Aktenzeichen W 7 K 17.31289
Leitsatz
1 Es gibt keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass der georgische Staat grundsätzlich nicht in der Lage oder willens wäre, seine Polizisten vor Verfolgungsmaßnahmen nichtstaatlicher krimineller Akteure zu schützen. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2 Psychische Erkrankungen, wie etwa depressive Episoden oder Anpassungsstörungen, sind nach der Auskunftslage in Georgien behandelbar. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 14. März 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Denn der Kläger hat weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG, einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter noch einen solchen auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG. Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich (1.) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (2.) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Nach § 3c AsylG kann eine solche Verfolgung ausgehen von (1.) dem Staat, (2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder (3.) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, i.S.d. § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Aus § 3a AsylG ergibt sich, welche Handlungen als Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG gelten. Zwischen derartigen Handlungen und den in § 3b AsylG näher definierten Verfolgungsgründen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG).
Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG; vgl. hierzu auch Art. 9 Abs. 1 Buchst. a RL 2011/95/EU – Qualifikationsrichtlinie), oder Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1.) beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG; siehe hierzu auch Art. 9 Abs. 1 Buchst. b Qualifikationsrichtlinie).
Zudem müssen die genannten Folgen und Sanktionen dem Ausländer im Herkunftsland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ des Art. 2 Buchst. d Qualifikationsrichtlinie (vgl. jetzt § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“), was dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – juris Rn. 32 m.w.N.). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG; vgl. hierzu bereits BVerwG, U.v. 5.11.1991 – 9 C 118.90 – juris; BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25.10 – juris).
Das Gericht muss dabei die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals und hinsichtlich der zu treffenden Prognose, dass dieses die Gefahr politischer Verfolgung begründet, erlangen. Angesichts des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Asylsuchende insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland befinden, kommt dabei dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden und dessen Würdigung für die Überzeugungsbildung eine gesteigerte Bedeutung zu (BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 109/84 –, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 32). Demgemäß setzt ein Asyl- oder Flüchtlingsanspruch voraus, dass der Schutzsuchende den Sachverhalt, der seine Verfolgungsfurcht begründen soll, schlüssig darlegt. Dabei obliegt es ihm, unter genauer Angabe von Einzelheiten und gegebenenfalls unter Ausräumung von Widersprüchen und Unstimmigkeiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Asylbzw. Flüchtlingsbegehren lückenlos zu tragen (BVerwG, U.v. 8.5.1984 – 9 C 141/83 –, Buchholz, § 108 VwGO Nr. 147).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Insoweit nimmt das Gericht auf die Begründung im Bescheid des Bundesamts Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung im Hinblick darauf ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Auch der Vortrag in der mündlichen Verhandlung führt nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit Blick auf das hier maßgebliche Herkunftsland Georgien.
Der Kläger ist aufgrund des vorgebrachten Verfolgungsschicksals – unabhängig von dessen Wahrheitsgehalt – nicht Flüchtlinge i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG. Der Kläger hat vorgebracht, dass er im Rahmen seiner polizeilichen Tätigkeit an der Verhaftung von ihm unbekannter Mitglieder einer Automafia beteiligt gewesen sei. Die an der Verhaftung beteiligten Polizeibeamten seien im Anschluss hieran verfolgt worden; auf der Beerdigung eines Arbeitskollegen habe er erfahren, dass dieser mutmaßlich Opfer eines Tötungsdelikts geworden sei. Daraufhin sei er mit seiner Familie – aus Angst selbst in den Fokus der unbekannten Täter zu gelangen – aus Georgien geflohen. Eine Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b AsylG ist hierin jedoch nicht zu erkennen. Bereits aus diesem Grund kommt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht in Betracht.
Darüber hinaus konnte der Kläger dem Gericht nicht glaubhaft machen, dass er sein Heimatland aus begründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat. Denn die Angaben des Klägers in diesem Zusammenhang sind völlig unsubstantiiert, oberflächlich und ungenau. So konnte der Kläger trotz mehrfacher Nachfrage in der mündlichen Verhandlung keinerlei Angaben zu den Personen machen, die ihn angeblich bedroht haben sollen. In der mündlichen Verhandlung ist er nicht einmal auf die konkrete Gruppierung eingegangen, sondern hat nur pauschal von Unbekannten gesprochen. Auch in zeitlicher Hinsicht ist der Vortrag völlig ungenau, da der Kläger nur angeben konnte, vor ca. 4 Jahren bedroht worden zu sein. Schließlich ist das Vorbringen widersprüchlich, da der Kläger beim Bundesamt angegeben hat, dass er Mitglieder einer Automafia verhaftet hätte. Hingegen hat seine Ehefrau behauptet, er hätte den Sohn einer mächtigen Person verhaftet. Auch von Drohanrufen hat der Kläger beim Bundesamt keine Angaben gemacht, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt das Vorbringen widersprüchlich ist. Nicht zuletzt wäre es dem Kläger zuzumuten (gewesen), zunächst bei der Polizei bzw. den staatlichen Strafverfolgungsbehörden Schutz zu suchen (vgl. § 3d AsylG). Es gibt nach der Erkenntnislage keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass der georgische Staat grundsätzlich nicht in der Lage oder willens wäre, einem beim Staat angestellten Polizisten keinen Schutz vor Verfolgungsmaßnahmen nichtstaatlicher krimineller Akteure zu bieten.
2. Da die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen, sind auch die engeren Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter nicht erfüllt.
3. Auch die Voraussetzungen des § 4 AsylG liegen mit Blick auf das hier maßgebliche Herkunftsland Georgien nicht vor. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG); ergänzend wird auf obige Ausführungen verwiesen (siehe 1.). Abschiebungsverbote im Hinblick auf die Abschiebungsandrohung nach Georgien gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG kommen ebenfalls nicht in Betracht. Das Gericht nimmt auf die Begründung im Bescheid des Bundesamts Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung im Hinblick darauf ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich der Kläger zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Georgien auf seine Arbeitskraft verweisen lassen muss. Die Belange bzw. Krankheiten des Sohnes sind nicht im vorliegenden Verfahren, sondern in dessen Verfahren zu prüfen.
Auch ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot in der Person des Klägers mit Blick auf Georgien liegt nicht vor. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Für die Frage nach dem Vorliegen einer solchen Gefahr ist unerheblich, von wem diese ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird, die Regelung stellt vielmehr lediglich auf das Bestehen einer konkreten Gefahr ab, unabhängig davon, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zuzurechnen ist (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.1995, BVerwGE 99, 324). Die Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit muss mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestehen. Dies ist dann der Fall, wenn die für den Eintritt der Gefahr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (BVerwG, U.v. 18.7.2001, Buchholz 402.240, § 53 AuslG Nr. 46). Bei der Prognose, ob dem Ausländer bei einer Rückkehr in den Zielstaat dort eine erhebliche konkrete Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen der Verschlimmerung einer individuellen Erkrankung droht, sind alle zielstaatsbezogenen Umstände zu berücksichtigen, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen (BVerwG, U.v. 17.10.2006, BVerwGE 127, 33). Danach ist der Begriff der Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Entstehungsgrundes nicht einschränkend auszulegen und eine Gefahr für die Rechtsgüter Leib und Leben kann auch dann vorliegen, wenn sie durch die bereits vorhandene Krankheit konstitutionell mitbedingt ist. Erforderlich, aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift ist danach, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d.h. eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Eine Gefahr ist „erheblich“, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustands alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Herkunftsland eintreten wird, weil er auf die dort unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden angewiesen wäre und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (vgl. BVerwG, U.v. 29.7.1999 – 9 C 2/99 – juris Rn. 8). Der Abschiebungsschutz aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dient hingegen nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern. Mit der ab dem 17. März 2016 geltenden gesetzlichen Regelung hat auch der Gesetzgeber klargestellt, dass eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, vorliegt (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Es wird im Falle einer Erkrankung nicht vorausgesetzt, dass die medizinische Versorgung im Herkunftsland mit der Versorgung in Deutschland gleichwertig ist (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG).
Ausweislich des vorgelegten Attests des Krankenhauses Lohr vom 27. März 2017 leidet der Kläger an Anpassungsstörungen und einer schweren depressiven Episode. In dem vorgelegten ärztlichen Attest werden allerdings die (langfristige) Behandlungsbedürftigkeit, die Prognose sowie insbesondere die Folgen eines Ausbleibens weiterer Behandlung nicht hinreichend dargelegt. Es kann mithin auf Grundlage der ärztlichen Stellungnahme nicht festgestellt werden, dass sich die beim Kläger festgestellte Erkrankung im Falle seiner Rückführung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände verschlimmert. Ausweislich eines weiteren Attestes der Gemeinschaftspraxis … … … vom 10. April 2017 leidet der Kläger an verschiedenen orthopädischen Beschwerden. Diese rechtfertigen bereits deswegen nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbotes, weil es sich hierbei nicht um lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen handelt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Auch in diesem Attest werden darüber hinaus die (langfristige) Behandlungsbedürftigkeit, die Prognose sowie insbesondere die Folgen eines Ausbleibens weiterer Behandlung nicht hinreichend dargelegt, so dass nicht festgestellt werden kann, dass sich diese Erkrankungen im Falle seiner Rückführung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände verschlimmern.
Nach der Auskunftslage ist zudem davon auszugehen, dass der Kläger die notwendige medizinische und medikamentöse Behandlung für die psychischen und orthopädischen Erkrankungen auch in Georgien erhalten kann. Denn in Georgien ist die medizinische Versorgung für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care) kostenlos gewährleistet. Anhand privater Krankenversicherungen kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden. Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung. Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist daher allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus Deutschland. Viele der in Deutschland erhältlichen Medikamente sind daher auch in Georgien verfügbar (Lagebericht des AA vom 10.11.2016, S. 12 f.; D-A-CH, Georgisches Gesundheitswesen, S. 7). Auch psychische Erkrankungen, wie etwa depressive Episoden oder Anpassungsstörungen, sind nach der Auskunftslage in Georgien behandelbar (vgl. IOM, Länderinformationsblatt Georgien; D-A-CH, Georgisches Gesundheitswesen, S. 5). Im Länderinformationsblatt Georgien – Stand Juni 2014 – der Internationalen Organisation für Migration (IOM) wird unter V.2 im Übrigen ausgeführt, dass georgische Staatsbürger und staatenlose Personen mit legalem Status in Georgien Leistungen des staatlichen Programms „Psychische Verfassung“ in Anspruch nehmen können. Dies beinhalte unter anderem psychiatrische ambulante Leistungen sowie psychiatrische Krisenintervention bei Erwachsenen. Ebenso enthalten seien stationäre Leistungen, wobei die Serviceleistungen vollständig abgedeckt seien, ohne eine Zuzahlung seitens des Patienten außer bei Störungen, die durch Alkoholmissbrauch begründet seien. Daher ist davon auszugehen, dass die vom Kläger vorgetragenen Erkrankungen auch in Georgien behandelbar sind. Soweit entsprechende Zuzahlungen erforderlich sein sollten, so ist davon auszugehen, dass der Kläger zu diesen Leistungen in der Lage sein wird, da eine Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit weder ersichtlich noch vortragen ist und er auf die Unterstützung des Familienverbandes (Bl. 53 d.A.) zurückgreifen kann. Auch kann für die Übergangszeit die entsprechende Medikation zur Verfügung gestellt werden. Es wird im Übrigen im Falle einer Erkrankung nicht vorausgesetzt, dass die medizinische Versorgung im Herkunftsland mit der Versorgung in Deutschland gleichwertig ist (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG).
4. Schließlich sind die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung nach Georgien rechtlich nicht zu beanstanden. Auf § 43 Abs. 3 AsylG wird hingewiesen. Auch gegen die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung bestehen zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ebenfalls keine Bedenken. Ermessensfehler sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).