stadt Kabul, S. 1). Nach der Dokumentation von UNAMA bewegen sich die Opferzahlen jedoch seither im Wesentlichen auf demselben Niveau. Wenngleich die durch Anschläge und Selbstmordattentate verursachten zivilen Opfer im Jahr 2017 im Vergleich zu den Vorjahren erheblich zugenommen hat, sank die Zahl der zivilen Opfer dem Jahresbericht der UNAMA vom Februar 2018 zufolge im Vergleich zum Jahr 2016 insgesamt um neun Prozent, was den ersten Rückgang der Opferzahlen seit dem Jahr 2012 darstellt. Die Zahl der Toten sank um zwei Prozent und die Zahl der Verletzten um elf Prozent. Nach dem Jahresbericht 2018 der UNAMA vom Februar 2019 bewegten sich die Opferzahlen im Jahr 2018 auf einem vergleichbaren Niveau wie im Vorjahreszeitraum, wobei die Zahl der Opfer insgesamt um 5% gestiegen war. Eine wesentliche Steigerung der Opferzahlen für die Zukunft implizieren die aktuellen Berichte mithin nicht; vielmehr bewegen sich die Opferzahlen seit 2016 im Wesentlichen auf demselben (hohen) Niveau.
Damit ist auch bei einer wertenden Gesamtbetrachtung (vgl. dazu BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13/10 – juris Rn. 23) nicht von einer erheblichen individuellen Gefahr im genannten Sinne auszugehen, zumal die medizinische Versorgungslage in den Nord- und Zentralprovinzen bzw. in den Städten besser ist als im Süden oder Südosten bzw. in ländlichen Gebieten (vgl. AA, Lagebericht vom 19.10.2016 – Stand September 2016 – S. 23, und Lagebericht vom 31.5.2018, S. 26 f).
Auch aus den aktuellen UNHCR-Richtlinien vom 30. August 2018 ergeben sich insoweit keine Tatsachen, die nach den vorgenannten rechtlichen Maßstäben zu einer anderen Bewertung führen. Der UNHCR beschreibt darin allgemein eine volatile Sicherheitslage sowie eine Verschlechterung der Situation seit dem Abzug der internationalen Sicherheitskräfte im Jahr 2014. Für das Jahr 2018 spricht der UNHCR von einer hohen Zahl ziviler Opfer und verweist dazu im Einzelnen insbesondere auf das o.g. Midyear Update von UNAMA. Im Übrigen betont der UNHCR, dass die Schutzberechtigung aufgrund einer Einzelfallbetrachtung („depending on the specific circumstances of the case“ zu bewerten ist (vgl. UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan v. 30. August 2018, S. 37, 103 f.).
Im Übrigen geht auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof weiterhin davon aus, dass in keiner Region Afghanistans die Voraussetzungen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG vorliegen. Auch führe die Lage in Afghanistan nicht dazu, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylG anzunehmen wäre (vgl. z.B. B.v. 4.1.2018 – 13a ZB 17.31287 – UA Rn. 5; B.v. 2.11.2017 – 13 a ZB 17.31033 – juris Rn. 5).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ist ebenfalls der Auffassung, dass die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan nicht derart ist, dass jede Überstellung dorthin notwendig Art. 3 EMRK verletze (vgl. EGMR, U.v. 11.7.2017 – S.M.A./Netherlands, Nr. 46051/13 Rn. 53; U.v. 11.7.2017 – Soleimankheel and others/Netherlands, Nr. 41509/12 Rn. 51; U.v. 11.7.2017 – G.R.S./Netherlands, Nr. 77691/11 Rn. 39; U.v. 11.7.2017 – E.K./Netherlands, Nr. 72586/11 Rn. 67; U.v. 11.7.2017 – E.P. and A.R./Netherlands, Nr. 63104/11 Rn. 80; U.v. 16.5.2017 – M.M./Netherlands, Nr. 15993/09 Rn. 120; U.v. 12.1.2016 – A.G.R./Niederlande, Nr. 13442/08 – NvWZ 2017, 293 Rn. 59).
Das Bestehen individueller, gefahrerhöhender Umstände, die eine Gefährdung im o.g. Sinne dennoch begründen könnten, ergibt sich für den Kläger nach dessen Vorbringen nicht in einem rechtlich relevanten Maß. Diesbezüglich wird auf obige Ausführungen verwiesen.
2. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG liegen nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass die Abschiebung des Klägers nach der Europäischen Menschenrechtskonvention unzulässig ist bzw. für den Kläger in Afghanistan eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, sind nicht ersichtlich.
2.1. Die allgemeine Versorgungslage in Afghanistan stellt keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. d. Art. 3 EMRK dar.
Zwar können schlechte humanitäre Bedingungen eine auf eine Bevölkerungsgruppe bezogene Gefahrenlage darstellen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK führt. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK aufgrund humanitärer Verhältnisse kommt jedoch nur in außergewöhnlichen Fällen in Betracht, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind (BayVGH, U.v. 21.11.2014 – 13a B 14.30285 – juris). Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist die Lage in Afghanistan für alleinstehende männliche arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige, auch ohne familiäres oder soziales Netz, jedoch nicht so ernst, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und deshalb ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG anzunehmen wäre (BayVGH, B.v. 21.12.2018 – 13a ZB 17.31203 – juris Rn. 6 m.w.N.; U.v. 8.11.2018 – 13a B 17.31960; B.v. 12.4.2018 – 13a ZB 18.30135 – juris; VGH BW, U.v. 12.10.2018 – A 11 S 316/17- juris; VGH BW, U.v. 11.4.2018 – A 11 S 924/17 – juris Rn. 336).
Auf dieser Grundlage ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Kläger als junger, gesunder und erwerbsfähiger Mann im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage ist, sein Existenzminimum durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern. Der Kläger hat den größten Teil seines Lebens in Afghanistan verbracht und ist mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut. Er verfügt über eine solide Schulbildung von zehn Jahren, womit er gegenüber den vielen Analphabeten in Afghanistan klar im Vorteil ist, und über berufliche Erfahrungen. Nach alledem ist trotz des angespannten Arbeitsmarktes in Afghanistan nicht ersichtlich, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in der Lage wäre, sein Existenzminimum durch eigene Erwerbstätigkeit, insbesondere durch Gelegenheitsarbeiten, zu sichern.
2.2. Auch stellt die schlechte wirtschaftliche Situation in Afghanistan, die sich insbesondere darin zeigt, dass das Land lediglich Platz 169 von 188 des Human Development Index belegt und ein Drittel der Bevölkerung auf humanitäre Hilfe angewiesen ist (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 31.5.2018, S. 25), grundsätzlich keine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dar.
Die Bevölkerung ist dem allgemein ausgesetzt, ein genereller Abschiebestopp nach § 60 Abs. 7 Satz 5 i.V. m. § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG wurde nicht erlassen. Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die einen Ausländer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die Versorgungslage, kann ein Ausländer nur dann Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen, also mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod, ausgeliefert wäre (BVerwG, U.v. 12.7.2001 – 1 C 5/01 – BVerwGE 115,1).
Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist derzeit für alleinstehende männliche arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige, auch ohne familiäres oder soziales Netz, nicht von einer extremen Gefahrenlage auszugehen, die zu einem Abschiebungsverbot in entsprechender Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde (BayVGH, B.v. 21.12.2018 – 13a ZB 17.31203 – juris Rn. 6 m.w.N.; U.v. 8.11.2018 – 13a B 17.31960; B.v. 12.4.2018 – 13a ZB 18.30135 – juris; VGH BW, U.v. 12.10.2018 – A 11 S 316/17- juris; VGH BW, U.v. 11.4.2018 – A 11 S 924/17 – juris Rn. 388).
Auch im vorliegenden Fall liegen keine Anhaltspunkte für eine besondere Gefahr vor, die ein Abschiebungsverbot in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen könnten. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger sein Existenzminimum sichern können wird. Diesbezüglich wird auf obige Ausführungen Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gemäß § 83b AsylG ist das Verfahren gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V. m. §§ 708 ff ZPO.
3. Aus den vorgenannten Gründen bestanden keine hinreichenden Erfolgsaussichten für die Klage, so dass der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen war (§ 166 VwGO i.V.m § 114 ZPO). Die insoweitige Entscheidung ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).