Verwaltungsrecht

Erfolglose Asylklage eines ivorischen Staatsangehörigen

Aktenzeichen  W 2 K 18.30349

Datum:
20.9.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 33427
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3, § 3b Abs. 1 Nr. 4, § 4
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
GG Art. 16a Abs. 1
EMRK Art. 15

 

Leitsatz

In der Elfenbeinküste droht keine Verfolgung wegen Homosexualität. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die zulässige Klage, über die gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auch in Abwesenheit eines Beteiligten verhandelt werden konnte, ist unbegründet.
Der Bundesamtsbescheid vom 5. Februar 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG noch auf Anerkennung als Asylberechtigter oder auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG.
Es liegen in seiner Person auch keine nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vor. Die Ausreiseaufforderung unter Androhung der Abschiebung in die Elfenbeinküste und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots sind rechtmäßig.
1.1 Eine Anerkennung des Klägers als Asylberichtigter ist bereits aufgrund seiner Einreise aus Österreich gemäß § 26a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 16a Abs. 1 GG ausgeschlossen.
1.2 Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor.
Gemäß § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Gemäß § 3a AsylG gelten dabei Handlungen als Verfolgung, die gemäß Nr. 1 auf Grund ihrer Art oder Wiederholungsgefahr so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) keine Abweichungen zulässig ist, oder die gemäß Nr. 2 in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss das Gericht auch in Asylstreitigkeiten die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit – des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen. Aufgrund der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylbewerbers kann schon allein sein eigener Sachvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern sich das Tatsachengericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann (BVerwG, B.v. 21.7.1989 – 9 B 239/89 – InfAuslR 1989, 349). Maßgeblich sind die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und die Glaubwürdigkeit seiner Person. Seinem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung ist daher eine gesteigerte Bedeutung beizumessen. Auch unter Berücksichtigung des Herkommens, Bildungsstands und Alters muss der Asylbewerber im Wesentlichen gleichbleibende möglichst detaillierte und konkrete Angaben zu den Umständen machen.
Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen hat der Kläger eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr in der Elfenbeinküste nicht glaubhaft gemacht. Aufgrund seines Fernbleibens in der mündlichen Verhandlung, zu der er ordnungsgemäß geladen war, kann das Gericht dabei lediglich seine Einlassungen würdigen, wie sie in den Protokollen des Bundesamts dokumentiert sind. Dabei kann die behauptete Bisexualität des Klägers offen bleiben. Zwar kann die sexuelle Orientierung eines Menschen ein flüchtlingsschutzrechtlich relevantes Anknüpfungsmerkmal gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG darstellen. Jedoch besteht zur Überzeugung des Gerichts bei einer Rückkehr in die Elfenbeinküste keine Verfolgungsgefahr im Sinne von § 3a AsylG.
Seitens des Staates hat der Kläger eine Vorverfolgung, aus der gegebenenfalls Rückschlüsse auf eine zukünftige Verfolgung gezogen werden könnten, nicht vorgetragen. Da er trotz ordnungsgemäßer Ladung der mündlichen Verhandlung ferngeblieben ist, greift das Gericht insoweit auf seine Einlassungen beim Bundesamt zurück. Dort gab er an, dass er noch nie Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Organen gehabt habe. Zwar schildert er die konkreten Umstände nicht, wie er und sein Kunde zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt im Jahr 2015 „erwischt“ worden sein sollen. Jedoch geht aus dem Kontext seiner sonstigen Einlassungen hervor, dass weder bei der Entdeckung Staatsorgane beteiligt gewesen waren, noch solche im Nachgang dazu ahndend gegen ihn vorgegangen sind. Dies steht im Einklang mit den vom Gericht in das Verfahren einbezogenen Erkenntnismitteln. Denn eine Gesamtschau der in das Verfahren einbezogenen Erkenntnismittel lässt zwar erkennen, dass Homosexuelle gesellschaftlichen Vorurteilen, Anfeindungen und vereinzelt auch tatsächlichen Übergriffen ausgesetzt sind. Auch wenn die Elfenbeinküste in der Region von Westafrika als vergleichsweise sicherer Hafen für Homosexuelle gilt, bestehen Einschränkungen hinsichtlich der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 15. Januar 2018 [Stand: September 2017]. S. 7). Anders als in anderen afrikanischen Ländern, stehen in der Elfenbeinküste homosexuelle Handlungen jedoch nicht grundsätzlich unter Strafe. Nach Art. 360 des dortigen Strafgesetzbuchs wirkt es sich lediglich beim Straftatbestand der Erregung öffentlichen Ärgernisses strafverschärfend aus, wenn der Verstoß gegen die öffentliche Schicklichkeit durch sexuelle Handlungen (in der Öffentlichkeit) von gleichgeschlechtlichen Partnern bewirkt wurde (vgl. engl. Übersetzung des Gesetzestextes bei UNHCR, Côte d’Ivoire COI Compilation, August 2017, S. 114). Da es zu diesem Straftatbestand laut UNHCR unter Bezugnahme auf einen Bericht des Immigration and Refugee Board Canada (IRB) von Dezember°2014 kaum Rechtsprechung gibt (UNHCR, a.a.O.)., ist auszuschließen, dass die ivorischen Strafverfolgungsbehörden und die Justiz die Vorschrift als Einfallstor zur generellen strafrechtlichen Ahndung homosexueller Handlungen missbrauchen. Im Hinblick auf die rechtstatsächliche Anwendung der Vorschrift bezieht sich der UNHCR lediglich auf einen einzelnen Fall im November 2016, bei dem – laut Berichterstattung von Human Rights Watch – zwei Männer auf der Grundlage des Art. 360 Strafgesetzbuch zu einer dreimonatigen Gefängnisstrafe verurteilt worden seien. Der Hinweis des österreichischen Bundesamtes, dass in der Rechtsprechung die Vorschriften zur Strafbarkeit der Prostitution gelegentlich auf Homosexualität ausgeweitet werde (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt – Elfenbeinküste [Stand: 28. Oktober 2015], S. 16) findet in aktuelleren Quellen keine weitere Bestätigung und erreicht auch bei Wahrunterstellung bei weitem nicht die Verfolgungsdichte einer Gruppenverfolgung. So hatten auch im Fall des Klägers die Entdeckung seiner homosexuellen Handlungen in einem Auto – jenseits von Gerede und den behaupteten Angriffen durch den Vater des Klägers – offensichtlich keine strafrechtlichen Konsequenzen.
Auch die Gefahr einer – von Vorverfolgung unabhängigen – staatlichen Gruppenverfolgung besteht nach aktueller Erkenntnislage sichtlich nicht. Für die Einzelheiten wird gem. § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen im verfahrensgegenständlichen Bescheid und die obigen Ausführungen Bezug genommen.
Soweit der Kläger eine Verfolgung seitens seines Vaters als nichtstaatlicher Dritter im Sinne von § 3c Nr. 3 AsylG behauptet, bestehen nach Aktenlage bereits erhebliche Zweifel an seinen tatsächlichen Einlassungen. So kann er weder den Namen der Moschee seines Vaters benennen, noch dessen genaue Funktion angeben. Zunächst bezeichnet er ihn als Imam, später – der Beschreibung nach – als Muezzin. Seine Angaben zum zeitlichen Ablauf der behaupteten Übergriffe sind oberflächlich und nicht plausibel. So ist völlig unbegreiflich, wieso er noch am selben Tag, an dem sein Vater ihn in Tötungsabsicht mit der Machete bedroht haben soll, zur Familie zurückgekehrt und zudem noch mit dem Vater alleine in den Wald gegangen sein will. Seine Angaben zum Ablauf korrigiert er mehrfach. Doch selbst wenn man die behaupteten Übergriffe des Vaters als wahr unterstellen wollte, käme eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht in Betracht. Denn der Kläger hat sich vor seiner Ausreise nicht an die örtliche Polizei gewandt. Zwar ist Korruption im Polizeibereich in der Elfenbeinküste auch aktuell ein Problem und wird systematisch betrieben (vgl. AA, a.a.O.). Unter dem Gesichtspunkt der Nachrangigkeit flüchtlingsrechtlicher Schutzgewährung ist es jedoch dann nicht entbehrlich, staatlichen Schutz gegen die Verfolgung nicht-staatlicher Dritter zu suchen, wenn dies aus objektiver Sicht nicht von vorne herein aussichtslos erscheint. Der beim Bundesamt vorgetragene pauschale Einlassung des Klägers, er wisse nicht, was passiert wäre, wäre er zur Polizei gegangen, ist alleine nicht geeignet, zu begründen, dass staatliche Schutzgewährung von vornherein aussichtslos gewesen sei. Letztendich kann aber auch dies dahinstehen. Denn jedenfalls stand und steht dem Kläger eine interne Fluchtalternative innerhalb der Elfenbeinküste zur Verfügung. Denn eine landesweite Verfolgung hat der Kläger jedenfalls nicht glaubhaft gemacht. Der pauschale Hinweis auf den nicht näher bezeichneten Onkel, der als hochrangiger Militär, eine landesweite Auffindbarkeit des Klägers möglich machen soll, ist offensichtlich asyltaktisch motiviert. Weder kann er dessen Namen noch seine Position innerhalb der Armee benennen. Wenig überzeugend ist zudem, dass der Freund von dem er die Information zur Einschaltung des Onkels erlangt haben will, während einer Regierungskrise erschossen worden sein soll, ohne dass der Kläger auch nur die Zeitspanne benennen kann, wann dies passiert sein soll und wie er wiederum von dessen vermeintlichen Tod erfahren haben will. Das Gericht ist mithin überzeugt, dass es dem Kläger, der über Erfahrungen sowohl als Mitarbeiter eines Sicherheitsdienstes als auch aufgrund seines Handels mit Schuhen über ein eigenständiges Einkommen und hinreichend Erfahrungen im Wirtschafts- und Arbeitsleben der Elfenbeinküste verfügt, ohne weiteres möglich gewesen wäre, sich in einem der zahlreichen Ballungszentren der Elfenbeinküste niederzulassen, ohne dass er von seinem Vater hätte gefunden werden können.
Dem Kläger steht jedenfalls unter dem Aspekt des vorrangigen internen Schutzes kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu.
1.3 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG. Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als solcher gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten dabei die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. Damit werden die dortigen Bestimmungen über den Vorverfolgungsmaßstab, Nachfluchtgründe, Verfolgungs- und Schutzakteure und internen Schutz als anwendbar auch für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erklärt.
Weder für die Vollstreckung noch Verhängung der Todesstrafe noch die Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts kommen in Betracht. Für eine eventuell drohende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch den Vater wird auf die Ausführungen zum Bestehen interner Fluchtalternativen Bezug genommen.
1.3. Es liegen auch keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vor.
Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist danach unzulässig, wenn ihm im Zielstaat unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht oder wenn im Einzelfall andere in der Europäischen Menschenrechtskonvention verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind (vgl. BVerwG, U.v. 24. Mai 2000 – 9 C 34/99 -, juris Rn. 11).
Dabei können unter bestimmten Umständen auch schlechte humanitäre Bedingungen eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen. Ist die schlechte humanitäre Lage weder dem Staat noch den Konfliktparteien zuzurechnen, sondern bedingt durch die allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse, kommt eine Verletzung von Art. 3 EMRK nur dann in Betracht, wenn ganz außergewöhnliche Umstände in der Person des Antragstellers vorliegen, die über die allgemeine Beeinträchtigung der Lebenserwartung des Antragstellers im Herkunftsland hinausgehen (vgl. EGMR, U.v. 27. Mai 2008 – 26565/05, U.v. 28. Juni 2011 – 8319/07). Solche Umstände liegen in der Person des Klägers – auch unter Berücksichtigung eventueller Unterhaltslasten für seine Frau und die in Griechenland geborene Tochter (Kläger im Verfahren W 2 K 18.30510) nicht vor. Für die wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen im verfahrensgegenständlichen Bundesamtsbescheid Bezug genommen. Ergänzend wird ausgeführt: Mit seinen im Sicherheitsgewerbe und dem Handel mit Schuhen erworbenen Berufserfahrungen und seiner siebenjährigen Schulbildung wird der gesunde, junge, arbeitsfähige Kläger zur Überzeugung des Gerichts in der Lage sein, sich in einer der zahlreichen Großstädte der Elfenbeinküste eine den Anforderungen des Art. 3 EMRK entsprechende Existenz für sich und seine Familie aufzubauen, ohne dabei auf ein familiäres Netzwerk angewiesen zu sein. Dabei kann berücksichtigt werden, dass auch seine Ehefrau gesund, erwerbsfähig und in der Arbeitswelt der Elfenbeinküste ebenfalls erfahren ist. Sie kann mithin zum Familieneinkommen beitragen, so dass – auch unter Berücksichtigung der besonderen Vulnerabilität der Tochter als Kleinkind – nicht von einer Verelendung auszugehen ist, die zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würde.
Gesundheitsbedingte Einschränkungen im für § 60 Abs. 7 AufenthG relevanten Schweregrad sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
1.4 Die vom Bundesamt verfügte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind nicht zu beanstanden. Die betreffende Entscheidung beruht auf § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG, deren Voraussetzungen hier gegeben sind.
1.5 Schließlich sind auch gegen die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots des § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6 des Bescheids) keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Insbesondere sind keine Ermessensfehler des Bundesamts bei der Bemessung der Frist nach § 11 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AufenthG zu erkennen.
Somit hatte die Klage insgesamt keinen Erfolg.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

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