Verwaltungsrecht

Erfolglose Beschwerde eines Asylbewerbers aus Somalia gegen eine ablehnende Eilentscheidung hinsichtlich der Zulassung zu einem Integrationskurs

Aktenzeichen  19 CE 18.11

Datum:
31.1.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 3072
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 146 Abs. 4
AufenthG § 43, § 44

 

Leitsatz

Ausländer ohne positive Bleibeperspektive können keine Zulassung zum Integrationskurs im Ermessenswege beanspruchen. (Rn. 10 – 14) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 6 E 17.2346 2017-12-15 Bes VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.350,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Beschluss vom 6. Dezember 2017, mit dem es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die Antragsgegnerin zur Zulassung des Antragstellers zu einem Integrationskurs zu verpflichten.
I.
Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben somalischer Staatsangehöriger. Seinen (nach der Einreise über Italien gestellten) Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 16. März 2017 als unzulässig ab; es verneinte Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG und forderte ihn unter Androhung der Abschiebung nach Somalia zur Ausreise auf. Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 4. April 2017 Klage vor dem Verwaltungsgericht Schwerin.
Der unter Berufung auf die Herkunft aus Somalia gestellte Antrag an das Bundesamt vom 6. Juni 2017 auf Zulassung zu einem Integrationskurs blieb erfolglos, ebenso der Widerspruch vom 21. August 2017 (Ablehnungsbescheid vom 26.7.2017; Widerspruchsbescheid vom 12.9.2017).
Gegen diese Bescheide erhob der Kläger am 12. Oktober 2017 beim Verwaltungsgericht Klage und suchte am 7. November 2017 um vorläufigen Rechtsschutz nach.
Das Verwaltungsgericht lehnte den einstweiligen Rechtsschutzantrag mit Beschluss vom 15. Dezember 2017 ab und verwies zur Begründung auf die angesichts der ablehnenden Bundesamtsentscheidung im Asylverfahren nicht gegebene Erwartung eines dauerhaften Aufenthalts.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.
Gemäß § 44 Abs. 4 S. 2 Alt. 2 Nr. 1 AufenthG können nur Ausländer zum Integrationskurs zugelassen werden, die eine Aufenthaltsgestattung besitzen und bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist. Dies ist beim Antragsteller derzeit nicht der Fall, weil es nach der zutreffenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts an der Zugangsvoraussetzung fehlt, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist.
Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 21. Februar 2017 (19 CE 16.2204 – juris) ausgeführt hat, ist das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz durch die sogenannte Flüchtlingskrise veranlasst worden, also durch die tatsächliche, rechtliche und gesellschaftliche Problematik im Zusammenhang mit der massenhaften Einreise von Flüchtlingen und Migranten in den Jahren 2015 und 2016 nach Europa und vor allem nach Deutschland. Ziel des Gesetzes ist es vor allem (ausweislich der Entwurfsbegründung, BT-Drs. 18/6185 S. 1), die Asylverfahren zu beschleunigen. Darüber hinaus ist dem Gesetz die Tendenz zu entnehmen, möglichst die Nachteile zu verringern, die mit einem Asylverfahren verbunden sind, das – wie in der Zeit ab Herbst 2015 nicht selten – während längerer Zeit offen ist. Mit dem Begriff der Asylbewerber, die einen „rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalt zu erwarten“ haben (§ 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AufenthG), sollen zur Minderung der Nachteile langdauernder Asylverfahren möglichst frühzeitig diejenigen Asylbewerber grob erfasst werden, die in irgendeiner Form Aufnahme finden werden, um sie baldmöglich in die Integrationsförderung einzubeziehen. Dem Gesetz und der Entwurfsbegründung ist jedoch zu entnehmen, dass diese grobe Prognose auch bezweckt, voraussichtlich nicht aufzunehmende Asylbewerber möglichst von Integrationsleistungen fernzuhalten, denn eine Einbeziehung solcher Asylbewerber in die Integrationsförderung widerspräche im Grundsatz den vom Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz ebenfalls verfolgten Zielen, die Rückführung vollziehbar Ausreisepflichtiger zu vereinfachen und Fehlanreize zu beseitigen, die zu einem Anstieg ungerechtfertigter Asylanträge führen können. Es ist zu berücksichtigen, dass wegen des gesetzgeberischen Leitgedankens, keine zusätzlichen Anreize für eine unkontrollierte Einwanderung ins Bundesgebiet zu setzen, die (vorgezogene) Teilnahme am Integrationskurs als Element der Bleibeerwartung zu verstehen ist (vgl. Hailbronner, AuslR, Stand 10/2016, § 44 AufenthG, Rn. 17b). Dass die Unerwünschtheit einer Fehlförderung (eines Pull-Effekts) in erheblichem Ausmaß nicht das Ergebnis gesellschaftspolitischer Überlegungen des Senats ist, sondern im Gesetzgebungsverfahren deutlich zum Ausdruck gekommen ist, wird von Röder (Anmerkung zur Senatsentscheidung vom 21.2.2017 – 19 CS 16.2204 – in InfAuslR 2018, 35 ff.) übersehen. Nachdem die vorgreifliche Integrationskurszulassung von einer Prognose abhängt, mit deren Hilfe gegenläufige Ziele möglichst weitgehend verwirklicht werden sollen, widerspricht es auch keineswegs der gesetzgeberischen Intention, sondern ist es unvermeidbar, wenn in einer gewissen Anzahl von Fällen sowohl Fehlförderungen vorkommen als auch unterbliebene Integrationsleistungen trotz späterer Bleiberechtigung. Eine (für jede Gesetzgebung essentielle) Förderung der Allgemeininteressen ist allerdings nur zu verzeichnen, wenn die Gesamtzahl derartiger zielwidriger Ergebnisse deutlich kleiner ist als die Gesamtzahl der Integrationskurszulassungen letztendlich Bleibeberechtigter und der Zulassungsablehnungen letztendlich nicht Bleibeberechtigter.
Für die Erwartung eines rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts, die Voraussetzung für die vom Bundesamt zu treffende Ermessensentscheidung ist, finden sich in der Entwurfsbegründung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl I S. 1722) die Umschreibungen „gute Bleibeperspektive“, „Asylbewerber, die aus einem Land mit einer hohen Anerkennungsquote kommen“, und „Asylbewerber, bei denen eine belastbare Prognose für einen erfolgreichen Asylantrag besteht“ (BT-Drs. 18/6185, Seiten 1 und 48). Auf Seite 30 geht die Entwurfsbegründung davon aus, dass für die Entscheidung über den Zulassungsantrag eines Asylbewerbers zum Integrationskurs eine Abfrage zum Status des Asylbewerbers aus dem Asylbereich des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge notwendig ist. Indem die Entwurfsbegründung von einer Orientierung an der Gesamtschutzquote des Herkunftslandes sowie am Asylverfahrensstand ausgeht, trägt sie der Selbstständigkeit des Integrationskurs-Zulassungsverfahrens Rechnung sowie dem Umstand, dass in aller Regel der für das Teilnahmebegehren zuständige Spruchkörper nicht für die Asylstreitverfahren des Herkunftslandes des Teilnahmebegehrenden zuständig ist und nicht über die entsprechende Expertise verfügt (Röder, a.a.O., S. 37, verkennt die Schwierigkeiten, die mit der Prognose des Ausgangs eines anderen Verfahrens verbunden sind, und stellt unausgereifte Überlegungen betreffend eine Konzentration der Entscheidungen im Asylverfahren und im Zulassungsverfahren an).
Aus der Entwurfsbegründung ergibt sich, dass die Frage, ob die Erwartung eines rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts begründet ist, grundsätzlich (vom Zeitraum zwischen der Asylantragstellung und der Bundesamtsentscheidung abgesehen) nicht losgelöst vom Asylverfahren zu beantworten ist. Die Erwähnung der auf das Herkunftsland bezogenen „hohen Anerkennungsquote“ in der Entwurfsbegründung deutet nicht auf einen Willen des Gesetzgebers hin, die Entwicklung des konkreten Asylverfahrens unbeachtet zu lassen. Sie beruht ersichtlich darauf, dass der Gesetzgeber die Problematik längere Zeit behördlich nicht bearbeiteter Asylbegehren im Blick gehabt hat. Der Wille, die Entwicklung des konkreten Asylverfahrens in den Blick zu nehmen, ergibt sich aus dem Umstand, dass es Ziel des Asylverfahrenbeschleunigungsgesetzes auch ist, voraussichtlich nicht aufzunehmende Asylbewerber von Integrationsleistungen fernzuhalten, aus der von der Entwurfsbegründung vorausgesetzten Erkundung des Standes des konkreten Asylverfahrens sowie aus dem Umstand, dass die in der Entwurfsbegründung verwendeten umfassenderen Begriffe „gute Bleibeperspektive“ und „belastbare Prognose“ mit einer Nichtberücksichtigung der im Asylverfahren ergangenen Entscheidungen unvereinbar sind. Die Verknüpfung der Zulassung zum Integrationskurs mit dem Verlauf des Asylverfahrens ist auch naheliegend, um einerseits unnötige Doppelprüfungen (z.B. über die Herkunft eines Asylbewerbers) zu vermeiden und andererseits widersprüchliche Ergebnisse und Entscheidungen auszuschließen. Entgegen der Annahme von Röder (a.a.O., S. 37) hat der Senat nicht die Auffassung vertreten, die „Erwartung“ im Sinne des 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AufenthG sei unabhängig von der Gesamtschutzquote nur dann zu bejahen, wenn der (Teil-)Erfolg des Schutzbegehrens offensichtlich ist. Vielmehr hat der Senat in seiner Entscheidung vom 21. Februar 2017 anhand des Gesetzestextes und der Entwurfsbegründung dargelegt, dass eine eigenständige Beurteilung des Asylbegehrens im Integrationskurszulassungsverfahren vom Gesetzgeber (aus nachvollziehbaren Gründen) nicht gewollt ist und daher die „Erwartung“ bis zur Entscheidung des Bundesamtes anhand der Gesamtschutzquote des Herkunftslandes und danach anhand des Standes des Asylverfahrens zu beurteilen ist. Die Offensichtlichkeitsbeurteilung bildet lediglich das notwendige Korrektiv in denjenigen Einzelfällen, in denen die Gründung der Zulassungsentscheidung auf diese Prognosekriterien zu einem unvertretbaren Ergebnis führen würde.
Unmittelbar nach der Asylantragstellung kann die Bleibeperspektive nur anhand der Gesamtschutzquote des jeweiligen Landes beurteilt werden. Ein solcher Fall liegt beim Antragsteller nicht vor, denn das Bundesamt hat über seinen Asylantrag bereits vor dem Antrag auf Integrationskurszulassung entschieden. Der Asylantrag ist bereits am 16. Mai 2017 abgelehnt worden, was im Verwaltungsrechtsstreit über das Verpflichtungsbegehren betreffend die Integrationskurszulassung zu berücksichtigen ist. Statt der nur von der Gesamtschutzquote des Herkunftslands abgeleiteten Prognose zur Bleibeperspektive liegt mit dem Asylbescheid bereits eine konkret-individuelle und deshalb belastbare Beurteilung vor. Allein die Tatsache, dass der Antragsteller den ablehnenden Asylbescheid angefochten hat, und daher grundsätzlich die Möglichkeit einer für den Kläger günstigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung besteht, entzieht der dem Bundesamtsbescheid zu entnehmenden Beurteilung nicht ihre substantielle Grundlage. Nachdem offen ist, ob der Antragsteller im Bundesgebiet bleiben kann oder ob er zur Rückkehr nach Somalia verpflichtet ist, kann nicht von einer guten Bleibeperspektive ausgegangen werden. Der vorzeitige Zugang zu einem Integrationskurs wäre geeignet, Fehlanreize für eine verstärkte Zuwanderung von Personen ohne anzuerkennende Aufenthaltsgründe zu setzen.
Auch vermag die Berufung auf § 44 Abs. 4 Satz 1 AufenthG dem Antragsbegehren nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Senat hat bereits im Beschluss vom 21. Februar 2017 (19 CE 16.2208) auf das Spezialitätsverhältnis der Regelungen von § 44 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 AufenthG hingewiesen. Die in den Nrn. 1, 2 und 3 des Satzes 2 erfassten Ausländer besitzen keinen Teilnahmeanspruch nach § 44 Abs. 1 AufenthG und fallen deshalb sämtlich schon unter § 44 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, wonach Ausländer ohne Teilnahmeanspruch zugelassen werden können. Verbliebe es bei der wörtlichen Auslegung, wonach sich Satz 2 in der Rechtsfolge (Ermessenszulassung) nicht von Satz 1 unterscheidet, gingen der spezielle Beschleunigungsansatz des Gesetzgebers und seine Absicht ins Leere, Asylbewerber nicht zuzulassen, die einen rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalt nicht zu erwarten haben. Satz 2 der Vorschrift ist somit hinsichtlich des erfassten Personenkreises die speziellere Regelung. Dass bei diesem Personenkreis eher eine positive Ausübung des Ermessens angezeigt ist, ergibt sich auch aus § 44a Abs. 1 Nr. 4 AufenthG.
Nach Nr. 44.4 der vorläufigen Anwendungshinweise kommen alle Ausländer für die Zulassung zur Kursteilnahme im Ermessenswege in Betracht, die die Voraussetzungen eines rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthaltes erfüllen und deren eigene Integrationsbemühungen daher gefördert werden sollen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat bei dieser Entscheidung die gesetzliche Intention der Förderung der Integration gemäß §§ 43 ff. AufenthG im Auge zu behalten. Demzufolge steht der Integrationskurs grundsätzlich rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern offen, die in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland eingegliedert werden sollen (§ 43 Abs. 1 AufenthG). Damit fallen in den Kreis der Teilnehmer, die im Ermessenswege gemäß § 44 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zugelassen werden, vor allem diejenigen Ausländer, die bereits länger rechtmäßig mit einem Aufenthaltstitel in Deutschland leben (sog. Bestandsausländer), diejenigen, die von der Ausländerbehörde zur Teilnahme aufgefordert werden, weil sie Leistungsbezieher oder besonders integrationsbedürftig sind (vgl. dazu § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) und schließlich auch freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihnen Gleichgestellte (vgl. BayVGH, B.v. 18.1.2007 – 19 C 06.2916 – juris Rn. 6). Ausländer, die keine positive Bleibeperspektive haben, können keine Zulassung zum Integrationskurs nach § 44 Abs. 4 Satz 1 AufenthG beanspruchen (vgl. Hailbronner, AuslR, Stand 10/2016, § 44 AufenthG Rn. 20).
Der Antragsteller, auf den sich nach derzeitigem Sachstand das Ziel des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes bezieht, keine Fehlanreize zu setzen, und der Ermessensfehler (etwa eine Ungleichbehandlung trotz gleicher Sachlage) oder eine fehlerhafte Argumentation des Verwaltungsgerichts (eine Ablehnung des einstweiligen Rechtsschutzantrags wegen einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache ist entgegen der Meinung des Antragstellers nicht erfolgt) nicht dargetan hat, kann somit keine Zulassung zum Integrationskurs nach § 44 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ohne Ansehung seiner Bleibeperspektive beanspruchen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG, wobei im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der Streitwert halbiert wird.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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