Aktenzeichen RO 3 K 16.33155
AsylG § 3 Abs. 1, 4, § 3b, § 3e Abs. 1, § 4
Leitsatz
1 Von einer Gruppenverfolgung der Sunniten im Irak ist nicht auszugehen. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2 Für den Süd- und Zentralirak ist nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen von § 4 Abs. 2 Nr. 3 AsylG auszugehen, nachdem die Terrormiliz IS seit Dezember 2017 insoweit besiegt wurde, dass der Krieg gegen den IS für beendet erklärt wurde. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung subsidiären Schutzes. Er hätte auch keinen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG, da er sich nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe außerhalb des Iraks befindet (§ 3 Abs. 1, 4 AsylG).
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die Verfolgung gemäß § 3c AsylG kann ausgehen von
1.dem Staat,
2.Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen oder
3.nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten und dies unabhängig davon, ob im Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht, § 3e AsylG.
Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer subsidiärer Schutz nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslands keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat, und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslands die Voraussetzungen des § 3e Abs. 1 AsylG erfüllt, sind gemäß § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG die im sicheren Teil des Herkunftslands vorhandenen allgemeinen Gegebenheiten sowie die persönlichen Umstände des Klägers zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen.
Für den Erfolg des Antrags muss das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals erlangen. Angesichts des typischen Beweisnotstands, in dem sich Asylsuchende insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Herkunftsland befinden, kommt dabei dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden und dessen Würdigung für die Überzeugungsbildung eine gesteigerte Bedeutung zu. Demgemäß setzt ein Anspruch auf der Grundlage des § 3 Abs. 4, 1 AsylG voraus, dass der Asylsuchende den Sachverhalt, der seine Verfolgungsfurcht begründen soll, schlüssig darlegt. Dabei ist es seine Sache, unter genauer Angabe von Einzelheiten und gegebenenfalls unter Ausräumung von Widersprüchen und Unstimmigkeiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Asylbegehren lückenlos zu tragen (BVerwG, U. v. 8.5.1984 – 9 C 141.83 – Buchholz § 108 VwGO Nr. 147). An der Glaubhaftmachung fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnisse entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. BVerfG, B. v. 29.11.1990 – 2 BvR 1095/90 – infAuslR1991, 94, 95; BVerwG, U. v. 30.10.1990 – 9 C 72.89 – Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135).
Das Vorbringen des Klägers beim Bundesamt genügt nicht, dass ihm Flüchtlingsschutz zu gewähren wäre.
Dem Kläger droht keine Verfolgung als Sunnit. Die Sunniten gehören zu den wichtigsten ethnisch-religiösen Gruppierungen im Irak. Sie machen 17% bis 22% der Bevölkerung aus. Die vor allem im Norden des Landes lebenden Kurden, die ca. 15% bis 20% der Bevölkerung ausmachen, sind überwiegend sunnitisch aber auch yezidisch und in kleinen Teilen schiitisch geprägt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 18.2.2016, S. 5; vom 7.2.2017, S. 7). Es ist auch nicht von einer Gruppenverfolgung der Sunniten auszugehen. Insbesondere angesichts der Größe der Bevölkerungsgruppe der Sunniten am Anteil der Gesamtbevölkerung im Irak kann nicht die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte angenommen werden (vgl. BayVGH, B. v. 1.2.2017 – 13a ZB 16.30990 – juris).
Eine individuelle Verfolgung als Sunnit hat der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht. Hingegen war hiervon beim Bundesamt nicht die Rede, obwohl die Schilderungen des Klägers lt. der Niederschrift vom 9. Juni 2016 recht umfangreich sind und der Kläger dort flüssige, wortreiche Angaben auf die Frage nach seinem Verfolgungsschicksal gemacht hat, deren nicht durch Fragen unterbrochener Inhalt sich auf mehr als eine komplette Seite erstreckt (vgl. Bundesamtsakten Bl. 55 unten bis 57 oben). Daher ist auch nicht glaubhaft, wenn der Kläger meint, er habe eine Verfolgung wegen seiner sunnitischen Religion beim Bundesamt nicht erwähnt, da er danach nicht gefragt worden sei. Vielmehr hat er auf die Frage nach seinem Verfolgungsschicksal umfangreich geantwortet, aber ohne einen Zusammenhang zu seinem sunnitischen Glauben herzustellen. Daraus schließt die Einzelrichterin, dass zwischen der angeblichen Verfolgung des Klägers durch eine Miliz und dem sunnitischen Glauben keine Relevanz und kein Ursachenzusammenhang bestehen, sondern dies vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wurde in der Hoffnung die Erfolgschancen seiner Klage zu erhöhen.
Ansonsten fehlt der vom Kläger vorgetragen angeblichen Verfolgung durch eine Gruppierung aus Basra der asylrechtlich relevante Anknüpfungspunkt im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b AsylG. Soweit der Kläger zur Mitarbeit oder zur Zahlung von Schutzgeld – letzteres wie vom Prozessbevollmächtigten vorgetragen, aber vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gerade nicht wiederholt – gezwungen werden sollte, handelt es sich um kriminelles Unrecht, welches flüchtlingsrechtlich i.S.d. § 3b AsylG nicht relevant ist. Eine persönliche Bedrohung anknüpfend an ein Merkmal von § § 3 Abs. 1, 3b AsylG hat der Kläger indes nicht glaubhaft gemacht.
Der Vortrag des Klägers weist ferner einige Ungereimtheiten auf und wurde in der mündlichen Verhandlung auch deutlich gesteigert, so dass die Einzelrichterin den Vortrag als nicht glaubhaft, den Kläger als nicht glaubwürdig einschätzt.
Nach dem Vortrag des Klägers beim Bundesamt ist nicht glaubhaft, dass es sich bei der Gruppierung, bei der es sich um ca. 400 Leute handeln soll und bezüglich der lediglich ein Büro im Viertel und in der Stadtmitte von Basra angegeben wird, um eine Gruppierung handelt, die in der gesamten Region Basra oder in ganz Irak aktiv ist, auch wenn später angegeben wurde, 400 Personen seien es im Stadtviertel und nicht in ganz Basra. In Basra gebe es viel mehr. In anderen Städten gebe es genauso viele Gruppierungen, die alle gegeneinander kämpfen. Insofern wirkt sein Vortrag indes pauschal und unsubstantiiert.
Auch die Bedrohungssituation während der Taxifahrt erscheint nicht hinreichend schlüssig. Der Kläger hat hier nur als Fahrer fungiert. Er wurde ausdrücklich angehalten, sich aus der Angelegenheit herauszuhalten. Weshalb am Kläger weiteres Interesse bestehen sollte, nachdem er angegeben hatte, kein Taxi mehr zu besitzen, ist nicht nachvollziehbar. Es erscheint auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Mann am Telefon ihn töten wollte. Einen substantiierten Anhalt für greifbare Nachstellungen hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Er hat auch beim Bundesamt kein konkretes Ereignis geschildert. Er konnte sich vielmehr ohne Probleme zu Hause und bei der Tante verstecken, ohne, dass ihm bis auf angebliche Anrufe durch eine Person seitens der Gruppierung jemand nachgestellt hätte. Der Mann hat lediglich mit dem Kläger telefoniert. Konkrete Übergriffe gegen ihn oder seine Familie hat der Kläger beim Bundesamt nicht geschildert. Dass der Kläger von dieser Person konkret verfolgt wurde, hierfür hat er abgesehen von Telefonaten kein konkretes Ereignis benennen können, weder in der mündlichen Verhandlung noch zuvor beim Bundesamt. Vielmehr hat er eine diffuse, subjektiv empfundene Angst dargelegt.
Schließlich hat der Kläger sich in der mündlichen Verhandlung immer mehr darauf fokussiert, dass er von einer Person – einem ehemaligen Mitglied der zunächst von ihm angegebenen Miliz, der später Polizist wurde – bedroht wurde. Weshalb diese Person ihm aber weiter auch nach Rückkehr in den Irak nachstellen sollte, ergibt sich nicht schlüssig.
Weshalb das Haus der Familie zu einem Zeitpunkt als der Kläger bereits ausgereist war, ausgeraubt wurde und weshalb der Bruder drei Tage bei Anzeigenerstattung inhaftiert wurde (s. Niederschrift v. 24.4.2018) bzw. dass dies im Zusammenhang mit dem Kläger steht, erschließt sich auch nicht.
Während der Kläger beim Bundesamt die von der Miliz geforderte Mitarbeit auf Taxifahren beschränkte, behauptete er in der mündlichen Verhandlung (s. Niederschrift v. 24.4.2018), er hätte „alles“ für sie machen sollen und hätte für sie wie ein Sklave arbeiten sollen. Demgegenüber ließ er über seinen Prozessbevollmächtigten vortragen, es sei auch um Schutzgelderpressung gegangen. Insofern ist der Vortrag gesteigert und widersprüchlich.
Unlogisch ist, wenn der Kläger als Taxifahrer für die Miliz tätig werden sollte, wenngleich diese selbst über Pick-Ups verfügten.
Während der Kläger beim Bundesamt und über seinen Prozessbevollmächtigten die Miliz „Kataab Hizib Allah Alghatthiba“ angab, gab er in der mündlichen Verhandlung an, die Miliz heiße Kata`ib Hizbullah Al Ghadab. Beide Milizen geben mit vollständigem Namen weder im Internet Treffer, noch sind sie in der umfangreichen Auflistung irakischer Milizen auf S. 48 ff. des Länderinformationsblatts der Staatendokumentation Irak des BFA der Republik Österreich vom 30. August 2017 genannt. Demgemäß ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Miliz um eine einflussreiche Miliz handelt mit einem größeren Aktionsradius, der über Zuber oder ein Stadtviertel von Basra, zumindest nicht über die Stadt Basra hinausging. Hierfür spricht auch, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung angab, die Miliz habe sich aufgelöst. Aufgrund des Namens geht die Einzelrichterin auch nicht davon aus, dass es sich bei der vom Kläger angegebenen Miliz um die Kata`ib Hizbullah handelt, deren Aktionsradius nach o.g. Erkenntnisquelle für die Region westlich und nördlich von Bagdad und nicht für Basra angegeben wird.
Die Einzelrichterin sieht es als gesteigertes Vorbringen des Klägers, wenn er in der mündlichen Verhandlung angab, die Miliz habe sich vor 1,5 Jahren aufgelöst und die Mitglieder hätten sich den Milizen Saraya as-Salam (ehem MahdiArmee s. o.g. Quelle des BFA Österreich S. 50), Al Mahdi und Asa´ib als Haq angeschlossen. Saraya as-Salam und Asa´ib als Haq sind zwei Milizen mit hoher Gruppengröße und größerem Einflussbereich, die unter dem Dachverband der Hashd Al Shaabi agieren. Damit hat der Kläger gleichsam zu suggerieren versucht, dass diese Milizen ihn nun sämtlich verfolgen wollten, wobei der Grund hierfür nicht schlüssig ist und nicht allein daraus erklärt werden kann, dass Mitglieder der zunächst angegebenen Miliz diesen Gruppierungen beigetreten sind. Demgegenüber spricht gerade die Auflösung der vom Kläger zunächst angegebenen Miliz für deren geringe Bedeutung, so dass der Kläger sich ihrem Einfluss ohne weiteres durch einen Umzug hätte entziehen können.
Schließlich ist auch deshalb nicht glaubhaft, dass der Kläger dieser angeblichen Bedrohung durch eine Miliz oder einen Angehörigen der Miliz nicht durch Umzug insbesondere nach Bagdad oder eine andere südirakische Stadt entgehen könnte, nachdem auch die Familie des Klägers von Zuber (Sober) nach dem Ereignis mit ihrem Haus ohne Weiteres nach Al Basra umgezogen ist.
Für den Kläger besteht damit nach Überzeugung der Einzelrichterin abgesehen von obigen Ausführungen auch eine interne Schutzmöglichkeit nach § 3e Abs. 1 AsylG. Der Kläger könnte sich, in einem anderen Stadtviertel von Basra oder in der Region Basra aufhalten oder nach Bagdad umziehen. Dass die Reichweite der von ihm zunächst genannten Miliz oder eines ehemaligen Angehörigen derselben, auch wenn dieser jetzt Polizist sein mag, über einen örtlich begrenzen Umfang hinausgeht, ergibt sich nicht, zumal die Bedeutung der Miliz gering sein dürfte und sie mittlerweile aufgelöst ist. Dass ein Umzug nach dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung unmöglich sein soll, ergibt sich nicht, auch wenn der Kläger tatsächlich eine Erlaubnis eines Bürgermeisters oder Notar benötigt.
Weshalb andere Milizen – Saraya as-Salam (ehem MahdiArmee s. o.g. Quelle des BFA Österreich S. 50) und Asa´ib als Haq – den Kläger verfolgen sollten, erschließt sich wie ausgeführt nicht.
Sofern der Kläger Repressalien wegen seines sunnitischen Glaubens befürchtet, ist dem entgegenzuhalten, dass es in Bagdad auch sunnitische Viertel gibt. Im Irak gibt es zudem auch sunnitische oder sunnitisch/schiitische Milizen bzw. es sind auch Sunniten in den Reihen schiitischer Milizen. Die Türkei unterhält in Baschika nördlich Mossul ein eigenes Ausbildungslager für sunnitische Milizen (vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak des BFA der Republik Österreich vom 30. August 2017 S. 54; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak v. 12.2.2018 S. 15).
Nach alldem kommt es auch auf die Einvernahme eines Zeugen dazu, dass der Kläger von der genannten militanten Gruppe erpresst werde, nicht an.
Es ist auch davon auszugehen, dass seine im Irak noch befindliche Familie, mithin seine Eltern, Schwestern und Brüder, dem Kläger bei der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit helfen und ihn finanziell unterstützen können.
Gemessen am Vorbringen und der Würdigung des Vorbringens des Klägers ergibt sich auch nicht, dass die Voraussetzungen von § 4 AsylG gegeben wären. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger im Irak die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG droht. Auch eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht, zumal der Kläger sich wie ausgeführt in einem anderen Stadtviertel von Basra, in einer anderen Region oder einer Großstadt wie Bagdad niederlassen könnte, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 AsylG. Nach vorstehenden Ausführungen ist nicht davon auszugehen, dass ihm dort von einer militanten Gruppierung oder eines (ehemaligen) Angehörigen nachgestellt würde. Daher kommt es auch auf die Einvernahme eines Zeugen dazu, dass der Kläger vor seiner Ausreise in Basra oder Zuber von der genannten militanten Gruppe erpresst wurde, nicht an.
Auch die Voraussetzung von § 4 Abs. 2 Nr. 3 AsylG sind für die Region Basra aber auch die Stadt Bagdad nach der Auskunftslage nicht gegeben. Zudem ist die Terrormiliz IS seit Dezember 2017 insoweit besiegt, dass der Krieg gegen den IS für beendet erklärt wurde, so dass für den Süd- und Zentralirak auch aus diesem Grund nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen von § 4 Abs. 2 Nr. 3 AsylG auszugehen ist.
Die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist nicht beantragt. Gründe hierfür wären im Übrigen auch nicht ersichtlich. Es ist davon auszugehen, dass sich der Kläger im Irak durch eigene Arbeitsleistung bzw. Unterstützung der dort verbliebenen Verwandten hinreichend eine Existenzgrundlage aufbauen und seine Existenz sichern könnte.
Im Übrigen wird auf den angefochtenen Bescheid des Bundesamts Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung (§§ 34 AsylG, 59 AufenthG), der Rechtmäßigkeit der Ausreisefrist (§ 38 Abs. 1 AsylG) und der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG bestehen nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.